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Landgericht Köln·21 O 290/03·24.06.2007

Architektenhaftung: Schadensersatz und Honorar-Rückforderung wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten aus einem Architektenvertrag Schadensersatz wegen Planungs-/Bauüberwachungsfehlern sowie Rückzahlung angeblich überzahlten Honorars und Ersatz von Baukosten- und Zinsschäden. Das LG Köln wies die Klage ab. Ein Honorar-Rückforderungsanspruch scheitere bereits dem Grunde nach, u.a. weil Verwirkung/fehlende Prüffähigkeit nur Einwendungen bzw. einen Anspruch auf prüffähige Rechnung begründen könne. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sowie wegen Baukosten- und Zinsschäden seien jedenfalls verjährt; PKH-Antrag und selbständiges Beweisverfahren hemmten/unterbrachen nicht rechtzeitig.

Ausgang: Klage auf Honorar-Rückzahlung sowie Schadensersatz aus Architektenvertrag insgesamt abgewiesen, u.a. wegen Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einer (unterstellten) Verwirkung des Honoraranspruchs folgt grundsätzlich nur ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch nicht gezahlter Vergütung, nicht aber ein Rückforderungsanspruch bezüglich bereits geleisteter Zahlungen.

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Die fehlende Prüffähigkeit einer Architektenschlussrechnung betrifft die Fälligkeit und begründet regelmäßig lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung, nicht die Rückzahlung bereits gezahlten Honorars.

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Schadensersatzansprüche wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern unterliegen der werkvertraglichen Verjährung; eine individualvertraglich vereinbarte Verkürzung der Verjährungsfrist kann wirksam sein, wenn keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen.

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Die Verjährung von Ansprüchen aus mangelhafter Bauüberwachung kann nicht bereits mit Erteilung der Baugenehmigung beginnen, sondern frühestens mit Entstehung des Anspruchs und regelmäßig ab Abnahme bzw. bei fehlender Abnahme ab Vertragsbeendigung/Kündigung.

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Ein Prozesskostenhilfeantrag hemmt die Verjährung nur, wenn seine Bekanntgabe „demnächst“ veranlasst wird; hierfür müssen insbesondere die erforderlichen Erklärungen und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vollständig eingereicht sein.

Relevante Normen
§ 635 BGB a.F.§ 638 BGB a.F.§ Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB§ 214 Abs. 2 BGB§ 222 Abs. 1 BGB§ 11 Nr. 10 f AGBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen angeblicher Pflichtverletzungen aus einem Architektenvertrag auf Schadensersatz sowie auf Rückzahlung geleisteten Honorars in Anspruch.

3

Die Klägerinnen erwarben im Jahr 1995 eine Immobilie in #######. Das Grundstück war mit einer Halle bebaut, die die Kläger umzubauen beabsichtigten. In der Halle sollten Wohnungen und Ateliers entstehen. Der vordere Teil des Grundstücks sollte mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut werden. Mit Architektenvertrag vom 28.12.1995 beauftragten die Klägerinnen den Beklagten mit der Durchführung von Architektenleistungen (Phasen 1 bis 8). Auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde wird Bezug genommen (Bl. 25 ff. d.A.). Unter dem 04.10.1996 wurde eine Teilbaugenehmigung erteilt sowie eine weitere Baugenehmigung am 06.05.1997. Am 16.08.1997 wurde das Wohnhaus bezogen. Wegen Differenzen zwischen den Parteien kündigten die Klägerinnen den mit dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag mit Schreiben vom 08.06.1998. Der Beklagte stellte unter dem 23.01.2002 seine Schlussrechnung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 87-89 d.A.). Die Schlussrechnung wurde den Klägerinnen mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 24.07.2003 überreicht. Die Klägerinnen hatten bis dahin einen Betrag von 155.980,24 DM an den Beklagten bezahlt.

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Wegen angeblich von dem Beklagten zu vertretender Mängel leiteten die Klägerinnen mit einem am 06.07.1998 bei Gericht eingegangenen Antrag ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Wegen des Inhalts des Antrags, insbesondere der darin behaupteten Mängel, wird auf die Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren des Landgerichts Köln 18 OH 37/98 Bezug genommen. Nach Erstattung mehrerer Gutachten über die behaupteten Mängel setzte die 18. Zivilkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 25.05.2000 den Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren fest.

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Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass der Beklagte in Höhe eines Betrages von 39.844,14 € Architektenhonorar zu Unrecht erhalten habe, weil er die von ihm zu Grunde liegenden Leistungen teilweise unvollständig erbracht habe und daher überzahlt sei. Hierzu führen sie näher aus. Ferner behaupten die Klägerinnen diverse Fehler des Beklagten bei der Überwachung des Bauvorhabens, weswegen es zu zahlreichen Mängeln gekommen sei. Wegen der Mängelbehauptungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Darstellung im Schriftsatz vom 11.12.2003 (Bl. 188-195 d.A.).

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Überdies behaupten die Klägerinnen, dass es infolge mangelhafter Bauüberwachung zu einer erheblichen Bausummenüberschreitung in Höhe eines Betrags von 308.312,61 DM sowie zu einem durch Mehrfinanzierung verursachten Zinsschaden in Höhe eines Betrags von 135.785 DM gekommen sei. Wegen der Berechnung der Bausummenüberschreitung sowie des Zinsschadens wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom dem 25.02.2004 (Bl. 253 f. d.A.) Bezug genommen.

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Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 05.06.2003 einen Prozesskostenhilfeantrag und Klageentwurf, der am selben Tage per Fax bei Gericht eingegangen ist, eingereicht, mit dem sie ursprünglich die Anträge angekündigt haben,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 134.184,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Europäischen Zentralbank zu zahlen;

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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die sich aufgrund seiner mangelnden Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben T-Straße, ####1 Köln, ergeben haben einschließlich der Schäden, die den Klägerinnen aufgrund von Beratungsleistungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Finanzierung dieses Bauvorhabens entstanden sind.

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Die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerinnen sind, nachdem diese unter dem 07.07.2003 ihre Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten nachgereicht haben, dem Beklagten durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 07.07.2003 bekannt gegeben worden. Mit Beschluss vom 11.11.2003 hat die Kammer den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 01.12.2003 zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidungen wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 11.12.2003 haben die Klägerinnen sodann mit den Anträgen zu 1. bis 3. Klage erhoben. Die Klageschrift ist am 12.12.2003 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 23.12.2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25.02.2004, eingegangen am 26.02.2004, den Beklagten unter dem 29.03.2004 zugestellt, haben die Klägerinnen in den Klageantrag zu 3. geändert.

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Sie beantragen nunmehr,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 39.844,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 136.984,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Europäischen Zentralbank zu zahlen;

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3. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 227.063,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Zustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich hinsichtlich aller erhobenen Ansprüche auf die Einrede der Verjährung. Ferner vertritt Beklagte die Ansicht, dass eine Rückzahlung des Honorars nicht in Betracht kommen, weil er alle Leistungen, die von ihm nach dem Architektenvertrag zu erbringen gewesen seien, bis zur Kündigung des Vertrags durch die Klägerinnen vollständig und mängelfrei erbracht habe. Im Übrigen bestreitet der Beklagte das Vorliegen von Planungs- und Überwachungsmängeln und führt hierzu weiter aus. Ferner tritt der Beklagte dem Anspruch der Klägerinnen wegen angeblicher Baukostenüberschreitung sowie hinsichtlich der geltend gemachten Zinsschäden entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 20.01.2005 (Bl. 619 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 06.08.2005 (Bl. 645 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 18 OH 37/98 des Landgerichts Köln waren beigezogen und zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen sind die Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben gegen den Beklagten keine Ansprüche wegen angeblicher Schlechtleistung sowie unberechtigter Honorarforderungen aus dem Architektenvertrag vom 28.12.1995. Zum Teil bestehen Ansprüche der Klägerinnen schon aus Rechtsgründen nicht, zum Teil kann der Beklagte ihnen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

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I. Anspruch auf Honorarrückzahlung

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Ein Anspruch auf Rückzahlung von Architektenhonorar kommt bereits aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

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Soweit die Klägerinnen ihren Rückforderungsanspruch damit begründen, dass die Honorarforderung des Beklagten - jedenfalls in Höhe des klageweise erhobenen Anspruchs - verwirkt sei, weil der Beklagte nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Kündigung des Architektenvertrags Schlussrechnung gestellt habe, vermag die Kammer in diesem Umstand keine Anspruchsgrundlage für das Rückforderungsbegehren zu erkennen. Auch für den Fall, dass der Anspruch des Beklagten gegen die Klägerinnen auf Zahlung von Architektenhonorar überhaupt dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt werden kann, ergäbe sich hieraus kein Rückforderungsanspruch der Klägerinnen. Diesen stünde allenfalls bei Vorliegenden der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verwirkung das Recht zu, die Zahlung noch nicht geleisteten Architektenhonorars zu verweigern. Bereits geleistetes Honorar kann aber nicht zurückgefordert werden, was sich - jedenfalls für die Verjährung - aus § 214 Abs. 2 BGB ergibt. Nach dieser Vorschrift kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Gleiches muss für das Rechtsinstitut der Verwirkung gelten.

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Der Einwand der Klägerinnen, die von dem Beklagten erstellte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, führt ebenfalls nicht zu einem Rückforderungsanspruch. Für den Fall, dass die Prüffähigkeit der Schlussrechnung, die in der Tat eine der Fälligkeitsvoraussetzung ist, nicht gegeben sein sollte, würde sich der Anspruch der Klägerinnen allenfalls auf Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung richten können, nicht aber auf Rückzahlung bereits geleisteten Honorars.

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Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerinnen ist indes denkbar, wenn die Forderung des Beklagten, auf die die Klägerinnen geleistet haben, wegen (teilweise) nicht erbrachter Leistungen von vornherein nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerinnen ist dies jedoch nicht der Fall. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Architektenhonorar nicht leistungsbezogen, sondern objektbezogen zu gewähren ist. Ist der von dem Architekten herbeizuführende Erfolg dadurch eingetreten, dass das Bauwerk aufgrund seiner planerischen Leistungen erstellt worden ist, kommt es für eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nicht mehr darauf an, ob Teile der von dem Architekten zu erbringenden Leistungsphasen tatsächlich nicht erbracht worden sind.

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Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Leistungsphasen 1 bis 4 ist es unstreitig zur Erteilung der Baugenehmigung gekommen, so dass der mit diesen Phasen bezweckte Erfolg auch tatsächlich eingetreten ist.

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Bezüglich des auf die Phasen 5 bis 8 entfallenden Honorars genügt der Tatsachenvortrag der Klägerinnen trotz des gerichtlichen Hinweises im Beschluss vom 11.05.2004 nicht den Darlegungsanforderungen. Soweit die Klägerinnen die Auffassung vertreten, der auf die Halle entfallende Honoraranspruch sei pauschal um 50% zu mindern, fehlt es an einer Darlegung, inwieweit Bauüberwachungstätigkeiten von dem Beklagten nicht geleistet worden seien sollen. Soweit aufgrund von von dem Beklagten zu vertretender Fehler bei der Bauaufsicht Mängel an der Halle behauptet werden, würde dies für sich allein noch nicht zu einer Minderung des auf die Phase 8 entfallenden Honoraranspruchs führen können, sondern lediglich zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten.

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Soweit die Klägerinnen eine Überzahlung des Honorars betreffend die auf das Wohnhaus entfallenden Leistungen des Beklagten in Höhe von 38.030,64 DM verlangen, ist der dahingehende Klagevortrag nicht verständlich und demgemäß unschlüssig. Auf den Inhalt des Beschlusses vom 11.05.2004 wird Bezug genommen. Aus der Behauptung der Klägerinnen, sie seien mit der Finanzierung des Wohnhauses überfordert gewesen und der Beklagte habe dies bei der Erbringung seiner Überwachungsleistungen nicht berücksichtigt, erschließt sich der Kammer nicht, wieso in diesem Umstand eine mangelhafte Bauüberwachung zu sehen sein sollte. Soweit die Klägerinnen eine fehlerhafte Bauüberwachung in dem Umstand sehen wollen, dass die in der Liste zum Schriftsatz vom 09.06.2004 genannten Firmen ihre Leistungen noch vor der gegenüber dem Beklagten erklärten Kündigung erbringen sollten aber (wohl infolge der vom Beklagten zu vertretenden Versäumnisse) mangelhaft erbracht hätten, lässt sich nach dem zuvor Gesagten ebenfalls eine Minderung des Honoraranspruchs nicht ableiten. Eventuell von diesen Firmen verursachte Mängel könnten - vorbehaltlich der weiteren Voraussetzung - allenfalls in der Lage sein, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus mangelhafter Bauüberwachung zu begründen.

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Da der Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob sich in die der Beklagte insoweit erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.

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II. Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern

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Bezüglich des Anspruchs der Klägerinnen gegen den Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblicher Überwachungsfehler und der hierdurch verursachten zahlreichen Mängeln an verschiedenen Gewerken bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Kammer lässt hier offen, ob insoweit zum Schadensersatz verpflichtende Bauüberwachungsfehler durch den Beklagten zu verantworten sind. Für den Fall des Vorliegens solcher Fehler kann sich der Beklagte jedenfalls mit Erfolg auf den Einwand der Verjährung berufen und die Leistung verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

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Planungs- und Bauüberwachungsfehler stellen eine Schlechtleistung des Architektenvertrags dar und können im Grundsatz Schadensersatzansprüche gemäß § 635 BGB a.F. begründen. Diese Ansprüche verjähren grundsätzlich in einer Frist von 5 Jahren (§ 638 BGB a.F.), wobei die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt. Vorliegend haben die Parteien die fünfjährige Verjährungsfrist jedoch wirksam auf die Dauer von zwei Jahren abgekürzt. Eine solche Abkürzung ergibt sich aus Ziffer 9. des Architektenvertrags vom 28.12.1995.

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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist die Abkürzung der Verjährungsfrist wirksam auch für den Fall der hier vorliegenden Ansprüche aus fehlerhafter Bauüberwachung vereinbart worden. Es ist unschädlich, wenn in der Klausel bestimmt ist, dass der Architekt für den Fall einer durch Fahrlässigkeit verursachten Haftung bei Personenschäden und bei Sachschäden bis zu den vertraglich vereinbarten Höchstgrenzen haftet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift bezieht sich die Klausel auch auf die Fälle, in denen nicht Sachschäden im engeren Sinne entstehen, sondern Schäden bzw. Mängel an dem Bauwerk durch eine fehlerhafte Bauüberwachung verursacht werden. Zwar ist die Bauüberwachungsleistung des Architekten in der streitigen Klausel selbst nicht wortwörtlich erwähnt. Allerdings ist in Satz 2 der Klausel bestimmt, dass der Architekt im "Haftungsfall" zunächst verlangen könne, dass ihm die Schadensbeseitigung oder Nachbesserung übertragen werde. Durch diesen Zusatz wird deutlich, dass neben den hier nicht interessierenden Personenschäden unter Sachschäden i.S.d. vorgenannten Klausel begrifflich auch solche Schäden zu fassen sind, die Baumängel im engeren Sinne darstellen. Andernfalls würde der in Ziffer 9. Satz 2 enthaltene Zusatz, dass dem Beklagten einen Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden solle, gerade für das Vorliegen von "Sachschäden" keinen Sinn ergeben.

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Die Klausel in Ziffer 9. des Vertrages ist wirksam in den Architektenvertrag vom 28.12.1995 einbezogen worden. Dem steht § 11 Nr. 10 f AGBG, wonach die Abkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen nicht wirksam vereinbart werden kann, nicht entgegen. Es handelt sich bei der vorbezeichneten Klausel nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Denn diese sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt und, was sich aus Abs. 2 ergibt, die zwischen den Vertragsparteien nicht ausgehandelt worden sind. Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass die in Ziffer 9. erwähnte Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 AVA, der für Mängel des Architektenwerks auf die gesetzliche Gewährleistungsfrist abstellt, durch den maschinenschriftlichen Zusatz zu Ziffer 9. gerade individualvertraglich abbedungen worden ist. Da die Parteien insoweit sowohl hinsichtlich der Haftungssummen als auch hinsichtlich der Dauer der Verjährung als auch hinsichtlich des Beginns der Verjährung eine für das vorliegende Bauvorhaben besondere Vereinbarung gewählt haben, kann im Streitfall gerade nicht von einer einseitig gestellten Vertragsklausel i.S.d. AGBG ausgegangen werden.

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Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klausel Ziffer 9. trotz vorhandener Unterschriftszeile nicht gesondert unterschrieben worden ist. Die von den Klägern geleistete Unterschrift befindet sich am Ende des Vertrags und bezieht sich ganz ersichtlich auch auf die Vereinbarung, die in Ziffer 9. des Vertrags ergänzend getroffen worden ist. Eine besondere Schriftform ist für eine Vereinbarung über die Dauer der Verjährungsfrist nicht erforderlich.

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Allerdings geht die Kammer in Abweichung des Wortlauts der vorgenannten Klausel davon aus, dass die Verjährung von Ansprüchen, die sich aus mangelhafter Bauüberwachung ergeben, nicht schon mit der Erteilung der Baugenehmigung, sondern - wie üblich - mit der Abnahme des Werks beginnt. Denn die Verjährung des Anspruchs kann denknotwendig erst mit dessen Entstehung beginnen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung ist aber noch keine Überwachungsleistung zu erbringen. Ein Anspruch wegen Schlechterfüllung kann daher frühestens mit dem Einsetzen der Leistungsphase 8 entstehen.

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Bezüglich des Wohnhauses ist die Abnahme jedenfalls durch Benutzung, in die unstreitig am 16.08.1997 erfolgt ist, bewirkt worden. Hinsichtlich der Halle ist es zu einer Abnahme nicht gekommen. Insoweit ist jedoch auf die Kündigung des Vertrags, in die am 08.06.1998 erfolgt ist, abzustellen, weil nach diesem Zeitpunkt die beiderseitigen Vertragspflichten erloschen waren und keine Abnahme mehr herbeigeführt werden musste.

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Ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass der (späteste) Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist am 08.06.1998 lag und die Verjährungsfrist zulässigerweise auf zwei Jahre abgekürzt worden ist, so sind eventuelle Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten mit Ablauf des 08.06.2000 verjährt gewesen. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerinnen, der erst am 05.06.2003 bei Gericht eingegangen war, konnte daher nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. (i.V.m. Art 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) zu einer Hemmung führen. Ob der Prozesskostenhilfeantrag wegen missbräuchlicher Antragstellung unter Umständen keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfalten konnte, braucht daher nicht entschieden zu werden.

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Eine Verjährungsunterbrechung ist auch durch die Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens in dem Verfahren Landgericht Köln 18 OH 37/98 nicht rechtzeitig erfolgt. Der Antrag der Klägerinnen vom 03.07.1998, der unter anderem gegen den Beklagten gerichtet war, ist am 06.07.1998 bei Gericht eingegangen und hat daher zunächst gemäß den §§ 639 in Verbindung mit 477 Abs. 2 BGB a.F. zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt, mit der Folge, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit für die Verjährung nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen kann (§ 217 BGB a.F.). Die Unterbrechung der Verjährung dauerte jedoch nur bis zur Beendigung des Beweisverfahrens fort (§§ 639, 477 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). Dieses war jedenfalls mit Erlass des Streitwertbeschlusses der 18. Zivilkammer vom 25.05.2000 beendet. Ob eine Beendigung vor diesem Zeitpunkt, etwa in der Zusendung des letzten in diesem Beweisverfahren erstatteten Gutachtens, liegt, kann die Kammer hier offen lassen. Danach begann spätestens ab dem 26.05.2000 eine neue zweijährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des 26.05.2002 beendet war. Der erst unter dem 05.06.2003 gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher auch in diesem Fall verspätet und nicht geeignet, den Lauf der Verjährung zu unterbrechen.

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III. Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung und Zinsschaden

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1.

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Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs der Klägerinnen wegen Bausummeüberschreitung kann sich der Beklagte ebenfalls mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.

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Der sich aus § 635 BGB a.F. ergebende Anspruch auf Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung ist, ungeachtet seiner weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen, jedenfalls mit Kündigung des Architektenvertrags vom 08.06.1998 fällig geworden. Für die Verjährungsfrist gilt allerdings § 638 BGB a.F. und nicht Ziffer 9. des Architektenvertrags, weil sich diese Klausel nur auf Ansprüche wegen Baumängel ("Schäden") beschränkt. Ein weitergehender Geltungsbereich auf andere Pflichtverletzungen und Vermögensschäden ist dieser vertraglichen Abrede der Parteien nicht zu entnehmen.

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Verbleibt es daher bei der fünfjährigen Verjährungsfrist, die auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes noch Geltung hat (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB), so wäre die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Bausummenüberschreitung mit Ablauf des 08.06.2003 verjährt gewesen. Der am 05.06.2003 eingegangene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nicht geeignet, den Lauf der Verjährung zu hemmen. Für die Beurteilung, ob dem Prozesskostenhilfeantrag Hemmungswirkung zukommt, ist der Rechtszustand nach der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes maßgebend (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Danach ist der Lauf der Verjährung u.a. dann gehemmt, wenn die Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe veranlasst wird (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Von diesen Voraussetzungen ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Die Bekanntgabe ist durch Verfügung vom 07.07.2003 veranlasst worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.

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Allerdings kann die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 14 2. Halbsatz BGB bereits mit Einreichung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: 05.06.2003) bewirkt werden, wenn die Bekanntgabe demnächst veranlasst wird. Die Voraussetzungen einer demnächstigen Bekanntgabe sind dann erfüllt, wenn die Verzögerung der Bekanntgabe allein auf Vorgänge zurückzuführen ist, die ihre Ursache im Geschäftsgang des Gerichts haben und der Antragsteller alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Dies erfordert allerdings, dass das Prozesskostenhilfegesuch ordnungsgemäß begründet ist und ihm die erforderlichen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sind (BGH, FamRZ 2004, 177; Zöller/Philippi, ZPO, § 117 Rn. 46 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem am 05.06.2003 eingegangenen Telefax der Klägerinnen waren keine Anlagen beigefügt. Auch der am 07.06.2003 bei Gericht im Original eingegangenen Antrag war unvollständig. Der Vorsitzende der Kammer hat nämlich mit Verfügung vom 16.06.2003 darauf hingewiesen, dass es an jeglichem Vortrag und den entsprechenden Erklärungen und Urkunden zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Klägerinnen im Hinblick auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag fehle und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags konnte daher aufgrund der allein den Klägerinnen anzulastenden Verzögerungen erst am 07.07.2003 erfolgen, nachdem die nachgeforderten Anlagen erst an diesem Tage bei Gericht eingegangen waren. Ob es sich bei dem ohne Erklärung zu den persönlichen Verhältnissen eingereichten Antrag überhaupt um einen wirksamen Prozesskostenhilfeantrag i.S.d. §§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB, 117 Abs. 1 ZPO handelte, kann die Kammer daher offen lassen.

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Soweit dann mit Schriftsatz vom 11.12.2003 unter anderem wegen des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Bausummenüberschreitung, allerdings in Gestalt eines Feststellungsantrags, Klage erhoben worden ist, konnte diese die zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr unterbrechen. Es kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der zunächst rechtshängig gewordenen Feststellungsantrag in der Lage war, die Verjährung auch für den nachfolgend zu einem späteren Zeitpunkt gestellten Zahlungsantrag zu unterbrechen.

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2.

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Gleichfalls ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Klägerinnen in dem Zahlungsantrag zu 3. auch Ersatz der ihnen angeblich entstandene Zinsschäden verlangen. Ein solcher Anspruch ist erstmals durch Schriftsatz vom 25.02.2004, der dem Beklagten am 29.03.2004 zugestellt worden ist, erhoben worden. Der auf Zinsschadensersatz gerichtete Anspruch war weder in dem Feststellungsantrag, der mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe angekündigt worden war, noch in dem Klageantrag zu 3. welcher in der Klageschrift vom 11.12.2003 gestellt worden war, enthalten. Da auch hier die fünfjährige Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kündigung (08.06.1998) zu laufen begann, konnte vor Vollendung der Verjährung, die am 08.06.2003 eintrat, durch die nach diesem Zeitpunkt erhobene Klage keine Unterbrechung bewirkt werden. Nichts anderes gilt allerdings auch dann, wenn der in dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. enthaltene Feststellungsantrag als ausreichend erachtet werden sollte. Insoweit kann auf die Ausführungen zu III. 1. ergänzend Bezug genommen werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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Streitwert:

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403.891,64 € gem. Beschluss vom 27.02.2004