Gestattung zur Auskunft über Verkehrsdaten (IP-Adressen) nach §101 Abs.9 UrhG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Auskunft über Namen und Anschriften von Nutzern bestimmter IP-Adressen. Das Landgericht Köln gestattet die Auskunft nach §101 Abs.9 UrhG, weil die Antragstellerin Inhaberin der Schutzrechte ist und die öffentliche Zugänglichmachung über Tauschbörsen eine offensichtliche Rechtsverletzung darstellt. Die Beteiligte ist als Accessprovider passivlegitimiert; die Anordnung umfasst auch die Sicherung der Daten und erscheint verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf Auskunft über Namen und Anschriften zu IP-Adressen nach §101 Abs.9 UrhG stattgegeben; Kosten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung nach §101 Abs.9 UrhG ist der Antragsteller aktivlegitimiert, wenn er Inhaber des Urheberrechts oder eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts am betreffenden Werk ist.
Die unbefugte öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes über Tauschbörsen begründet eine Rechtsverletzung i.S.v. §19a UrhG; ein gewerbliches Ausmaß ist für den Antrag nach §101 Abs.9 UrhG nicht erforderlich.
Eine Rechtsverletzung ist "offensichtlich" im Sinne des §101 Abs.2, 7 UrhG nur, wenn eine ungerechtfertigte Belastung Dritter ausgeschlossen ist; tatsächliche oder rechtliche Zweifel schließen die Offensichtlichkeit aus.
Ein Accessprovider ist nach §101 Abs.2 UrhG passivlegitimiert, wenn seine Dienste in gewerblichem Umfang für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden; zur Zuordnung von IP-Adressen können eidesstattliche Versicherungen als Anknüpfungspunkte genügen.
Die Gestattung zur Verwendung von Verkehrsdaten umfasst auch deren Sicherung (Datenspeicherung) unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §101 Abs.9 S.5 UrhG.
Tenor
Auf den Antrag vom 18.05.2017 wird der Beteiligten gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der
Anlage ASt 1
aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
1.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Köln gemäß §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 1 UrhG zuständig.
2.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor.
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Harders, FamFG Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 12 Rn. 6). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk bzw. an den Werken
- wie in der Antragsschrift aufgeführt -
ist.
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden").
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem „offensichtlich“ im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn – wie vorliegend – eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39).
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen der Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG.
Die Beteiligte hat mitgeteilt, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Beschwerdemöglichkeit bei einer unmittelbaren Gestattung als gewahrt ansieht.
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass die Gestattung der „Verwendung“ auch die „Sicherung“ der Daten umfasst (vgl. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 BDSG).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
4.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, in deutscher Sprache schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 13.04.2010 (GV. NRW. 2010 S. 257) einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen bzw. im Falle der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 13.04.2010 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Beschwerde soll begründet werden.
5.
Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschl. v. 05.05.2009 – 6 W 39/09).
Weiterführende Informationen finden sich unter http://www.lg-koeln.nrw.de/infos/090_wissenswerte/urhG__101_Abs_9/index.php.