Widerruf von Immobiliardarlehen 2013: Musterwiderrufsinformation setzt Widerrufsfrist in Lauf
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin widerrief 2016 drei 2013 geschlossene (einheitliche) Immobiliardarlehensverträge und begehrte Feststellungen zur Rückabwicklung sowie zur Nichtabnahmepflicht. Streitpunkt war, ob die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Widerrufsinformation bzw. fehlender Pflichtangaben nicht angelaufen sei. Das LG Köln verneinte ein fortbestehendes Widerrufsrecht: Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß, jedenfalls greife die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation. Die Pflichtangaben seien erteilt; eine unterzeichnete Abschrift für den Verbraucher sei nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Feststellungen nach Widerruf von Immobiliardarlehen wegen abgelaufener Widerrufsfrist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Widerrufsfrist bei Verbraucherdarlehen läuft an, wenn eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB überlassen worden sind.
Verwendet der Darlehensgeber die Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der maßgeblichen Fassung wortgleich, sind etwaige inhaltliche Fehler der Widerrufsinformation regelmäßig unbeachtlich (Gesetzlichkeitsfiktion).
Eine in der Widerrufsinformation enthaltene Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB (sog. Kaskadenverweisung) steht der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht entgegen.
Die Angabe der Vertragslaufzeit kann durch Benennung der Laufzeitdauer (ohne konkretes Enddatum) ausreichend sein, wenn ein Enddatum wegen noch nicht feststehenden Auszahlungszeitpunkts nicht bestimmbar ist.
Für den Beginn der Widerrufsfrist genügt es, dass dem Verbraucher ein Dokument überlassen wird, das den Vertragsinhalt wiedergibt; eine Abschrift muss nicht die Unterschrift des Verbrauchers enthalten.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 14.08.2013 drei Immobiliardarlehensverträge über 80.600 €, 26.800 € und 50.500 €, für welche als Abnahmedatum der 30.09.2017 bzw. 31.03.2018 vereinbart wurde. Die Klägerin erhielt die Darlehensunterlagen postalisch und sendete diese nach Unterschrift an die Beklagte zurück, wobei ein von der Beklagten unterschriebenes Vertragsexemplar bei ihr verblieb. Wegen der Einzelheiten zu den vorgenannten Darlehensverträgen und zu der von der Beklagten hierzu verwendeten Widerrufsinformation wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K 1) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 13.12.2016 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin den Widerruf der Darlehensverträge und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 13.01.2017 auf. Mit Antwortschreiben vom 23.01.2017 (Anlage K 3) lehnte diese die Rückabwicklung ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 13.12.2016 noch wirksam widerrufen konnte, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation nicht abgelaufen sei. Für einen rechtsunkundigen Verbraucher sei der Fristbeginn nicht deutlich erkennbar, weil nicht klar sei, an den Erhalt welcher Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB dieser geknüpft sei; die von der Beklagten verwendete Aufzählung sei nicht abschließend. Darüber hinaus entspreche die Widerrufsinformation nicht dem optischen Deutlichkeitsgebot, weil sie im Übrigen Vertragskonvolut untergehe. Sie lasse zudem ausdrücklich offen, ob die Klägerin alle Pflichtangaben enthalten habe, indem darauf hingewiesen werde, dass über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform informiert werden könne. Überdies enthalte die Widerrufsinformation eine 14-Tages- und eine Monatsfrist, was dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot entgegenstehe. Schließlich habe die Klägerin nicht alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten, weil – entgegen der Anordnung des Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 EGBGB – die Aufzählung der mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kosten nicht vollständig sei. Auch die konkrete Vertragslaufzeit, die Art und Weise der Darlehensrückzahlung und der Sollzins seien nicht angegeben. Auf die Bestimmungen der §§ 500, 314 BGB werde nicht hingewiesen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation könne sich die Beklagte nicht berufen. Selbst die Fehler der Widerrufsbelehrung hinweggedacht, sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, weil der Klägerin weder eine Vertragsurkunde noch ihr schriftlicher Antrag oder eine entsprechende Abschrift zur Verfügung gestellt oder ausgehändigt worden sei.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
1.
festzustellen, dass sie den am 14.08.2013 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. #####1 über nominell 80.600,00 € durch ihren Widerruf vom 13.12.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat;
2.
festzustellen, dass sie den am 14.08.2013 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. #####2 über nominell 26.800,00 € durch ihren Widerruf vom 13.12.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat;
3.
festzustellen, dass sie den am 14.08.2013 geschlossenen Darlehensvertrag Nr. #####3 über nominell 50.500,00 € durch ihren Widerruf vom 13.12.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat;
4.
festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die unter Ziffer 1. bis 3. bezeichneten Darlehen abzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat sie den Klageantrag zu 1.) abgeändert und beantragt hierzu,
1.
festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14.08.2013, Nr. #####2 seit dem 13.12.2016 für die noch offene Restvaluta keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins, auf die vertragsgemäße Tilgung und Nutzungen hat.
Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Klageanträge zu Ziffern 2. und 3. beantragt sie,
2.
festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14.08.2013, Nr. #####1 seit dem 13.12.2016 für die noch offene Restvaluta keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins, auf die vertragsgemäße Tilgung und Nutzungen hat;
3.
festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 14.08.2013, Nr. #####3 seit dem 13.12.2016 für die noch offene Restvaluta keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins, auf die vertragsgemäße Tilgung und Nutzungen hat;
Ferner beantragt die Klägerin,
5.
die Beklagte weiter zu verurteilen, sie in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 3.532,87 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsinformationen berufen könne, weil sie wortgleich das Muster aus Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB übernommen habe. Auf angebliche inhaltliche Mängel der Widerrufsinformationen komme es daher gar nicht an. Soweit die Klägerin einwende, ihr läge kein von ihr unterzeichnetes Vertragsexemplar vor, sei dies unzutreffend und zudem rechtlich unerheblich. Die von der Klägerin als fehlend gerügten Pflichtangaben seien allesamt im Darlehensvertrag enthalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1.) sowie den Hilfsanträgen zu den Klageanträgen zu 2.) und 3.) zulässig (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen XI ZR 586/15), aber unbegründet. Die (Haupt-)Anträge zu 2.) und 3.) sind bereits unzulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen XI ZR 467/15); weil diese unzulässig sind, ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge zu 2.) und 3.) eingetreten.
I.
Die Klägerin konnte die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht mehr widerrufen, weil die Widerrufsfrist nach §§ 355 Abs. 2 Satz 1, 495 BGB a.F. bereits abgelaufen war, als sie unter dem 13.12.2016 den Widerruf erklärte. Die Widerrufsbelehrung seitens der Beklagten ist nicht zu beanstanden und damit geeignet gewesen, die Widerrufsfrist anlaufen zu lassen.
1.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder aber einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (zu alledem: BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08). Abzustellen ist auf einen unbefangenen, durchschnittlichen Kunden und rechtsunkundigen Leser (BGH NJW 2009, 3572).
2.
Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Dass die Widerrufsinformation eine „Kaskadenverweisung“ enthält, weil ihr nicht alle erforderlichen Pflichtangaben entnommen werden kann und lediglich der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthalten ist, der wiederum auf Art. 247 § 6 bis § 13 EGBGB verweist, ist unschädlich (BGH XI ZR 434/15, Urteil vom 22.11.2016). Die Widerrufsinformation enthält weiter nicht die von der Klägerin gerügten Fehler. Jedenfalls hat die Beklagte für den Fall der in der Darlehensvertragsurkunde verwendeten Widerrufsinformation die Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis 13.06.2014 verwendet, so dass etwaige Fehler der Widerrufsinformation ohnehin nicht beachtlich wären. Einer besonderen optischen Hervorhebung der Widerrufsinformation bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, Aktenzeichen XI ZR 101/15); gleichwohl ist die Widerrufsinformation optisch deutlich hervorgehoben, indem die Beklagte ihr sogar ein eigenes Blatt im Darlehensvertrag (Seite 11 von 20) zuteilte.
Es stellt auch keinen Belehrungsfehler dar, dass der Darlehensvertrag nur eine – einheitliche – Widerrufsinformation enthält, obwohl das von der Beklagten gewährte Darlehen in drei Teildarlehen mit den Endziffern -513, -527 und -530 aufgeteilt wurde. Dass es sich trotz der Vergabe von drei Darlehensnummern um einen einheitlichen Vertrag handelte, kann nicht ernstlich bezweifelt werden. Insbesondere wurde lediglich eine Vertragsurkunde erstellt und von den Parteien unterzeichnet. Das Darlehen selbst wurde unter Ziffer 1.1 als „ein durch Grundschuld gesichertes“ (Hervorhebung durch die Kammer) Nettodarlehen in Höhe von insgesamt 157.900 € bezeichnet. Auch ansonsten verwendeten die Parteien bei der Bezeichnung des Vertrages immer den Singular; so zum Beispiel ist er mit „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschrieben.
3.
Die nach der vertraglichen Widerrufsinformation maßgeblichen Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB hat die Klägerin auch mit Zugang der Vertragsunterlagen erhalten, so dass die Widerrufsfrist auch angelaufen ist und bei Erklärung des Widerrufs abgelaufen war.
a)
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Vertragslaufzeit ausreichend angegeben (Ziffer 1.5 des Darlehensvertrages), namentlich mit 42 Jahren und 5 Monaten (Darlehen mit der Endziffer -513) und 41 Jahren und 9 Monaten (Darlehen mit den Endziffern -527 und -530) und damit die Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB genügt. Die Angabe eines konkreten Enddatums der Vertragslaufzeit ist vom Gesetzgeber nicht gefordert und wäre im vorliegenden Fall auch überhaupt nicht möglich, weil – wie sich Ziffer 1.10 des Darlehensvertrages entnehmen lässt – das Auszahlungsdatum überhaupt noch nicht feststand und ein Bereitstellungszins erst ab dem 01.10.2017 bzw. 01.04.2018 zu zahlen war.
Der Sollzinssatz (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist entgegen der Behauptung der Klägerin im Darlehensvertrag genannt (Ziffer 1.2).
Einer Darstellung des Kündigungsverfahrens bedurfte es wegen Art. 247 § 9 EGBGB a.F. nicht, wobei insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ein solcher nach § 503 BGB ist. Im Übrigen hat die Beklagte das Kündigungsverfahren in Ziffer 1.9 des Darlehensvertrages i.V.m. Ziffern 8 und 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, die unstreitig mit dem Darlehensvertrag körperlich verbunden waren, ausführlich und zutreffend dargestellt.
Die Darstellung der möglichen, zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannten Kosten unter Ziffer 1.12 ist ausreichend und hinreichend klar; entgegen der Auffassung der Klägerin konnten diese überhaupt (noch) nicht beziffert werden, weil deren Höhe – denknotwendig – mangels feststehenden Auszahlungszeitpunkts oder des Zeitpunktes etwaiger Eintragungen in das Grundbuch überhaupt noch nicht feststand. Eine Verwässerung der nach Art. 247 § 6 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erforderlichen Angaben vermag die Kammer daher nicht zu erkennen.
Im Ergebnis hat die Klägerin alle nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten.
b)
Hinsichtlich der in der Widerrufsinformation genannten Form der Unterlagen, in denen die Pflichtangaben enthalten sein müssen („Ausfertigung“/“Abschrift“), ist auf die Grundsätze abzustellen, die für § 355 Abs. 2 S. 3 BGB id.F. vom 08.12.2004-10.06.2010 galten, auch wenn der in Rede stehende Vertrag aus einer späteren Zeit datiert. Die Grundsätze sind aber übertragbar, da es sowohl in der Widerrufsinformation des streitgegenständlichen Vertrages als auch in § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. um die Anforderungen an die dem Verbraucher zu überlassenden Unterlagen geht. Es ist gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. nicht erforderlich, dass die Klägerin ihren eigenen schriftlichen Antrag im Original oder in Abschrift nach Antragstellung bzw. nach Vertragsschluss (erneut) ggf. mit ihrer (kopierten) Unterschrift von der Beklagten erhält. Nach dieser Norm beginnt die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung knüpft hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist an die gesetzlichen Vorgaben zur Überlassung einer Abschrift des Vertragstextes an, der spezialgesetzlich vorgesehen ist, wie mit § 492 Abs. 1 BGB a.F. für Verbraucherkreditverträge (vgl. BRegE BT-Drs. 14/2658, S. 47; MüKoBGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, BGB § 355 Rn. 60). Dementsprechend stellt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. keine weitergehenden Anforderungen an eine „Abschrift“ auf, als § 492 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Die hiernach zur Verfügung zu stellende „Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf“ (BRegE BT-Drs. 16/11643, S. 80). Unter Abschrift ist damit ein Schriftstück zu verstehen, das den rechtsgeschäftlich relevanten Inhalt des schriftlichen Darlehensvertrags sowohl zur Information wie zu Beweiszwecken genau wiedergibt und an dessen Stelle tritt; einer Wiedergabe der Unterschrift bedarf es von daher nicht (MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 492 Rn. 39-41; vgl. auch BeckOK BGB/Möller BGB § 492 Rn. 30; Staudinger/Sibylle Kessal-Wulf (2012) BGB § 492, Rn. 78). Dies deckt sich auch mit dem prozessualen Begriff der „Abschrift“ nach § 133 ZPO, der ebenfalls zur Auslegung herangezogen werden kann (MüKoBGB/Schürnbrand BGB § 492 Rn. 41, Fn. 92). Es ist nicht erforderlich, dass die Abschriften der im Prozess eingereichten Schriftsätze in Kopie mit der Unterschrift versehen sind.
Die Klägerin hat eine solche Abschrift des von ihr gestellten Antrages zusammen mit dem für die Beklagte bestimmten Exemplar erhalten. Während sie das für die Beklagte bestimmte Exemplar unterschrieben und an diese zurückgesandt hat, hat sie das für sie selbst bestimmte Exemplar offenbar nicht unterschrieben, allerdings gleichwohl erhalten. Dies genügt unter Anlegung des aufgezeigten Maßstabes. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Klägerin bestimmte Abschrift ihres Antrages von ihr selbst unterschrieben ist – in diesem Fall wäre es auch keine Abschrift mehr – oder eine Kopie ihrer eigenen Unterschrift enthalten muss.
II.
Mangels eines bestehenden Widerrufsrechts war nicht nur die negative Feststellungsklage zu den Klageanträgen zu 1.) und (hilfsweise gestellt) zu 2.) und 3.) abzuweisen, sondern auch der Klageantrag zu 4.), weil die Klägerin verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Darlehen abzunehmen (soweit sie dies nicht schon getan hat). Auch ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten besteht schon mangels wirksamen Widerrufs nicht.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Der Streitwert beträgt 74.035,20 €. Er bemisst sich nach Auffassung der Kammer nach den noch ausstehenden Zins- und Tilgungsraten nach Widerruf bis zum Ende der Zinsbindungsfrist bzw. bis zur ersten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Darlehensverträge, vorliegend jeweils 120 Monatsraten zu 310,98 € (Endziffer -513), 106,08 € (Endziffer -527) und 199,90 € (Endziffer -530). Für den Klageantrag zu 4.) berücksichtigt die Kammer keinen eigenen Streitwert.