Widerruf eines Fernabsatz-Maklervertrags: Rückzahlung der Käuferprovision
KI-Zusammenfassung
Der Käufer verlangte nach Widerruf die Rückzahlung einer gezahlten Maklerprovision. Das LG Köln bejahte einen Maklervertrag durch Übersendung eines provisionsverlangenden Exposés und telefonische Terminvereinbarung als außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossen. Da der Käufer als Verbraucher handelte und keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde, war der Widerruf im November 2019 noch fristgerecht; Rechtsmissbrauch verneinte das Gericht. Die Beklagte wurde zur Rückzahlung (berichtigt: 35.700 EUR) nebst Zinsen verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Maklerprovision (35.700 EUR) nebst Zinsen stattgegeben, vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Maklervertrag kann bereits durch Übersendung eines provisionsverlangenden Exposés und anschließende telefonische Vereinbarung eines Besichtigungstermins zustande kommen.
Wird ein Maklervertrag ausschließlich unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, kann er als Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB) und zugleich als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag (§ 312b BGB) einzuordnen sein.
Handelt der Erwerber erkennbar zum privaten Zweck, bleibt er Verbraucher (§ 13 BGB), auch wenn er sich im Kontakt einer geschäftlichen E-Mail-Signatur bedient; entscheidend sind die Gesamtumstände des Geschäfts.
Unterbleibt die Widerrufsbelehrung, besteht das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen nach Maßgabe von § 356 Abs. 3 S. 2 BGB fort, sodass ein Widerruf noch innerhalb von einem Jahr und 14 Tagen möglich ist.
Nach Widerruf eines Maklervertrags ist ein Wertersatzanspruch des Unternehmers ausgeschlossen, wenn der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über die Widerrufsfolgen informiert wurde.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer gezahlten Maklerprovision nach erklärtem Widerruf.
Der Kläger ist Inhaber und Betreiber eines Immobilienunternehmens mit der Bezeichnung I Immobilien GmbH. Die Beklagte ist Immobilienmaklerin mit Sitz in Erftstadt. Im Jahr 2019 vertrieb die Beklagte eine im Eigentum ihrer Tante stehende Immobilie in Köln-Hahnwald. Der Kläger gab gegenüber der Tante der Beklagten zunächst ein schriftliches Initiativangebot – ausdrücklich für sich und seine Familie - ab, woraufhin sich die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2019 beim Kläger meldete und diesem ein von ihr erstelltes Exposé übersendete. Dieses enthält auf der ersten Seite den Hinweis, dass zum Kaufpreis von 1.028.000,- EUR eine Käuferprovision in Höhe von 3,57 % anfalle (Anlage K2). Eine Widerrufsbelehrung enthält das Exposé nicht.
Die Parteien vereinbarten daraufhin telefonisch einen Besichtigungstermin für den 19.05.2019.
Am 16.05.2019 übersendete der Kläger der Beklagten eine E-Mail. Darin heißt es unter anderem:
„Liebe Frau G ,
erst einmal vielen Dank für das ausführliche Telefonat.
Meine Freundin und ich freuen uns auf den gemeinsamen Termin am kommenden Sonntag den 19.05.2019 um 16.30 Uhr.
Der guten Ordnung halber bestätige ich Ihnen hiermit auf diesem Wege auch schon einmal vorab, dass wir Ihnen im Erfolgsfall die vereinbarten 3,57 % Maklercourtage bezahlen. Verdient und fällig mit Unterzeichnung des Kaufvertrages. Zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichne ich ihn auch selbstverständlich Eine separate Provisionsvereinbarung.“
Die E-Mail war mit der Signatur des Immobilienunternehmens Test Klägers versehen.
Nach Durchführung des Besichtigungstermins und weiteren Verhandlungen kam es am 31. Juli 2019 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages Zwischen dem Kläger und der Tante der Beklagten. Die Beklagte stellte der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12.8.2019 Eine Rechnung über eine Vermittlungsprovision in Höhe von 35.700,00 €. In folgenden Tagen wirklich der Kläger diese Rechnung.
Mit Schreiben vom 5.11.2019 lies der Kläger durch seinen prozessbevollmächtigten den „Widerruf des geschlossenen Maklervertrages“ erklären und zur Rückforderung der Provision auffordern.
Mit Schreiben vom 6.11.2019 wies die Beklagte dem Widerruf als gegenstandslos zurück, da sie keinen Maklervertrag mit dem Kläger geschlossen habe (im Einzelnen vergleiche Anlage K6).
Der Kläger behauptet, dass er bei Vertragsschluss nicht gewusst habe, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Er ist der Ansicht, dass er im November 2019 noch einen wirksamen Widerruf habe erklären können. Der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Er habe daher Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter anderem der Ansicht, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision gemäß § 357 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben bereits dadurch, das die Beklagte dem Kläger dass ein Provisionsverlangen erteilende Exposee zugesendet hat und Sie dann telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart haben einen Maklervertrag geschlossen. Es handelte sich dabei sowohl mein Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten abgeschlossen wurde im Sinne von 312b BGB also um ein Fernabsatz Vertrag im Sinne von § 312c BGB. Denn der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Abs. 3 BGB – Brief und Telefon - zustande gekommen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 13.12.2018 – I ZR 51/17). Er gehört zudem auch als Dienstleistungsvertrag zum Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschriften (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15).
Die Beklagte hat zudem die nach dem Wortlaut des § 312c BGB bestehende Vermutung dafür, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem erfolgt nicht widerlegt, zumal der Begriff eines solchen Systems weit verstanden wird und keine besonderen personellen oder sachlichen Aufwand erfordert (Koch in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 312c BGB Rn. 8 f.).
Der Kläger ist auch augenscheinlich Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gewesen, da er das Objekt für sich und seiner Familie erwerben wollte. Dies ergab sich bereits aus seinem Anschreiben an die Tante der Beklagten, welches die Tante dieser offenkundig weitergeleitet hatte. Allein im Hinblick auf die von dem Kläger verwendete E-Mail-Signatur seiner Immobilienfirma durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit ihr im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit korrespondierte, zumal der Besichtigungstermin für einen Sonntag für den Kläger und seine Freundin vereinbart worden war. Dem Kläger stand daher bezüglich des Maklervertrages gemäß § 312g BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Mangels Erteilung einer Widerrufsbelehrung stand dem Kläger das Widerrufsrecht gemäß §§ 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2 BGB noch ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss zu, mithin auch noch bei Erklärung des Widerrufs im November 2019.
Die Erklärung des Widerrufs und die Berufung auf dessen Rechtsfolgen war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Eine auf § 242 BGB basierende Verwirkung durch Zahlung der Provision im August 2019 scheidet schon deshalb aus, weil sich aus dieser für die Beklagte kein vertrauensbegründendes Umstandsmoment bezüglich des Bestandes der Vertragsbeziehung ergeben konnte. Denn die Beklagte ist ausweislich ihres Schreibens vom 06.11.2019 bis zur Erklärung des Widerrufs gar nicht davon ausgegangen, mit dem Kläger eine Vertragsbeziehung zu haben.
Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger arglistig gehandelt hat und er deshalb rechtsmissbräuchlich handeln würde. Es liegt bereits kein ausreichender Anhaltspunkt dafür vor, dass die Behauptung des Klägers, nicht über ein etwaiges Widerrufsrecht in Kenntnis gewesen zu sein, entgegen § 138 Abs. 1 BGB nicht zutreffend wäre. Dass die Frage nach dem Bestehen eines Widerrufsrecht auch einem Makler nicht in ausreichender Weise vertraut sein muss, ist durch das Schreiben der Beklagten vom 06.11.2019 ausdrücklich belegt. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass der Kläger mit seiner E-Mail vom 16.05.2019 die Beklagte quasi in Sicherheit wiegen wollte und gleichzeitig auf diesem Wege den zu einem Widerrufsrecht führenden Vertragsschluss im Fernabsatzwege insgeheim ausdrücklich dokumentieren wollte.
Die Beklagte kann dem Kläger auch keinen Wertersatzanspruch entgegenhalten, da sie den Kläger nicht in der gebotenen Weise informiert hat (vgl. Urt. v. 13.12.2018 – I ZR 51/17).
II.
Ein Anspruch auf die begehrte Verzinsung ergibt sich für den Kläger aus §§ 357, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
III.
Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Insbesondere war die Beklagte zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung, welche bereits durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgte, nicht in Verzug (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2017 – XI ZR 314/15, Tz. 15 bei juris). Die Klage unterlag insoweit der Abweisung.
IV.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 23.06.2020 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 37.500,- EUR
Am 04.09.2020 erging folgender Berichtigungsbeschluss
wird der Tenor des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.07.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu einer Zahlung an den Kläger in Höhe von 35.700,- EUR anstelle von 37.500,- EUR verurteilt wird. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe werden zudem wie folgt berichtigt:
1. Text ab S. 2 unten bis zum Ende des Tatbestandes:
"Der guten Ordnung halber bestätige ich Ihnen hiermit auf diesem Wege auch schon einmal vorab, dass wir Ihnen im Erfolgsfall die vereinbarten 3,57 % Maklercourtage bezahlen. Verdient und fällig mit Unterzeichnung des Kaufvertrages. Zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichne ich ihnen auch selbstverständlich eine separate Provisionsvereinbarung.“
Die E-Mail war mit der Signatur des Immobilienunternehmens des Klägers versehen.
Nach Durchführung des Besichtigungstermins und weiteren Verhandlungen kam es am 31. Juli 2019 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Tante der Beklagten. Die Beklagte stellte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 12.8.2019 eine Rechnung über eine Vermittlungsprovision in Höhe von 35.700,00 €. In den folgenden Tagen beglich der Kläger diese Rechnung.
Mit Schreiben vom 5.11.2019 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten den „Widerruf des geschlossenen Maklervertrages“ erklären und zur Rückforderung der Provision auffordern.
Mit Schreiben vom 6.11.2019 wies die Beklagte den Widerruf als gegenstandslos zurück, da sie keinen Maklervertrag mit dem Kläger geschlossen habe (im Einzelnen vergleiche Anlage K6).
Der Kläger behauptet, dass er bei Vertragsschluss nicht gewusst habe, dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Er ist der Ansicht, dass er im November 2019 noch einen wirksamen Widerruf habe erklären können. Der Widerruf sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Er habe daher Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.500,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2019 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist unter anderem der Ansicht, dass der Widerruf rechtsmissbräuchlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen."
2. Entscheidungsgründe, 2. Absatz unter I.:
"Die Parteien haben bereits dadurch, dass die Beklagte dem Kläger das ein Provisionsverlangen enthaltende Exposé zugesendet hat und Sie dann telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart haben einen Maklervertrag geschlossen. Es handelte sich dabei sowohl einen Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten abgeschlossen wurde im Sinne von 312b BGB, als auch um einen Fernabsatz Vertrag im Sinne von § 312c BGB. Denn der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c Abs. 3 BGB – Brief und Telefon - zustande gekommen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 13.12.2018 – I ZR 51/17). Er gehört zudem auch als Dienstleistungsvertrag zum Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschriften (BGH, Urt. v. 07.07.2016 – I ZR 30/15)."
Gründe
Es handelt sich jeweils um offensichtliche Unrichtigkeiten, die überwiegend durch bedauerliche Übertragungsfehler im Rahmen der Verwendung einer Diktiersoftware entstanden sind.
Köln, 04.09.202021. Zivilkammer