Zahlungspflicht für Vermittlungsprovision trotz temporärer Ausleihe des Spielers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung einer in drei Raten vereinbarten Provision für die Vermittlung eines Lizenzspielers; die zweite Rate war zum 15.09.2012 fällig. Die Beklagte beruft sich darauf, dass durch Ausleihe und Aussetzungsvereinbarung kein gültiger Lizenzspielervertrag mehr bestehe. Das Landgericht wertet "gültiger Lizenzspielervertrag" nach Zweck und objektivem Empfängerhorizont so, dass eine befristete Ausleihe die Honorarfälligkeit nicht ausschließt. Die Klage ist vollumfänglich begründet; Zins- und Kostensprüche bestätigt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Provision in Höhe von 120.000 € wegen fälliger Rate zum 15.09.2012 in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Vergütungsvereinbarungen ist der wirtschaftliche Zweck der Regelung maßgeblich; ein vorübergehender Leihtransfer, der den mit dem Vertrag bezweckten Vermittlungserfolg nicht beseitigt, schließt die Geltung eines "gültigen Lizenzspielervertrags" für Zahlungsverpflichtungen nicht aus.
Verträge sind nach §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts sowie des Sinns und Zwecks auszulegen; eine formalistische Lesart darf der wirtschaftlichen Zweckbestimmung nicht entgegenstehen.
Die vorübergehende Nichtverwendung eines Spielers aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Gehaltsersparnis) entzieht dem Vermittlungserfolg nicht seine Honorierungsgrundlage, solange die theoretische Einsetzbarkeit und die Rückkehrmöglichkeit bestehen.
Zinsansprüche bei Zahlungsverzug richten sich nach §§ 286 Abs. 1, 2, 288 Abs. 2 BGB und können ab Fälligkeit bzw. Verzug geltend gemacht werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Provisionsansprüche für die Vermittlung eines Lizenzfußballspielers durch die Klägerin an die Beklagte.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten den Abschluss des aus Anlage K 1 ersichtlichen Vertrages vom 08.06.2011 mit dem Lizenzfußballspieler Q. Darin ist eine Anstellung von Herrn Q als Lizenzfußballspieler vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2014 vorgesehen. Die Vergütung der Klägerin regelten die Parteien in der als Anlage K 6 vorliegenden Vereinbarung vom 08.06.2011. Darin wurde unter Punkt 1 insbesondere Folgendes vereinbart:
„Die Honorarzahlung wird jeweils gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung in drei Raten wie folgt fällig, sofern der Spieler zum entsprechenden Zeitpunkt noch einen gültigen Lizenzspielervertrag beim X-Fußballverein besitzt:
€ 120.000,00 (...) zum 1. August 2011
€ 120.000,00 (...) zum 15. September 2012
€ 120.000,00 (...) zum 15. September 2013.“
Vom 01.08.2012 bis zum 01.01.2013 lieh die Beklagte Herrn Q an den japanischen Verein Y FC auf Grundlage des aus der Anlage B 3 ersichtlichen „Agreement for Temporary Transfer of Registration“ aus. Mit Herrn Q selbst schloss die Beklagte für diesen Zeitraum eine Vereinbarung über die Aussetzung des mit ihr abgeschlossenen Lizenzspielervertrags (Anlage B 2).
Am 15.08.2012 stellte die Klägerin die zum 15.09.2012 fällige Honorarzahlung der Beklagten in Rechnung.
Die Klägerin ist der Ansicht, trotz der Ausleihe an den japanischen Verein und der Aussetzungsvereinbarung bestehe nach wie vor ein „gültiger Lizenzspielervertrag“ im Sinne der Honorarvereinbarung zwischen Herrn Q und der Beklagten. In der Vereinbarung sei der Arbeitsvertrag gemeint gewesen, der jedenfalls noch bestehe. Die Klägerin behauptet weiter, die Honorarvereinbarung sei von der Beklagten formuliert und würde von dieser für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Sie ist der Ansicht, etwaige Unklarheiten bei der Auslegung der Vereinbarung müssten daher zulasten der Beklagten gehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 120.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, für die Dauer der Ausleihe bestehe kein gültiger Lizenzspielervertrag zwischen ihr und Herrn Q. Ein Arbeitsvertrag und ein Lizenzspielervertrag stellten sportrechtlich etwas Unterschiedliches dar. Im Übrigen bestünde auch kein Arbeitsvertrag mehr, die diesbezüglichen Pflichten seien mit der Aussetzungsvereinbarung ruhend gestellt worden. Die Beklagte behauptet weiter, die Honorarvereinbarung mit der Klägerin sei umfangreich ausgehandelt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 120.000,00 € aus der Honorarvereinbarung mit der Beklagten vom 08.06.2011 zu.
Die dort geregelten Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere bestand auch am 15.09.2012 noch ein "gültiger Lizenzspielervertrag" im Sinne der Honorarvereinbarung zwischen der Beklagten und Herrn Q.
Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Honorarvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da bereits die Voraussetzung des § 305c Abs. 2 BGB nicht vorliegt. Die streitgegenständliche Formulierung leidet nicht an einer Mehrdeutigkeit, die nicht schon durch Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln beseitigt werden kann.
Gemäß §§ 133,157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern; dabei ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist insofern der objektive Empfängerhorizont.
Nach Sinn und Zweck der Honorarvereinbarung sowie unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien ist die Formulierung „gültiger Lizenzspielervertrag“ dahingehend auszulegen, dass ein solcher auch dann besteht, wenn der Lizenzspielervertrag wegen einer Ausleihe an einen anderen Verein vorübergehend ruhend gestellt beziehungsweise ausgesetzt ist. Mit den zeitlich gestaffelten Honoraransprüchen sollte ersichtlich der gesamte Zeitraum des vermittelten Lizenzspielervertrages abgedeckt werden. Die Honorarzahlungen sollten somit nicht (nur) die Vermittlung des Lizenzspielervertrags selbst abgelten, sondern in erster Linie den mit dem Vertrag bezweckten Erfolg. Dieser ist darin zu sehen, dass Herr Q der Beklagten zu den maßgeblichen Zeitpunkten zur Verfügung steht, die Beklagte also eine Zugriffsmöglichkeit auf den Spieler hat. Wie auch die Beklagte dazu richtigerweise ausgeführt hat, liegt der honorierte wirtschaftliche Erfolg hier in der theoretischen Möglichkeit der Einsetzbarkeit von Herrn Q als Spieler. Davon wäre aber etwa nur dann nicht mehr auszugehen, wenn der Spieler endgültig zu einem anderen Verein wechselt oder aber – zum Beispiel verletzungsbedingt – seine Karriere beendet. Anders verhält es sich jedoch im Falle einer befristeten Ausleihe. Die Beklagte konnte selbst bestimmen, an wen und unter welchen Umständen sowie für welchen Zeitraum sie Herrn Q ausleiht sowie entsprechende Regelungen in der Aussetzungsvereinbarung treffen. Die theoretische Möglichkeit der Einsetzbarkeit von Herrn Q als Spieler bestand damit auch während des streitgegenständlichen Zeitpunkts. Dass die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen – Einsparung der Gehaltszahlungen – vorübergehend auf den Einsatz des Spielers verzichtete, ändert nichts an dem erzielten Vermittlungserfolg und kann daher nicht zulasten der Klägerin gehen. Nach Ende dieser Ausleihe steht der Beklagten der Spieler im Übrigen wieder voll bis zum Ablauf des Lizenzspielervertrages im Jahre 2014 zur Verfügung; eine erneute Vermittlung des Spielers an die Beklagte wird insofern nicht erforderlich sein. Auch die gewählten Fälligkeitszeitpunkte für die Honorarzahlungen und die darauf beruhende Argumentation der Beklagten dahingehend, dass die Fälligkeit daran geknüpft sei, dass weder ein dauerhafter noch ein vorübergehender Transfer erfolgt ist, führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zum einen besteht – nach Vortrag der Beklagten – im Profifußball nicht nur im August ein Transferfenster, sondern zudem auch eines im Januar, das offensichtlich nicht berücksichtigt wurde. Zum anderen lässt sich die Wahl des Zeitpunkts schon mit Blick auf mögliche endgültige Transfers erklären. Unerheblich ist angesichts des ausgeführten Sinns und Zwecks der Honorarvereinbarung sowie der Interessenlage der Parteien die sportlizenzrechtliche Gleichstellung eines endgültigen Transfers mit einem vorübergehenden Transfer. Ebenso verbietet sich aus diesen Gründen die formalistische Betrachtungsweise der Beklagten dahingehend, dass der Lizenzspielervertrag für den Zeitraum der Ausleihe keine Rechte und Pflichten für die Parteien entfaltet.
II.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 2 BGB.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.