Spielerberatervertrag: Keine Herausgabe der Transferprovision des abgebenden Vereins (§ 667 BGB)
KI-Zusammenfassung
Ein Profifußballspieler verlangte von seiner Spielerberatungsagentur die Herausgabe einer vom abgebenden Verein gezahlten Vergütung aus einer „Wegvermittlungsvereinbarung“ (450.000 €) sowie Kostenersatz wegen vorprozessual erfüllter Dokumentenherausgabe. Das LG Köln bejahte zwar ein Auftragsverhältnis, verneinte aber einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB, weil die Zahlung auf einem eigenständigen Maklervertrag zur Vermittlung des Transfervertrags beruhte, an dem der Spieler nicht beteiligt war, und es am erforderlichen inneren Zusammenhang fehle. Stattdessen stellte das Gericht die Kostenerstattungspflicht der Beklagten für den erledigten ursprünglichen Antrag fest, da sie mit der Herausgabe des Originaldokuments in Verzug war. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Ausgang: Feststellung der Kostenersatzpflicht für den vor Rechtshängigkeit erledigten Antrag; Herausgabe der 450.000 € im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) kann auch durch konkludentes Tätigwerden auf einen geäußerten Wechselwunsch hin zustande kommen; der Zugang der Annahmeerklärung kann nach § 151 BGB entbehrlich sein.
Die Herausgabepflicht aus § 667 Alt. 2 BGB erfasst auch Drittprovisionen, setzt aber einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen der Geschäftsbesorgung und dem erlangten Vorteil voraus, der eine interessenwidrige Willensbeeinflussung befürchten lässt.
Zahlt ein Dritter eine Vergütung aufgrund eines eigenständigen Maklervertrags über die Vermittlung eines Hauptvertrags, an dem der Auftraggeber nicht beteiligt ist, fehlt es regelmäßig am erforderlichen inneren Zusammenhang für einen Herausgabeanspruch nach § 667 BGB.
Ist der Anlass eines Klageantrags vor Rechtshängigkeit durch Erfüllung weggefallen, kann der Kläger statt Rücknahme nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Feststellungsklage zur Kostentragungslast erheben.
Befindet sich der Schuldner mit der Herausgabe einer Urkunde in Verzug (§ 286 BGB), hat er die auf die zweckentsprechende Rechtsverfolgung entfallenden Kosten des dadurch veranlassten (erledigten) Klageabschnitts zu tragen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche ihm entstanden Kosten zu erstatten in Bezug auf die den ursprünglichen, infolge Erfüllung vor Rechtshängigkeit bereits erledigten Klageantrag aus der Klage vom 07.11.2018 betreffenden anteilig entfallenden Kosten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Spielerberatungsagentur. Sie befindet sich mittlerweile in Liquidation. Der Kläger stand bei der G GmbH & Co KGaA (nachfolgend auch „G“ genannt) seit der Spielzeit 2016/2017 unter Vertrag. Durch Vertrag vom 17.10.2017 vereinbarten der Kläger und der G eine Verlängerung des ursprünglich bis zum 30.06.2019 laufenden Spielervertrages zu geänderten Konditionen bis zum 30.06.2021. Hierbei unterstützte die Beklagte den Kläger. Am 08.11.2017 schickte der Kläger dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C, eine WhatsApp-Nachricht, die wie folgt lautete: „Chef ich hoffe war noch cool. Weiß nicht ob du dich dran erinnern kannst aber haben uns über Russland unterhalten. Ich muss hierhin.“ Die Beklagte schloss mit dem G eine auf den 17.01.2018 datierte Vereinbarung (Anlage K 25). Darin wird in der Präambel unter (2) darauf verwiesen, dass E N dem Kläger ein attraktives Angebot zum Abschluss eines Lizenzspielervertrages gemacht habe, welches der Kläger gerne annehmen möchte. Ferner wird dort unter (3) ausgeführt, dass der G vor diesem Hintergrund die Beklagte beauftrage, Verhandlungen mit E N über einen Transfer des Klägers zu führen, auch die Interessen des G zu vertreten sowie im Erfolgsfall die Abwicklung des Transfers intensiv zu begleiten. Ferner heißt es dort, dass der G einverstanden sei, dass die Beklagte in gleicher Weise für E N tätig werde und hierfür eine Vergütung erhalte. Als Vergütung wurden gemäß § 3 der Vereinbarung 450.000,- € zzgl. MwSt geregelt.
In § 3 Abs. 2 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Beklagte vom G keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Erbringung ihrer Leistungen habe.
In § 4 ist u.a. geregelt, dass sich die Beklagte verpflichtet, keinen Teil der Vergütung direkt oder indirekt an den Spieler oder eine von dem Spieler oder dessen Angehörigen beauftragte Person weiterzuleiten.
Ferner schloss die Beklagte einen auf den 17.01.2018 datierte Vereinbarung mit der „H“ die mit „representation contract“ überschrieben ist ( zum Inhalt siehe Anlage K 24). Darin ist u.a. geregelt, dass die Beklagte 250.000,- € von der v.g. Firma erhalte, wenn bis 28.02.2018 der Kläger einen Arbeitsvertrag mit E N abschließt.
Im Januar 2018 schlossen der Kläger und der G aus Anlass des Wechsels des Klägers zu E N eine Aufhebungsvereinbarung. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie eine Provision von 250.000,- € von dritter Seite erhalte.
Auf der Internetseite der Beklagten ist unter „Philosophie“ unter anderem davon die Rede, dass sie ihren Spielern ein professionelles Netzwerk aus Medizin und Medien zur Verfügung stellt und gut Kontakte zu Verantwortlichen aus Industrie und Wirtschaft pflegt. Ferner ist davon die Rede, dass es das Anliegen der Beklagten sei, sich den Problemen ihrer Spieler zu widmen und diese im Idealfall schnell zu lösen. Wer sich für eine Zusammenarbeit mit der Beklagten entscheide, bekomme vom ersten bis zum letzten Tag das volle Paket an Betreuung und Unterstützung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Einträge unter der o.g. Überschrift wird auf die Ausführungen im Klägerschriftsatz vom 08.11.2018, S. 3, Bl 11 f d.A. verwiesen. Noch im April 2018 wurde der Kläger auf der Internetseite der Beklagten als deren Spieler aufgeführt. Auch auf der Internetplattform „u.de“ wurde die Beklagte noch im April 2018 im Spielerprofil des Klägers als dessen Berater geführt. Auf ein Schreiben eines Freundes und heutigen Spielerberaters des Klägers von Anfang März 2018, in dem um Übermittlung des im Januar 2018 unterzeichnetem Arbeitsvertrages des Klägers mit E N gebeten wurde, antwortete ein seinerzeit bei der Beklagten beschäftigter Mitarbeiter u.a. „trotzdem sagt mein Chef wir können nicht Verträge von unseren Spielern an deren Freunde weitergeben“. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 11.04.2018 unter anderem, dass aktuell keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten bestünden, er aber aus Gründen äußerster Rechtsvorsorge die Kündigung und den Widerruf jeglicher mit der Beklagten etwa bestehender vertraglicher Beziehungen mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt erkläre. Mit Schreiben vom 31.08.2018 teilte der G dem Kläger schriftlich u.a. folgendes mit: „Tatsächlich ist es so, dass die für Ihren Mandanten bestimmte Original-Ausfertigung dieser Aufhebungsvereinbarung bereits am 24. Januar 2018 wie vereinbart an Herrn C als Vertreter der T U1 GmbH, der (jedenfalls seinerzeitigen) Beratungsagentur Ihres Mandanten, übermittelt worden ist.“
Der Kläger behauptet, der seinerzeit bei der Beklagten beschäftigte Zeuge T1 habe ihn kontaktiert und ihm in Aussicht gestellt, die Beklagte könne für ihn einen deutlich besseren Vertrag beim G aushandeln. Am 01.12.2016 habe er sich bei einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten bereit erklärt, sich fortan durch die Beklagte als Spielerberater in allen seinen Angelegenheiten betreuen zu lassen. Dies ergebe sich auch aus einer Nachricht, die er am 01.12.2016 an seinen Freund, den Zeugen L, geschickt habe. Ferner sei er auch absprachegemäß auf einem Wandkalender der Beklagten für das Jahr 2017 mit dem Titel „S 2017“ abgebildet worden. Diese im Dezember 2016 begonnene Zusammenarbeit sei zunächst in den Abschluss des Verlängerungsvertrages mit dem G vom 17.10.2017 und schließlich in den Transfer nach N gemündet. Er habe, kurz nachdem er erstmals im Oktober 2017 in die russische Nationalmannschaft berufen worden sei, am 05.11.2017 gegenüber dem seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn C erklärt, dass er sich vorstelle könne, zu einem Top-Verein in die erste russische Liga zu wechseln. Der gerade erst in die erste russische Liga aufgestiegene Verein E N habe dabei noch keine Rolle gespielt und sei nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Der Wechselwunsch im Januar sei nicht von ihm gekommen. Er sei am 15.01.2018, nachdem er am 14.01.2018 von der sportlichen Leitung des G erfahren habe, dass man nicht mit ihm plane und er überlegen solle, sich einen neuen Verein zu suchen, vom Zeugen T1 kontaktiert worden. Dieser habe ihm gesagt, dass am Folgetag ein Berater aus Russland kommen werde, der einen Transfer zu E N aushandeln wolle. Er, der Kläger, hätte sich von sich aus einen Wechsel nur vorstellen können, wenn sich durch die Neuverpflichtung durch einen Top-Verein ein Karrieresprung für ihn ergeben hätte. Dieses Ziel habe er durch den Wechsel nach N, einem Abstiegskandidaten, nicht verwirklicht gesehen. Er habe nicht zu E N wechseln wollen. Er sei am 16.01.2018 bei einem weiteren Gespräch von allen Seiten bearbeitet worden. Ihm sei gesagt worden, dass er am nächsten Tag nach N fliege, um dort Details zu besprechen und anschließend seinen Vertrag zu unterschreiben. Er habe weiterhin gesagt, dass er nicht zu E N wechseln wolle. Dann habe er sich dem Druck gebeugt und sei -was unstreitig ist- nach N geflogen. Die Beklagte habe hinter seinem Rücken bereits ab ca. Mitte Dezember 2017 mit E N über seinen Wechsel vom G verhandelt. Nachdem er geäußert habe, nicht zu E N wechseln zu wollen, habe der Zeuge T1 ihm am 17.01.2018 zu verstehen gegeben, dass Deutschland für ihn, den Kläger, gestorben sei und die seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten nichts mehr für ihn tun würden, wenn er dem Wechsel nicht zustimme. Er habe zwar gewusst, dass die Beklagte von dritter Seite 250.000,-€ erhalte, aber nicht, wer der Beklagten die 250.000,- € Provision zahle und ob dies die einzige Provision gewesen sei. Er habe erst durch das Schreiben des G vom 31.08.2018 erfahren, dass die Beklagte neben den 250.000,- € noch zusätzlich eine Provision aus einer „Wegvermittlungsvereinbarung“ vom G erhalten habe. Diese Provision habe die Beklagte gezielt hinter seinem Rücken erhalten. Es sei ihm auch nicht gleichgültig gewesen, welche Provisionen die Beklagte von dritter Seite erhalte. Es hätten unterschiedliche Interessen aller an den Vertragsverhandlungen beim Transfer nach N bestanden. Er habe ein Interesse gehabt, aus dem „Gesamtbudget“ von E N für den Transfer und seine Anstellung einen höchstmöglichen Anteil in Form von Gehaltszahlungen, sonstigen Vergütungsbestandteilen sowie- im Idealfall- eines zusätzlichen „Handgeldes“ selbst zu erzielen, während sowohl der G als auch die Beklagte ihrerseits ein natürliches Eigeninteresse daran gehabt hätten, von diesem „Kuchen“ ihrerseits einen möglichst großen eigenen Anteil abzubekommen.
Die seitens der Beklagten von verschiedener Seite erzielten hohen Vermittlungsprovisionen seien objektiv geeignet gewesen, eine Willensbeeinflussung zu seinem Nachteil befürchten zu lassen. Nach Zeitungsberichten habe die Beklagte eine Vermittlungsprovision von E N und (zusätzlich) von der in London ansässigen H, die nach russischen Zeitungsberichten auch der Empfänger der „dubiosen“ Zahlung von E N über 1,25 Mio € gewesen sei, erhalten. Wegen dieser Vorgänge ermittelten die russischen Behörden und hätten ihn, den Kläger, hierzu schon mehrfach vernommen, was unstreitig ist.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Auftragsverhältnis zur Beklagten bestanden habe und diese verpflichtet sei, jedenfalls die erhaltene Provision aus der sog. „Wegvermittlungsvereinbarung“ an ihn gemäß § 667 BGB herauszugeben.
Mit der zunächst eingereichten Klage vom 08.11.2018, bei Gericht am 08.11.2018 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die für ihn bestimmte Original-Ausfertigung der im Januar 2018 zwischen ihm und der G GmbH & Co KG aA geschlossenen Aufhebungsvereinbarung, mit der die Aufhebung des Spieler-Vertrages zwischen ihm und der G GmbH & Co KG aA in der Fassung des Verlängerungsvertrages vom 17.10.2017 vereinbart wurde, an ihn herauszugeben.
Am 21.11.2018 erhielt der Kläger das v.g. Dokument von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Kläger zahlte den Gerichtskostenvorschuss für die ursprüngliche Klage zunächst nicht ein, so dass diese auch nicht zugestellt wurde. Nach Eingang des v.g. Dokuments reichte der Kläger eine geänderte Klage ein. Die Beklagte wurde daraufhin mit Teilurteil der Kammer vom 04.08.2020 antragsgemäß verurteilt,
dem Kläger durch Vorlage einer geordneten Aufstellung unter Zuordnung zu den die jeweiligen Vermögensvorteile gewährenden natürlichen und juristischen Personen sowie unter Beifügung sämtlicher der Beklagten hierzu vorliegender Belege Rechenschaft abzulegen
-über sämtliche von der Beklagten aus Anlass des Ende Januar 2018 erfolgten Transfers des Klägers vom G zu E N mit Dritten mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form geschlossenen Vereinbarungen, ferner
-über sämtliche von der Beklagten aus Anlass des vorgenannten Transfers des Klägers vom G zu E N erlangten Vermögensvorteile, insbesondere über Grund und Höhe sämtlicher von der Beklagten aus diesem Anlass erlangter Vermittlungsprovisionen und/oder sonstiger Vergütungen -einschließlich der von der G GmbH & Co KGaA auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen „Wegvermittlungsvereinbarung“ gezahlten Vergütung- sowie
-über die Identität sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die der Beklagten aus Anlass des vorgenannten Transfers des Klägers vom G zu E N Vermögensvorteile im vorgenannten Sinne gewährt haben.
In der Folgezeit erteilte die Beklagte Auskunft.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, die ihr aufgrund der Vereinbarung mit der G GmbH & Co. KGaA mit Datum 17.01.2018 („Wegvermittlungsvereinbarung“) erlangte Vergütung von 450.000,- € an ihn herauszugeben,
sowie
festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche ihm entstandene Kosten des Rechtsstreits einschließlich der auf den ursprünglichen, infolge Erfüllung vor Rechtshängigkeit bereits erledigten Klageantrag aus der Klage vom 07.11.2018 anteilig entfallenden Kosten zu erstatten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich nach der Information, dass man beim G nicht mehr mit ihm plane, auf die Suche nach einem neuen Verein gemacht. Der Kläger habe sich auch einen Tapetenwechsel gewünscht, weil er bei den Anhängern des G auf Ablehnung gestoßen sei. Die Wechselentscheidung des Klägers sei von diesem ohne Druck / Zwang ihrerseits getroffen worden. In Kenntnis des ausdrücklichen Wechselwunsches des Klägers, zeitnah einen Arbeitsvertrag in Russland abzuschließen und den G zu verlassen, habe sie in ihrem breit gefächerten Netzwerk an Kontakten Nachforschungen aufgenommen, um einen entsprechenden Wechsel zu für den Kläger bestmöglichen Konditionen zu ermöglichen. Diesen Vortrag macht sich der Kläger hilfsweise zu eigen. Der Wechsel des Klägers sei neben sportlichen Gesichtspunkten -WM-Teilnahme mit Gastgeberland und Aussicht auf Europäischen Wettbewerbsfußball statt Zweitliga-Fußball- auch mit einer erheblichen wirtschaftlichen Verbesserung verbunden gewesen.
Der Kläger habe von Provisionszahlungen von E N für die Vermittlung seines Arbeitsvertrages sowie seitens des G für die Vermittlung des Transfervertrages Kenntnis gehabt und diese Zahlungen gebilligt. Bei den diversen Gesprächen im Vorfeld des Wechsels sei die an sie fließende Provision in Gegenwart des Klägers thematisiert worden.
Ursächlich für die Möglichkeit der v.g. erheblichen wirtschaftlichen Verbesserung für den Kläger sei ihr Tätigwerden gewesen. Sie habe die Erwartungen aller Parteien -des Klägers und der beteiligten Vereine- erfolgreich vereint und somit ein für alle Parteien positives Verhandlungsergebnis erzielt. Hierfür seien, wie besonders bei internationalen Transfers üblich, erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand auf ihrer Seite nötig gewesen, u.a. mehrere Treffen mit dem Kläger, diverser Austausch mit Verantwortlichen des G und E N, Reisen nach N und die Einschaltung eines Rechtsbeistands zur Prüfung der Vertragsdokumente. Diesen Vortrag macht sich der Kläger hilfsweise zu eigen. Sie habe den Kläger über mögliche Vor- und Nachteile eines Transfers zu E N umfassend aufgeklärt und man habe sich mit dem Kläger intensiv beraten. Diesen Vortrag macht sich der Kläger hilfsweise zu eigen.
Sie ist der Ansicht, dass die Klageerweiterung unzulässig und die Klageanträge zu 1) zu unbestimmt seien. Ferner habe kein Auftragsverhältnis zum Kläger bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 26.05.2020 und 19.01.2021 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 667 BGB auf Zahlung von 450.000,- €.
Zwar bestand zwischen den Parteien ein Auftragsvertrag gemäß § 662 BGB. Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte für den Auftraggeber ein ihm von diesem übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen.
Zwar wurde ein solches nicht -allein- durch die Vereinbarung begründet, dass sich der Kläger am 01.12.2016 bei einem Gespräch in den Geschäftsräumen der Beklagten bereit erklärt habe, sich fortan durch die Beklagte als Spielerberater in allen seinen Angelegenheiten betreuen zu lassen. Dabei wird der bestrittene Klägervortrag als richtig unterstellt, wobei allerdings der Kläger massive Indizien für den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgetragen hat. Aus einer Aufnahme der Betreuung als Spielerberater folgt aber kein konkretes übertragenes Geschäft. Vielmehr erklärt sich der Spielerberater grundsätzlich bereit, sich im Bedarfsfall um eine Angelegenheit des Spielers zu kümmern. So jedenfalls ist das Leistungsprofil der Beklagten, auf welches der Kläger verwiesen hat, zu verstehen. Dass es eine anderweitige konkretere Absprache gegeben hat, wurde klägerseits nicht vorgetragen. Dass die Beklagte aus diesem Rahmenvertragsverhältnis heraus im Einzelfall tätig geworden ist, zeigt sich auch daran, dass sie an den Vertragsverlängerungsverhandlungen des Klägers mit dem G beteiligt war.
Das in Rede stehende Auftragsverhältnis wurde aber anlässlich des Wechselwunsches des Klägers begründet. Zwar ist ein solches nicht auf Basis des Hauptvortrags des Klägers schlüssig dargelegt. Nach dem Klägervortrag stand der Kläger zumindest zeitweise auf dem „sportlichen Abstellgleis“ beim G. Kurz nach der entsprechenden „Ansage“ soll sich die Beklagte an ihn gewandt und ihn förmlich zu einem konkreten Wechsel zu E N gedrängt haben. Ferner soll die Beklagte ihn, der eigentlich gar nicht zu E N habe wechseln sollen, in der Folgezeit weiter „bearbeitet“ haben. Darin kann das Gericht keinen konkreten Auftrag erkennen, den Kläger zum aufnehmenden Verein E N zu vermitteln und ihn entsprechend zu beraten. Dies gilt selbst dann, wenn man, was der Kläger vorgetragen hat, eine grundsätzliche Wechselbereitschaft nach Russland zu einem „Top-Verein“ unterstellt. So wie es der Kläger mit seinem Hauptvortrag dargestellt hat, ist er förmlich von der Beklagten überrumpelt worden, die zudem noch hinter seinem Rücken bereits vor Januar 2018 mit E N Verhandlungen hinter seinem Rücken geführt haben soll.
Ein Auftragsverhältnis ergibt sich aber aus dem Vortrag der Beklagten, den sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat. Nach dem Vortrag der Beklagten habe sie in Kenntnis des ausdrücklichen Wechselwunsches des Klägers, den dieser im Grundsatz auch -insoweit unstreitig- in einer WhatsApp Nachricht vom 08.11.2017 geäußert habe, und angesichts des Wunsches zeitnah einen Arbeitsvertrag in Russland abzuschließen und den G zu verlassen, in ihrem breit gefächerten Netzwerk an Kontakten Nachforschungen aufgenommen, um einen entsprechenden Wechsel zu für den Kläger bestmöglichen Konditionen zu ermöglichen. Sie habe die Erwartungen aller Parteien -des Klägers und der beteiligten Vereine- erfolgreich vereint und somit ein für alle Parteien positives Verhandlungsergebnis erzielt. Hierfür seien, wie besonders bei internationalen Transfers üblich, erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand auf ihrer Seite nötig gewesen, u.a. mehrere Treffen mit dem Kläger, diverser Austausch mit Verantwortlichen des G und E N, Reisen nach N und die Einschaltung eines Rechtsbeistands zur Prüfung der Vertragsdokumente. Sie habe den Kläger über mögliche Vor- und Nachteile eines Transfers zu E N umfassend aufgeklärt und man habe sich mit dem Kläger intensiv beraten.
Aus diesem Vortrag ergibt sich, dass der Kläger seinen grundsätzlichen Wechselwunsch geäußert hat und die Beklagte auf dieser Basis den erteilten Auftrag übernommen hat, die Wechselmöglichkeiten zu sondieren und mit dem Kläger zu bewerten. Das Angebot zur Auftragserteilung liegt in der o.g. WhatsApp-Nachricht „Weiß nicht ob du dich dran erinnern kannst aber haben uns über Russland unterhalten. Ich muss hierhin“. Darin kommt der Wunsch, dass sich die Beklagte um einen solchen Wechsel kümmern soll, zum Ausdruck. Dieses Angebot hat die Beklagte konkludent durch Tätigwerden angenommen, wobei dahinstehen kann, wann der Kläger hiervon Kenntnis erhielt, weil jedenfalls die Voraussetzungen des § 151 BGB vorliegen.
Die Sondierung des Marktes und damit Kontaktherstellung zu möglichen aufnehmenden Vereinen und Bewertung der Angebote ist auch eine Tätigkeit in fremdem Interesse, hier im Interesse des Klägers.
Dass die Beklagte vom Kläger kein Honorar erhalten sollte, widerspricht auch nicht dem Tätigkeitsbild der Beklagten, der die Möglichkeit verblieb, von dritter Seite, wie unstreitig geschehen, für die dann letztlich erfolgreiche Vermittlung eine Provision zu erhalten.
Allerdings erwächst dem Kläger kein Anspruch auf Herausgabe der 450.00,- € gegen die Beklagte. Nach § 667 Alt. 2 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Durch die Herausgabepflicht soll dafür Sorge getragen werden, dass der Geschäftsbesorger seiner Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nachkommt und nicht den eigenen oder sogar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgeblichen Einfluss auf seine Entschließungen einräumt (vgl. BGH NJW 1991, 1224 Tz 8; BGH NJW 2000, 2669 Tz 34). Herauszugeben sind auch Provisionen, Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Beauftragten von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen (BGH NJW-RR 1987, 1380 Tz 5). Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, bleibt dabei unbeachtlich (BGH NJW 2000, 2669 Tz 34). Erforderlich ist lediglich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liegt, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzuwendungen die Gefahr besteht, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichtet (BGH a.a.O. mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die seitens des G gezahlte Provision iHv 450.000,- € nicht vor.
Es mangelt bereits an dem inneren Zusammenhang der Abrede zwischen dem G und derjenigen zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Zwar sind beide Vorgänge wirtschaftlich miteinander verknüpft. Der Auftrag sollte dazu führen, dass der Kläger einen Arbeitsvertrag mit einem Verein in Russland schließen kann und der G die Freigabe des laufenden Vertrages erklärt, was notwendig im Falle des Wechselwunsches des Spielers ist. Aufgabe der Beklagten war es, einen Verein in Russland zu finden, der einen solchen Vertrag mit dem Kläger abschließt. Der innere Zusammenhang zwischen dem Auftrag des Klägers und einem Folgegeschäft läge allenfalls bei solchen Folgeverträgen, an denen der Kläger selbst direkt beteiligt ist. Das wäre möglicherweise der neue Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und E N. Dies kann letztlich dahinstehen, weil ein solcher Folgevertrag hier nicht Grundlage des geltend gemachten Zahlungsantrags des Klägers ist. Die Provision von 450.000,- € ist hingegen Ausfluss eines eigenständigen Vertrages zwischen dem G und der Beklagten, der auf einen Transfervertrag zwischen dem G und E N abzielt . An diesen Verträgen ist der Kläger aber nicht beteiligt. Vielmehr stellt der Vertrag zwischen dem G und der Beklagten einen eigenständigen Maklervertrag dar, wobei der abzuschließende Hauptvertrag hier der Transfervertrag zwischen dem G und E N ist, an dessen Abschluss der Kläger auch nicht beteiligt ist.
Die hier in Rede stehende Fallkonstellation ist anders als diejenigen, in denen der Auftraggeber selbst einen Folgevertrag geschlossen hat, um dessen Abschlussmöglichkeit sich der Auftragnehmer (unentgeltlich) kümmern sollte., wie z.B. bei der Zeichnung einer Kapitalanlage durch einen Kunden, der zuvor seinen Steuerberater damit beauftragt hatte, ihm Vermögensanlageempfehlungen zu erteilen (Vgl. z.B. BGH NJW-RR 1987, 1380).
Selbst wenn man dies anders sehen und bei den hier in Rede stehenden Verträgen einen inneren Zusammenhang sehen würde, ergäbe sich kein Anspruch des Klägers. Sein Verhalten ist so zu werten, dass er sich mit üblichen Provisionen, die die Beklagte aus ihrem Tätigwerden erzielt, einverstanden erklärt hat. Er hat gewusst, dass die Beklagte 250.000,- € von dritter Seite erhält. Von wem die Beklagte das Geld erhält, wusste der Kläger nach eigenem Vortrag nicht. Daraus folgt, dass er diesem Punkt keine Beachtung geschenkt hat, dass es ihm also schlicht egal war, sonst hätte er diesen Punkt thematisiert. Dies zeigt, dass der Kläger in Kauf genommen hat, dass die Beklagte von dritter Seite vertragsgemäß Provision erhält und hier eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Ob die Beklagte ihm durch die von ihm behauptete Mitteilung zu den 250.000,- € „Das ist unsere Provision“ suggeriert hat, dass sie damit abschließend erklären wollte, nur diese und keine weitere Provision zu erhalten, kann dahinstehen. Selbst wenn man dies annähme, dann hat der Kläger durch das „Abnicken“ der 250.000,- € zu erkennen gegeben, dass er Fremdprovision und damit eine mögliche Willensbeeinflussung der Beklagten akzeptiert. Dass und warum dies in Bezug auf die Wahrnehmung der Pflichten aus dem Auftragsverhältnis grundsätzlich anders gewesen wäre, wenn die Beklagte auch die übrigen 450.000,- € offengelegt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass er ein Interesse gehabt habe, aus dem „Gesamtbudget“ von E N für den Transfer und seine Anstellung einen höchstmöglichen Anteil in Form von Gehaltszahlungen, sonstigen Vergütungsbestandteilen sowie- im Idealfall- eines zusätzlichen „Handgeldes“ selbst zu erzielen, während sowohl der G als auch die Beklagte ihrerseits ein natürliches Eigeninteresse daran gehabt hätten, von diesem „Kuchen“ ihrerseits einen möglichst großen eigenen Anteil abzubekommen, verfängt auch diese Argumentation nicht. Selbst wenn man den Vortrag dahingehend wertet, dass der Kläger damit vortragen will, dass er, wenn er von den weiteren Provisionen gewusst hätte, selbst darauf gedrungen hätte, mehr aus dem zur Verfügung stehenden „Topf“ zu erhalten, kann schon dahinstehen, ob es einen solchen „Gesamttopf“ überhaupt gegeben hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger nicht hinreichend schlüssig dazu vorgetragen, dass sich für ihn weitere wirtschaftliche Vorteile ergeben hätten, er also mehr „vom Kuchen erhalten hätte“.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche ihm entstandene Kosten des Rechtsstreits in Bezug auf den ursprünglichen, infolge Erfüllung vor Rechtshängigkeit bereits erledigten Klageantrag aus der Klage vom 07.11.2018 anteilig entfallenden Kosten zu erstatten.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Anlass der ursprünglichen Klage vom 07.11.2018, in dem es um die Herausgabe eines Originaldokuments ging, ist durch Erfüllung vor Rechtshängigkeit weggefallen. In einer solchen prozessualen Situation steht es dem Kläger frei, die Klage insoweit gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückzunehmen oder den in Rede stehenden und schon vor Einführung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO anerkannten Weg der Feststellungsklage gerichtet auf die Kostentragungslast zu gehen (vgl. Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 269 Rz 18 e).
Die mit der „teilweise erledigten“ Klage verbundenen Kosten hat danach die Beklagte aus Gründen des Verzugs gemäß § 286 BGB zu tragen. Sie war zur Herausgabe der Originalausfertigung der Aufhebungsvereinbarung verpflichtet. Dies folgt aus dem Auftragsverhältnis gemäß § 667 BGB. Sie befand sich im Verzug mit der Erfüllung der Pflicht zur Herausgabe des Dokuments. Der Kläger setzte der Beklagten nach Ablauf der mit Schreiben vom 17.08.2018 gesetzten Frist mit Mahnschreiben vom 12.09.2018 eine Frist zur Herausgabe, die fruchtlos ablief. Erst nach Eingang der Klage am 08.11.2018 ging dem Kläger das verlangte Schriftstück zu.
Der weitergehende Feststellungsantrag ist unzulässig.
Der Feststellungsantrag ist so formuliert, dass er nicht nur die Kosten des erledigten Teils betrifft, sondern auch weitere Kosten. Insoweit besteht angesichts der ohnehin vorzunehmenden Grundkostenentscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert:
bis 02.06.2019:
20.000,- €
vom 03.06.2019 bis 27.10.2020:
550.000,- €
seit 28.10.2020:
455.000,- €