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Landgericht Köln·21 O 295/13·14.07.2015

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Teilweise stattgegeben, weitere Anträge zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils des LG Köln. Das Gericht nahm mehrere konkrete Textkorrekturen (Zahl, Wortlaut, Formulierungen) gemäß § 320 Abs. 1 ZPO vor und wies weitergehende Berichtigungsanträge zurück. Es sah keine weiteren Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Widersprüche, die eine weitergehende Berichtigung rechtfertigten. Rechtliche Würdigungen sind nicht Gegenstand der Tatbestandsberichtigung.

Ausgang: Mehrere Berichtigungen des Tatbestands wurden vorgenommen; weitergehende Berichtigungsanträge der Beklagten wurden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO dient der Korrektur unrichtiger oder fehlerhaft wiedergegebener Tatsachen in der Darstellung des Tatbestands und kann konkrete Zahlen- und Wortlautsfehler beseitigen.

2

Ein Anspruch auf vollständige, wortgetreue Wiedergabe des Parteivortrags besteht nicht; die Darstellung des Tatbestands darf wegen § 313 Abs. 2 ZPO knapp gefasst sein.

3

Weitergehende Berichtigungsbegehren sind unzulässig, soweit sie in die rechtliche Würdigung der Tatsachen eingreifen oder eine andere Bewertung der vorgelegten Sachverhalte bezwecken.

4

Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen ist zu differenzieren zwischen bloßen Formulierungswünschen der Partei und tatsächlichen Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen, die eine Korrektur rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 320 Abs. 2 ZPO§ 319 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.06.2015 - 21 O 295/13 - wird gemäß § 320 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 5, 2. Absatz, letzter Satz, wird die Zahl „1.858.000,-- €“ durch die Zahl „972.000,-- €“ ersetzt.

Auf Seite 6, 4. Absatz, wird der Satz „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y/X-Fonds, der im Zusammenwirken der Beklagten und des Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und vertrieben wurde.“ geändert in: „Es handelte sich dabei - ebenso wie bei der streitgegenständlichen Beteiligung - um einen sogenannten Y-X-Fonds, der von dem Zeugen X bzw. der X Fonds-Projekt GmbH aufgelegt und von der Beklagten jedenfalls mitvertrieben wurde.“

Auf Seite 8, 3. Absatz, 1. Satz, wird das Wort „Versicherungen“ durch das Wort „Gebäudeversicherungen“ ersetzt.

Auf Seite 27, letzter Absatz, 1. Satz, 2. Halbsatz, werden zwischen „die Gesellschafter“ und „nach ihrem Beitritt“ die Worte „- insofern unstreitig -“ eingefügt.

Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Tatbestand war aufgrund des entsprechenden, zulässigen (§ 320 Abs. 2 ZPO) Antrages der Beklagten wie tenoriert zu berichtigen. Im Übrigen liegen keine Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vor, die zu einer weitergehenden Tatbestandsberichtigung zwingen würden, vor. Soweit die Beklagte im Wesentlichen die Aufnahme bestimmter - anderer - Formulierungen begehrt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ihr Sachvortrag nicht zumindest sinngemäß richtig wiedergegeben worden ist. Im Übrigen besteht wegen der durch § 313 Abs. 2 ZPO gebotenen knappen Darstellung kein Anspruch auf vollständige Wiedergabe des Parteivorbringen (vgl. zum Ganzen Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 320, Rn. 4 m.w.N.).

3

Soweit die Beklagte mit den Anträgen 18. und 19. rügt, dass die Kammer die Tatsachen, die das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages begründen, fälschlich als unstreitig angenommen habe, greift sie hiermit eine rechtliche Würdigung an, was nicht Gegenstand der Tatbestandsberichtigung sein kann (vgl. Zöller- Vollkommer, aaO).