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Landgericht Köln·21 O 493/14·16.03.2015

Feststellung des Widerrufs bei Verbraucherdarlehen abgewiesen – Belehrung wirksam

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines 2007 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Streitpunkt ist, ob die Widerrufsbelehrung wegen Formulierungsabweichungen irreführend und damit unwirksam war. Das Landgericht hält die Belehrung für wirksam (u. a. wegen des Possessivpronomens und der Formulierung "ein Exemplar dieser Belehrung") und erklärt den Widerruf vom 04.08.2014 für verfristet. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs als unbegründet abgewiesen; Widerruf verfristet, weil Widerrufsbelehrung wirksam ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Widerrufsbelehrung ist nicht allein wegen einer vom Muster abweichenden Formulierung unwirksam; maßgeblich ist der Eindruck beim durchschnittlichen unbefangenen Verbraucher und die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zum Belehrungszeitpunkt.

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Die Verwendung eines Possessivpronomens (z. B. "mein schriftlicher Antrag") kann verdeutlichen, dass der Fristbeginn an die Aushändigung der eigenen Vertragsurkunde bzw. des eigenen Antrags gebunden ist und beseitigt damit mögliche Irreführungen.

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Die Formulierung "ein Exemplar dieser Belehrung" macht den Fristbeginn nicht per se unklar, wenn daraus hervorgeht, dass die bei Vertragsschluss erteilte Belehrung maßgeblich ist.

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Wenn die Widerrufsbelehrung wirksam ist, beginnt die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zu laufen; ein nach Ablauf dieser Frist erklärter Widerruf ist verfristet.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB§ Anlage 2 BGB-InfoV§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

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Die Klägerin schloss am 29.08.2007 mit der D-Bank AG einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Baufinanzierung. Die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung lautete hinsichtlich der Widerrufsfrist wie folgt:

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„Fristlauf: Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nach dem mir

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       ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

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       eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

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zur Verfügung gestellt wurden.“

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Die D-Bank AG übertrug die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Forderungen gegen die Klägerin in der Folge auf die Beklagte.

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Unter dem 04.08.2014 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung. Mit Schreiben vom 18.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass dieser ihrer Ansicht nach kein Widerrufsrecht zustehe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.08.2014 erklärte die Klägerin daher erneut den Widerruf und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.09.2014 erfolglos zur Bestätigung des Widerrufs auf.

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Die Klägerin ist der Ansicht, der Widerruf sei wirksam. Insbesondere habe die zweiwöchige Widerrufsfrist mangels wirksamer Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. Die dem Darlehensvertrag angehängte Belehrung genüge nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung betreffend ein Verbraucherdarlehen. Vielmehr lege sie das falsche Verständnis nahe, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Darlehensangebotes der darlehensausgebenden Bank und nicht erst mit Erhalt der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Unterlagen. Die Belehrung stelle somit nicht hinreichend heraus, dass der Fristbeginn nicht an das bloße Zurverfügungstellen des Antrages geknüpft sei, sondern an die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers. Eine solche entfalte jedoch erst mit Zugang beim Empfänger, hier bei der D-Bank AG, Wirkung. Der unbefangene und  rechtsunkundige Verbraucher könne den Unterschied zwischen Willenserklärung und Vertrag bzw. Angebot und Annahme nicht fassen. Schließlich sei die Belehrung deshalb fehlerhaft, weil sie für den Fristbeginn auf die Aushändigung eines „Exemplars“ der Widerrufsbelehrung abstelle. Dadurch bleibe unklar, dass nur die bei Vertragsschluss übermittelte Widerrufsbelehrung die Zwei-Wochen-Frist auslöse.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass der ursprünglich zwischen der Klägerin und der D-Bank AG am 29.08.2007 geschlossene und auf die Beklagte übertragene Darlehensvertrag durch die Klägerin wirksam widerrufen wurde,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorschriften und sei mithin wirksam. Insbesondere sei die verwendete Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns keinesfalls irreführend. Denn sie stelle kumulativ darauf ab, dass dem Verbraucher ein Exemplar „dieser Belehrung“ und außerdem eine Vertragsurkunde, „sein“ schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder „seines“ Vertragsantrages zur Verfügung gestellt werde. Aufgrund der Verwendung des persönlichen Pronomens lasse die Belehrung insbesondere nicht den Eindruck entstehen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon zu laufen, ob der Verbraucher eine eigene Vertragserklärung abgegeben habe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Schließlich ist sie der Ansicht, die Klägerin sei nicht schutzbedürftig, da sie den Widerruf nicht im Vertrauen auf das offene Fristende kurze Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, sondern vielmehr erst sieben Jahre später erklärt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin resultiert aus der Unsicherheit über das Fortbestehen der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag als rechtliches Verhältnis im Sinne der Vorschrift.

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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerruf der Klägerin vom 04.08.2014 ist verfristet, da die dem Darlehensvertrag vom 29.08.2007 beigefügte Widerrufsbelehrung wirksam war.

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Die Widerrufsbelehrung entspricht zunächst weitestgehend dem Wortlaut der damaligen Fassung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB. Dort ist geregelt, dass, soweit der Verbrauchervertrag schriftlich abzuschließen ist, die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher „auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt werden“. Die der Klägerin erteilte Belehrung weicht hiervon allein insofern ab, als sie die Formulierung personalisiert, es dort also „mein“ schriftlicher Antrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages heißt. Dies wirkt sich im Ergebnis aber klarstellend, entgegen der Klägeransicht also gerade nicht irreführend aus. Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens konnte die Klägerin nämlich nicht der Fehlvorstellung erliegen, die Frist beginne bereits einen Tag nach Zugang eines (etwaigen) mit einer Belehrung versehenen Darlehensangebots der D-Bank AG, d. h. unabhängig von einer Vertragserklärung ihrerseits, zu laufen. Vielmehr war klar, dass - neben der Aushändigung einer ihre Unterschrift enthaltenden Vertragsurkunde (bzw. einer Abschrift hiervon) - allein die Aushändigung ihres eigenen Antrages (bzw. einer Abschrift hiervon) den Fristlauf in Gang setzen würde. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH (BGH Urt. v. 10.03.2009 - Az. XI ZR 33/08), mit der eine der vorliegenden ähnliche, allerdings ohne Possessivpronomen formulierte Widerrufsbelehrung für irreführend und damit für unwirksam erklärt wurde, ist hier nicht einschlägig. Dieser lag die Fallkonstellation zugrunde, dass die beklagte Bank dem Verbraucher ein von ihr bereits unterzeichnetes und mit „Darlehensvertrag“ überschriebenes Darlehensangebot nebst Widerrufsbelehrung zugeschickt hatte, welches der Verbraucher erst drei Wochen später unterzeichnet an die Bank zurückgesandt hatte. In einer solchen Konstellation legt die Belehrung nach Ansicht des BGH aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers das fehlerhafte Verständnis nahe, die Frist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des mit der Belehrung versehenen Angebots der Bank. Die Konstellation ist mit der hiesigen nicht vergleichbar.

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Die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte auf eine Verwendung der Musterbelehrung nach Anlage 2 BGB-InfoV verzichtet hat. Denn eine Belehrung ist wirksam, wenn sie entweder den gesetzlichen Anforderungen oder diesem Muster entspricht, wobei hinsichtlich der geltenden Normen auf den Belehrungszeitpunkt abzustellen ist. Der Belehrende hat insoweit also die Wahl. Entscheidet er sich für eine dem Muster entsprechende Belehrung, ist dies lediglich insofern von Vorteil für ihn, als er sich auf die hieraus erwachsende Schutzwirkung berufen kann, die Belehrung also als rechtmäßig anzusehen ist.

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Schließlich ist die Belehrung auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nur die Aushändigung eines „Exemplars“ der Widerrufsbelehrung vorsieht. Die Klägerin trägt insoweit vor, es müsse heißen „nach Erhalt dieser Widerrufsbelehrung“. Sie ist der Ansicht, die Formulierung „ein Exemplar“ lasse den Schluss zu, die Zweiwochen-Frist könne auch dann gelten, wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolge. Auch insoweit beruft sie sich auf einen von der Musterbelehrung nach Anlage 2 BGB-InfoV abweichenden Wortlaut. Allein dies ist indes nicht ausreichend (s.o.). Ferner ist durch die Formulierung „ein Exemplar dieser Belehrung“ klargestellt, dass die bei Vertragsschluss erteilte Belehrung maßgeblich ist.

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Mangels Hauptforderung steht der Klägerin auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.