Erstattung von Entsorgungskosten nach Geschäftsführung ohne Auftrag (PPK/Verpackungsverordnung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung von Aufwendungen für Sammlung und Verwertung lizensierter Verpackungen für Juli/August 2004. Das Landgericht erkennt einen Anspruch nach §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 159.107,20 € zzgl. Verzugszinsen. Eine Nichtigkeit etwaiger vertraglicher Grundlagen wegen § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Entsorgungskosten nach Geschäftsführung ohne Auftrag in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB begründet einen Erstattungsanspruch, wenn jemand fremde Geschäfte tatsächlich übernimmt und dafür Aufwendungen tätigt.
Der Wille, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, kann bei zugleich eigenen und fremden Handlungen vermutet werden; diese Vermutung ist nur durch substantiierten Vortrag zu widerlegen.
Eine spätere Kündigung oder Untersagung des Geschäftsherrn ist nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung bereits vorgenommen worden ist.
Die Nichtigkeit eines zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen § 1 GWB/§ 134 BGB hindert die Erstattung nach Geschäftsführung ohne Auftrag nicht, weil diese eine tatsächliche und keine rechtsgeschäftliche Handlung ist.
Die bloße tatsächliche Übernahme und Weiterverwertung von in Sammelbehältern eingeworfenen Verpackungen stellt nicht per se ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten im Sinne des § 1 GWB dar.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.107,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Seit 1992 bestand zwischen dem Kläger – einer öffentlich rechtlichen Körperschaft – und der Beklagten - damals noch unter der Bezeichnung E GmbH - ein Vertrag über "Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von Wertstoffen der Verpackungsverordnung".
Darin verpflichtet sich der Kläger zum Aufbau eines Systems nach § 6 Absatz 3 VerpackV.
Der Kläger selbst ist aufgrund gesetzlicher Regelung gemäß § 15 AbfallG zur Entsorgung von Abfall verpflichtet. Die Pflicht der Beklagten zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen gründet sich darauf, daß sie als einziges Unternehmen bundesweit ein System nach § 6 Absatz 3 VerpackV unterhält.
Durch die Verpackungsverordnung wurden die Hersteller von Verpackungen, die an den Endverbraucher gelangten, verpflichtet, diese entweder zurückzunehmen oder sich an einem flächendeckend im jeweiligen Einzugsgebiet die Abholung der gebrauchten Verpackungen garantierenden System zu beteiligen. Um ein solches System zu etablieren und zu unterhalten, wurde die Beklagte gegründet.
Auf der obigen vertraglichen Grundlage sammelte der Kläger in von ihm gestellten Sammelbehältern unter anderem die anfallenden Stoffe: Papier, Pappe und Karton (PPK), entsorgte diese durch Subunternehmer und stellte seine Leistungen nach Abzug der Kosten aus der auf ihn entfallenden Entsorgungspflicht für graphische Papiere (ca. 75%) in Höhe von 25% für Verpackungsstoffe der Beklagten in Rechnung.
Bedenken hiergegen wurden durch das Bundeskartellamt aufgebracht. Hiernach sei es unzulässig, die Auftragsvergabe durch die Beklagte lediglich an den Kläger zu richten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger die Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung von Materialien gegen ein angemessenes Entgelt nach § 6 Absatz 3 Satz 8 VerpackV verlangen. Grundsätzlich müsse sich die Beklagte selbst an die vom Kläger eingesetzten Subunternehmer richten, um mit diesen über die Kosten der Entsorgung des auf sie entfallenden Verpackungsteils zu verhandeln. Eine weitere Beauftragung der öffentlich rechtlichen Körperschaft käme nur dann in Betracht, wenn diese die operativen Entsorgungsleistungen selbst erbringe und sich mithin nicht etwaiger Subunternehmer bediene.
Vor diesem Hintergrund endet der Vertrag zum 31. Dezember 2003.
Auf Anfrage der Beklagten vom 16. Dezember 2003 (B 19) unter Hinweis auf die obige Problematik teilte der Kläger im Dezember 2003 mit (B 20), daß er die Entsorgung des Altpapieres durchführe. Daraufhin beauftragte die Beklagte unter dem 19. Januar 2004 vorläufig den Kläger, die bei ihr lizenzierten Verpackungen aus PPK (mit) zu erfassen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen (B 21).
Im Frühjahr 2004 teilte die S GmbH - ein Subunternehmer des Klägers - mit, daß nicht dieser sondern sie selbst und drei weitere Unternehmen die Erfassung und Verwertung der PPK durchführen (B 25 f.).
In der Folge kündigte die Beklagte die vorläufige Beauftragung des Klägers mit Schreiben vom 15. Juni 2004 zum Ende Juni 2004 (B 27) und führte aus, der Kläger sei kein operativer Entsorger. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004 (B 30) führte der Kläger aus, daß die Beklagte zur weiteren Mitbenutzung der Sammel- und Sortiereinrichtungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 8 VerpackV verpflichtet sei. Einer weiteren Beauftragung widersprach die Beklagte noch einmal ausdrücklich mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (K 12).
Zu einer auf den 1. Juli 2004 rückwirkenden Beauftragung der Subunternehmer direkt durch die Beklagte kam es bis zum heutigen Tage nicht. Da die Einwohner des Bezirks aber nach Aufkündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien weiterhin auch die lizenzierten Verpackungen in die Sammelbehälter des Klägers einwarfen, wurden diese auch in den Monaten Juli und August 2004 durch den Kläger bzw. die von ihm beauftragten Subunternehmer entsorgt. Dies stellte der Kläger der Beklagten unter dem 15. September 2004 in Rechnung (K 13) und verlangt diesen Betrag mit der Klage erstattet.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung seiner Aufwendungen für die Monate Juli und August 2004 verpflichtet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 159.107,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 8. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ausschließlich ein, der Kläger könne schon deshalb keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, weil bereits seine Beauftragung durch die Beklagte gegen § 1 GWB verstoßen würde. Schließe jedoch § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB eine Beauftragung aus, so komme auch keine Erstattung nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dies würde einen Umgehungstatbestand erfüllen. Der Abschluß von Verträgen mit den einzelnen Versorgern werde durch den Kläger verhindert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.Fehler! Textmarke nicht definiert.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in voller Höhe gemäß § 677, 683 Satz 2, 670 BGB begründet.
Der Kläger führte durch das Einsammeln, Entsorgen und Wiederverwerten der PPK ein fremdes Geschäft im Sinne des § 677 BGB durch. Dabei handelte es sich hinsichtlich der lizenzierten Verpackungen um ein Geschäft der Beklagten, die sich gegenüber Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen mit dem grünen Punkt verpflichtet hatte, diese entsprechend den Auflagen der Verpackungsverordnung zu entsorgen und der stofflichen Wiederverwertung zuzuführen.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger gemäß § 15 AbfallG subsidiär zur Beklagten zur Entsorgung der lizenzierten PPK selbst verpflichtet war (vgl. VG Gießen 6 E 1972/97), stellte dies jedenfalls für ihn ein "auch" fremdes Geschäft dar.
Ein Fremdgeschäftsführungswille ist - anders als in dem vom OLG Köln 9 U 30/95 entschiedenen Fall - gleichfalls gegeben. Bei zugleich eigenen und fremden Geschäften wird der Wille, ein fremdes Geschäft gleich mitzubesorgen, vermutet, wobei diese Vermutung im Streitfall widerlegbar ist. Hierfür bestehen - anders als im Fall des OLG Köln - keine Anhaltspunkte. Gerade der Hinweis des Klägers im Schreiben vom 21. Juni 2004 auf die Verpflichtung der Beklagten, sich an dem System der Sammlung und Entsorgung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 8 VerpackV zu beteiligen, zeigt, daß der Kläger weiterhin von einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Maßnahme ausging.
Soweit die Beklagte einer Durchführung der Maßnahmen durch den Kläger durch Kündigung des Vertrages und erneuten Widerspruch im Schreiben vom 12. Juli 2004 entgegengetreten ist, bleibt dies nach § 679 BGB unbeachtlich.
Die Entsorgung und Weiterverwertung gebrauchter Verpackungen liegt im öffentlichen Interesse. Anders als im Falle des OLG Köln ist auch festzustellen, daß eine rechtzeitige Erfüllung durch die Beklagte nicht erkennbar ist. Diese hat bis zum heutigen Tage keine Verträge mit den Subunternehmern geschlossen. Ob dies, wie von der Beklagten behauptet - daran liegt, daß die Subunternehmer vom Kläger mehr bezahlt erhalten als von ihr - ändert hieran nichts. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger verhindere den Abschluß von Verträgen mit den Entsorgern, ist nicht hinreichend substantiiert.
Nach Auffassung der Kammer ist eine Erstattung der Aufwendungen auch dann begründet, wenn eine vertragliche Vereinbarung hierüber wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB gemäß § 134 BGB nichtig wäre.
§ 134 BGB setzt ein Rechtsgeschäft voraus, dessen Nichtigkeit wegen eines Gesetzesverstoßes begründet wird. Ein Rechtsgeschäft besteht aus einem oder mehreren Willenserklärungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandmerkmalen eine Rechtsfolge deshalb herbeiführen, weil sie gewollt ist. Die Geschäftsübernahme ist jedoch nur eine Rechtshandlung in der Form der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung. Dabei sind die Regelungen über Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht anwendbar, weil die Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag im Verhältnis zum Geschäftsherrn stets ein tatsächliches aber kein rechtsgeschäftliches Verhalten ist.
Andernfalls würde es sich - insbesondere angesichts des wenn auch unbeachtlichen Widerspruches des Beklagten - bei der Geschäftsführung ohne Auftrag allenfalls um ein einseitig begründetes Rechtsgeschäft handeln. Hierdurch kann jedoch auch keinen Verstoß gegen § 1 GWB begangen werden.
Der Kläger hat die Mitbenutzung der Sammelbehälter und die Verwertung durch die Beklagte nicht erzwungen. Die Nutzung ergab sich allein aus dem Umstand, daß die Verbraucher - mangels einer von der Beklagten gestellten Alternative - ihre PPK weiterhin in die von der Klägerin aufgestellten Behälter einwarfen. Anders als bei einem Verstoß gegen § 1 GWB stellt die tatsächliche Übernahme der Materialien durch den Kläger daher kein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten dar.
Eine Entscheidung auf Erstattung steht auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des § 1 GWB. Der Beklagten bleibt es unbenommen, nach Auftragsvergabe an einen Subunternehmer, diesen durch rückwirkende Übernahme der Verpflichtungen der Beklagten gemäß § 6 Absatz 3 VerpackV zum Ausgleich der Leistungen an den Kläger bzw. nach Ausgleich durch die Beklagte an sie zu verpflichten.
Da der Kläger unstreitig Aufwendungen in Höhe der Klageforderung erbrachte, ist die Klage insgesamt begründet.
Dem Verzugszinsbegehren der Klägerseite ist in Höhe des zuerkannten Betrages gemäß §§ 288 Absatz 2, 286 Absatz 1, 280 Absatz 1 und 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Streitwert: 159.107,20 €