Schadensersatz wegen unerlaubten Verkaufs von Inhaberaktien ohne KWG-Erlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz, weil dieser Inhaberaktien im eigenen Namen ohne BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG veräußert habe. Das LG Köln bejahte eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG, da § 32 KWG Anlegerschutzgesetz sei und die Gesellschaft erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbracht habe. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum scheide aus, weil keine ausreichenden Erkundigungen (insb. nicht bei der BaFin bzw. einem Fachmann) eingeholt worden seien. Die Einrede der Verjährung griff nicht; die Klage habe die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz (Kaufpreis) und vorgerichtliche Anwaltskosten wegen Verstoßes gegen § 32 KWG vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 32 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger.
Der gewerbsmäßige Verkauf von Inhaberaktien im eigenen Namen kann ein Finanzdienstleistungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG a.F. darstellen und erfordert dann eine Erlaubnis nach § 32 KWG.
Für den Vorsatz bei § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände und des Umfangs des Geschäfts; eine zutreffende rechtliche Einordnung der normativen Tatbestandsmerkmale ist nicht erforderlich (Parallelwertung in der Laiensphäre).
Ein Verbotsirrtum entlastet bei Verletzung eines durch Strafvorschrift flankierten Schutzgesetzes nur bei Unvermeidbarkeit; hierfür sind ausreichende, vorzugsweise bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingeholte Erkundigungen erforderlich.
Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung tritt bei Zustellung „demnächst“ (§ 167 ZPO) auch dann ein, wenn Zustellungsverzögerungen auf gerichtlicher Sachbehandlung beruhen und der Kläger den Kostenvorschuss zeitnah eingezahlt hat.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,- € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2021 sowie die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 1.317,57 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den KIäger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund eines nicht genehmigten Verkaufs von Inhaberaktien der B AG (nachfolgend auch „B “ genannt) geltend.
Mit Unterschrift vom 10.12.2014 kaufte der Kläger über die W+ Management GmbH 3.000 Stück Inhaberaktien der B im Wert von jeweils 3,67 € zu einem Gesamtpreis von 11.000,00 €. Geschäftsführer der W+ Management GmbH mit Sitz in Köln war der Beklagte. Den Kaufvertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte für die W+ Management GmbH. Dies geschah auch im Rahmen weiterer Verkäufe solcher Inhaberaktien an andere Anleger.
Die W+ Management verfügte nicht über eine erforderliche Erlaubnis gemäß § 32 KWG. Die. Inhaberaktien sind aufgrund des Konkursverfahrens der B mittlerweile wertlos.
Mit Schreiben vom 28.02.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zur außergerichtlichen Schadensregulierung auf.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten seien die geschäftlichen Aktivitäten der W+ Management GmbH bekannt gewesen. Soweit der Beklagte vorträgt, vor den ersten Verkäufen den Zeugen L aufgesucht zu haben, zeige dies, dass dem Beklagten bewusst gewesen sei, dass mit den Geschäften rechtlich etwas nicht in Ordnung sein könnte. Der Beklagte habe es aber unterlassen, einen verlässlichen Rechtsrat eines Anwaltes oder der BaFin selbst einzuholen. Hätte der Beklagte dies getan, wäre ihm, wie er selbst vorträgt, mitgeteilt worden, dass eine Erlaubnispflicht besteht.
Der Kläger beantragt,
der Beklagten zu verurteilen an ihn einen Betrag in Höhe von 11.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage sowie die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von 1.317,57 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Inhaberaktien seien damals durch selbstständige Vermittler unter der Leitung des Zeugen Q vertrieben worden. Zwischen den Vermittlern und der W+ Management GmbH habe weder ein Auftrag noch sonstiges Vertragsverhältnis bestanden. Die Anlegerverwaltung und Abrechnung der Provisionen sei damals durch die T Investment GmbH erfolgt. Die W+ Management GmbH sei nicht durch Veranlassung des Beklagten in den Wertpapierhandel einbezogen worden, sondern vielmehr durch den Zeugen L , welcher zu einem Anteil von 50 Prozent Gesellschafter der W+ Management GmbH gewesen sei. Dieser sei durch den Zeugen Q gebeten worden, Aktien der B AG für ihn zu beschaffen, wobei, er, der Beklagte und auch der Zeuge L davon ausgegangen seien, dass der Zeuge Q die Aktien für sich selbst erwerben wollte. Nachdem der Zeuge L ihm die Übertragung der Aktien der B AG vorgeschlagen hatte, habe er sich bei diesem nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens erkundigt. Der Zeuge sei Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sei auch schon früher beratend in der Gesellschaft tätig gewesen und habe deshalb sein uneingeschränktes Vertrauen genossen. Der Zeuge habe ihm versichert, dass die Veräußerung der Aktien keinerlei rechtliche Probleme mit sich bringe. Er habe sich auf diese Aussage verlassen und im Übrigen auch nicht damit gerechnet, dass der Zeuge L dies leichtfertig behaupten würde. Später sei es zu weiteren Anfragen des Zeugen Q gekommen. Die so erworbenen Wertpapiere hätten er und seine Führungskräfte über ihre Vermittler vertrieben. Zu keinem Zeitpunkt seien sie jedoch im Auftrag der W+ Management GmbH tätig gewesen. In die gesamten Vertriebsaktivitäten des Zeugen Q , der zeitweise mehrere hundert Vermittler unter seiner Leitung gehabt habe, sei er nicht involviert gewesen. Vom Ablauf der einzelnen Verkaufsgespräche der Vermittler habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe auch keinerlei Einfluss auf die Tätigkeit der Vermittler gehabt. Die Kauforders seien an die W+ Management GmbH übermittelt worden, welche dann die Aktien bezogen und an die Investoren ausgeliefert habe. Diese Tätigkeit habe jedoch weniger als 10 % der gesamten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausgemacht und sei auch nicht Teil ihres Geschäftsmodells gewesen. Er habe sich im Februar 2015 durch eine externe Kanzlei in einem anderen Zusammenhang beraten lassen. Anlässlich dieser Beratung seien ihm gegenüber erstmals die komplexen Tatbestandsalternativen des § 1 KWG erläutert worden. Dies habe dazu geführt, dass er an der Rechtmäßigkeit des Aktienverkaufs erhebliche Zweifel entwickelt habe, woraufhin er, u. a. auch weil der Verkauf der B AG-Aktien nicht dem Geschäftszweck der W+ Management GmbH entsprochen hätten und auch eine Anpassung daran nicht geplant gewesen sei, die Aktivitäten am 27.02.2015 umgehend eingestellt habe. Auf seiner Seite liege ein Verbotsirrtum und damit ein schuldloses Handeln vor, da ihm das Bewusstsein gefehlt habe, durch die Veräußerung der Aktien Unrecht zu tun. Darüber hinaus sei ihm überhaupt nicht bewusst gewesen, in welchem Ausmaße der Zeuge Q sowie dessen Vermittler die Aktien vertrieben. Er habe die W+ Management GmbH vielmehr in der Funktion eines Mittelsmannes gesehen, als in der eines „Händlers" und die Beschaffung der Aktien zunächst als einen Gefallen für die Mitarbeiter des Vertriebs um den Zeugen Q . Die Absicht einer dauerhaften Ausübung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes habe dabei zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Veräußerung der Aktien habe in dem kurzen Zeitraum, in der sie vorgenommen worden sei, nur 10 % der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausgemacht. Es habe sich genau genommen um eine Nebentätigkeit mit allenfalls geringer wirtschaftlicher Bedeutung gehandelt. Dass er die Möglichkeit einer Erlaubnispflicht weder gekannt noch gebilligt habe, zeige sich auch daran, dass er den Verkauf unverzüglich eingestellt habe, als er von ihr erfahren habe. Im Übrigen sei er seiner Erkundigungspflicht durch Erkundigung bei dem Zeugen L nachgekommen. Insbesondere habe es für ihn keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, diesen nicht als zuverlässig oder nicht hinreichend sachkundig einzustufen. Hinzu komme, dass er erstmals Finanzinstrumente veräußert und daher selbst über keinerlei Erfahrungen verfügt habe. Er habe auch auf Grund der Stellung des Zeugen L als Gesellschafter durchaus davon ausgehen können, dass der Zeuge L der Gesellschaft keinen Schaden zufügen wollte und daher keine Behauptungen ins Blaue hinein tätigen würde.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hierzu ist er der Ansicht, dass dem Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B AG am 22. Februar 2016 auch die übrigen anspruchsbegründenden Umstände bewusst gewesen sein müssen. Die Verjährungsfrist habe daher mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 habe die Frist daher geendet. Darüber hinaus müsse sich der Kläger auch die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Hierzu behauptet der Beklagte, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien bereits seit mindestens 2015 die Umstände dieses Sachverhaltes bekannt gewesen. Denn der Prozessbevollmächtigte habe schon 2013 in einem Urteil gegen die damalige W+ GmbH & Co. Fonds 1 KG die Herausgabe der Anschriften aller Anleger erstritten, was unstreitig ist, und habe sodann mit diesen Kontakt aufgenommen. Er habe seitdem ein offensives Marketing bei allen Anlegern betrieben, die Inhaberaktien der B AG über die W+ Management GmbH und andere Gesellschaften bezogen haben. Dadurch habe der Prozessbevollmächtigte weit über 100 Vollmachten erhalten und zahlreiche Anleger bei Gesellschafterversammlungen der die Aktien verkaufenden Gesellschaften vertreten.
Die Klage wurde dem Beklagten am 07.04.2021 zugestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 13.800,- € aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 32 Abs. 1 a.F. KWG.
§ 32 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Kapitalanleger (BGH NJW 2012, 3177).
Die W+ Management GmbH hätte für den Verkauf der Inhaberaktien einer Erlaubnis gemäß § 32 KWG bedurft, die sie nicht hatte. Nach § 32 Abs. 1 KWG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). Bei einem Verkauf von Inhaberaktien im eigenen Namen liegt ein Finanzdienstleistungsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 a S. 3 KWG a.F. vor. Die W+ Management hat mehr in größerem Umfang im eigenen Namen Inhaberaktien an Anleger verkauft.
Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Ausreichend für eine vorsätzliche Tatbegehung ist die Kenntnis der Umstände des Geschäfts sowie dessen Umfang. Es genügt insoweit eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (BGH a.a.O.) Die rechtlich richtige Beurteilung der normativen Tatbestandsmerkmale gehört demgegenüber nicht zum Vorsatz (BGH a.a.O.). Es ist deshalb unerheblich, ob die von W+ Management GmbH betriebenen Geschäfte nach der Vorstellung des Beklagten als Finanzdienstleistungen einzuordnen waren.
Im Zivilrecht gilt allerdings grundsätzlich die so genannte Vorsatztheorie, wonach zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört, so dass bei einem Verbotsirrtum eine Haftung entfällt; handelt es sich jedoch um ein strafrechtliches Schutzgesetz, bei dessen Verletzung ein Verbotsirrtum nach der so genannten Schuldtheorie nur entlastet, wenn er unvermeidbar war, so gilt dasselbe auch im Anwendungsbereich des § 823 II BGB (BGH a.a.O.). Soweit hier § 32 I 1 KWG a. F. verletzt ist, handelt es sich zwar nicht um ein Strafgesetz. Da seine Missachtung aber in § 54 I Nr. 2 KWG a. F. unter Strafe gestellt wird, muss auch bezüglich eines etwaigen Verbotsirrtums der Vorsatz in Übereinstimmung mit dem Strafrecht beurteilt werden (BGH a.a.O.). Unvermeidbarkeit ist hierbei anzunehmen, wenn der Täter genügende Erkundigungen über eine Erlaubnispflicht eingezogen hat, vorzugsweise durch Einholung einer Auskunft der Erlaubnisbehörde (BGH a.a.O.) Allgemein gilt, dass für jemanden, der im Geschäftsleben steht, kaum jemals ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes unvermeidbar ist, das für seinen Arbeitsbereich erlassen wurde, weil jeder im Rahmen seines Wirkungskreises verpflichtet ist, sich über das Bestehen von Schutzgesetzen zu unterrichten (BGH a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte nicht erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Die Erkundigungen, die der Beklagte eingezogen hat, waren nicht ausreichend. Er hat sich nicht bei der BaFin erkundigt. Aber selbst wenn man dies nicht fordern wollte, dann ist die -unterstellt- eingeholte Auskunft beim Zeugen L nicht ausreichend gewesen. Dieser ist nach den Angaben des Beklagten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dass der Zeuge über Spezialkenntnisse des Kreditwesengesetzes verfügt hat, wie etwa ein Fachanwalt für Bankrecht, ist nicht ersichtlich. Wenn man schon keine Erkundigungspflicht bei der BaFin verlangt, dann muss sich ein Betroffener aber zumindest bei einem mit der Materie vertrauten Fachmann erkundigen.
Die unterlassene Einholung einen Erlaubnis ist auch kausal für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden gewesen, was der Beklagte auch nicht bestreitet und wofür auch eine tatsachliche Vermutung spricht.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährung deliktischer Ansprüche folgt den allgemeinen Regeln, das heißt sie beträgt üblicherweise drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Ersatzberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Zwar ist hinsichtlich der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände grundsätzlich auf die Person des Anspruchsgläubigers selbst abzustellen. Allerdings ist auch der Kenntnisstand eines Prozessbevollmächtigten, den der Kläger mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat, in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGH NJW 1989, 23230; NJW 2007, 217 = VersR 2007, 66 Rn. 21, jew. m.w.N.). Nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist keine Kenntnis oder ein Kennenmüssen auf Seiten des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt vor dem 31.12.2016 erkennbar. Allein die Tatsache dass der Prozessbevollmächtigte im Jahr 2013 in einem Urteil gegen die damalige W+ GmbH & Co. Fonds 1 KG die Herausgabe der Anschriften aller Anleger erstritten und hat sodann mit diesen Kontakt aufgenommen hat, sagt nichts darüber aus, ob es hierbei auch um die in Rede stehende Haftung wegen fehlender Erlaubnis in Bezug auf den Verkauf der o.g. Inhaberaktien durch die W+ Management GmbH ging. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte bereits seit spätestens 2015 mit der anwaltlichen Beratung und Vertretung zahlreicher B -Anleger vertraut sei. Allein der Erwerb der Aktien reicht für den Beginn der Verjährungsfrist nicht aus, ebenso nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens über die B am 22.02.2016, denn daraus folgt nicht zwingend die Kenntnis oder das Kennenmüssen einer möglichen Haftung wegen fehlender Erlaubnis. Bei unterstellter Kenntnis der notwendigen Tatsachen auf Seiten des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten im Jahr 2017 ist der Anspruch nicht verjährt. Dass die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die in Rede stehende Angelegenheit im Jahr 2017 stattgefunden hat, ergibt sich mittelbar aus dem Klägervortrag im Schriftsatz vom 23.06.2021. Dort wird auf den Parallelrechtsstreit LG Köln 21 O 51/21 verwiesen. In diesem Rechtsstreit hat der dortige Kläger vorgetragen „Jedoch kannten weder der Kläger noch der Unterzeichner die anspruchsbegründenden Voraussetzungen vor der Mandatierung in 2017“. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten dort muss sich auch der hiesige Kläger zurechnen lassen. Bei Kenntnis im Jahr 2017 begann die Verjährungsfrist am 31.12.2017 zu laufen und endete am 31.12.2020. Allerdings hat die am 23.12.2020 eingegangene und dem Beklagten am 07.04.2021 zugestellte Klage den Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm § 167 ZPO gehemmt. Die Zustellung der Klage erfolgte „demnächst“ iSv § 167 ZPO. Der Kläger hat die angeforderten Gerichtskosten für die Zustellung der Klage am 21.01.2021 eingezahlt. Dass die prozessleitende Verfügung des Gerichts erst, nachdem der Kammer das Verfahren über die Eingangsgeschäftsstelle von der 15. Zivilkammer zugeleitet worden war, erst am 23.03.2021 erging, ist dem Kläger nicht anzulasten. Bei der Frage, ob eine Klagezustellung „demnächst” i.S. von § 167 ZPO erfolgt, sind Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, dem Kläger grundsätzlich nicht zuzurechnen. Hat er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt, so sind er und sein Prozessbevollmächtigter im Weiteren nicht mehr gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken (BGH NJW 2006, 3206).
Der Schaden ist in Gestalt des Abschlusses des Kaufvertrages über die Inhaberaktien entstanden, so dass der Kläger den Kaufpreis iHv 11.000,- € verlangen kann.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.
Ferner hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als weitere Schadensersatzposition gemäß § 249 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
Streitwert: 11.000,- €