Kaufvertrag: Herausgabe zugesagter Bauzeichnungen, kein Ersatz von Mietkosten
KI-Zusammenfassung
Die Käufer einer Eigentumswohnung verlangten vom Verkäufer die Herausgabe von Bauzeichnungen zum Dachgeschossausbau sowie Ersatz von Mietkosten wegen verzögerter Umbaupläne. Das LG Köln verurteilte den Verkäufer zur Herausgabe der Bauzeichnungen, da eine entsprechende Übergabeabrede nach der Beweisaufnahme zustande gekommen war. Einen Schadensersatzanspruch auf Mietkosten lehnte das Gericht mangels substantiierten Vortrags und Beweises zu Schaden und Kausalität ab. Die (Teil‑)Erledigungsfeststellung zur Baugenehmigung blieb ohne Erfolg, weil hierfür bereits kein Rechtsschutzbedürfnis bestand.
Ausgang: Herausgabe der Bauzeichnungen und vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen; Schadensersatz und Erledigungsfeststellung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe von Bauzeichnungen kann sich aus einer selbständigen Abrede oder als Nebenpflicht aus einem Grundstücks-/Wohnungskaufvertrag ergeben, wenn die Parteien die Übergabe der Unterlagen vereinbaren.
Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Für eine Klage auf Herausgabe einer Baugenehmigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger als Eigentümer den Genehmigungsinhalt auf einfachere Weise durch Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde klären und Kopien erhalten kann.
Bei einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für Eintritt und Höhe des Schadens sowie für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden.
Die bloße Behauptung eines hypothetischen Baufortschritts und eines daraus abgeleiteten Mietaufwands genügt ohne näheren Sachvortrag und Beweisangebot nicht zur Substantiierung eines Verzögerungsschadens.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die zum Ausbau des Dachgeschoss' in zwei Wohnungen für die Immobilie gelegen im Nstraße 00 in 00000 L gefertigten Bauzeichnungen herauszugeben und an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.261,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Urteil ist hinsichtlich des Herausgabeanspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 750,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 60% und der Beklagte zu 40%.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im Jahr 2013 eine Eigentumswohnung von dem Beklagten. Mit der hiesigen Klage begehren die Kläger die Herausgabe von Bauzeichnungen für die streitgegenständliche Immobilie sowie den Ersatz von Mietkosten für den Zeitraum August 2014 bis August 2015.
Aufgrund eines Exposös der M J GmbH wurden die Kläger im Februar 2013 auf die streitgegenständliche Immobilie unter der Adresse Im Nstraße 00 in 00000 L aufmerksam und vereinbarten einen Besichtigungstermin mit der Zeugin T. In dem Exposä hieß es auszugsweise:
„Dieses großzügige Ein-/Zweifamilienhaus auf einem ca. 840 qm Grundstück sucht einen Handwerker (.9 [...] Das Dachgeschoss, welches derzeit nicht ausgebaut ist, verteilt sich auf 200 qm weitere Nutzfläche. Eine Baugenehmigung für zwei mögliche Wohnungen liegt bereits vor und ist noch ein Jahr gültig. Ebenso sind Bauzeichnungen für eine mögliche Nutzung vorhanden. [...]"
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Exposö Bezug genommen (vgl. Anlage K2, Blatt 26 der Akte). Der vereinbarte Besichtigungstermin fand Mitte Februar 2013 mit der Zeugin T statt. Die Kläger entschlossen sich, die Immobilie zu erwerben.
Mit Teilungserklärung vom 2. September 2013 teilte der Beklagte die Immobilie im Nstraßel 00 in 00000 L in Wohnungs- und Teileigentum. Mit notariellen Kaufvertrag vom gleichen Tag erwarben die Kläger Wohnungs- und Teileigentum an der Immobilie, nämlich die Miteigentumsanteile 164/446 und 111/446 sowie Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit den Nummern 1 und 2 bezeichneten Räumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoss mit Müllraum, zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 66.500,00. Einen weiteren Miteigentumsanteil nebst Sondereigentum erwarb die Zeugin F Q.
In dem notariellen Kaufvertrag heißt es auszugsweise:
„Die Löschungskosten für nicht übernommene Belastungen trägt der Veräußerer, einschließlich der Kosten für die Einholung der Lastenfreistellungserklärungen sowie die Kosten der Architektenpläne aus dem Jahr 2011."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag (vgl. Blatt 12 des Anlagenheftes) Bezug genommen.
Die Kläger behaupten, die Parteien hätten vereinbart, dass der Beklagte den Klägern die zu der Baugenehmigung gehörigen Bauzeichnungen übergeben würde. Die Kläger hätten mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass die Tatsache, dass die Immobilie wie in dem Expose angepriesen umgebaut werden könne für den Kauf der Eigentumswohnung entscheidend sei. In diesem Wissen habe der Beklagte zugesagt, die in Streit stehenden Bauzeichnungen zu übergeben. Von einer Aufnahme der Verpflichtung zur Übergabe der streitgegenständlichen Unterlagen in den notariellen Kaufvertrag hätten die Kaufvertragsparteien abgesehen, da der Beklagte zugesagt habe, die Unterlagen in dem Beurkundungstermin im September 2013 zu übergeben. Erst nach der Beurkundung des Kaufvertrages habe sich herausgestellt, dass der Beklagte die Unterlagen nicht dabei gehabt habe. Der Beklagte habe dann erneut zugesagt, die Unterlagen zeitnah zu übergeben. Da eine Übergabe der Bauzeichnungen bis heute nicht erfolgt sei, hätten die Kläger den Umbau des Dachgeschosses nicht wie geplant im Juli 2014 fertig stellen können. Daher hätten sie ab dem 1. August 2014 eine Wohnung von der Zeugin Q in der streitgegenständlichen Immobilie mieten müssen. Die Nettokaltmiete für die Wohnung betrage EUR 420,00, die zu zahlenden Nebenkosten EUR 250,00. Die Kläger sind der Auffassung, die Mietkosten seien von dem Beklagten zu ersetzen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie die Herrn K I erteilte Baugenehmigung des für die Gemeinde L zuständigen Bauaufsichtsamts zum Ausbau des Dachgeschosses in zwei Wohnungen für die Immobilie gelegen im Nstraße in 00000 L, sowie die zur Baugenehmigung gehörigen Bauzeichnungen herauszugeben und an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.436,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nachdem die Baugenehmigung auf die Kläger umgeschrieben worden ist, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 6. November 2015 den Rechtsstreit wegen der Herausgabe der Baugenehmigung für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr unter Erweiterung ihres ursprünglichen Antrags, den Beklagten zu verurteilen, an sie die zum Ausbau des Dachgeschoss' in zwei Wohnungen für die Immobilie gelegen im Nstraße 00 in 00000 L gefertigten Bauzeichnungen herauszugeben, an sie außergerichtlicheRechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.436,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und EUR 8.710,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klage ist dem Beklagten am 23. Mai 2015 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28. Dezember 2015 durch Vernehmung der Zeugen K T, F Q und S I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 20. November 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.
Die Erledigungserklärung der Kläger ist in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Feststellung begehren, dass im Umfang der Erledigungserklärung die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 - I ZB 4/9). Die so auszulegende Klage ist zulässig. Die teilweise Erledigungserklärung der Kläger ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO als sogenannte privilegierte Klageänderung zulässig. Auch das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist zu bejahen. Dieses folgt aus der Weigerung der Beklagten, sich der Erledigungserklärung anzuschließen und dem berechtigten Interesse des Klägers eine abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu erlangen (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo ZPO, 36. Auflage, § 91a Rn. 6).
1.
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagten auf Herausgabe der zur Baugenehmigung zu der streitgegenständlichen Immobilie gehörigen Bauzeichnungen. Dabei kann letztlich dahinstehen ob ein Anspruch aus einer selbstständigen Abrede gemäß § 311 Abs. 1 BGB oder aus einer Nebenpflicht zum Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB folgt. Jedenfalls haben sich die Parteien gemäß §§ 145, 147 BGB darüber geeinigt, dass der Beklagte den Klägern die, zu der für die Immobilie gelegen im N 00 in 00000 L erteilten Baugenehmigung gehörigen, Bauzeichnungen übergibt.
Dies steht aufgrund der Beweisaufnahme und dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin Q hat den klägerischen Vortrag vollumfänglich bestätigt. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Die Zeugin hat die im Rahmen des Besichtigungstermins im Februar 2013 getroffenen Absprachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Ihre Darstellung des Geschehensablaufs ist sowohl im Kern- als auch im Randgeschehen präzise. Die Zeugin vermochte Angaben zu machen wo genau die Gespräche stattfanden und was der Anlass des jeweiligen Treffens war. Allein die Tatsache, dass auch die Zeugin Wohnungseigentum an der streitgegenständlichen Immobilie erworben hat, reicht für sich genommen nicht aus an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Die Aussage der Zeugin ist auch plausibel und wird durch den sonstigen Akteninhalt gestützt. Insbesondere wäre die im Kaufvertrag enthaltende Passage, dass der Veräußerer die Kosten der Architektenpläne zu tragen hat, kaum zu erklären, jedenfalls aber überflüssig, wenn die Unterlagen nicht den Klägern zur Verfügung gestellt werden sollten. Die Aussage der Zeugen T und I sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage zu begründen. Die Aussage der Zeugin T war unergiebig. Die Zeugin hat bekundet, sich nicht (mehr) erinnern zu können, ob eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. Und auch die Aussage der Zeugin I vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Vielmehr bestätigte die Zeugin, dass den Klägern auch die Bauzeichnungen zu dem streitgegenständlichen Objekt übergeben werden sollten.
Die von den Klägern erhobene Feststellungsklage ist unbegründet. Eine teilweise Erledigung der Hauptsache ist nicht gegeben. Eine Erledigung der Hauptsache liegt vor, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl.: Lindacher, in Münchner Kommentar BGB, 4. Auflage 2013, § 91a Rn. 79). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Soweit der Kläger die Herausgabe der Baugenehmigung begehrt, mangelt es der Klage bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der Herausgabe der Baugenehmigung ist nicht gegeben, da die Kläger ihr Ziel auch ohne Titel auf einem einfacheren Weg erreichen können (vgl. Greger, in: Zöller, 31. Auflage 2016, Vor. § 253 Rn. 18b). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass eine Baugenehmigung über den Ausbau des Dachgeschosses von dem zuständigen Bauamt der Gemeinde L erteilt worden ist. Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen dinglichen, sachbezogenen Verwaltungsakt, der den jeweiligen Eigentümer der Immobilie begünstigt, ohne das es auf die Inhaberschaft des „Papiers Baugenehmigung" ankommt. Um den Umfang oder die Geltungsdauer der Baugenehmigung in Erfahrung zu bringen war es aber den Klägern als Eigentümer der Immobilie ohne weiteres möglich, bei dem zuständigen Bauamt Einblick in die Bauakte zu nehmen und erforderlichenfalls eine Kopie der Baugenehmigung zu fertigen.
Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von EUR 8.710,00 gegen den Beklagten zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1, § 433 Abs. 1 BGB.
Die Kläger haben schon nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ihnen durch die Nichtherausgabe der Bauunterlagen ein Schaden in der genannten Höhe entstanden ist. Die Darlegungs-und Beweislast für den eingetretenen Schaden, sowie den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft die Kläger (vgl.: Ernst, in: Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016, § 280 Rn. 78). Der Vortrag der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, dass die Bauarbeiten im Juli 2014 abgeschlossen worden wären. Diesem Vortrag ist der Beklagte entgegen getreten, ohne dass die Kläger näher dazu vorgetragen hätten, dass und wie die Fertigstellung des Umbaus bis Juli 2014 erfolgt wäre oder einen Beweis dafür angeboten hätten, dass der beabsichtigte Umbau im Juli 2014 abgeschlossen gewesen wäre.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, § 709 ZPO.
Der Streitwert wird für den Zeitraum bis zum 29. August 2015 auf EUR 13.300 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt wird der Streitwert auf EUR 22.000,00 festgesetzt.
Das Gericht bemisst das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Herausgabe der Bauunterlagen mit einem Fünftel des entrichteten Kaufpreises.