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Landgericht Köln·21 O 881/10·27.06.2011

Anlagevermittlung durch Vermögensberater: Keine Haftung ohne Vertretungsmacht der Vermögensverwaltung

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung ihres Mitarbeiters zu einer Kommanditbeteiligung (Überweisung 75.000 €). Das LG Köln wies die Klage ab, weil nicht schlüssig dargelegt war, dass der Berater die streitige Anlage mit Vertretungsmacht der Beklagten vermittelt habe. Der Vermögensverwaltungsvertrag decke eine eigenverantwortliche Portfolioverwaltung ohne Beratung ab; eine separate Anlagevermittlung setze eine entsprechende (produktbezogene) Vollmacht voraus. Auch Anscheins-/Duldungsvollmacht sowie deliktische und auftragsrechtliche Ansprüche seien nicht hinreichend begründet.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung/Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung zur Kommanditbeteiligung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vermögensverwaltungsvertrag, der eigenverantwortliche Dispositionen ohne Rücksprache vorsieht, begründet für sich genommen keine Vertretungsmacht des Beraters zur gesonderten Anlagevermittlung.

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Für Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung ist darzulegen und zu beweisen, dass der handelnde Berater im Rahmen eines der Beklagten zurechenbaren Beratungs- oder Vermittlungsverhältnisses mit entsprechender Vertretungsmacht tätig wurde.

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Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht setzt konkrete Tatsachen zu einem zurechenbaren Rechtsschein voraus; insbesondere ist darzulegen, dass der Geschäftsherr das Vertreterhandeln kannte oder es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.

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Ein Anspruch aus § 831 BGB erfordert eine deliktische Haupttat; eine reine Vermögensschädigung erfüllt den Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB nicht.

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Herausgabeansprüche aus §§ 675, 667 BGB scheiden aus, wenn der in Rede stehende Betrag nicht aus einer Geschäftsbesorgung erlangt wurde und kein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag für die konkrete Zahlung festgestellt ist.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 167 BGB§ 831 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger klagt aus abgetretenem und eigenem Recht.

3

Der Kläger und seine Frau (fortan die Eheleute Q waren Kunden der P-Bank. Dort war der Zeuge H der für sie zuständige Vermögensberater. Der Zeuge H wechselte zur Beklagten als Vermögensberater. Die Eheleute  Q schlossen unter dem 09.01.2008 einen  Vermögensverwaltungsvertrag mit der Beklagten. Wegen des näheren Inhalts wird auf dessen Kopie (Bl  1 ff AH) verwiesen. Ferner eröffneten die Eheleute  Q ein Depotkonto bei der Y-Bank, bei der auch das entsprechende Verrechnungskonto geführt wurde. Des weiteren erteilten die Eheleute Q der Beklagten eine Transaktionsvollmacht bezüglich des Depotkontos (Einzelheiten Kopie Bl 8 AH)).

4

Die Ehefrau des Klägers zeichnete auf Betreiben des Zeugen H am 18.06.2008 eine –nicht streitgegenständliche- Anlage durch Beteiligung an der F GmbH & Co KG. Auf der Beitrittserklärung (Kopie Bl 45 AH) findet sich rechts oben ein Stempel der Beklagten in der Rubrik des „Obervermittlers“. Darunter befindet sich die Unterschrift des Zeugen H.  Der Kläger zeichnete auf Betreiben des Zeugen H am 18.04.2008 eine –nicht streitgegenständliche- Anlage durch Beteiligung an der C GmbH & Co. KG. Auf der Beitrittserklärung (Kopie Bl 47 AH) findet sich rechts oben ein Stempel der Beklagten.

5

Die Eheleute Q beabsichtigten dann im September 2008, eine Beteiligung in Höhe von 50.000,- € an der B Funds einzugehen. Die Einzelheiten der Vermittlung und des Abschlusses sind streitig. Für den Erwerb wurden Wertpapiere im Depot bei der Y-Bank verkauft. Nach dem Verkauf (per 19.09.2008) wies das Verrechnungskonto einen Kontostand von 76.710,44 € auf.

6

Das Arbeitsverhältnis der Beklagten mit dem Zeugen H endete im März 2009. Nachfolgend wurde der Zeuge H Geschäftsführer der W Invest Verwaltungsgesellschaft mbH. Der Zeuge H bot dem Kläger an, die erworbenen Anteile an der B Funds mit einer Verzinsung auf den eingesetzten Betrag abzukaufen. Dieses Vorhaben wurde letztlich nicht umgesetzt. Der Kläger wandte sich an die Beklagte. Diese versuchte den Kläger zu unterstützen, seine Einlage zurückzuerhalten.

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Der Kläger behauptet, der Zeuge H habe ihn und seine Frau im September 2008 zu Hause aufgesucht und dort ein Beratungsgespräch geführt. Dabei habe der Zeuge H empfohlen, einen Betrag von 75.000,- € zu investieren und eine entsprechende Kommanditbeteiligung einzugehen. Der Zeuge H habe die Beteiligung als sehr lukrativ angeboten und mitgeteilt, dass der Gesamtbetrag nach 3 Monaten mit einer Rendite von 15 % zurückgezahlt werde. Der Kläger habe geäußert, dass er nur 50.000,- € investieren wolle, weil er die übrigen 25.000,- € in seinem Depot treuhänderisch für seinen Stiefsohn verwalte. Dieses Geld müsse in jedem Falle gesichert sein, da das Geld dem Stiefsohn für die Zeit der Ausbildung sicher zur Verfügung stehen solle. Der Zeuge H habe zugesagt, diese 25.000,- € sicher anzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass der Stiefsohn jederzeit über das Geld verfügen könne. Der Kläger habe dann –unstreitig- einen Überweisungsträger über 75.000,- € zu Lasten seines Verrechnungskontos bei der Y-Bank ausgefüllt und unterzeichnet. Den Empfänger, Herrn Rechtsanwalt L,  habe der Zeuge H erst nachträglich eingesetzt. Das Geld sei dann –unstreitig- abgebucht worden. Dieser Überweisungsträger sei –unstreitig- von der Faxadresse der I AG I an die Y-Bank gefaxt worden. Er wisse nicht genau, was mit dem Geld passiert sei. Aus dem Handelsregister ergebe sich, dass er nur mit einer einem Kommanditanteil von 25.000,- € an der B Funds Projektentwicklungs-, Lizenzverwaltungs- und Vertriebs GmbH & Co KG beteiligt sei. Bei der Beratung habe der Zeuge H keine Unterlagen, insbesondere keinen Prospekt oder Businessplan übergeben. Für ihn und seine Frau habe bei der Beratung kein Zweifel bestanden, dass der Zeuge H im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages für die Beklagte gehandelt habe. Im Übrigen habe die Beklagte auch ohne Einbindung des Zeugen H eine Kommanditbeteiligung an der B Funds an den Zeugen E vermittelt. Die gesamte Korrespondenz dazu sei über die Beklagte gelaufen. Die Beklagte habe jedenfalls vor Juni 2008 die streitgegenständliche Anlage in ihre Empfehlungen aufgenommen. Die –nicht streitgegenständlichen- weiteren o.g. Beteiligungen vom 18.06.2008 und 18.04.2008 seien auch nach entsprechenden Hausbesuchen des Zeugen H geschehen. Demgemäß seien er und seine Frau stets davon ausgegangen, dass der Zeuge H, wenn er sie zu Hause besucht und eine Anlage vorgestellt habe, als Vertreter der Beklagten gehandelt habe. Der Zeuge H habe stets erklärt, er sei als „Anlageberater für die I unterwegs“. Dass es bei der in Rede stehenden Anlage anders sein sollte, habe der Zeuge H nicht zu erkennen gegeben. Ein möglicher Verstoß des Zeugen H gegen Vorgaben seines Arbeitsvertrages mit der Beklagten betreffe nur das Innenverhältnis zwischen dem Zeugen H und der Beklagten.

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Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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1.     75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit Zustellung, sowie

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2.     2.308,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt der Kläger,

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3.     die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 247 BGB seit Zustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechts der Kommanditbeteiligung des Klägers an der RegioAdvanceFunds Projektentwicklungs- Lizenzverwaltungs und Vertriebs GmbH & Co. KG in Höhe von 25.000,- €, sowie

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4.     festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Zug um Zug Leistung gem. Ziff. 2 im Annahmeverzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Sie ist der Ansicht, dass es dem Kläger an der Aktivlegitimation für die 25.000,- € fehle, die nach dem Vortrag des Klägers von diesem treuhänderisch verwaltet worden sei. Der Zeuge H habe vor Vermittlung der in Rede stehenden Beteiligung stets deutlich gemacht, dass es sich um ein Eigengeschäft handele und er hierbei nicht für die Beklagte tätig werde. Die streitgegenständliche Anlage sei von ihr geprüft und nicht in ihre Empfehlungsliste aufgenommen worden. Sie habe entsprechend den Regelungen des Vermögensverwaltungsvertrages alle Anlageentscheidungen betreffend das verwaltete Vermögen eigenverantwortlich ohne Rücksprache mit dem Kläger oder seiner Frau getroffen und insbesondere keine Beratung vorgenommen. Den klägerseits behaupteten Hausbesuch im September 2008 unterstellt, hätte dem Kläger auffallen müssen, dass dieses Handeln so stark von der üblichen Vorgehensweise bei der Abwicklung des Vermögensverwaltungsvertrages abweiche, dass er nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der Zeuge H für die Beklagte im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages handelte. Aus dem Handelsregisterauszug ergebe sich nicht abschließend, dass der Kläger nur mit 25.000,- € beteiligt sei. Genauso gut sei es möglich, dass er weiter mittelbar über einen Treuhandkommanditisten oder eine Sacheinlage beteiligt sei. Dem Zeugen H sei es nach dem Arbeitsvertrag verboten gewesen, eine Anlageberatung oder -vermittlung vorzunehmen. Ferner sei ihm ein Tätigwerden auf eigene Rechnung arbeitsvertraglich untersagt gewesen. Ferner habe sie den Zeugen H instruiert, die streitgegenständliche Anlage den Anlageberatungskunden, zu denen der Kläger nicht gehört habe, nicht zu empfehlen.

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Der Kläger habe zwei Zeichnungsscheine unterschrieben, nämlich einen über 25.000,- € für seinen Stiefsohn (Herrn Q3) und einen über 50.000,- € für sich selbst.

19

Dem Kläger und seiner Frau sei die Anlageform durch die weiteren –nicht streitgegenständlichen- Beteiligungen in Form des Erwerbs eines Kommanditanteils bekannt gewesen. Im Übrigen weise der Businessplan ausreichend auf die Risiken hin.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 12.04.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

23

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 75.000,- € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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A)

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Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung über die Anlageform scheitert, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

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Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die behauptete Falschberatung durch den Zeugen H im Rahmen einer vertraglichen Verbindung mit der Beklagten geschehen ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Zeuge H im Namen der Beklagten gehandelt hat, als er die in Rede stehende Anlage empfohlen hat.

27

Es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Vertretungsmacht des Zeugen H für die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage

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Der Zeuge H mag zwar bevollmächtigt gewesen sein, im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages Vermögensdispositionen für die Eheleute Q vorzunehmen. Es geht hier aber nicht um ein Handeln im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages, sondern im Rahmen eines gesonderten Vermittlungsvertrages. Dies folgt daraus, dass es für ein Handeln im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäß Ziffer 2.1. des Vermögensverwaltungsvertrages keiner Rücksprache mit Eheleuten Q bedurfte. Die Beklagte war unter Beachtung  der sogenannten Auswahlpolicy (Ziffer 2.4 des Vermögensverwaltungsvertrages) berechtigt, eigenverantwortlich zu handeln, so dass für die einzelnen Geschäfte keine Anlageberatung oder Vermittlung vorgesehen war.  Soweit die Eheleute Q unstreitig in der Vergangenheit die weiteren –nicht streitgegenständlichen- KG-Beteiligungen gezeichnet haben, geschah dies im Rahmen einer gesonderten Anlagevermittlung/-beratung. Angesichts des Firmenstempels der Beklagten auf den jeweiligen Beitrittserklärungen und der späteren Abwicklung der Anlagegeschäfte über die Beklagte ergibt sich, dass der Zeuge H berechtigt war, diese Produkte anzubieten.

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Dass der Zeuge H auch berechtigt war, das in Rede stehende Produkt anzubieten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass es sich bei den früheren Geschäften um von ihr zugelassene durch die Mitarbeiter vermittelte Geschäfte gehandelt habe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte im Einzelfall je nach Produkt den Mitarbeitern die Vollmacht erteilt hat, diese Produkte für sie zu vermitteln. Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich hingegen nicht, dass die Mitarbeiter eine dauerhafte Vermittlungsvollmacht hatten und der Zeuge H diese im Einzelfall wie hier überschritten haben mag. Der primär für das Vorliegen der Vertretungsmacht darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen substantiierten Vortrag dazu gebracht, dass der Zeuge H die in Rede stehende Anlage kraft erteilter Vertretungsmacht vermitteln durfte. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beklagte auch ohne Einbindung des Zeugen H eine Kommanditbeteiligung an der B Funds an den Zeugen E vermittelt habe und die gesamte Korrespondenz dazu über die Beklagte gelaufen sei, sowie dass die Beklagte jedenfalls vor Juni 2008 die streitgegenständliche Anlage in ihre Empfehlungen aufgenommen habe, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Die näheren Vorgänge, insbesondere wann und wie sie sich ereignet haben sollen, werden nicht näher dargelegt, insbesondere keine Unterlagen vorgelegt.

30

Der Kläger hat auch nicht schlüssig zum Bestehen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage vorgetragen.

31

Die Annahme einer Duldungsvollmacht setzt u.a. voraus, dass (1.) ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter in der Regel über einen längeren Zeitraum und wiederholt für den Geschäftsherrn als Vertreter aufgetreten ist, (2.) der Geschäftsherr dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, und (3.) der Geschäftsgegner seinerseits das Verhalten des Vertreters sowie dessen Duldung durch den Geschäftsherrn zur Zeit der Vornahme des fraglichen Geschäfts gekannt und er diese Duldung dahin gewertet hat und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte werten durfte, dass der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe. Ausnahmsweise kann ein einmaliges Auftreten des Vertreters genügen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Müko-Schramm, BGB, 5. Aufl. § 167 Rz 47 mwN).

32

Die Annahme einer Anscheinsvollmacht setzt u.a. voraus, dass der Vertretene ein wiederholtes und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckendes Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, und wenn der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dass es dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und dass dieser es also dulde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der für den Rechtsschein sprechenden Einzelelemente notwendig (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Müko-Schramm, BGB, 5. Aufl. § 167 Rz 54 mwN).

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Dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem Klägervortrag ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte das Handeln in Bezug auf die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage des Zeugen H und insbesondere ein –unterstelltes- Handeln in ihrem Namen kannte, bevor es zur Vermittlung der Anlage mit den Eheleuten Q kam. Auch dass die Beklagte ein –unterstelltes- entsprechendes  und wiederholtes Handeln des Zeugen  H hätte erkennen können, hat der Kläger nicht näher dargelegt.

34

B)

35

Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert schon, da das Vermögen nicht von § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, so dass der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB in der Person des Herrn H nicht erfüllt wäre. Dass das Handeln des Zeugen H den objektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllt,  wofür die Beklagte gemäß § 831 BGB dann möglicherweise einzustehen hätte, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Damit kommt es auf den Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 S.  2 BGB nicht mehr an.

36

C)

37

Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 75.000,- € aus §§ 675, 667 BGB.

38

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Überweisung des in Rede stehenden Geldes ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen ist, scheitert der Anspruch auch daran, dass die Beklagte den Betrag nicht gemäß § 667 BGB aus der Geschäftsbesorgung oder zur Ausführung des Auftrags erhalten hat.

39

D)

40

Damit scheitern auch alle übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüche, inklusive derjenigen, die Gegenstand der Hilfsanträge sind, da diese allesamt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte voraussetzen.

41

E)

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 76.000,- €