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Landgericht Köln·21 O 565/16·27.02.2017

Zahlungsanspruch aus Vermittlungsvertrag: Teilweise Stattgabe (5.559,68 €)

ZivilrechtMaklerrechtVertragsrecht (Schuldrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte einen Zahlungsanspruch aus einem Vermittlungsverhältnis über die Anmietung einer Wohnung geltend. Das Landgericht Köln sprach ihm einen Betrag von 5.559,68 € nebst Zinsen seit dem 21.06.2016 zu, wies die übrigen Klageanträge jedoch ab. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig (64 % Kläger / 36 % Beklagte) und setzte die Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung für den Kläger fest. Streitgegenstand war die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs aus dem Vermittlungsvertrag.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 5.559,68 € nebst Zinsen; übrige Klageabweisung

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs aus einem Vermittlungsvertrag hat der Kläger das Zustandekommen des Vertrags sowie die erbrachte Vermittlungsleistung nachzuweisen.

2

Ist nur ein Teilbetrag der geltend gemachten Forderung erwiesen, ist die Klage insoweit stattzugeben und hinsichtlich des übrigen Betrags abzuweisen.

3

Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt nach dem Verhältnis des Obsiegens; bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig zu tragen.

4

Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und für den teilweise Obsiegenden deren Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschränken.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.559,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Aufgrund eines Inserates interessierte sich der Kläger für die Anmietung der Wohnung Nr. 2 in der Eigentumswohnanlage U-Straße in B, einer historischen und denkmalgeschützten Hofanlage, die von der Firma H Immobilien GmbH als Bauträgerin saniert und zu Wohnungen umgebaut worden war. Geschäftsführer der H Immobilien GmbH war der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Q. Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2012 (Anlage LLR 2) erwarb der Zeuge E die in der Anlage gelegene Wohnung Nr. 6, wobei die Fläche mit ca. 175 m² angegeben wurde, und beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Mieters.