Zahlungsanspruch aus Vermittlungsvertrag: Teilweise Stattgabe (5.559,68 €)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte einen Zahlungsanspruch aus einem Vermittlungsverhältnis über die Anmietung einer Wohnung geltend. Das Landgericht Köln sprach ihm einen Betrag von 5.559,68 € nebst Zinsen seit dem 21.06.2016 zu, wies die übrigen Klageanträge jedoch ab. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig (64 % Kläger / 36 % Beklagte) und setzte die Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung für den Kläger fest. Streitgegenstand war die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs aus dem Vermittlungsvertrag.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Kläger erhält 5.559,68 € nebst Zinsen; übrige Klageabweisung
Abstrakte Rechtssätze
Zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs aus einem Vermittlungsvertrag hat der Kläger das Zustandekommen des Vertrags sowie die erbrachte Vermittlungsleistung nachzuweisen.
Ist nur ein Teilbetrag der geltend gemachten Forderung erwiesen, ist die Klage insoweit stattzugeben und hinsichtlich des übrigen Betrags abzuweisen.
Die Verteilung der Prozesskosten erfolgt nach dem Verhältnis des Obsiegens; bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig zu tragen.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und für den teilweise Obsiegenden deren Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung beschränken.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.559,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in eben dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Aufgrund eines Inserates interessierte sich der Kläger für die Anmietung der Wohnung Nr. 2 in der Eigentumswohnanlage U-Straße in B, einer historischen und denkmalgeschützten Hofanlage, die von der Firma H Immobilien GmbH als Bauträgerin saniert und zu Wohnungen umgebaut worden war. Geschäftsführer der H Immobilien GmbH war der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten Q. Mit notariellem Vertrag vom 16.11.2012 (Anlage LLR 2) erwarb der Zeuge E die in der Anlage gelegene Wohnung Nr. 6, wobei die Fläche mit ca. 175 m² angegeben wurde, und beauftragte die Beklagte mit der Vermittlung eines Mieters.