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Landgericht Köln·21 O 853/10·19.09.2011

Vermögensverwalter haftet nicht für Fondsvermittlung ohne Vertretungsmacht des Beraters

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung wegen angeblicher Falschberatung durch einen bei ihr angestellten Betreuer. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Beklagte für eine Anlagevermittlung nicht passivlegitimiert sei: Der Betreuer habe hierfür weder eine Vertretungsmacht gehabt noch seien Duldungs- oder Anscheinsvollmacht schlüssig dargetan. Deliktische Ansprüche nach § 831 BGB scheiterten mangels schlüssigen Vortrags zu Schutzgesetz-/Sittenwidrigkeitsverletzungen. Auch Anfechtung/Rücktritt/Widerruf trugen ohne Vortrag zu deren Voraussetzungen keinen Bereicherungs- oder Rückgewähranspruch.

Ausgang: Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche wegen behaupteter Falschberatung mangels Zurechnung/Vertretungsmacht sowie unschlüssiger Deliktsgrundlagen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageaufklärung setzt eine vertragliche Zurechnung der Beratung zum in Anspruch genommenen Unternehmen voraus; fehlt es an dessen Passivlegitimation, scheidet § 280 Abs. 1 BGB aus.

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Eine im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erteilte Dispositionsbefugnis ersetzt keine Vertretungsmacht zum Abschluss eines gesonderten Anlagevermittlungs-/Auskunftsvertrags über ein konkretes Anlageprodukt.

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Für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ist schlüssig darzulegen, dass der Geschäftsherr das wiederholte Auftreten als Vertreter kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner den Rechtsschein bei Vornahme des Geschäfts kannte und darauf vertrauen durfte.

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Neutrale Kontobewegungen wie Wertpapierverkäufe oder Überweisungen aus einem verwalteten Depot begründen für sich genommen regelmäßig keinen zurechenbaren Rechtsschein einer gebilligten Anlagevermittlung und keinen Pflichtverstoß aus dem Vermögensverwaltungsvertrag.

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Vermögensschäden sind nicht vom Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB erfasst; eine Haftung nach § 831 BGB setzt daher schlüssigen Vortrag zu einer einschlägigen Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) oder zu § 826 BGB voraus.

Relevante Normen
§ 831 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 676 BGB§ 167 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 826 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche wegen Falschberatung betreffend eine Beteiligung am B Funds geltend.

3

Der Kläger unterhielt bis 2008 einen Vermögensverwaltungsvertrag bei der P-Bank. Der für ihn zuständige Betreuer dort war Herr H.  Dieser wechselte zur Beklagten und war dort von Januar 2008 bis ins Jahr 2009  tätig. Herr H bot dem Kläger an, ihn weiter zu betreuen. Der Kläger schloss in der Folge mit der Beklagten einen Vermögensverwaltungsvertrag. Wegen des näheren Inhalts dieses Vertrages wird auf dessen Kopie (Bl 99 ff GA) verwiesen. Der Kläger erteilte der Beklagten unter dem 25.01.2008 eine sogenannte „Transaktionsvollmacht für Vermögensverwalter“.

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Am 02.08.2008 erhielt der Kläger eine E-Mail, in der er auf die streitgegenständliche Kapitalanlage aufmerksam gemacht wurde.  Wegen des näheren Inhalts der E-Mail wird auf deren Kopie (Bl 45 GA ) verwiesen. Diese E-Mail wurde von der Adresse <####@##.##> aus versandt. Der Kläger antwortete am 08.08.2008 per Mail (Bl 48 GA) Herrn H an dessen o.g. Mailadresse. Herr H antwortete am 11.08.2008 per E-Mail (siehe Bl 48 GA) unter seiner Mailadresse bei der Beklagten (####@##.##). Darin sagte Herr H dem Kläger zu, ihm wunschgemäß Unterlagen zukommen zu lassen. Als Anhang zu dieser E-Mail übersandte Herr H einen Businessplan betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage. Wegen des näheren Inhalts dieses Dokuments wird auf dessen Kopie (Bl 50 ff GA) verwiesen. Herr H leitete am 21.08.2008 per Mail eine E-Mail der „B Funds“ weiter, die diese an ihn unter seiner Mailadresse bei der Beklagten gesandt hatte. Bei der Weiterleitung der Mail verwandte Herr H seine Mailadresse bei der Beklagten. In der weitergeleiteten E-Mail ging es um eine Information für Investoren betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage. Wegen des näheren Inhalts der E-Mail wird auf deren Kopie (Bl 46 GA) verwiesen. Ferner übersandte Herr H mehrere Telefaxschreiben betreffend die streitgegenständliche Kapitalanlage über das Telefax der Beklagten an den Kläger.

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Der Kläger teilte Herrn H mit, dass er mehrere Wertpapiere aus seinem Depot verkaufen und sodann aus dem Verkaufserlös 25.000,- € für die Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds anweisen solle. Der Auftrag wurde über die DAB Bank ausgeführt. Es wurde ein Betrag von 25.000,- € an Herrn Rechtsanwalt K überwiesen. Der Überweisungsträger (Bl 14 AH) wurde von einer Telefaxadresse der Beklagten an die DAB Bank abgesandt. Für den Betrag von 25.000,- € erhielt der Kläger die streitgegenständliche Kommanditistenbeteiligung an B Funds KG.

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Der Kläger erklärte mit Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2007 der Beklagten gegenüber die Anfechtung der auf Abschluss des streitgegenständlichen Investments abgegebenen Willenserklärungen, hilfsweise den Rücktritt und äußerst hilfsweise den Widerruf. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens wird auf dessen Kopie (Bl 67 ff GA ) verwiesen.

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Der Kläger behauptet, Herr H sei als Anlageberater bei der Beklagten tätig gewesen. Die Beklagte, vertreten durch Herrn H, dessen Handeln sie sich zurechnen lassen müsse, habe ihn bei der Kapitalanlage fehlerhaft beraten. Er habe den Businessplan gelesen und Herr H habe ihm nachfolgend, aber vor Zeichnung der Anlage, in einem Telefonat mitgeteilt, dass es sich um eine völlig sichere, wenn auch innovative Anlage handele. Ferner habe Herr H mitgeteilt, dass die im Businessplan genannte  Rendite von 15 % de facto sicher sei und der Kläger nach einer Laufzeit von 6 bis maximal 9 Monaten  seine Einlage zurück erhalte. Schon bei früheren Vermögensverwaltungen habe er Herrn H stets angewiesen, keine zu risikoreichen Geschäfte zu abzuschließen, was auch vorliegend gegolten habe. Die gesamte Anlagestrategie sei als Vermögensvorsorge im Alter gedacht gewesen, was Herr H gewusst habe. Er habe keine praktischen Erfahrungen, was die Risiken im Zusammenhang mit Vermögensanlagen betreffe. Herr H habe bei Abschluss des Beratungsvertrages hinsichtlich der streitgegenständlichen Anlage die Beklagte vertreten. Es sei üblich gewesen, dass sich Herr H je nach dessen Aufenthaltsort über verschiedene E-Mailadressen, auch über die o.g. private Adresse gemeldet habe. Die erste E-Mail vom 02.08.2008 stamme von Herrn H. Schon bei seiner früheren Tätigkeit bei der P-Bank habe Herr H für ihn sämtliche Aufgaben im Rahmen der Anlageberatung und Vermögensverwaltung übernommen. Von etwaigen Einschränkungen der Kompetenzen des Herrn H seitens der Beklagten habe er keine Kenntnis gehabt  und auch keinen Anlass für Bedenken haben müssen. Die Transaktionsvollmacht vom 25.01.2008 habe für Herrn H als persönlich Bevollmächtigtem gegolten. Er habe Herrn H persönlich keine Vollmacht erteilt, Überweisungen von seinem Konto durchzuführen. Er habe den Überweisungsträger (Kopie Bl 14 AH) nicht unterschrieben und auch seinerzeit nicht gesehen. Ferner sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass der Betrag von 25.000,- € an Herrn Rechtsanwalt K überwiesen werde. Die Beklagte habe mit einigen Formulierungen im WPHG Bogen (Bl 111 ff GA) den Eindruck erweckt, als handele es sich bei der Geschäftsbeziehung nicht nur um eine Vermögensverwaltung, sondern auch um Anlagestrategien und Empfehlungen, die dann durch den Betreuer, vorliegend Herrn H, ausgesprochen würden. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass Herr H ihn bewusst unter dem Namen der Beklagten handelnd getäuscht habe. Es seien seitens des Fonds Provisionen in nicht geringer Höhe an Herrn H oder die Beklagte gezahlt worden. Es scheine so zu sein, dass Herr H mit Vertretern des Fonds zusammengewirkt habe. Die Beklagte habe gewusst, dass Herr H für sie handele. Bei entsprechender Kontrolle hätte sie feststellen können, dass Herr H die entsprechenden Empfehlungen in ihrem Namen vorgenommen habe. Dieses Handeln habe sie geduldet. Die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage habe auch den Weisungen aus dem Vermögensverwaltungsvertrag widersprochen, da es dort nur um konservative Anlagen gegangen sei. Für den Fall eines solchen Widerspruchs müsse der Verwalter dies dem Anleger mitteilen und ihm ggfs. davon abraten. Der Beklagten hätten angesichts der Minderung des verwalteten Vermögens und der Überweisung des Betrages an Herrn Rechtsanwalt K Zweifel an der Transaktion kommen müssen, so dass sie die Transaktion noch hätte stoppen können. Hätte der Kläger um die bestehenden Risiken der Anlage gewusst, hätte er sie nicht gezeichnet. Er ist der Ansicht, die Beklagte hafte aus Falschberatung sowie aus Delikt gemäß § 831 BGB.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2010 Zug um Zug gegen die Übertragung der Kommanditbeteiligung an der B Fonds KG in Höhe von 25.000,- € zu zahlen, sowie

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle ihm im Zusammenhang mit der Anlage verbundenen und entstandenen Kosten zu tragen, sowie

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ihn von Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.493,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.06.2010 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, Herr H sei ausschließlich als Vermögensberater bei ihr beschäftigt gewesen. Er sei nicht berechtigt gewesen, ohne ihre schriftliche Einwilligung in deren Geschäftsbereich Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung vorzunehmen. Entsprechende Eigenschäfte seien ihm gemäß § 5 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages (zu dessen Einzelheiten siehe Bl 104 ff GA) ausdrücklich untersagt gewesen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Kommanditbeteiligung nicht im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrages erworben. Die Vermittlung bzw. Beratung durch Herrn H sei weder im Rahmen dieses Vertrages noch in ihrem Auftrag oder mit ihrer Billigung geschehen. Dies habe der Kläger auch gewusst. Sie habe die streitgegenständliche Kapitalanlage geprüft, aber von einer Empfehlung an ihre Kunden Abstand genommen. Dementsprechend sei auch Herr H instruiert worden, den Anlageberatungskunden, zu denen der Kläger im Übrigen ohnehin nicht gehört habe, die streitgegenständliche Anlage nicht zu empfehlen. Ein Handeln des Herrn H sei ihr nicht zuzurechnen. Ferner habe Herr H schon gar nicht in ihrem Namen gehandelt, was sich schon aus der privaten E-Mail Adresse ergebe, von der –unstreitig- die erste Mail betreffend die Information über die streitgegenständliche Anlage abgeschickt worden sei. Für Eigengeschäfte habe Herr H stets seine private E-Mail-Adresse benutzt und Unterlagen zu diesen Geschäften nicht in Dokumentationen der Beklagten verwahrt. Es habe sich um ein Eigengeschäft des Herrn H gehandelt, was sich auch daran zeige, dass sie keine Provision für die Vermittlung erhalten habe . Dies sei dem Kläger auch bewusst gewesen. Im Übrigen liege auch keine fehlerhafte Aufklärung des Klägers vor. Der Kläger sei ein risikofreudiger Anleger.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 25.000,- € Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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A)

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Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen fehlerhafter Aufklärung über die Anlageform scheitert, da die Beklagte nicht passivlegitimiert ist.

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Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die behauptete Falschberatung durch Herrn H im Rahmen einer vertraglichen Verbindung mit der Beklagten geschehen ist. Es kann vorliegend dahinstehen, ob Herr H im Namen der Beklagten gehandelt hat, als er die in Rede stehende Anlage empfohlen hat. Es fehlte jedenfalls an der erforderlichen Vertretungsmacht des Herrn H für die Empfehlung der streitgegenständlichen Anlage

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Herr H mag zwar bevollmächtigt gewesen sein, im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages Vermögensdispositionen für den Kläger vorzunehmen. Es geht hier aber nicht um ein Handeln im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages, sondern im Rahmen eines gesonderten Vermittlungsvertrages. Dies folgt daraus, dass es für ein Handeln im Rahmen der Vermögensverwaltung gemäß Ziffer 2.1. des Vermögensverwaltungsvertrages keiner Rücksprache mit dem Kläger bedurfte. Die Beklagte war unter Beachtung  der sogenannten Auswahlpolicy (Ziffer 2.4 des Vermögensverwaltungsvertrages) berechtigt, eigenverantwortlich zu handeln, so dass für die einzelnen Geschäfte keine Anlageberatung oder -vermittlung vorgesehen war.  Auch eine etwaige konkludente Genehmigung des Handelns des Klägers dadurch, dass die Beklagte eine Vermittlungsprovision seitens des Fonds erhalten hat, kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat schon nicht substanttiiert vorgetragen, dass die Beklagte die Provision erhalten hat. Er hat vielmehr vorgetragen, es seien seitens des Fonds Provisionen in nicht geringer Höhe an Herrn H oder die Beklagte gezahlt worden. Damit kann dahinstehen, ob in einer solchen Zahlung und Entgegennahme überhaupt eine konkludente Genehmigung läge.

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Das Gericht teilt nicht die Ansicht des Klägers, die Beklagte habe mit einigen Formulierungen im WPHG-Bogen (Anlage B 5, Bl 111 ff GA) den Eindruck erweckt, als handele es sich bei der Geschäftsbeziehung nicht nur um eine Vermögensverwaltung, sondern auch um Anlagestrategien und Empfehlungen, die dann durch den Betreuer, vorliegend Herrn H ausgesprochen würden. Die auf Seite 1 der Anlage B 5 enthaltenen Textpassagen sind nicht geeignet, diesen Eindruck zu vermitteln. Es handelt sich erkennbar bei der Thematisierung der individuellen Kapitalanlage und der individuellen Beratung um eine Abfrage der Anlageparameter, die es der Beklagten dann ermöglichen sollte, ohne weitere Rücksprache die zutreffenden Anlageentscheidungen im Rahmen der Vermögensverwaltung zu treffen.

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Einschlägig ist vielmehr ein Beratungsvertrag, der der streitgegenständlichen Anlageentscheidung vorausgegangen ist.  In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB) zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114ff.; NJW 2007, 1362ff.).

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So liegt der Fall hier. Allerdings ist kein Vertrag mit der Beklagten zustande gekommen. Ob Herr H bei seinem Handeln im Namen der Beklagten oder im eigenen Namen tätig war, kann dahinstehen, denn es fehlt an der erforderlichen Vertretungsmacht des Herrn H für den Abschluss eines derartigen Auskunftsvertrages für die Beklagte. Dass Herr H berechtigt war, das in Rede stehende Produkt anzubieten, hat der Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Kapitalanlage geprüft, aber von einer Empfehlung an ihre Kunden Abstand genommen. Dementsprechend sei auch Herr H instruiert worden, den Anlageberatungskunden, zu denen der Kläger im Übrigen ohnehin nicht gehört habe, die streitgegenständliche Beteiligung nicht zu empfehlen. Daraus ergibt sich, dass Herr H im Einzelfall je nach Produkt Vollmacht erhalten haben mag, bestimmte freigegebene Produkte für die Beklagte zu vermitteln.  Aus dem Beklagtenvortrag ergibt sich hingegen nicht, dass Herr H eine dauerhafte Vermittlungsvollmacht hatte, die dieser im Einzelfall wie hier überschritten haben mag. Der primär für das Vorliegen der Vertretungsmacht darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat keinen substantiierten Vortrag dazu gebracht, dass der Herr H die in Rede stehende Anlage kraft erteilter Vollmacht vermitteln durfte.

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Der Kläger hat auch nicht schlüssig zum Bestehen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage vorgetragen.

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Die Annahme einer Duldungsvollmacht setzt u.a. voraus, dass (1.) ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter in der Regel über einen längeren Zeitraum und wiederholt für den Geschäftsherrn als Vertreter aufgetreten ist, (2.) der Geschäftsherr dieses Verhalten kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, und (3.) der Geschäftsgegner seinerseits das Verhalten des Vertreters sowie dessen Duldung durch den Geschäftsherrn zur Zeit der Vornahme des fraglichen Geschäfts gekannt und er diese Duldung dahin gewertet hat und nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte werten durfte, dass der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe. Ausnahmsweise kann ein einmaliges Auftreten des Vertreters genügen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Müko-Schramm, BGB, 5. Aufl. § 167 Rz 47 mwN).

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Die Annahme einer Anscheinsvollmacht setzt u.a. voraus, dass der Vertretene ein wiederholtes und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckendes Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, und wenn der Geschäftsgegner das Verhalten des Vertreters nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auffassen durfte, dass es dem Vertretenen bei verkehrsgemäßer Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können und dass dieser es also dulde. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der für den Rechtsschein sprechenden Einzelelemente notwendig (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Müko-Schramm, BGB, 5. Aufl. § 167 Rz 54 mwN).

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Dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem Klägervortrag ergibt sich schon nicht, dass die Beklagte das Handeln in Bezug auf die Vermittlung der streitgegenständlichen Anlage des Herrn H und insbesondere ein –unterstelltes- Handeln in ihrem Namen kannte, bevor es zur Vermittlung der Anlage an den Kläger kam. Auch dass die Beklagte ein –unterstelltes- entsprechendes  und wiederholtes Handeln des Herrn H hätte erkennen können, hat der Kläger nicht näher dargelegt. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Beklagten angesichts der Minderung des verwalteten Vermögens und der Überweisung des Betrages an Herrn Rechtsanwalt K Zweifel an der Transaktion hätten kommen müssen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum Einen handelt es sich um Vorgänge, die zeitlich nach der Anlageentscheidung liegen und damit keine Rückschlüsse auf eine Duldung oder ein Kennenmüssen bei Vornahme der Vermittlungsleistung des Herrn H im Hinblick auf die streitgegenständliche Kapitalanlage zulassen. Gleiches gilt für den Verkauf der Wertpapiere, aus dessen Erlös dann der Anlagebetrag genommen wurde. Im Übrigen stellen sowohl die Überweisung von Beträgen vom Konto als auch der Verkauf von Wertpapieren aus dem verwalteten Depot für sich gesehen neutrale Vorgänge ohne konkreten Bezug zur in Rede stehenden Neuanlage  dar, die bei der Beklagten keinen Anlass zu Nachfragen auslösen mussten. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift auf dem Überweisungsträger vom Kläger selbst stammt oder nicht. Er hat allerdings selbst vorgetragen, dass er Herrn H angewiesen habe, die Wertpiere zu verkaufen und das Geld aus dem Verkaufserlös in Höhe von 25.000,- € für die streitgegenständliche Kapitalanlage anzuweisen.

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Soweit der Kläger weiter darauf abstellt, dass die Beklagte auch hafte, weil ihr angesichts der Minderung des verwalteten Vermögens und der Überweisung des Betrages an Herrn Rechtsanwalt K hätten Zweifel an der Transaktion kommen müssen, so dass sie die Transaktion noch hätte stoppen können, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, aus denen sich die „Neutralität“ dieses Vorgangs ergibt, verwiesen. Aus diesem Grund und weil der Kläger ansonsten keinen hinreichenden Vortrag dazu geliefert hat, erkennt das Gericht auch keine Verletzung der Pflichten der Beklagten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag. Selbst wenn man unterstellt, dass die getroffene Anlageentscheidung den Anlagezielen, die für die Vermögensverwaltung maßgeblich sein sollten, zuwiderlaufen würde, ist nicht erkennbar, wie sich aus den o.g. Vorgängen Anhaltspunkte für die Beklagte auf einen solchen Sachverhalt hin ergeben haben.

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B)

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Ein Anspruch aus § 831 BGB scheitert schon, da das Vermögen nicht von § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist, so dass der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB in der Person des Herrn H nicht erfüllt wäre. Dass das Handeln des Zeugen H den objektiven Tatbestand des § 826 BGB erfüllt,  wofür die Beklagte gemäß § 831 BGB dann möglicherweise einzustehen hätte, hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Gleiches gilt für die Erfüllung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in der Person des Herrn H. Damit kommt es auf den Entlastungsbeweis der Beklagten gemäß § 831 Abs. 1 S.  2 BGB nicht mehr an.

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C)

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Auch auf die im Schreiben vom 11.05.2010, dort Seite 3, gestützten Anfechtungs-, Rücktritts- und Widerrufserklärungen kann der Kläger seinen Anspruch, etwa  aus § 812 BGB oder § 346 BGB, nicht stützen.

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Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob die Beklagte, die selbst nach dem Klägervortrag allenfalls Vermittler gewesen sein kann, nicht der richtige Erklärungsadressat für die vorgenannten Erklärungen wäre, ist auch nicht ansatzweise zu den Voraussetzungen der o.g. Anspruchsgrundlagen vorgetragen worden.

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D)

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Damit scheitern auch alle übrigen mit der Klage verfolgten Ansprüche, da diese allesamt das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte bezogen auf die Hauptforderung voraussetzen.

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E)

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

40

Streitwert: 27.500,- €