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Landgericht Köln·22 O 125/13·31.07.2013

Haftung der Geschäftsführerin nach §64 GmbHG für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung von 21.870,98 € gegen die ehemalige Geschäftsführerin wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und verurteilt die Beklagte nach §64 S.1 GmbHG, da Zahlungsunfähigkeit und pflichtwidriges Handeln festgestellt wurden. Ein Vorbehalt zur Geltendmachung entsprechender Gegenansprüche wird angeordnet.

Ausgang: Versäumnisurteil gegen die Beklagte wegen Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit aufrechterhalten; Kläger wird zur Zahlung von 21.870,98 € nebst Zinsen nach §64 S.1 GmbHG verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach §64 Satz 1 GmbHG für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden.

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Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §17 InsO liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt; die Einstellung der Zahlungen begründet in der Regel die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit.

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Der Insolvenzverwalter trägt die Darlegungslast für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, genießt jedoch Erleichterungen; stellt er hinreichende Indizien dar, trifft den Geschäftsführer die sekundäre Behauptungslast zur Widerlegung durch konkrete Liquiditätsnachweise.

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Zur Entlastung ist vom Geschäftsführer darzulegen, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§64 Satz 2 GmbHG) beachtet und sich angemessen um die finanzielle Lage der Gesellschaft gekümmert hat; bloße Rettungsabsichten genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 338 ZPO§ 339 ZPO§ 64 S. 1 GmbHG§ 17 Abs. 2 S. 1, 2 InsO§ 17 Abs. 2 InsO§ 64 Satz 2 GmbHG

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.05.2013 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages in Höhe von 21.870,98 Euro an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche sie als Gesellschaftsgläubigerin im Insolvenzverfahren erhalten hätte, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.08.2012, Az. 75 IN 240/12, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Eröffnung des Insolvenzfahrens erfolgte aufgrund des Eigenantrags der Schuldnerin am 05.06.2012. Die Beklagte war alleinige Geschäftsführerin der Schulderin.

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Per 22.12.2011 bestanden keine Vermögenswerte zugunsten der Schuldnerin mehr. Es bestanden hingegen mindestens fällige Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von 17.422,92 EUR. Diese wurden auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Hinsichtlich der einzelnen Forderungen wird auf Seiten 8 bis 10 der Klageschrift Bezug genommen.

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Die Beklagte hat im Zeitraum zwischen dem 02.01.2012 bis 29.05.2012 Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.870,98€ aus dem im Haben geführten Konto der Schuldnerin bei der Deutschen Bank AG, Kontonummer ######, geleistet. Es wird auf die Übersicht der Zahlungen auf Seite 3 bis 5 der Klageschrift verwiesen.

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Mit Schreiben vom 28.01.2013 unter Fristsetzung bis zum 08.02.2013 wurde die Beklagte vergeblich aufgefordert, den Betrag von 21.870,98€ an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte hat trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift am 10.04.2013 ihre Verteidigung angezeigt, sodass antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen ist und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 21.870,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen. Das Versäumnisurteil vom 06.05.2013 ist den Parteien jeweils am 10.05.2013 zugestellt worden. Die Beklagte hat sodann Einspruch eingelegt, der am 16.05.2013 bei Gericht eingegangen ist.

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Die Einspruchsbegründung, die vom 20.05.2013 datiert, ist erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2013 dem Gericht zugegangen.

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Der Kläger beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 06.05.2013 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Schriftsatz vom 20.05.2013 am gleichen Tag per Fax an das Gericht übermittelt worden sei.

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Sie behauptet, die Schuldnerin habe zu Beginn des Jahres 2010 lediglich vorübergehend aufgrund des zahlungsunwilligen Großkunden E aus Dänemark Zahlungsschwierigkeiten gehabt. Da gegen den Kunden umgehend anwaltliche Hilfe zur Erreichung der Zahlungsklage in Anspruch genommen worden sei, sei die Beklagte der Ansicht gewesen, die Firma retten zu können.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, führt jedoch nicht zur Aufhebung des Versäumnisurteils.

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I. Der Einspruch ist gem. § 338 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Er ist fristgerecht erhoben worden, denn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren wurde der Beklagten am 10.05.2013 zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. § 339 ZPO ist gewahrt, denn der Einspruch der Beklagten ist am 16.05.2013 bei Gericht eingegangen.

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II. Die Klage ist begründet, weshalb das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war.

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Es kann an dieser Stelle dahin stehen, ob der von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Schriftsatz verspätet ist oder nicht, da auch unter Berücksichtigung des dortigen Vortrags der Anspruch begründet ist, denn es wird zum einen in dem Schriftsatz nichts Entscheidungserhebliches bestritten oder unter Beweis gestellt, noch gelingt es ihr in allen Punkten nachvollziehbar auszuführen.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 21.870,98€ aus § 64 S. 1 GmbHG zu, da die Beklagte trotz Insolvenzreife der Insolvenzschulderin Verbindlichkeiten einiger Gläubiger bedient hat. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegengetreten.

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Gem. 64 S. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.

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Die Voraussetzungen einer Haftung aus § 64 GmbHG liegen vor. Die Schuldnerin war spätestens per 22.12.2011 zahlungsunfähig. Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 S. 1, 2 InsO). Mit dem Begriff „Zahlungseinstellung“ wird das äußerliche Verhalten der Schuldnerin beschrieben, in dem sich typischerweise für die beteiligten Verkehrskreise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Zahlungseinstellung liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllt; die Erfüllung einzelner Verbindlichkeiten – auch wenn es sich hierbei insgesamt um beachtliche Summen handelt – schließt Zahlungseinstellung nicht aus. Es muss sich dabei um fällige und durchsetzbare, nicht nur künftige Geldschulden handeln. Es genügt, wenn das Unvermögen zur Zahlung den wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten der Schuldnerin betrifft. Daher kann auch die Nichtzahlung gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Zahlungseinstellung begründen, wenn dessen Forderung von beträchtlicher Höhe ist. Bestehen (nicht unbeachtliche) Verbindlichkeiten, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen werden, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen (BGH ZIP 2006, 2222). In Abgrenzung zu einer bloßen Zahlungsstockung ist von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage ist, die am Stichtag fälligen Zahlungsverpflichtungen binnen spätestens drei Wochen zumindest zu 90% zu erfüllen (BGHZ 163, 134).

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Der Insolvenzverwalter hat das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. In Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit kommt dem Insolvenzverwalter Erleichterung nach § 17 Abs. 2 InsO zugute. Trägt der Insolvenzverwalter Indizien vor, die für die Zahlungsunfähigkeit sprechen, trifft den Geschäftsführer die sekundäre Behauptungslast zu den Liquiditätsverhältnissen. Die Widerlegung der Vermutung ist möglich, setzt aber die Feststellung voraus, dass die Gesellschaft ausreichende Zahlungsmittel hat, das heißt zahlungsfähig und mithin nur zahlungsunwillig ist.

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Der Kläger kann vorliegend darlegen, dass an den zwei relevanten Stichtagen bestimmte erhebliche Verbindlichkeiten bestanden haben, die bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt wurden. Unstreitig bestanden zum 22.12.2011 fällige Verbindlichkeiten in Höhe von 17.422,92€. Diese wurden auch bis zum Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung nicht von der Beklagten beglichen.

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Der Vortrag der Beklagten, die Schuldnerin habe zu Beginn des Jahres 2010 aufgrund einer Zahlungsunwilligkeit des Gläubigers E lediglich Zahlungsschwierigkeiten gehabt, genügt nicht um die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit zu entkräften. Maßgeblich ist insoweit der tatsächliche Geldstrom, also die Liquidität. Zudem ist der Vortrag mangels Substantiiertheit unbeachtlich, denn die Beklagte trägt nicht vor, in welcher konkreten Höhe ihr Forderungen zustanden und welche Realisierungschancen bestanden.

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Die Beklagte war auch alleinige Geschäftsführerin und tätigte im Zeitraum zwischen Januar und Mai 2011 unstreitig Zahlungen in Höhe von 21.870,98€ von dem im Guthaben geführten Konto der Deutschen Bank an Gläubiger der Schuldnerin.

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Die Zahlungen der Beklagten waren auch in diesem Zeitpunkt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, § 64 S. 2 GmbHG.

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Auf eine positive Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer kommt es nicht an. Für den subjektiven Tatbestand des § 64 S. 1 GmbHG genügt die Erkennbarkeit der Insolvenzreife für den Geschäftsführer, wobei ein entsprechendes Verschulden zu vermuten ist. Hat der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit masseschmälernde Zahlungen geleistet, so muss er, um sich vom Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis zu entlasten, darlegen, dass er sich in ausreichender Weise um die finanzielle Situation des Unternehmens gekümmert hat (OLG Düsseldorf GmbHR 1993, 159). Die vom Geschäftsführer getroffenen Zahlungen sind dabei an dem besonderen Zweck des § 64 S. 2 GmbHG auszurichten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen GmbH im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nachteil gehende, bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ 146, 264). Fahrlässigkeit des Geschäftsführers gem. § 276 Abs. 2 BGB und Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts genügen. Der Geschäftsführer handelt stets zumindest fahrlässig, wenn er die Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstkontrolle verletzt. Die Darlegungslast der mangelnden Erkennbarkeit trifft den handelnden Geschäftsführer (BGH NJW 2000, 668).

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Die Beklagte trägt nicht vor, wie sie den Anforderungen einer ordentlichen Geschäftsfrau genügt hätte. Hierzu fehlt jeglicher substantiierter Vortrag der Beklagten. Allein der Wunsch der Beklagten, die GmbH zu retten, genügt nicht.

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Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

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III. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war der Beklagten im Rahmen der Verurteilung aus § 64 S. 1 GmbHG von Amts wegen vorzubehalten, ihren Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den sie oder ein anderer Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (BGH, Urteil v. 08.01.2001, Az. II ZR 88/99).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 und 3 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 21.870,98 EUR festgesetzt.