Klage auf Widerrufsrückabwicklung wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger widerriefen 2016 einen Darlehensvertrag und forderten Rückabwicklung, zahlten aber über zwei Jahre weiter und nutzten die Darlehensvaluta fort. Das Landgericht Köln verneint daraus abgeleitete Zahlungsansprüche und spricht den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB aus. Der pauschale Zahlungsvorbehalt war angesichts der fortgesetzten Nutzung obsolet. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wird nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Zahlung nach Widerruf abgewiesen; Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB führt zur Versagung der Ansprüche
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Geltendmachung der Widerrufsfolgen mit einem objektiv widersprüchlichen Verhalten der Widerrufenden unvereinbar ist.
Widersprüchliches Verhalten liegt insbesondere vor, wenn der Widerruf erklärt wird, die Partei den Vertrag danach aber über längere Zeit faktisch fortführt und weiterhin Leistungen in Anspruch nimmt beziehungsweise erbringt.
Ein pauschal erklärter Zahlungsvorbehalt im Widerruf entfaltet keine schutzwürdige Wirkung mehr, wenn durch fortgesetztes Verhalten der Widerrufserklärenden der Vorbehalt durch Zeitablauf obsolet geworden ist.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung oder die unberechtigte Zurückweisung des Widerrufs begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 08.11.2006 unter der Kontonummer 60##### einen Darlehensvertrag über die Finanzierung einer eigengenutzten Eigentumswohnung. Der Nominalzins betrug 4,40 % p.a. und war bis zum 26.10.2011 festgeschrieben. Die Tilgung sollte in 83 Monatsraten zu je 1.000,00 € erfolgen.
Am 13.11.2009 vereinbarten die Parteien die Reduzierung der monatlichen Rate auf 400,00 € bei gleichzeitiger Laufzeitverlängerung bis zum 30.04.2020.
Mit Schreiben vom 06.10.2011 unterbreitete die Beklagte den Klägern eine Anschlusszinsvereinbarung; der Zinssatz wurde sodann ab dem 27.10.2011 bis zum 30.01.2020 auf 3,75 % festgeschrieben.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2016 ließen die Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag widerrufen. Die Kläger forderten die Beklagte hierbei unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages bis zum 30.06.2016 auf und erklärten, dass weitere Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen sollten (Anlage K 4). Mit Schreiben vom 21.10.2016 (Anlage K 5) teilte die Beklagte mit, dass sie nicht in die Rückabwicklung einsteigen werde.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie aus dem Darlehen mit der Darlehensnummer 66##### Zins- und Tilgungsleisten in Höhe von 56.208,88 € sowie Nutzungsersatz in Höhe von 334,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 17.06.2016 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt B freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich die Kläger nach § 242 BGB nicht mehr auf den Widerruf berufen könnten, nachdem sie trotz des erklärten Widerrufs über zweieinhalb Jahre die Darlehensvaluta weiter genutzt und die Darlehensraten gezahlt haben. Hieran vermöge auch der pauschal erklärte Vorbehalt in der Widerrufserklärung nichts zu ändern.
Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis. Hiernach verbleibe zu ihren Gunsten eine Forderung in Höhe von 13.019,69 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Den Klägern stehen aus dem von ihnen erklärten Widerruf die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht mehr zu, weil der Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht.
1.
Es kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, aus der Widerruflichkeit eines Vertrages Rechtsfolgen herzuleiten, obwohl die Voraussetzungen der Verwirkung nicht vorliegen. So liegt der Fall hier.
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 12.7.2016 – XI ZR 564/15, RdNr. 43, juris, m. w. Nachw.; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 RdNr. 40 v. 15.11.2012 – IX ZR 103/11, RdNr. 12, juris; v. 12.7.2016 – XI ZR 501/15, RdNr. 20, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online). Das kann bei Vorliegen entsprechender – besonderer – Umstände auch dann der Fall sein, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand nicht begründet worden ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 242 RdNr. 49; BGH, Urt. v. 20.3.1986 – III ZR 236/84, RdNr. 47, juris; OLG Stuttgart BKR 2017, 156, beck-online).
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger aus mehreren Gründen als rechtsmissbräuchlich. Denn sie haben den streitgegenständlichen Darlehensvertrag bereits am 17.06.2016 widerrufen und sich hierbei sogar anwaltlicher Vertretung bedient. Dieses Verhalten konnte objektiv nur als unmissverständliche Aussage des Inhalts gewertet werden, dass die Kläger am Darlehensverhältnis nicht mehr festhalten wollten, zumal sie die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 30.06.2016 aufforderten. Hierzu völlig in Widerspruch setzte sich sodann aber das anschließende Verhalten, mehr als 2,5 Jahre das Darlehen weiter zu bedienen und das Darlehensverhältnis damit faktisch fortzuführen, bevor die Kläger erst mit Schriftsatz vom 06.02.2019 Klage erhoben. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 09.05.2019 (dort Seite 4) haben sie sogar bis einschließlich Mai 2019 die Darlehensraten weiter bedient. Eingedenk dieser Zeiträume kommt dem mit dem Widerruf erklärten pauschalen Zahlungsvorbehalt keine Bedeutung (mehr) zu, sondern stellt sich lediglich als formale, durch Zeitablauf obsolet gewordene Aussage dar.
3.
Mangels Bedingungseintritts war über die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung nicht zu entscheiden.
II.
Weder die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung noch die unberechtigte Zurückweisung des Widerrufs begründen einen Anspruch der Kläger auf Ersatz bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (BGH Urt. v. 19.9.2017 – XI ZR 523/15).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt 56.208,88 €.