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Landgericht Köln·214 O 78/16·29.03.2016

Einstweilige Sicherungsanordnung zur Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkten (§101 UrhG)

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger Rechtsschutz / Beweis‑ und SicherungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln ordnet an, die in Anlage ASt 1 genannten IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkte zu sichern, damit ein etwaiger Auskunftsanspruch nach §101 UrhG erfüllt werden kann. Die Beteiligte erhält eine Woche zur Stellungnahme. Das Gericht sieht zwar dringenden Handlungsbedarf wegen drohenden Datenverlusts, äußert jedoch erhebliche Bedenken zur Aktivlegitimation und zur Glaubhaftmachung von Rechten, Lizenzverträgen, Erscheinungsdaten und der Zuverlässigkeit der Datenerhebung.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Sicherung von IP‑Adressen und Verbindungszeitpunkten nach §101 UrhG wurde stattgegeben; Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Sicherungsanordnung zur Sicherung von Verkehrsdaten kann nach §101 UrhG i.V.m. §§51,49 FamFG angeordnet werden, sofern glaubhaft gemacht ist, dass ein dringendes Bedürfnis und die Gefahr des Datenverlusts bestehen.

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Die Aktivlegitimation für Ansprüche aus §101 UrhG erfordert die hinreichende Darlegung und Glaubhaftmachung der übertragenen Nutzungsrechte; eine bloße Beschränkung auf das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung in dezentralen Netzwerken begründet nicht ohne Weiteres die volle Rechtsposition nach §19a UrhG.

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Zur Begründung einer Auskunfts- oder Sicherungsanordnung müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, die die Inhaberschaft der Rechte, die Einräumung von Lizenzen, Erscheinungsdaten der Werke und die Zuverlässigkeit der angewandten Erhebungsmethoden (z. B. Softwareversion) erkennen lassen.

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Die Kostenentscheidung in Verfahren über einstweilige Maßnahmen folgt aus §§51 Abs.4 FamFG, §101 Abs.9 S.5 UrhG und kann der Antragstellerin auferlegt werden, wenn die Maßnahme auf ihr Verlangen erlassen wird.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 9 UrhG§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG§ 19 a UrhG§ 49 Abs. 1 FamFG§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 101 UrhG

Tenor

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

Anlage ASt 1

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Die Antragstellerseite wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Antragstellerin bestehen.

So behauptet die Antragstellerin zunächst, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19 a UrhG geworden zu sein. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I ergibt sich indes, dass die Antragstellerin „Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung in dezentralen Netzwerken“ sein soll. Damit ist sie jedoch gerade nicht Inhaberin der vollständigen Rechte gemäß § 19 a UrhG zum öffentlichen Zugänglichmachen geworden. Vielmehr ist durch ihren Generalbevollmächtigten an Eides statt versichert, dass lediglich ein eingeschränkter Teil des Nutzungsrechts aus § 19 a UrhG übertragen worden sei. Bei dem vermeintlich "ausschließlichen Recht", die Filme beschränkt auf dezentrale Netzwerke bzw. Peer-to-Peer-Netzwerke öffentlich zugänglich zu machen, dürfte es sich indes nicht um eine eigenständig abspaltbare Nutzungsform mit dinglicher Wirkung handeln.

Ferner fehlt es an ausreichendem Vortrag und vor allem an der Glaubhaftmachung, dass die von der Antragstellerin als Filmhersteller benannten Unternehmungen tatsächlich Filmhersteller der verfahrensgegenständlichen Filme sind. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I sind die Filme in den angeblich von der Antragstellerin abgeschlossenen Lizenzverträgen, die ebenfalls nicht vorgelegt sind, nicht aufgeführt.

Lediglich behauptet ist auch das Erscheinungsdatum der Filme in Deutschland und in den USA. Wann die Filme wo zum 1. Mal veröffentlicht worden sind, ergibt sich nicht. Insbesondere fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

Auch die Zuverlässigkeit der Ermittlungen kann die Kammer derzeit nicht überprüfen. So behauptet die Antragstellerin, die von ihr beauftragte J International UG habe die Datenerfassung durch die Software „entfernt" vorgenommen. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der J International UG ergibt sich jedoch, welche Version dieser Software zum Einsatz kam.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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1.

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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung sind glaubhaft gemacht, §§ 51 Abs. 1 S. 2 FamFG, 101 UrhG. Angesichts des drohenden Datenverlusts besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden gem. § 49 Abs. 1 FamFG.

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2.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§  51 Abs. 4 FamFG, 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.

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3.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Landgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Statt der Beschwerde ist gegen den Beschluss auch das Rechtsmittel der Sprungrechtsbeschwerde eröffnet. Die Sprungrechtsbeschwerde findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz statt, wenn die Beteiligten hierin einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach dessen Erlass. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gilt als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.

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Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten, § 52 Abs. 1 S. 1 FamFG.