Fußgängerunfall: Haftungsquote 2/3 bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
KI-Zusammenfassung
Nach einem nächtlichen Zusammenstoß zwischen einer Fußgängerin und einem rechtsabbiegenden Pkw verlangte die verletzte Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Gericht nahm bei 1,32 ‰ des Fahrers absolute Fahruntüchtigkeit an und bejahte einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit. Wegen Mitverschuldens der Klägerin (Überqueren abseits eines nahegelegenen Fußgängerüberwegs) wurde die Haftung nach § 254 BGB auf 2/3 zu Lasten der Beklagten quotiert. Zugesprochen wurden 7.883,62 DM (inkl. 7.000 DM Schmerzensgeld), im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld überwiegend zugesprochen (Haftung 2/3), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers begründet bei einem Unfall in beherrschbarer Verkehrslage einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Alkoholisierung unfallursächlich war, sofern keine Umstände dargetan werden, die den Anschein erschüttern.
Der Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 2 StVG setzt den vollen Nachweis der Unabwendbarkeit voraus; dieser erfordert eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht.
Überquert ein Fußgänger bei Dunkelheit eine Fahrbahn in zumutbarer Entfernung von einem Fußgängerüberweg, kann dies ein anspruchsminderndes Mitverschulden nach § 254 BGB i.V.m. § 9 StVG begründen.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB sind neben Verschuldensanteilen auch die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zu berücksichtigen; hieraus kann eine Haftungsquote (Schadensteilung) folgen.
Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen sind grundsätzlich nur in Höhe der variablen Mehrbetriebskosten des genutzten Fahrzeugs ersatzfähig; Fixkosten sind nicht zu erstatten.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 7.883,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.04.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.100,00 DM.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheiten dürfen jeweils auch durch unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend, das sich am 00.00.00 gegen 19.40 Uhr in Radevormwald auf der C-Straße in Höhe der Kreuzung G-Straße ereignet hat.
Die am 29.09.1931 geborene Klägerin überquerte die C-Straße und wurde vom Beklagten zu 1. als Fahrer und Halter des Pkw VW Golf. amtliches Kennzeichen #####, angefahren und dabei verletzt. Das Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert Die zum Unfallzeitpunkt dunkel gekleidete Klägerin wollte die ca. 10,5 Meter breite C-Straße in Höhe der G-Straße überqueren. Ungefähr 31,9 Meter von dieser Stelle entfernt befand sich im Kreuzungsbereich der C-Straße mit der Bundesstraße 229 ein Fußgängerüberweg
Der Beklagte zu 1. war aus seiner Sicht nach rechts in die C-Straße in Richtung K-Straße eingebogen. In Höhe der G-Straße kam es sodann auf der Fahrspur des Beklagten zu 1. zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die der Beklagte zu 1. nicht wahrgenommen hatte. Der Beklagte zu 1. stand zur Zeit des Unfallgeschehens unter Alkoholeinfluß: eine um 20.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholspiegel von 1,32 Promille.
Die Klägerin erlitt schwere Knieverletzungen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Befundberichte des sachverständigen Zeugen Dr. T vom 15.07.1994 (B1. 7 f. d.A.) und 10.06.1995 (F11. 95 ff. d.A ) Bezug genommen. Die Klägerin befand sich zur Behandlung der erlittenen Verletzungen vom 00.00.00 bis 08.03.1994 und vom 05.04.1994 bis 21.04.1.994 im A-Krankenhaus in Z zur stationären Behandlung. Ferner wurden ambulante Behandlungen durchgeführt.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Hausfrau und bei einer Gebäudereinigungsfirma tätig, bei der sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 534,16 DM erzielte. Während der Zeit ihres stationären Krankenhausaufenthaltes war sie zu 100 % arbeitsunfähig, dazwischen sowie in der Zeit vom 22.04. bis 22.05.1994 betrug die Minderung ihrer Erwerbstätigkeit 70 % und anschließend bis zum 29.06.1995 40 %.
Die Klägerin beziffert die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten auf insgesamt 6.283,13 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und die von der Klägerin hierzu überreichten Unterlagen verwiesen. Hierauf leistete die Beklagte zu 2. am 22.06.1994 3.000,00 DM.
Die Klägerin behauptet, sie habe die C-Straße, aus der Sicht des Beklagten zu 1., von links nach rechts überquert und sei für den herannahenden Beklagten zu 1. bereits längere Zeit zu sehen gewesen. Die C-Straße sei im Bereich der Unfallstelle sehr übersichtlich und darüber hinaus auch nachts gut ausgeleuchtet, so daß sie trotz des Tragens dunk-
ler Kleidung gut zu erkennen gewesen sei. Sie habe schon fast den Gehweg erreicht gehabt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, für den Unfall ursächlich sei die Alkoholisierung des Beklagten zu 1. gewesen, der die Verkehrssituation nicht vollständig erfaßt habe.
Zur Anspruchshöhe behauptet die Klägerin, sie sei aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen auch in der Zeit von April bis einschließlich Dezember 1994 noch nicht in der Lage gewesen, ihre Tätigkeit als Reinigungskraft auszuüben und habe dadurch einen Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 4.807,44 DM erlitten. Sie habe auch eine bereits im November 1993 für die Zeit vom 20.03.1994 bis 17.04.1994 buchte Urlaubsreise verletzungsbedingt nicht antreten können, so daß aufgrund der Stornierung dieser Reise Kosten von 422,24 DM zu ihren Lasten verblieben seien. Auch habe sie insgesamt 55 ambulante Behandlungen bei den. Zeugen Dr. K wahrnehmen müssen und dabei 16 Kilometer Wegstrecke jeweils zurück gelegt; unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale in Höhe von 0,50 DM seien insgesamt 440,00 DM Fahrtkosten entstanden. Eigenbeteiligungskosten habe sie in Höhe von 165,00 DM für 11 Massagen und 218,62 DM sowie 39,63 DM an Rezeptkosten gehabt. An eine Nachbarin habe sie für Haushaltshilfe am 29.04.1994 20,00 DM gezahlt.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 DM für angemessen.
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.283,13 DM sowie darüber hinaus ein Schmerzensgeld. dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin habe die Fahrbahn der Bahnhofstrage an einer unübersichtlichen Stelle im Kurvenbereich von rechts nach links aus der Sicht des Beklagten zu überquert. Dieser Bereich sei schlecht ausgeleuchtet, da die vorhandene Straßenlaterne unter überhängenden Bäumen gestanden habe. Die beim Beklagten zu 1. Festgestellte Alkoholzentrat Ion im Blut sei für den Unfall nicht kausal gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und überreichten Unterlagen Bezug genommen, die ebenso wie die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 408 Js 215/94, Verhandlungsgegenstand gewesen sind.
Der Einzelrichter hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 11.08.1995. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. Tg vom 11.10.1995 (Bl. 88 cl.A.) und Dr. K vorn 16.10.1995 (131. 90 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Be-
klagten auf Zahlung in Höhe von 7.883,62 DM aus 5§ 7 Abs.1 StVG, 3 PflVG, 254, 823 Abs. 2, 847 BGB, 223 StGB zu.
Die Beklagten haften für den materiellen Schaden der Klägerin dem Grunde nach zu 2/3 als Gesamtschuldner gemäß I§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Pf]VG.
Die Körperverletzung der Klägerin ist beim Betrieb des Pkw Golf des Beklagten zu 1. eingetreten; der. Beklagte zu 1. hat als Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG hierfür einzu-stehen. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist auch nicht § 7Abs. 2 StVO ausgeschlossen; denn sie haben den ihnen nach dieser Vorschrift obliegenden Beweis, daß der Unfall für den Beklagten zu zu 1. unabwendbar war, nicht geführt. Hierzu wäre der Nachweis erforderlich gewesen, daß der Beklagte zu 1. eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt hat. Hiergegen spricht die bewiesene Tatsache, daß die Klägerin die C-Straße aus der Sicht des Beklagten zu 1. von links nach rechts überquert hat. Dies folgt aus dem Gutachten des sachverständigen Zeugen Dr. Tg vom 10.06.1995 (EI. 67 d.A.), der festgestellt hat, daß bei dem Zusammenstoß eine Verletzung an der Knieinnenseite erfolgt ist. Diese Art der Verletzung läßt allein den Schluß darauf zu, daß sie im Vorwärtsgehen aus der Sicht des Beklagten von links nach rechts das linke Bein nach vorne gestreckt hatte. So hat sich denn auch der Beklagte zu 1. im Strafverfahren über seinen Bevollmächtigten am 02.05.1994 eingelassen, er könne nicht die Behauptung aufstellen, daß die Klägerin von rechts nach links über die Straße gegangen sei; der Beklagte zu 1. habe die Klägerin auf der Straße selbst vor dem Verkehrsunfall nicht gesehen.
Der Beklagte zu 1. hätte bei Aufwendung besonderer Sorgfalt nach seinem Einbiegemanöver die von links die Fahrbahn überquerende Klägerin erkennen und ein Ausweich- oder Bremsmanöver einleiten können. In diesem Zusammenhang ist auf die Blutalkoholkonzentration des Beklagten zu 1., die gut eine Stunde nach dem Unfall 1,32 Promille betragen hat, zu berücksichtigen. Die damit bestehende absolute Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1. gibt einen Beweis des ersten Anscheins dafür, daß sie ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen ist. Ein solcher Beweis des ersten Anscheins kommt dann in Betracht, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können (vgl. BGH VersR 1961, 620; OLG Hamm VersR 1989, 2681. Bei der hier gegebenen Verkehrssituation wäre ein nüchterner und aufmerksamer Fahrer mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen, nach dem Einbiegen die bereits auf der C-Straße befindliche Klägerin wahrzunehmen und sein Fahrverhalten darauf einzustellen. Die Beklagten haben keinen Sachverhalt dargetan und ausreichend unter Beweis gestellt, der diesen Anscheinsbeweis hätte erschüttern können.
Die Klägerin muß sich jedoch gemäß §§ 9 St.VG, 254 Abs. 1 BGB ein Eigenverschulden anspruchsmindernd entgegenhalten lassen, so daß sie aus § 7 Abs. 1 StVG nur 2/3 des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens ersetzt verlangen kann.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz von den Umständen und dabei insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht ist. Bei der dabei vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin ein nicht unerhebliches Verschulden an dem Unfallgeschehen trifft.
Sie hat die C-Straße in der Dunkelheit ca. 31,9 Meter vom nächsten Fußgängerweg entfernt überquert. Es wäre ihr zuzumuten gewesen, diesen Überweg zu benutzen, der zum besonderen Schutz der Fußgänger angelegt ist (§§ 26, 25 Abs. 3StVO). Es ist davon auszugehen, daß es der Klägerin bei Anwendung der ihr nach § 25 Abs. 2 StVO obliegendenSorgfaltspflicht möglich gewesen wäre, das Herannahen des einbiegenden Beklagten zu 1. rechtzeitig zu erkennen und ihr Verhalten darauf einzustellen, indem sie den Beklagten zu 1. zuerst passieren ließ, bevor sie ihre Überquerung fortsetzte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beklagte zu 1. mit einer überhöhten Fahrgeschwindigkeit gefahren ist. Die Klägerin trägt selbst vor, daß der Kreuzungsbereich übersichtlich gewesen sei; es handele sich um eine der größten und übersichtlichsten Kreuzungen im Stadtgebiet Z; irgendwelche Kurven, die die Sichtmöglichkeit hier eingeschränkt. hätten, seien nicht ersichtlich (Schriftsatz vom 15.05.1995).
Das nach § 251 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden des Geschädigten braucht nicht in der Verletzung einer Rechtspflicht zu bestehen, sondern kann auch darin liegen, daß der Geschädigte in eigener Angelegenheit die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger. Mensch anzuwenden pflegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren (vgl. BGH NJW 195R, 1630; OLG Stuttgart, VRS 1966, 92, 941. In Anbetracht der Größe der nahegelegenen Kreuzung und der ständigen Gefahr einbiegender Fahrzeuge war für die Klägerin beim Überqueren der Straße außerhalb des vorhandenen Fußgängerüberwegs besondere Vorsicht geboten, deren Nichtbeachtung ihr als Mitverschulden anzulasten ist.
Das Verhalten der Klägerin hat jedoch nicht alleine zu dem Unfall geführt. Jeder Kraftfahrer hat in jeder Verkehrssituation die vor ihm liegende Fahrbahn aufmerksam zu beobachten. Dem Beklagten zu 1. als Rechtsabbieger wäre es bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich gewesen, die bereits auf der Fahrbahn befindliche und von links kommende Klägerin zu erkennen und das Tempo zu verlangsamen oder ihr auszuweichen. Für seine Mitverursachung spricht insbesondere die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit, die wie bereits ausgeführt, einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Beklagten zu 1. dahin zuläßt, daß der Unfall überwiegend auf der durch den Alkoholgenuß geschwächten Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beruht. Darüber hinaus ist die dem Pkw des Beklagten zu 1. innewohnende Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint bei Abwägung der einzelnen Verursachungsbeitrage eine Schadensteilung zum Grunde in Höhe von 2/3 zu Lasten der Beklagten und zu 1/3 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt.
Die selbe Quotelung ergibt sich auch in bezug auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 223 StGB.
Der Höhe nach steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in bezug auf die materiellen Schäden in Höhe von 2/3 von 5.825,43 DM zu.
Dabei handelt es sich um Erstattung von Verdienstausfall für die Zeit von April bis Dezember einschließlich 1994 von 4.807i44 DM. Aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen war die Klägerin nicht in der Lage, ihrer Tätigkeit bei der Firma Schulten nachzugehen. Dies steht aufgrund der schriftlichen Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. Tg und Dr. K fest. Die beiden Zeugen haben die Klägerin in der Vergangenheit behandelt und sind in der Lage, Angaben über die Verletzungen der Klägerin zu machen.
Darüber hinaus hatten die Klägerin Anspruch auf Erstattung der von ihr noch zu zahlenden Stornokosten in Höhe von 422,24 DM. Die Klägerin hat durch Vorlage von Belegen bewiesen, daß sie die Reise bereits im November 1993 gebucht hatte und eine Restforderung von 422,24 DM von ihr zu tragen war. Daß die Klägerin unfallbedingt nicht in der Lage war, diese Reise anzutreten, ergibt sich aus ihrem Krankenaufenthalt, der sich im fraglichen Zeitpunkt bis zum 21.04.1.994 erstreckte.
Unstreitig ist, daß der Klägerin Kosten für das Attest des Zeugen Dr. K in Höhe von 100,00 DM entstanden sind. In Bezug auf Fahrtkosten hat die Klägerin ein Anspruch in Höhe von lediglich 176,00 DM. Die Klägerin kann insoweit nur die reinen Mehr-Betriebskosten des für die Fahrten zur Behandlung bei dem Zeugen K benutzten Pkw als Schaden geltend machen, nicht hingegen die monatlichen Fixkosten sowie eventuell durchschnittliche Werkstattkosten. In Anlehnung an die ADAC-Tabelle aus dem Jahre 1994 ist bei einem Ford- Escort, 1,6 Liter von einem Aufwand an Betriebskosten pro Kilometer in Höhe von 0,20 DM auszugehen. Bei geschätzten 880 Fahrkilometern ergibt sich gemäß 9 287 Abs. 1 ZPO der vorgenannte Betrag von 176,00 DM.
Bewiesen hat die Klägerin ferner, daß sie Eigenkosten in Höhe von 165,00 DM bei 11 Massagebehandlungen zu tragen hatte.
Bei den Kosten der Selbstbeteiligung zu den Medikamenten hat die Klägerin lediglich 64,75 DM nachgewiesen. Dabei handelt es sich um die Medikamente, die nach der Aufstellung der Klägerin. im Schriftsatz vom 16.06.1995, Seile 6 (BI. 63 d.A.) in Verbindung mit den von der Klägerin vorgelegten Nachweisen der Apotheken den vorliegenden Unfall und seine Verletzungsfolgen betreffen.
Durch Vorlage der Quittung bewiesen hat die Klägerin Haushaltshilfekosten in Höhe von 30,00 DM für den 29.04.1.994, die die Nachbarin bestätigt hat und die unstreitige Selbstbeteiligung beim Einsatz des Rettungsdienstes mit weiteren 20,00 DM.
Hinzu kommt eine Unkostenpauschale von 50,00 DM.
Insgesamt ergibt sich ein Erstattungsanspruch von 2/3 von 5.825,43 DM. Das sind 3.883,62 DM. Abzüglich der vorge-richtlich geleisteten 3.000,00 DM bleibt noch ein Anspruch in Höhe von 883,62 DM.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten überdies ein Schmerzensgeldanspruch aus 55 823 Abs. 1, 847 BGB in Höhe von 7.000,00 DM.
Bei der Bemessung der dem Verletzten zu gewährenden sogenannten billigen Entschädigung sind nach ständiger Rechtsprechung alle Umstände, die dem Schadensfall sein Gepräge geben, zu berücksichtigen. Hierzu gehört neben der Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen auch die Berücksichtigung eines eventuell verbliebenen Dauerschadens sowie auch das Maß des Verschuldens der Beteiligten.
Die zum Unfallzeitpunkt 62 Jahre alte Klägerin hat bei den vom Beklagten zu 1. mitverursachten Verkehrsunfall am linken Knie eine Abrißfraktur der medialen priximalen Tibia am Ansatz des medialen Kollateralbandes sowie Rißbildungen des Innenniniskus und in der Folge eine Retropatelararthrose erlitten. Aufgrund dieser Verletzungen hat sich die Klägerin zweimal in stationärer Krankenhausbehandlung mit einer Dauer von insgesamt 5 Wochen befunden. Es waren mehrere zusätzliche ambulante Behandlungen erforderlich. überdies mußte sich die Klägerin zahlreicher ambulanter Behandlungen bei ihrem Hausarzt und weiterer krankengymnastischer Behandlungen unterziehen. Als Folge der bei dein Unfall erlittenen Verletzungen hat der sachverständige Zeuge Dr. Tg bei einer Untersuchung am 16.05.1995 ein verbliebenes Streckdefizit von 10 und ein Beugedefizit von 15 % bei der Klägerin festgestellt
Eine am 02.05.1995 durchgeführte Kernspintomographie des linken Kniegelenks hat überdies das Vorliegen degenerativer Gelenksveränderungen in Form einer schweren Gonarthrose ergeben, die nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Dr. Tg erst aufgrund der Unfallverletzungen aufgetreten ist. Selbst bei der über einem Jahr nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung des Zeugen Dr. T hat immer noch bei der Klägerin eine deutliche Kniegelenksschwellung sowie ein stark im er Druckschmerz Bereich der verletzten Gelenksteile bestanden. Die Klägerin war auch nach Abschluß der stationären Behandlung im Krankenhaus für längere Zeit in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt. Nach den Ausführungen des Dr. T ist auch zukünftig mit der Notwendigkeit eines operativen Vorgehens zu rechnen.
Unter Berücksichtigung dieser erlittenen Verletzungen und daraus resultierender Folgen sowie der bereits dargelegten Verursachung- und Mitverschuldensanteile ergibt sich eine der Klägerin zuzubilligende Entschädigung in Höhe von 7.000,00 DM.
Der. Zinsanspruch beruht auf 5 291 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1_ 108, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 13.283,93 DM.