Spezialfonds: Rücknahmepreis nach Rücknahmeverlangen trotz Aussetzung (§ 257 KAGB)
KI-Zusammenfassung
Die Anlegerin verlangte 2019 die Rücknahme ihrer Anteile an einem Spezialfonds; die Kapitalverwaltungsgesellschaft setzte wegen Corona-bedingter Liquiditätsprobleme die Rücknahme nach § 257 KAGB aus und rechnete 2022 zu einem niedrigeren Anteilwert ab. Streitentscheidend war, ob für den Rücknahmepreis der Wertermittlungsstichtag nach Eingang des Rücknahmeverlangens oder der Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme maßgeblich ist. Das LG Köln stellte auf den vertraglich vorgesehenen Abrechnungsstichtag (folgenden Wertermittlungstag) ab; die Aussetzung betreffe nur die Abwicklung/Fälligkeit, nicht die Bewertung. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Differenz sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen verurteilt.
Ausgang: Zahlungsklage auf Differenz zum Rücknahmepreis nach Stichtag 01.11.2019 sowie vorgerichtliche Kosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines Spezialfonds ist als Vertragspartnerin des Investmentvertrags für Ansprüche auf Auszahlung des Rücknahmepreises passivlegitimiert.
Ist in Anlagebedingungen geregelt, dass als Abrechnungsstichtag spätestens der auf den Eingang des Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag gilt, ist dieser Stichtag für die Ermittlung des Rücknahmepreises maßgeblich.
Eine Aussetzung der Rücknahme nach § 257 KAGB betrifft die Abwicklung bzw. Fälligkeit der Rücknahme, berührt aber grundsätzlich nicht die Bestimmung des Rücknahmepreises nach dem vertraglich vorgesehenen Stichtag.
Der Wortlaut und Zweck des § 257 KAGB geben keine Grundlage dafür, den Rücknahmepreis an den Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme oder an das Ende der Aussetzung zu knüpfen.
Verweigert die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach vorangegangenem Streit über die Berechnungsgrundlage erkennbar eine weitergehende Leistung, kann dies eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung begründen und den Verzug sowie den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auslösen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 488.101,21 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basissatz ab dem 04.08.2022.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 5.498,63 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 07.03.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin war Anlegerin eines Spezialfonds nach dem KAGB, dessen Verwaltungsgesellschaft die Beklagte ist. Die Parteien streiten über die zugrunde zu legende Höhe des Rücknahmepreises je Anteil.
Die Klägerin erwarb bis 2017 insgesamt 30.037 Anteile an dem von der Beklagten als Kapitalverwaltungsgesellschaft aufgelegten O.-Y.-G.-A.. Die Parteien vereinbarten die von der Beklagten gestellten Allgemeinen (AAB) und Besondere Anlagebedingungen (BAB). 2018 vereinbarten die Parteien neue, von der Beklagten gestellte Allgemeine (AAB 2018) und Besondere Anlagebedingungen (BAB 2018).
Die Regelung unter § 12 Abs. 2 AAB 2018 lautet:
„Die Anleger können von der Gesellschaft jederzeit die Rücknahme der Anteile verlangen, sofern weder die Besonderen Anlagebedingungen noch die gegebenenfalls vereinbarten Anlagerichtlinien eine abweichende Regelung vorsehen. § 255 Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 3 KAGB finden keine Anwendung. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens zurückzunehmen. (…)“
Nach § 13 Abs. 3 AAB 2018 ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag. Ferner wird die Errechnung des Ausgabe- und des Rücknahmepreises gemäß § 10 der Besonderen Anlagebedingungen (BAB 2018) jeweils monatlich vorgenommen.
Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2019 (Anlage K7, Bl. 50 d.A.) die unwiderrufliche Rückgabe aller gezeichneten Anteile per 01.11.2019. In ihrem Monatsbericht von März 2020 wies die Beklagte den Kurswert per 01.11.2019 mit € 121,12 je Anteil aus.
Infolge der Anfang 2020 begonnenen Corona-Pandemie erklärten weitere Anleger in großem Umfang Rückgabebegehren gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 15.07.2020 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin und den anderen Investoren unter Bezug auf §§ 98, 257 Abs. 1 KAGB und § 12 Abs. 4 der AAB die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 sowie mit weiterem Schreiben vom 05.07.2022 erklärte die Beklagte wegen nach wie vor unzureichender Liquidität des Sondervermögens O.-Y.-G.-A. die Verlängerung der Aussetzung um jeweils weitere 12 Monate. Mit Schreiben vom 28.07.2022 erklärte die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin die Beendigung der Aussetzung der Rücknahmebegehren. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass die anderen Investoren ihre Rücknahmebegehren zwischenzeitlich zurückgenommen hätten, so dass das Sondervermögen des O.-Y.-G.-A. wieder über hinreichende Liquidität verfüge.
Mit Schreiben vom 02.08.2022 (Anlage K16, Bl. 63 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abrechnung über die Rücknahme der 30.037 Anteile. Die Beklagte legte hierbei einen Kurs von € 104,87 je Anteil per 31.07.2022 zugrunde und damit einen Gesamtrücknahmepreis in Höhe von € 3.149.980,19. Diesen Betrag zahlte sie mit Wertstellung am 03.08.2022 an die Klägerin.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2022 zur Zahlung eines weiteren Betrages von € 488.101,21 auf, dem Differenzbetrag zwischen der gezahlten Summe und dem Gesamtkurswert aller Anteile der Klägerin unter Zugrundelegung des Kurses vom 01.11.2019 (€ 3.638.08140 = € 121,12 je Anteil x 30.037 Anteile).
Die Klägerin ist der Auffassung, für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Rücknahmewertes sei jeweils auf den dem Eingang des Anteilsabrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgenden Wertermittlungstag – vorliegend unstreitig der 01.11.2019 – zurück zu greifen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klageschrift vom 03.02.2023 die nachfolgend wiedergegebenen Sachanträge angekündigt mit der Maßgabe, dass in Bezug auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ein Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.05.2023 hat der Klägervertreter erklärt, diesbezüglich werde die Klage teilweise zurückgenommen und nur noch Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 488.101,21 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basissatz ab dem 04.08.2022;
die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 5.498,63 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, maßgeblich für die Ermittlung des Rücknahmepreises sei jeweils der Kurswert im Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme.
Die Klageschrift ist der Beklagten am 06.03.2023 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2023 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von € 488.101,21 gemäß §§ 98 Abs. 1 S. 1, 162 KAGB in Verbindung mit §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 3 AAB 2018 sowie § 10 BAB 2018 zu.
Die Beklagte ist Kapitalverwaltungsgesellschaft des streitgegenständlichen O.-Y.-G.-A., hierbei ist sie als Vertragspartnerin des Investmentvertrages als eines durch das KAGB besonders ausgestalteten Dienstvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter gem. § 611 BGB, § 675 Abs. 1 BGB auch passivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022 – III ZR 268/20 = NJW-RR 2022, 984 Rn. 13 m.w.N., beck-online).
Die Klägerin hat mit dem Schreiben vom 23.10.2019 (Anlage K7, Bl. 50 d.A.) gemäß § 98 KAGB das Verlangen an die Beklagte gerichtet, dass ihr gegen Rückgabe des Anteils ihr Anteil an dem Sondervermögen ausgezahlt wird.
Für die Ermittlung des Rücknahmepreises ist als Abrechnungsstichtag vorliegend der 01.11.2019 zugrunde zu legen. Zwischen den Parteien ist insoweit zunächst unstreitig, dass es sich hierbei um den auf den Eingang des Rücknahmeersuchens folgenden Wertermittlungsstichtag handelt. Unstreitig ist auch, dass als Abrechnungsstichtag gemäß § 13 Abs. 3 AAB 2018 für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der auf den Eingang des Anteilsabrufs bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag zugrunde zu legen ist.
Für die Ermittlung des Rücknahmepreises ist auch unter Berücksichtigung des § 257 KAGB vorliegend der obige Abrechnungsstichtag zugrunde zu legen, denn die Regelungen über die Aussetzung der Rücknahme nach § 257 KAGB berühren nur die Abwicklung einer im Übrigen grundsätzlich vorzunehmenden Rücknahme, nicht jedoch die diesbezügliche Bewertung der Anteile. Hinsichtlich dieser bleibt es bei den sonstigen Regelungen. Soweit die Beklagte demgegenüber der Auffassung ist, zugrunde zu legen sei der Kurswert zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe bzw. der Aufhebung der einer Aussetzung der Rücknahme, vermag sich die Kammer dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Ihr fehlt es an einer rechtlichen Grundlage.
Die Bewertung zum Stichtag nach Eingang des Rücknahmeverlangens verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gegen Sinn und Zweck von § 257 KAGB. Die Begrenzungsfunktion des § 257 KAGB schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen der rückgabewilligen Anleger, denen es um schnelle Liquidität geht, und den Anlegern, die im Sondervermögen investiert bleiben wollen und denen es um Rendite und Stabilität geht (Emde/Dornseifer/Dreibus/Schultz-Süchting, 2. Aufl. 2019, KAGB § 257 Rn. 1). Die Möglichkeit des Vorgehens nach § 257 Abs. 1 KAGB liegt auch nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm gerade in dem Mangel verfügbarer Liquidität zur Bedienung bestehender Rücknahmebegehren. Sinn und Zweck der Regelung berühren daher lediglich die Fälligkeit etwaiger Ansprüche und gebieten es hiermit gerade nicht, auch die Wertbestimmung von weiteren Entwicklungen während der Zeit der Aussetzung abhängig zu machen.
Dabei ist auch dem Wortlaut der Norm zu entnehmen, dass der Rücknahmepreis von einer Aussetzung nach § 257 KAGB unberührt bleibt. Die Norm adressiert insoweit jeweils in ausdrücklich bestimmter Form die „Zahlung des Rücknahmepreises“ und setzt damit eine Bestimmbarkeit dieses Wertes für die Verfahrensschritte nach § 257 KAGB voraus. Wollte man entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten hingegen einen Wert nach Ende der Aussetzung oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rücknahme zugrunde legen, bedürfte es im Rahmen von § 257 KAGB entweder einer Prognose dieses Wertes oder der jeweiligen Anpassung des Verfahrens in Bezug auf die jeweils erforderlichen liquiden Mittel. Für beides fehlt es im insoweit aus Sicht der Kammer eindeutigen Wortlaut der Norm an Anhaltspunkten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die Zugrundelegung der Wertbestimmung nach § 13 Abs. 3 AAB 2018 auch weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung des rückgabewilligen Anlegers noch eine solche der verbliebenen Anleger, denn zugrunde zu legen ist hier jeweils der Kurswert, der zeitlich der ausdrücklichen Anlageentscheidung am nächsten liegt. Weder ist aus der Systematik des § 257 KAGB zu begründen, dass der Anleger, der die Rücknahme der Anteile verlangt, an künftiger positiver Wertentwicklung teil hat, noch muss er Kursverluste hinnehmen während der Zeit, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Schaffung von Liquidität für die Bedienung seines Anspruchs nach § 257 KAGB gegeben ist. Dabei erscheint es grundsätzlich unbeachtlich, ob von einer Rückgabe binnen 12 Monaten ausgegangen würde oder von einer wie vorliegend sogar verlängerten Aussetzung und damit einer Bedienung des Rücknahmeverlangens nach etwa zweieinhalb Jahren, denn binnen beider Zeiträume wären grundsätzlich spürbare Kursschwankungen möglich, deren Risiko oder Chance jeweils nicht bei dem Anlieger zu sehen wäre.
Zudem widerspricht es auch nicht Sinn und Zweck von § 257 KAGB, wenn sich somit die Wertabschläge des nach § 257 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2 KAGB grundsätzlich zulasten der nicht rückgabewilligen Anleger auswirken. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Regelungen des § 257 KAGB grundsätzlich gerade dem Schutz der verbliebenen Anleger dienen, da sie eine Zurückstellung der Rücknahmeverlangen verhindern und eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch „Verramschen“ von Vermögensgegenständen ebenso wie die Annahme von Zahlungsunfähigkeit gerade vermeiden. Bereits hierin liegt der auch seitens der Beklagten bemühte durch die Norm hergestellte Interessenausgleich.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert eine Zugrundelegung des Kurswertes bei tatsächlicher Rückgabe oder bei Aufhebung der Aussetzung nicht, denn dieser gebietet nur unter Gleichem eine Gleichbehandlung. Die Preisermittlung jeweils anhand der jeweiligen eigenen Entscheidung in Bezug auf die Äußerung eines Rücknahmeverlangens genügt insoweit bereits den Geboten des Gleichheitsgrundsatzes. Im Übrigen ist jedoch auch im Rahmen von § 26 Abs. 3 KAGB eine Ungleichbehandlung grundsätzlich möglich, wenn diese aufgrund sachlicher Gründe und damit gerechtfertigt erfolgt und fair ist (Emde/Dornseifer/Dreibus/Steck/Stockhorst, 2. Aufl. 2019, KAGB § 26 Rn. 81). Insoweit wäre auch die isoliert betrachtet ungleiche Preisfindung unter zwei Anlegern, die zu unterschiedlichem Zeitpunkt ihr Rücknahmebegehren geäußert haben, gerechtfertigt, denn die Anknüpfung an den jeweiligen Zeitpunkt der Anlageentscheidung etwa entsprechend der Einschätzung der Marktlage begründet ohne weiteres eines Ungleichbehandlung bei dem zugrunde zu legenden Kurs. Umgekehrt erschiene die Zugrundelegung eines einheitlichen – allein durch die Aufhebung der Aussetzung oder lediglich die tatsächliche Erfüllung des Rücknahmeverlangens – Kurswertes nicht gerechtfertigt, wenn die Anleger ihr Rücknahmebegehren bei Geltung insbesondere deutlich unterschiedlicher aktueller Kurswerte geäußert haben. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.
Entgegen der Auffassung der Beklagten führen auch die von ihr angeführten Kontrollüberlegungen (S. 10f der Klageerwiderung) zu keinem abweichenden Ergebnis. Eine mögliche Benachteiligung verbleibender Anleger liegt letztlich in der Natur der Sache, weil die Befriedigung des Anspruchs die kurzfristige Beschaffung sonst nicht vorhandener Liquidität erfordert. Der rückgabewillige Anleger wiederum wird durch die ausbleibende Beteiligung an etwaigen Kurssteigerungen auch nicht ungerechtfertigt benachteiligt, weil er auf zufällige Wertsteigerungen nach Äußerung seines Rückgabewillens keinen schutzwürdigen Anspruch hätte.
Im Gegenteil: Hielte man den Kurswert bei tatsächlicher Rückgabe für maßgeblich, so würde sich der zu schaffende Liquiditätsrahmen nachträglich je nach aktuellem oder einem prognostizierten künftigen Kurswert verändern. Für eine solche Veränderung und entsprechende Anpassung findet sich in § 257 KAGB kein Ansatzpunkt, insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Insbesondere widerspräche es auch dem ausgleichenden Sinn und Zweck der Norm, würde man hierdurch bei steigendem Kurswert – letztlich zufällig und ohne dass diesbezüglich ein schutzwürdiges Interesse des bereits rückgabewilligen Anlegers bestünde – eine Erweiterung der zu schaffenden Liquidität fordern, was jedoch zwingende Konsequenz der Position der Beklagten wäre.
Schließlich ist aufgrund der obigen Darlegungen auch für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.498,63 Euro aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. In der seitens der Beklagten erteilten Abrechnung mit Schreiben vom 02.08.2022 (Anlage K16, Bl. 63 d.A.) über den sodann gezahlten Betrag war für die Klägerin eine ernsthafte und endgültige Verweigerung einer weiter gehenden Leistung zu sehen, nachdem die Parteien bereits zuvor ausdrücklich über den für den Kurswert zugrunde zu legenden Zeitpunkt gestritten hatten.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Zinsen aus den obigen Forderungen zu.
Hinsichtlich der Hauptforderung beruht der Anspruch auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 BGB. Die die Beklagte befand sich spätestens ab dem geltend gemachten Zeitpunkt, dem 04.08.2022, in Verzug. Insoweit wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. Zugrunde zu legen ist der Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist nicht Verbraucher. Es handelt sich auch um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB, denn die Forderung ist ungeachtet der sonstigen rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses der Parteien auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die seitens der Klägerin zu erbringende Rückgabe der Anteile zu verstehen. Im Vordergrund des Geschäfts liegt ungeachtet der sonstigen rechtlichen Qualifikation des Vertragsverhältnisses der rechtsgeschäftliche Austausch der Anteile einerseits und der hierfür als Entgelt zu erbringenden Gegenleistung andererseits. Soweit das Vorliegen einer Entgeltforderung in diesem Sinne vereinzelt abgelehnt wurde für die vordergründig ähnliche Fallgestaltung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters (OLG Karlsruhe NZG 2005, 627, beck-online), beruht die Begründung in dem dortigen Fall gerade auf dem Umstand, dass dort eine Anwachsung des Gesellschaftsanteils stattfindet und der Anspruch nicht rechtsgeschäftlich begründet ist. Demgemäß ist hier eine vergleichbare Sachlage bereits nicht gegeben.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten beruht der Zinsanspruch auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: € 488.101,21