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Landgericht Köln·22 O 118/03·03.11.2003

Konzernverrechnungsklausel: Aufrechnung mit Konzernforderung auch nach Insolvenzeröffnung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einem Konzernmarkt Kaufpreis sowie Rückzahlung von Belastungsanzeigen wegen Gewährleistungsverrechnungen. Das LG Köln wies die Klage ab: Ein Bereicherungsanspruch scheide aus, weil eine unberechtigte Aufrechnung keine Bereicherung des Marktes bewirke, sondern allenfalls Kaufpreisforderungen fortbestehen. Konkrete offene Kaufpreisforderungen seien vom Kläger nicht hinreichend bestimmt dargelegt. Ein geringfügiger Kaufpreisanspruch erlosch zudem durch wirksame Aufrechnung mit einem konzernweiten Bereicherungsanspruch aus einer Akontozahlung; die Konzernverrechnungsklausel sei AGB-rechtlich wirksam und nach § 94 InsO insolvenzfest.

Ausgang: Zahlungsklage des Insolvenzverwalters abgewiesen; Anspruch scheitert u.a. an fehlender Bestimmtheit und wirksamer Konzernaufrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unberechtigte Aufrechnung führt beim Aufrechnungsgegner grundsätzlich nicht zu einer Bereicherung, sondern bewirkt lediglich, dass die Hauptforderung nicht erlischt.

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Ein Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist nur zusprechbar, wenn die geltend gemachte Kaufpreisforderung hinreichend bestimmt dargelegt ist; pauschaler Vortrag zu Verrechnungen genügt nicht.

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Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen Verrechnung/Belastungsanzeige setzt die Darlegung voraus, dass der Anspruchsgegner etwas erlangt hat; die bloße Saldierung fremder Forderungen ersetzt dies nicht.

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Eine Aufrechnung mit einer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Gegenforderung ist nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO unzulässig.

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Eine in AGB vereinbarte Konzernverrechnungsklausel ist im kaufmännischen Verkehr regelmäßig weder überraschend noch unangemessen benachteiligend und kann nach § 94 InsO auch in der Insolvenz die Aufrechnung mit Konzernforderungen ermöglichen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 812 Abs. 1 Alt. BGB§ 389 BGB§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 812 Abs. 1 1.Alt. BGB§ 3 AGBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2002 Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M GmbH. Diese belieferte die in eigener Rechtspersönlichkeit betriebenen Märkte der N Markt und T Gruppe, so auch die Beklagte, mit Computern und Zubehör. Die Bezahlung der Warenlieferungen erfolgte für alle Märkte zusammen durch die N Markt und T Verwaltungs GmbH (jetzt: N-T Systemzentrale GmbH). Die Insolvenzschuldnerin erhielt hierüber monatliche Zahlungsavisen, in welchen die einzelnen Zahlungsposten im Hinblick auf die einzelnen Märkte aufgeführt wurden. Gleichzeitig erteilte die N Markt und T Verwaltungs GmbH in diesen monatlichen Zahlungsavisen "Belastungsanzeigen", das heißt es wurden im einzelnen aufgeführte Beträge abgezogen. Bei diesen Beträgen handelte es sich um Forderungen der Märkte aus Gewährleistung. Sobald die Forderungen eines Marktes aus Gewährleistung höher waren als die Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf Kaufpreiszahlungen, wurden die Gewährleistungsforderungen von Kaufpreisforderungen gegen andere Märkte abgezogen.

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Die Insolvenzschuldnerin und die N -T Holding GmbH, die Konzernmutter der einzelnen Märkte, vereinbarten zudem die Geltung der Kauf-, Zahlungs- und Lieferbedingungen der N-T Holding GmbH. Es wird insoweit ausdrücklich auf die Anlage II zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juni 2003 verwiesen. Ziffer 7. dieser Bedingungen enthält eine Konzernverrechnungsklausel.

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Die Gewährleistung wurde zwischen der Insolvenzschuldnerin und der N Markt und T Gruppe wie folgt abgewickelt: Sobald ein Kunde eines Marktes dort eine berechtigte Reklamation äußerte, meldeten die Märkte bei der Insolvenzschuldnerin über Internet einen Gewährleistungsvorgang an. Die Insolvenzschuldnerin erteilte sodann eine sogenannte "RMA-Nummer". Daraufhin schickten die Märkte das mangelhafte Gerät vereinbarungsgemäß entweder zur Insolvenzschuldnerin oder zu einem Servicepartner. Sofern das Gerät nicht innerhalb einer bestimmten Zeit repariert zurückgesendet wurde, waren die Märkte sodann berechtigt, den Wert des Gerätes von der Insolvenzschuldnerin zurück zu verlangen, was über die oben dargestellten Belastungsanzeigen erfolgte.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zunächst Kaufpreiszahlungen auf zwei Rechnungen vom 30. Juni 2001 (Nr.########) und vom 4. Oktober 2001 (Nr.########). Es wird auf die Rechnungen aus der Anlage K5 zur Klageschrift (Blatt 11 bis 13 d.A.) verwiesen.

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Zum anderen verlangt der Kläger vorliegend die Zahlung einer Summe (65.669,89 EUR) welche sich aus 34 Belastungsanzeigen aus dem Zeitraum vom 3. Mai 2000 bis zum 30. September 2001 ergibt. Es wird ausdrücklich auf die diesbezügliche Tabelle aus der Klageschrift (Blatt 3/4 d.A.) verwiesen. Aus den beigefügten Zahlungsavisen ergibt sich, daß diese Belastungsanzeigen der Beklagten zugeordnet wurden.

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Der Kläger trägt vor, daß er nicht mehr feststellen könnte, von welchen konkreten Rechnungen die Belastungsanzeigen abgezogen worden seien. "Hilfsweise" aber seien jedenfalls die auf Seite 4 und 5 seines Schriftsatzes vom 24. September 2003 (Blatt 128/129 d.A.) aufgeführten Rechnungen aufgrund der Belastungen "nicht erloschen".

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 68.065,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, zwischen der Insolvenzschuldnerin und der N Markt und T Verwaltungs GmbH sowie der N-T Holding GmbH habe eine Kontokorrentabrede bestanden. Durch widerspruchslose Hinnahme der monatlichen Zahlungsavisen habe die Insolvenzschuldnerin den Saldo jeweils anerkannt.

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Ferner trägt die Beklagte im einzelnen vor, welche Gewährleistungsvorgänge den einzelnen Belastungsanzeigen zugrunde liegen. Es wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juni 2003 (Blatt 44 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte behauptet, daß sie sämtliche reklamierten Geräte, welche bereits unstreitig eine RMA-Nummer erhalten hatten, an die Insolvenzschuldnerin geschickt habe.

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Desweiteren erklärt die Beklagte die Hilfsaufrechnung mit weiteren Gewährleistungsansprüchen. Diese ergeben sich aus der - vom Kläger nicht bestrittenen - Belastungsanzeige zu der Retourennummer vom 24. April 2002 (Anlage D) Die Summe der - nicht bestrittenen - Gewährleistungsansprüche beläuft sich auf 10.058,57 EUR.

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Eine weitere Hilfsaufrechnung erklärt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2003 mit einer behaupteten Forderung der N-T Systemzentrale GmbH gegen die Insolvenzschuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung, welche aufgrund der Konzernverrechnungsklausel durch die Beklagte geltend gemacht wird.

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Die Beklagte behauptet hierzu, die N-T Systemzentrale habe der Insolvenzschuldnerin am 26. Juli 2001 eine Akontozahlung in Höhe von 1.579.145,88 EUR überwiesen, um deren weitere Lieferfähigkeit trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu sichern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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1.

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Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf Zahlung von 49,81 EUR aus § 433 Abs.2 BGB zu. Es handelt sich um die den Rechnungen Nr. ####### für ein Netzteil, dessen Erhalt die Beklagte einräumt. Entgegen der Ansicht der Beklagte kann kein Skonto abgezogen werden, da die Rechnung unstreitig bis heute nicht beglichen ist.

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Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 2.345,30 EUR (Rechnungsnummer #######). Die Beklagte hat bestritten, daß dieser Rechnung tatsächlich Warenlieferungen zugrunde lagen. Der Kläger trägt hierzu die Darlegungs- und Beweislast. Die von ihm eingereichten Unterlagen (Anlage K 5, Blatt 11/12d.A.) führen "angemahnte Defektteile" auf, geben somit keinen Aufschluss über den Kaufgegenstand und stellen erst recht keinen Beweis für eine erfolgt Warenlieferung dar.

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2.

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Der weitere Anspruch des Klägers in Höhe von 65.669,89 EUR ist unbegründet:

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 65.669,89 EUR aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB.

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Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte "etwas" erlangt hätte. Im vorliegenden Fall fehlt es an der Darlegung einer Bereicherung der Beklagten. Zwar ist zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig, daß die Beträge aus den Belastungsanzeigen von Kaufpreisforderungen der Insolvenzschuldnerin abgezogen wurden, welche nicht die Waren betrafen, die als mangelhaft gerügt wurden. Da der Kläger das Vorliegen einer Kontokorrentabrede bestreitet, muss davon ausgegangen werden, daß jede einzelne Belastungsanzeige jeweils eine Aufrechnungserklärung darstellt.

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Dies hat jedoch zur Folge, daß im Fall einer unberechtigten "Belastung", das heißt einer Aufrechnung mit nicht existenten Forderungen, keine Bereicherung bei der Beklagten eintritt, sondern daß lediglich eine Kaufpreisforderung der Insolvenzschuldnerin nicht erlischt.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte jedoch auch keinen Anspruch auf Begleichung der auf diesem Wege noch möglicherweise noch offenstehenden Kaufpreisforderungen gemäß § 433 Abs.2 BGB. Denn es sind anhand des klägerischen Vortrags keine Feststellungen dazu möglich, welche konkreten Kaufpreisforderungen aufgrund der möglicherweise unberechtigten Aufrechnung noch offen sind. Das Gericht kann jedoch nur dann einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB zusprechen, wenn die Kaufpreisforderungen bestimmt ist. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, daß er keine Feststellungen mehr zu den Verrechnungen treffen kann. Schließlich müßten sich diese alle aus den der Insolvenzschuldnerin übersandten Zahlungsavisen ergeben.

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Auch der hilfsweise eingeführte Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. September 2003 zu bestimmten Kaufpreisforderungen, die wegen der unberechtigten Belastungen/Verrechnungen nicht erloschen seien, begründet keinen konkreten Kaufpreisanspruch des Klägers. Denn dem klägerischen Vortrag ist nicht zu entnehmen, in welcher Verbindung diese aufgeführten Rechnungen zu den Belastungsanzeigen stehen sollen, ob sie beispielsweise noch nicht bezahlt sind oder ob hier auch unberechtigte Aufrechnungen vorgenommen worden sein sollen. Der Kläger hat schließlich selbst vorgetragen hat, es sei ihm nicht mehr möglich festzustellen, von welchen

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Rechnungsposten die Belastungsanzeigen abgezogen worden seien. Insofern ist nicht verständlich, was der Kläger damit meint, wenn er darlegt, diese Forderungen seien nicht "erloschen".

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Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob zwischen der Insolvenzschuldnerin und der N Markt und T Gruppe eine Kontokorrentabrede getroffen wurde, wofür die tatsächliche Abwicklung der Zahlungs- und Gewährleistungsmodalitäten spricht.

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Denn auch hieraus kann sich kein Anspruch des Klägers mehr auf Rückerstattung eines Saldos ergeben, da die Insolvenzschuldnerin durch widerspruchslose Hinnahme der monatlichen Zahlungsavisen den Saldo anerkannt hätte, was mindestens eine Umkehr der Beweislast zulasten des Klägers, der die fehlende Berechtigung der Gewährleistungsansprüche nicht beweisen kann, bewirkt hätte.

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Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von 65.669,89 EUR aus positiver Vertragsverletzung. Der Umstand, daß der Insolvenzschuldnerin aufgrund fehlgeschlagener Aufrechnungen möglicherweise noch offene Kaufpreisforderungen gegen die Beklagte zustehen, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar. Insofern sind die Vorschriften des § 433 Abs. 2 BGB und die Regeln über den Schuldnerverzug vorrangig.

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3.

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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 49,81 EUR ist zunächst durch die von der Beklagte erklärte erste Hilfsaufrechnung mit weiteren Gewährleistungsansprüchen gemäß § 389 BGB nicht erloschen, da die Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht zulässig ist.

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Die Aufrechnung vom 2. Juni 2003 mit den Gewährleistungsansprüchen, welche die Belastungsanzeige zu der Retourennummer 1116882 betreffen, ist nicht mehr zulässig, da die Belastungsanzeige am 24. April 2002 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, daß

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bereits vor dem 24. Februar 2002 entsprechende Gewährleistungsansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht worden sind, muss daher davon ausgegangen werden, daß die Gegenforderung somit auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurde.

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4.

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Letztlich ist aber der Anspruch des Klägers in Höhe von 49,81 EUR durch die zweite Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

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Nachdem die Beklagte die Unterlagen der I AG, welche eine Akontoüberweisung vom 26. Juli 2001 in Höhe von 1.579.145,88 EUR auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin bei der DG Frankfurt ausweisen, eingereicht hat, und die Beklagte sich hierzu nicht weiter geäußert hat, geht das Gericht davon aus, daß diese Zahlung der N-T Systemzentrale GmbH an die Insolvenzschuldnerin erwiesen ist.

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Da es sich um eine Akontozahlung handelte und der Empfänger mittlerweile in Insolvenz ist, obliegt es dem Kläger im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß sich der Zweck der Akontozahlung realisiert hat und diese mithin nicht mehr zurückgefordert werden kann. Der Kläger hat jedoch keinen Grund für die Akontozahlung dargelegt, so daß ein Anspruch der N-T Systemzentrale GmbH aus § 812 Abs. 1 1.Alt. BGB in Höhe der Akontozahlung gegen die Insolvenzschuldnerin besteht.

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Die Beklagte dieses Rechtsstreits durfte auch - noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aufgrund der vereinbarten Konzernverrechnungsklausel wirksam mit dieser Forderung die Aufrechnung erklären.

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Die Konzernverrechnungsklausel ist nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG und auch nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG.

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Derartige Klauseln sind im kaufmännischen Rechtsverkehr nicht unüblich. Da das Ergebnis der Aufrechnung ohne weiteres auch durch Abtretung von Forderungen an ein

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anderes Unternehmen im Konzern herbeigeführt werden kann, findet keine unangemessene Benachteiligung des Schuldners statt (OLG Frankfurt, ZIP 2003, 1408, 1409).

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Ferner steht der Aufrechnungserklärung auch nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin entgegen.

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§ 94 InsO normiert anders als das bisherige Recht ausdrücklich den Schutz von Aufrechnungsvereinbarungen in der Insolvenz. Die früher herrschende Meinung (BGH Z 81, 15 ff.; OLG Köln, ZIP 1995, 850-852 m.w.N.) stützte die Auffassung, eine Konzernverrechnungsklausel sei nicht insolvenzfest, auf § 55 KO analog. Dem steht nunmehr der klare Wortlaut des § 94 InsO entgegen, wobei eine Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger nunmehr gefährdet sein könnte (vgl.: Brandes in Münchner Kommentar InsO § 94, Rdnr. 40). § 94 InsO bezieht sich allerdings ausdrücklich auf das vertragliche Aufrechnungsrecht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber den Fall der Konzernverrechnungsklausel von dieser Neuregelung ausnehmen wollte (OLG Frankfurt ZIP 2003, 1408 ff.; s.a. Adam, Die Aufrechnung im Rahmen der Insolvenzordnung, WM 1998, 801).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 2 1.Alt, 709 ZPO.

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Streitwert: Klage: 68.065,00 EUR,

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1. Hilfsaufrechnung: 49,81 EUR,

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2. Hilfsaufrechnung: 49,81 EUR

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gesamt: 68.114,13 EUR.