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Landgericht Köln·21 O 569/16·12.06.2017

Widerruf von Immobiliardarlehen 2010: Fristablauf trotz zweier Widerrufsbelehrungen

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach Widerruf zweier Darlehensunterkonten die Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehens. Streitpunkt war, ob die Widerrufsbelehrungen (im Vertrag und im Europäischen Standardisierten Merkblatt) fehlerhaft seien und deshalb ein Widerruf 2015 noch möglich war. Das LG Köln verneinte Fehler, bejahte einen einheitlichen Darlehensvertrag trotz buchungstechnischer Aufspaltung und sah die Widerrufsfrist nach §§ 355, 495 BGB a.F. als abgelaufen an. Folglich wurden Zahlungs-, Feststellungs- und Nebenansprüche abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Feststellungen nach Widerruf der Darlehen wegen abgelaufener Widerrufsfrist abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Widerrufsfrist nach §§ 355, 495 BGB a.F. läuft ab, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß, eindeutig und unmissverständlich über Beginn und Ausübung des Widerrufsrechts belehrt worden ist.

2

Der Umstand, dass dem Verbraucher neben der vertraglichen Widerrufsinformation zusätzlich das Europäische Standardisierte Merkblatt mit Widerrufsinformation gesetzlich vorgeschrieben übergeben wird, begründet für sich genommen keine Irreführung, wenn beide Belehrungen übereinstimmend ordnungsgemäß informieren.

3

Wird ein Darlehen lediglich aus sachlichen Gründen (z.B. steuerliche Zuordnung) in mehrere Unterkonten mit unterschiedlichen Darlehensnummern aufgeteilt, kann gleichwohl ein einheitlicher Darlehensvertrag vorliegen, der nur einer Widerrufsbelehrung bedarf.

4

Geringfügige Abweichungen vom Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. machen eine Widerrufsinformation nicht undeutlich, wenn der Fristbeginn nicht an gesetzesfremde Bedingungen geknüpft und die Pflichtangaben tatsächlich im Vertrag enthalten sind.

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Die Angabe einer E-Mail-Adresse des Widerrufsempfängers ist nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. und Anlage 6 hierzu nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 360 BGB§ Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 495 BGB a.F.§ Art. 247 § 6 EGBGB a.F.§ 495 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte übersandte den Klägern am 10.08.2010 eine von ihr unterzeichnete, mit „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebene Urkunde, in deren Ziffer 1.1 es hieß: „Die B Krankenversicherung […] gewährt den Unterzeichnern - nachstehend Darlehensnehmern genannt – als Gesamtschuldner ein durch Briefgrundschuld gesichertes Darlehen in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von insgesamt 95.000,-- EUR“. Diese Darlehenssumme war auf zwei Beträge von 77.400,-- EUR und 17.600,-- EUR aufgeteilt, für die verschiedene Darlehensnummern vergeben wurden; beide wiesen jedoch in allen Punkten (u.a. Verzinsung, Auszahlung, Laufzeit und Tilgung) identische Konditionen auf. Die Vertragsurkunde enthielt auf einer separaten Seite in einem Kasten eine Widerrufsinformation (Anlage K 7, Bl. 49 d.A.). Außerdem fand sich die folgende Regelung: „Das Angebot erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab obigem Datum (10.08.2010 – Einfügung durch das Gericht) eine von allen obengenannten Beteiligten (beide Kläger – Einfügung durch das Gericht) und ggf. Eigentümern/Erbbauberechtigten unterschriebene Ausfertigung dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.“

3

Die Kläger unterzeichneten die ihnen zugesandte Urkunde sodann am 05.09.2010, was die Beklagte dazu veranlasste, die Übersendung des unterschriebenen Vertrags als neues Angebot zu werten, welches sie mit Schreiben vom 15.09.2010 annahm. In diesem Schreiben nahm die Beklagte lediglich Bezug auf das Darlehensunterkonto über 17.600,-- EUR, bestätigte jedoch gleichzeitig "das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 10.08.2010/05.09.2010". Beigefügt war das sog. „Europäische Standardisierte Merkblatt“ (Anlage K4, Bl. 21 ff d.A.), welches sich auf beide Darlehen bezog (Bl. 21 d.A.) und auch eine weitere Widerrufsbelehrung enthielt (Bl. 30 d.A.), sowie ein Zahlungsplan für das Darlehensunterkonto über 17.600,-- EUR.

4

Nach Unterzeichnung und Rücksendung durch die Kläger zahlte die Beklagte die Darlehenssumme aus. Zur Sicherheit wurde – wie bereits im Angebot vom 10.08.2010 vorgesehen – ein Grundpfandrecht an einer Eigentumswohnung in ##### C, V-Straße bestellt.

5

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2015 widerriefen die Kläger zunächst den „Darlehensvertrag zur Darlehen-Nr.: #####/#### 24 vom 15.09.2010“ über den Betrag von 17.600,-- EUR. Eine Woche später, am 09.11.2015, widerriefen sie dann – ebenfalls durch ihren Prozessbevollmächtigten - auch den „Darlehensvertrag zur Darlehen-Nr. #####/#### 10 vom 15.09.2010“ über den Betrag von 77.400,-- EUR.

6

Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, so dass sie auch nach Ablauf der darin genannten Frist noch zum Widerruf berechtigt gewesen seien.

7

So hätte ihnen für die zwei Darlehen jeweils eine gesonderte Belehrung erteilt werden müssen. Durch die Verwendung von zwei Widerrufsbelehrungen, eine in der Darlehensvertragsurkunde vom 10.08.2010 und eine als Anlage zum Schreiben vom 15.09.2010, sei außerdem unklar, welche von beiden überhaupt gelten solle. Bezogen auf die Belehrung vom 15.09.2010 – enthalten in dem dort beigefügten „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ – sind die Kläger weiter der Ansicht, dass diese nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 360 BGB entspreche. Auch werde erheblich von der Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB i.d.F. vom 24.07.2010 abgewichen, sodass deren Schutzwirkung nicht in Betracht komme. Schließlich sei die Belehrung bereits fehlerhaft, weil keine Email-Adresse der Beklagten angegeben sei, ein unzulässiger Zusatz zu den Folgen der Nichtausübung des Widerrufsrechts aufgenommen worden sei und auch der Fristbeginn nicht klar erkennbar sei.

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Wegen der Berechnung der sich aus Sicht der Kläger ergebenden Rückabwicklungsansprüche wird auf die Klageschrift vom 21.03.2016 verwiesen.

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Die Kläger beantragen,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 3.434,57 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 9.167,32 zu zahlen;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.322,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2015 zu zahlen.

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3.       festzustellen, dass sich die Beklagte betreffend das Darlehen Nr.: #####/#### 24 mit der Annahme des Betrages in Höhe von EUR 9.167,32, angeboten durch die Kläger, seit dem 05.12.2015 in Verzug befindet.

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4.       festzustellen, dass den Klägern mit Erfüllung der Ziffer 1 und Feststellung der Ziffer 3 der Anspruch gegen die Beklagte auf Bewilligung der Reduzierung der im Grundbuch von C VL 12 Blatt 3129 eingetragenen Grundschuld über EUR 100.000 am Objekt #### V-Straße, ##### C um den reduzierten Betrag von EUR 17.600, mithin auf die Reduzierung der Grundschuld auf einen Betrag in Höhe von EUR 82.400,00 zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Widerruf für verfristet; die Kläger seien den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend über das Widerrufsrecht informiert worden. Die im Darlehensvertrag vom 10.08.2010 abgedruckte und deutlich hervorgehobene Widerrufsinformation habe wortgleich dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 in der damals geltenden Fassung entsprochen. Auch seien vorliegend keine zwei Belehrungen erforderlich gewesen, da die Parteien einen einheitlichen Immobiliardarlehensvertrag geschlossen hätten, der lediglich aus buchungstechnischen Gründen auf zwei Unterkonten verteilt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

I.

21

Die Kläger konnten den Darlehensvertrag vom 15.09.2010 nicht mehr widerrufen, weil die Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 BGB a.F. bereits abgelaufen war, als sie unter dem 02/09.11.2015 den Widerruf erklärten.

22

1.

23

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (zu alledem: BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08). Abzustellen ist auf einen unbefangenen, durchschnittlichen Kunden und rechtsunkundigen Leser (BGH NJW 2009, 3572).

24

2.

25

Nach diesen Grundsätzen sind beide von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden. Sie enthalten insbesondere nicht die von den Klägern gerügten Fehler. Zudem hat die Beklagte für den Fall der in der Darlehensvertragsurkunde vom 10.08.2010 verwendeten Belehrung die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. verwendet.

26

a)

27

Zunächst kann sich eine Verwirrung der Kläger nicht schon daraus ergeben, dass ihnen unklar geblieben sein soll, welche der beiden erteilten Widerrufsbelehrungen für den Darlehensvertrag vom 15.09.2010 nun gelten sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beifügung des Europäischen Standardisierten Merkblattes bei Vertragsabschluss inkl. der darin enthaltenen Widerrufsbelehrung gesetzlich verpflichtend ist. Es entspricht also dem Regelfall, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher insofern „doppelt“ zugeht.

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Auch unterscheiden sich die beiden Belehrungen inhaltlich nicht so sehr voneinander, dass die Kläger dergestalt hätten verwirrt werden können, dass sich aus ihnen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen oder Rechtsfolgen für den Widerruf ergeben könnten. Die Abweichungen sind lediglich marginal (bspw. Austausch der beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben, Absatzeinfügung) Insofern kommt es nicht darauf an, ob den Klägern unklar war, ob nun die eine oder die andere Belehrung gelten sollte. Entscheidend ist allein, dass sie durch beide Belehrungen übereinstimmend und ordnungsgemäß belehrt wurden.

29

b)

30

Weiterhin dringen die Kläger nicht mit dem Argument durch, aufgrund der Aufteilung der Darlehenssumme in zwei Beträge hätten ihnen auch zwei separate Widerrufsbelehrungen erteilt werden müssen. Dass es sich trotz der Vergabe von zwei Darlehensnummern um einen einheitlichen Vertrag handelte, kann nicht ernstlich bezweifelt werden und haben die Kläger wohl auch selbst zunächst so gesehen, wie sich aus der Unterzeichnung der einheitlichen Darlehensvertragsurkunde vom 10.08.2010 ergibt, in der ihnen ein „durch Briefgrundschuld gesichertes Darlehen in Höhe eines Nettodarlehensbetrages von insgesamt 95.000,-- EUR“ angeboten wurde. Erst die Annahme der Beklagten vom 15.09.2010, die sich laut Betreff nur auf das Darlehensunterkonto i.H.v. 17.600 EUR bezog, hätte möglicherweise Zweifel in dieser Hinsicht streuen können. Allerdings wurde auch in diesem Schreiben ausdrücklich Bezug genommen auf das oben zitierte Angebot vom 10.08.2010. Weiterhin wurden auch in dem beigefügten Europäischen Standardisierten Merkblatt beide Unterkonten sowie der Gesamtbetrag mit allen maßgeblichen Konditionen erfasst.

31

Bei der Beurteilung sind auch die Rahmenumstände für die Vereinbarung zu beachten. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist die Gesamtsumme des Darlehens lediglich deshalb aufgeteilt worden, weil ein Teil der zu finanzierenden Immobilie gewerblich genutzt wurde und wird. Damit die Zinsaufwendungen für den gewerblich genutzten Teil separat ausgewiesen und steuerlich geltend gemacht werden können, wurde das ansonsten einheitliche Darlehen buchungstechnisch aufgespalten. Aus Sicht der Beklagten (und – abgesehen von den steuerlichen Gründen – auch für die Kläger) stellte sich das Geschäft ansonsten aber als Gesamtpaket über 95.000,-- EUR dar. Insbesondere waren sämtliche Konditionen der beiden Darlehensteile identisch.

32

c)

33

Eine nicht ausreichende optische Hervorhebung der Widerrufsinformation machen die Kläger bereits nicht geltend. Eine solche wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. auch nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 23.02.2016, Aktenzeichen XI ZR101/15). Im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung, die auf einer separaten Seite des Darlehensvertrages und in einem Kasten abgedruckt ist, deutlich hervorgehoben.

34

Gleiches gilt für die in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt enthaltene Belehrung, welche dort ebenfalls auf einer separaten Seite und in einem Kasten abgedruckt ist.

35

d)

36

Es ist ferner nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Belehrung über den konkreten Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft sein sollte. Dass die Widerrufsfrist mit Überreichen der Vertragsunterlagen beginnen konnte, lässt sich der Belehrung gerade nicht entnehmen; das Gegenteil ist der Fall. Die Belehrung stellt nämlich klar, dass die Frist erst nach Abschluss des Vertrages beginnt. Diese Aussage entspricht § 495 Abs. 2 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.

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Gleiches gilt wiederum für die in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt enthaltene Belehrung, welche insoweit wortgleich formuliert ist.

38

e)

39

Hinsichtlich der in dem Europäischen Standardisierten Merkblatt enthaltenen Belehrung wird diese durch die geringfügigen Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. jedenfalls nicht undeutlich.

40

Im Einzelnen:

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Zwar sind die in Satz 2 im Klammerzusatz geforderten Pflichtangaben i.S.d. § 492 Absatz 2 BGB im Vergleich zum Muster ausgetauscht, jedoch handelt es sich bei den stattdessen eingesetzten Angaben allesamt ebenfalls um Pflichtangaben. So wird die Angabe des effektiven Jahreszinses von § 492 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 3 EGBGB a.F. gefordert, die Angabe des Verfahrens bei Kündigung des Vertrages von § 492 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. und die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde von § 492 Absatz 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. Diese Informationen sind auch sämtlich in der Vertragsurkunde enthalten. Folglich lässt die abweichende beispielhafte Aufzählung die Widerrufsbelehrung jedenfalls nicht materiell-rechtlich fehlerhaft werden, weil der Fristbeginn nicht an „gesetzesfremde“ Bedingungen geknüpft wurde.

42

Weiter schadet auch der eingefügte Absatz vor dem Satz zur rechtzeitigen Absendung des Widerrufs nicht. Im Gegenteil gewinnt die Belehrung hierdurch an Deutlichkeit.

43

Auch die letzte Abweichung, nämlich der nicht im Muster vorgesehene Satz über die Folgen der Nichtausübung des Widerrufsrechts, führt - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht zur Missverständlichkeit der Belehrung. Dieser ist erkennbar nicht mehr Teil der Widerrufsbelehrung. Zwar befindet sich der Zusatz noch in derselben Tabellenzeile wie die Belehrung, er folgt aber erst auf den fettgedruckten Hinweis „Ende der Widerrufsbelehrung“.

44

f)

45

Dass die Widerrufsbelehrungen beide eine „Kaskadenverweisung“ enthalten, weil ihnen nicht alle erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden können und lediglich die Verweise auf § 492 Abs. 2 BGB enthalten sind, die wiederum auf Art. 247 § 6 bis § 13 EGBGB verweisen, ist unschädlich. Denn zum einen wäre die Aufnahme derselben in die Widerrufsbelehrung völlig unübersichtlich. Zum anderen enthielt der streitgegenständliche Darlehensvertrag alle erforderlichen Pflichtangaben in der Vertragsurkunde selbst, worauf in der Widerrufsbelehrung selbst hingewiesen wird; dort ist erläutert, wann und unter welchen Umständen der Darlehensnehmer alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat.

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g)

47

Die Angabe einer E-Mail-Adresse des Widerrufempfängers ist weder nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB noch nach der zugehörigen Anlage 6 in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung geboten.

48

h)

49

Im Übrigen hat die Beklagte im Hinblick auf die in der Darlehensvertragsurkunde vom 10.08.2010 erteilte Belehrung die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. inhaltsgleich übernommen, so dass sie sich auf deren Schutzwirkung berufen könnte, selbst wenn die verwendete Belehrung – entgegen den vorstehenden Ausführungen – fehlerhaft wäre.

50

Dies gilt zwar nicht für die im Europäischen Standardisierten Merkblatt enthaltene Belehrung, da diese durch Austausch der Pflichtangaben im Klammerzusatz, sowie durch Einfügung eines Absatzes und Einfügung eines Zusatzes nach dem Ende der Widerrufsinformation einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen wurde. Auch diese Belehrung entspricht aber jedenfalls den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB a.F. (siehe oben unter e)).

51

II.

52

Mangels Widerrufsrechts der Kläger können sie auch nicht die begehrten Feststellungen zum Annahmeverzug der Beklagten und zum Anspruch auf Grundbuchberichtigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen, die im vorliegenden Fall überdies ohnehin nicht geschuldet waren (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 23 - 31, 34 - 35).

53

III.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 17.548,91 EUR festgesetzt.