Handelsvertreter: Aufhebungsvereinbarung mit Abfindung schließt weitere Ansprüche aus
KI-Zusammenfassung
Ein Versicherungsvertreter verlangte nach Vertragsbeendigung u.a. Buchauszug, Provisionsabrechnung sowie weiteren Ausgleich nach § 89b HGB trotz zuvor geschlossener Aufhebungsvereinbarung und Abfindungszahlung. Streitpunkt war die Wirksamkeit der Vereinbarung und die Möglichkeit, sich wegen § 89b Abs. 4 HGB hiervon zu lösen. Das LG Köln hielt die Vereinbarung für wirksam und die spätere Berufung auf eine etwaige Unwirksamkeit für rechtsmissbräuchlich; zudem seien etwaige Ansprüche verwirkt. Informationsansprüche (Buchauszug) seien nach abschließender Einigung über Zahlungsansprüche nicht mehr durchsetzbar. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Stufenklage auf Buchauszug, Provisionsabrechnung und weiteren Ausgleich nach wirksamer Aufhebungsvereinbarung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ausgleichsabträgliche Abrede ist wirksam, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrags oder in einer Aufhebungsvereinbarung getroffen wird, die das Vertragsverhältnis zugleich beendet.
Zahlt der Unternehmer nach Vertragsende eine vereinbarte Abfindung und nimmt der Handelsvertreter diese vorbehaltlos an, kann hierin die (erneute) wirksame Annahme eines Aufhebungs- bzw. Verzichtsangebots liegen.
Informations- und Auskunftsansprüche des Handelsvertreters (insbesondere auf Buchauszug) sind nicht mehr durchsetzbar, wenn die Parteien ihre Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung endgültig und abschließend geregelt haben.
Die spätere Berufung auf eine (behauptete) Unwirksamkeit einer Aufhebungsvereinbarung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Handelsvertreter die Vereinbarung nach fachkundiger Prüfung abschließt, die Abfindung vorbehaltlos vereinnahmt und über längere Zeit keine weiteren Ansprüche geltend macht.
Weitergehende Ansprüche können verwirkt sein, wenn nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung und Zahlung einer Abfindung über Jahre keine konkreten Forderungen erhoben werden und der Unternehmer auf die endgültige Erledigung vertrauen durfte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger übernahm mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eine hauptberufliche Vertretung der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerinnen in X, C und Umgebung. Die für den Vertreter zuständige Geschäftsstelle war die Filialdirektion Köln. Auf den Vertretungsvertrag ohne Datum gemäß Anlage K 1 (im Anlagenheft) wird Bezug genommen. Änderungen erfuhr der Vertrag durch Nachtrag vom 24. April 1995 (Anlage 16 a, Blatt 113, 114 GA) und Vereinbarung vom 1. August 1995 (Anlage K 2 im Anlagenheft).
Im Herbst des Jahres 1999 vermittelte der Kläger an die Firma B GmbH in Düren einen Gruppenversicherungsvertrag über eine sogenannte "Unterstützungskasse" für die Beklagten mit einem Jahresbeitrag von nahezu 150.000,00 DM. Die Provision in Höhe von ca. 100.000,00 DM wurde dem Kläger als Vorschuß gezahlt. Die Firma B zahlte die Beiträge bis Januar 2000; danach stellte sie die Zahlung ein, nach Angaben des Klägers aufgrund eines Fehlverhaltens von Seiten der Beklagten. Die Beklagten stornierten die Provision aus dem B-Abschluß, worüber es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien kam. Am 11. September 2000 fand bei der Firma B ein Gespräch statt. Im Anschluß an das Gespräch mit Herr u von der Firma B sprachen der Kläger und der Zeuge X2, Gebietsdirektor der Beklagten, über das Schicksal des Klägers bei der Beklagten. Thema war auch eine Beendigung der Tätigkeit des Klägers bei den Beklagten. In diesem Zusammenhang war auch ein Ausgleichsanspruch des Klägers Gegenstand der Unterhaltung. Ein weiteres Gespräch wurde am 30. Oktober 2000 zwischen dem Kläger, Frau L2, Herrn I, Vertriebsdirektor bei der Beklagten und Herr X2 in den Räumen der Beklagten in Köln geführt. Bei Frau L2 handelt es sich um eine beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) tätige Juristin, von der der Kläger sich vor Einschaltung seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten beraten ließ. Im Verlauf des Gespräches vom 30. Oktober 2000 sprachen die Beklagten dem Kläger gegenüber die Kündigung zum 1. Juli 2001 aus. Mit Schreiben vom 9. November 2000 (Anlage K 7, Blatt 63 GA) ließ der Kläger über Frau L2 vom Bundesverband mitteilen, daß nach seiner Auffassung eine fristgemäße Kündigung erst zum 31. Dezember 2001 möglich sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Sie zeigten während des Gespräches die Bereitschaft auch einer vorzeitigen Vertragsaufhebung gegenüber offen zu sein, worauf wir nun gerne zurückkommen würden. Sollte diese Bereitschaft, einer vorzeitigen Vertragsaufhebung zuzustimmen, noch bestehen, so würden wir Sie bitten, uns eine aktualisierte Berechnung - wie bereits von Ihnen bis zum 30. Juni 2001 erstellt - zukommen zu lassen. Einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung steht dann hoffentlich nichts mehr im Wege". Die Beklagten reagierten darauf, indem sie mit Schreiben vom 15. November 2000 (Anlage K 8, Blatt 84 GA) das Vertragsverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2001 kündigten und gleichzeitig eine Aufhebung des Vertrages mit dem Kläger zum 1. Dezember 2000 gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages in Höhe von 100.000,00 DM anboten. Dem Schreiben war eine Aufstellung betreffend die Abrechnung der Provisionskonten des Klägers bis einschließlich 31. Dezember 2001 beigefügt. Gleichzeitig war in die Abrechnung ein Ausgleichsanspruch des Klägers in Höhe von 174.935,00 DM eingestellt (vergl. Blatt 65, 66 GA). Unter dem 19. Dezember übermittelten die Beklagten Frau L2 als juristischem Beistand des Klägers per Faxschreiben die Ausgleichsberechnung nach § 89 b HGB. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Wir erwarten bis zum 15. Januar 2001 die Antwort des Herrn T2, ob er das Angebot gemäß Ausgleichsberechnung annimmt oder nicht. Ab dem 15. Januar 2001 sind wir leider gezwungen, den Vorgang an unsere Rechtsabteilung abzugeben" (vergl. Blatt 67 GA). Eine Vereinbarung, nach der der Kläger zum 31. Dezember 2001 im gegenseitigen Einvernehmen bei den Beklagten ausscheiden und eine Ausgleichszahlung von 100.000,00 DM erhalten sollte, wurde von den Beklagten ebenfalls am 19. Dezember 2000 unterzeichnet. Der Kläger übersandte die gesamten Unterlagen an Frau L2 vom Bundesverband zur Prüfung, (vgl. Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 2000, Anlage K 20, Blatt 123 GA). Die Vereinbarung wurde sodann am 27. Dezember 2000 von ihm unterzeichnet. Gemäß Ziffer 4. der Vereinbarung sollten mit der Zahlung von 100.000,00 DM alle Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis der Parteien und dessen Beendigung erledigt sein. Ausgenommen wurden gemäß Ziffer 5. der Vereinbarung lediglich die unverfallbaren Ansprüche des Klägers aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Auf den Inhalt der Vereinbarung (Anlage B 2 im Anlagenheft) wird Bezug genommen. Die Zahlung der 100.000,00 DM erfolgte Anfang Januar 2001 an den Kläger.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 wandte der Kläger sich an den Vorstandsvorsitzenden Dr. H der Beklagten mit dem Anliegen, ihm die Altersversorgung, die gemäß Ziffer 5. der Vereinbarung vom 19./27. Dezember 2000 ausdrücklich von der Erledigung aller Ansprüche ausgenommen worden war, sofort auszuzahlen und nicht erst in 17 Monaten. Nach den Angaben des Klägers im Termin anläßlich seiner persönlichen Anhörung gibt es bis zur Erhebung der Stufenklage Ende 2004 keinen Schriftverkehr seinerseits, mit dem er die Beklagten zu weiteren Ausgleichszahlungen aufgefordert hätte. Er hat auf wiederholtes Befragen angegeben, daß er bei der Beklagten lediglich ausstehende Provision in der Folgezeit angemahnt habe. Mit Klage vom 30. Dezember 2004, eingegangen bei Gericht am selben Tage, nimmt er die Beklagten nunmehr auf Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000, Erteilung einer vollständigen Provisionsabrechnung, Zahlung des sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Betrages, Abrechnung eines weitergehenden Ausgleichsanspruchs und Zahlung des weitergehenden Ausgleichsanspruchs in Anspruch.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, daß die von ihm mit den Beklagten getroffene Vereinbarung vom 9. Dezember/27. Dezember 2000 unwirkam sei. Erhebliche Proivisionsansprüche seinerseits bestünden schon deshalb, weil die vor Abschluß der Vereinbarung erfolgte Rückbuchung der Provision aus dem B-Geschäft zu Unrecht erfolgt sei.
Der Kläger hat im Rahmen der Stufenklage die nachfolgenden Anträge angekündigt:
I.
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer geordneten Zusammenstellung Auskunft gibt über sämtliche von
dem Kläger für die Beklagten vermittelten und/oder betreuten Versicherungen und Geschäfte, wobei die Auskunft unter Einschluß der nachfolgenden Punkte zu erteilen ist:
1. Name und Anschrift des Versicherungsnehmers/Kunden
2. Versicherungsscheinnummer
3. Antragsdatum
4. Vertragsdatum/Datum der Annahme des Geschäfts durch die Beklagten
5. Versicherungsbeginn/Vertragsbeginn
6. Inhalt des Vertrages
- Sparte
- Tarifart
- prämien- beziehungsweise provisionsrelevante Sondervereinbarungen
7. Jahresprämie
- Höhe
- Fälligkeit
- Datum des Eingangs der Prämie
- Summe der eingegangenen Prämien
8. Bei Dynamisierung
- Anpassungszeitraum
- Steigerungssatz
- Erhöhung der Jahresprämie
- bei Altverträgen Erhöhung der Versicherungssumme
9. Laufzeit des Vertrages
10. Im Lebensversicherungsgeschäft zusätzlich:
- Einlösung des Versicherungsscheins
- Bestand des Klägers in dieser Sparte
- Bewertungssumme
11. Bei Kreditversicherungen:
- für die jeweilige Versicherungsperiode durch den Versicherungs-
nehmer gezahlte Prämie
12. Im Falle von Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Gründe der Stornierung
- Datum der Stornogefahrmitteilung
- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
13. Im Falle von Änderungen
- Art und Inhalt der Änderung
14. Im Fall eines Widerrufs/Rücktritts
- Datum der Rücktritts- beziehungsweise Widerrufserklärung
15. Im Krankenversicherungsgeschäft zusätzlich:
- Monatsbeitrag
- Datum des Eingangs des Beitrags
- Summe der eingegangenen Monatsbeiträge
16. Im Bauspargeschäft zusätzlich:
- Abschlußgebühr
17. Bestand des Jahres in der jeweiligen Sparte;
18. Bei Rentenversicherungen zusätzlich:
- Beitragssumme
- Bewertungssumme
- Eintrittsalter des Versicherungsnehmers,
II.
die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger auf der Grundlage des ihm zu erteilenden Buchauszugs eine vollständige Provisionsabrechnung zu erteilen;
III.
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die sich aus der Provisionsabrechnung gemäß Ziffer II. ergebenden offenen Provisionen zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen;
IV.
die Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Kläger den sich aus dem Buchauszug ergebenden weitergehenden Ausgleichsanspruch abzurechnen;
V.
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer IV. ergebenden weitergehenden Ausgleichsanspruch zuzüglich 5% Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
die Beklagten gemäß den Anträgen zu I., II. und IV. zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich darauf, daß wegen der Vereinbarung vom 19. Dezember/27. Dezember 2000 keinerlei Ansprüche des Klägers aus dem beendeten Vertragsverhältnis mehr gegeben seien. Sie vertreten die Auffassung, daß § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB im Hinblick darauf, daß der Kläger bei der Aushandlung der Vereinbarung durch eine sachkundige Juristin beraten worden sei, nach Sinn und Zweck nicht zur Anwendung komme. Selbst wenn die Vereinbarung gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB verstoßen sollte, sei ein Berufen hierauf im Nachhinein rechtsmißbräuchlich. Ein weitergehender Ausgleichsanspruch sei im übrigen vom Kläger auch nicht innerhalb der Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht worden. Nach der Zäsur, die durch die Vereinbarung vom 19. Dezember/27. Dezember 2000 herbeigeführt worden sei, sei es aber erforderlich, einen eventuellen weitergehenden Ausgleichsanspruch innerhalb dieser Frist geltend zu machen. Schließlich seien Ansprüche des Klägers jedenfalls verwirkt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder weitergehende Provisionsansprüche noch ein weitergehender Ausgleichsanspruch gegenüber den Beklagten zu. Einen Buchauszug kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen, weil die entsprechenden Informationsrechte nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn und soweit sich die Vertragspartner endgültig und abschließend über die Zahlungsansprüche des Handelsvertreters geeinigt haben.
I.
Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung vom 19. Dezember/27. Dezember 2000 ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird, wirksam, wenn sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung, die gleichzeitig den Vertrag beendet, getroffen werden. Unwirksam sind ausgleichsabträgliche Abreden jedoch dann, wenn die gleichzeitig vereinbarte Auflösung des Handelsvertretervertrages erst in einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Aus Gründen der Rechtssicherheit gilt die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann, wenn die Vereinbarung nur wenige Tage vor Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen wird (vergl. nur BGH in NJW 1996, 2867 ff. m. w. N.). Zwar ist die Vereinbarung zwischen den Parteien von beiden Parteien vor dem 31. Dezember 2000 unterzeichnet worden; es ist aber bereits nicht hinreichend klar, ob die unterschriebene Vereinbarung überhaupt noch im Jahre 2000 von dem Kläger an die Beklagten zurückgesandt worden ist. Ist die unterschriebene Vereinbarung den Beklagten erst im Jahre 2001 zugegangen, ist die Vereinbarung gemäß § 130 BGB erst nach Ende des Vertragsverhältnisses wirksam geworden und würde in diesem Falle nicht gegen die zwingende Regelung des § 89 b Abs. 4 HGB verstoßen. Diese Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Selbst wenn unterstellt wird, daß die Annahmeerklärung des Klägers den Beklagten noch vor dem 31. Dezember 2000 zugegangen ist, ist die Vereinbarung wirksam zustande gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß ihm der Betrag von 100.000,00 DM erst im Jahre 2001 zugeflossen ist. Diesen Betrag hat der Kläger ohne jede Vorbehalte entgegengenommen; der Betrag befindet sich bis heute im Vermögen des Klägers. Das Oberlandesgericht Stuttgart (13 U 87/95) hat als Vorinstanz zu der Entscheidung des BGH vom 10. Juli 1996 (NJW 96, 2867 ff.) eine Annahme des Verzichtsangebotes durch den Handelsvertreter darin gesehen, daß der Handelsvertreter die Abfindungszahlung nach dem Ende des Vertragsverhältnisses entgegengenommen hat. Vorliegend hat der Kläger die Abfindungszahlung der Beklagten ebenfalls vorbehaltlos entgegengenommen. Mit der Überweisung der Abfindung von 100.000,00 DM entsprechend der getroffenen Vereinbarung haben die Beklagten jedenfalls ein erneutes Angebot auf Abschluß dieser Vereinbarung übermittelt, welches der Kläger durch Entgegennahme der 100.000,00 DM angenommen hat. Damit hat der Kläger die entsprechende Vereinbarung betreffend die Provisionen und die Ausgleichszahlung, nachdem das Vertragsverhältnis einvernehmlich zum 31. Dezember 2000 sein Ende gefunden hatte und damit der Schutzgedanke des § 89 b HGB nicht mehr eingreift, noch einmal ausdrücklich bestätigt. Der Argumentation des Oberlandesgerichts Stuttgart in der vorgenannten Entscheidung schließt die Kammer sich ausdrücklich an. Der Bundesgerichtshof hat in der vorzitierten Entscheidung ausgeführt, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts den Angriffen der Revision standhalten. Zu der hier erörterten Hilfsbegründung des Berufungsgerichts brauchte der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung keine Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus betrifft die Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB nur Abreden, durch die der Ausgleichsanspruch eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Daß dies durch die Vereinbarung aus Dezember 2000 der Fall war, wird von dem Kläger bereits nicht schlüssig vorgetragen. Denn der von den Beklagten berechnete Ausgleichsanspruch in Höhe von 174.935,00 DM war in die Berechnung des Abfindungsbetrages eingeflossen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Anlagenkonvolut K 8 (Blatt 64 ff. GA). Daß der Ausgleichsanspruch dort falsch berechnet worden ist, hat der sowohl damals als auch jetzt fachkundig beratene Kläger nicht dargelegt. Seine Angriffe richten sich alleine darauf, daß die Provision aus dem B-Geschäft zu Unrecht storniert worden sei. Die Rückbelastung der B-Provision war im übrigen schon damals zentraler Punkt der Gespräche zwischen den Parteien. Obwohl der Kläger schon damals mit der Stornierung dieser Provision nicht einverstanden war, hat er, nach Prüfung der Unterlagen durch Frau L2 vom Bundesverband, die Vereinbarung vom 27. Dezember 2000 unterzeichnet. Die Rückbelastung der Provision hat er damit akzeptiert; weitere Umstände, aus denen sich eine unzutreffende Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben könnte, werden von dem Kläger nicht vorgetragen.
II.
Daß der Kläger sich nunmehr auf die angebliche Formunwirksamkeit der Vereinbarung aus Dezember 2000 beruft, ist im übrigen rechtsmißbräuchlich (vergl. dazu Kammergericht in NJW 1961, 124, 125). Es war der Kläger selbst, der über seine fachkundige Beraterin, Frau L2, den Beklagten den Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung vorgeschlagen hat. Der Unterzeichnung der Vereinbarung gingen intensive Gespräche voraus, in deren Verlauf von seiten der Beklagten die entsprechenden Abrechnungen an Frau L2 zur Überprüfung übersandt wurden. Noch vor Unterzeichnung der ihm übersandten Vereinbarung ließ der Kläger die vorgelegten Unterlagen durch Frau L2 überprüfen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Schreiben des Klägers gemäß Anlage K 20 (Blatt 123 GA). Erst nach dieser Überprüfung der Unterlagen durch seine fachkundige Beraterin unterzeichnete der Kläger die Vereinbarung vom 27. Dezember 2000 und nahm anschließend im Jahre 2001 die Zahlung von 100.000,00 DM entgegen. In der Folgezeit hat er über Jahre keine weiteren Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Der Kläger hat im Termin auf entsprechende Nachfrage eingeräumt, daß es bis zur Erhebung der Stufenklage Ende 2004 keinen Schriftverkehr seinerseits gegeben habe, mit dem er die Beklagten zu weiteren Ausgleichszahlungen aufgefordert habe. Der Kläger wurde auch ausdrücklich danach gefragt, ob es mündliche Gespräche mit Beklagten-Vertretern betreffend Ausgleichszahlungen gegeben habe. Auch daran konnte sich der Kläger im Termin nicht erinnern. Er erklärte, daß er in der Folgezeit jedenfalls ausstehende Provisionen angemahnt habe. Dem Schreiben vom 30. Juli 2001 (Anlage K 21, Blatt 124 GA) ist zu entnehmen, daß der Kläger lediglich eine vorzeitige Auszahlung seiner Ansprüche aus der Altersversorgung begehrte. Der Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. Mai 2005, wonach er in Gesprächen im Jahre 2001 deutlich gemacht haben will, daß er auf die Provision aus dem B-Geschäft nicht verzichten wolle und auch, daß sein Ausgleichsanspruch unzutreffend niedrig zu seinen Lasten berechnet worden sei, ist mit dem eigenen Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung anläßlich seiner Anhörung nicht zu vereinbaren. Die persönliche Anhörung des Klägers im Termin gemäß § 141 ZPO, die davon geprägt war, daß die Kläger-Vertreterin mehrfach versuchte, Antworten durch den Kläger selbst zu unterbinden und stattdessen selbst Erklärungen abzugeben, hat eindeutig ergeben, daß der Kläger bis zur Erhebung der Stufenklage zu keinem Zeitpunkt weitere Ausgleichszahlungen bei der Beklagten angemahnt hat. Der nunmehrige Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 ist dazu widersprüchlich und damit unbeachtlich. Da die nunmehrige Berufung des Klägers auf die angebliche Unwirksamkeit der Vereinbarung aus Dezember 2000 rechtsmißbräuchlich ist, kommt es nicht darauf an, ob eventuelle weitergehende Ausgleichsansprüche des Klägers nicht auch deshalb ausgeschlossen sind, weil er weitergehende Ausgleichsansprüche nicht innerhalb der Frist des § 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht hat. Denn die entsprechende Vereinbarung verbunden mit der anschließenden Auszahlung von 100.000,00 DM an den Kläger stellte eine eindeutige Zessur dar, aufgrund derer die Beklagten davon ausgehen konnte, daß keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht würden.
III.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist darüber hinaus von der Verwirkung weitergehender Ansprüche des Klägers auszugehen. Insoweit ist es nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Klage am letzten Tag der vierjährigen Verjährungsfrist erhoben worden ist. In den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen zugrunde lagen, die von dem Kläger im Schriftsatz vom 9. Mai 2005 angeführt werden, war der Geltendmachung der Ansprüche nicht eine Aufhebungsvereinbarung, wie im vorliegenden Fall, vorausgegangen. Nachdem aber vorliegend die Beklagten mit dem Kläger, dieser vertreten durch eine fachkundige Beraterin, eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hatten, der die Übersendung von dezidierten Abrechnungsunterlagen vorausgegangen war, durften die Beklagten darauf vertrauen, daß keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht würden. Selbst wenn der Kläger Anfang 2001 nach Erhalt der 100.000,00 DM mit Herrn H telefoniert haben sollte - nähere Angaben, wann genau diese Telefonate stattgefunden haben sollen, werden nicht gemacht -, durften die Beklagten, nachdem bis zur Erhebung der Klage Jahre vergangen waren, darauf vertrauen, daß die Angelegenheit insgesamt erledigt ist. Dafür spricht insbesondere auch das Schreiben des Klägers vom 30. Juli 2001, in dem der Kläger zwar weiterhin die Meinung vertritt, daß vermutlich ein ungerechtfertigter Provisionsstorno von seiner Abfindung einbehalten worden sei, er insoweit jedoch keinerlei konkrete Ansprüche anmeldet, sondern vielmehr alleine um eine vorzeitige Auszahlung der Gelder aus der Altersvorsorge bittet. Daß danach vor dem Faxschreiben des Klägers vom 21. Dezember 2004 (zitiert Blatt 93 GA) noch irgendwelche konkreten Forderungen an die Beklagten gestellt worden sind, wird von dem Kläger nicht vorgetragen.
Sonstige Umstände, die der Wirksamkeit der Vereinbarung aus Dezember 2000 entgegenstehen könnten, werden von dem Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Soweit der Kläger vorträgt, er sei damals in einer finanziell schwierigen Situation gewesen und habe die Vereinbarung unter einem entsprechenden Druck abgeschlossen, ist dies unerheblich. Eine Anfechtung der Vereinbarung von seiten des Klägers ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Dies korrespondiert damit, daß der Kläger zwar damit argumentiert, die geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, seinerseits die aufgrund einer angeblich unwirksamen Vereinbarung erhaltenen 100.000,00 DM aber bis heute in seinem Vermögen behalten hat.
Die Klage ist nach alledem abzuweisen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 20.05.2005 gibt keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, zumal er in der Sache auch nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis 65.000,00 €