Klage auf Widerruf/Rückabwicklung nach Verbraucherdarlehen wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Rückabwicklung und Wertersatz nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags für einen Pkw. Das LG Köln hielt den Widerruf für rechtsmissbräuchlich, da der Kläger trotz Widerrufserklärung die hohe Schlussrate zahlte und das Fahrzeug übereignet erhielt sowie lange abwartete. Eine unvollständige Vorlage des Vertrags änderte daran nichts. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Wertersatz wegen rechtsmissbräuchlichen Widerrufs abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines Widerrufsrechts kann nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn das frühere Verhalten der Partei mit der späteren Geltendmachung unvereinbar ist.
Wesentliches Indiz für rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung ist, wenn der Widerruf erklärt wird, der Erklärende danach jedoch erhebliche vertragsgemäße Leistungen erbringt (z. B. Zahlung der Schlussrate) und sich das entgegenstehende Verhalten nicht unmittelbar anschließt.
Eine lange Zeitspanne zwischen Widerrufserklärung und deren Geltendmachung, verbunden mit dem Berechtigungswechsel der Gegenpartei zur Nichtbeachtung weiterer Vorkehrungen, befördert die Annahme von Treuwidrigkeit.
Das Nichtvorlegen einzelner Vertragsunterlagen entbindet nicht von der Prüfung des Einwands rechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung; fehlende vollständige Vertragsvorlage kann die Anwendung von § 242 BGB nicht ausschließen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Tatbestand
Der Kläger schloss mit der Beklagten im Juli 2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 22.842,40 EUR zwecks Finanzierung eines PKW, für welchen der Kläger zudem aus Eigenmitteln einen Betrag in Höhe von 9.500,- EUR leistete. Der Kläger schloss zudem eine Kaufpreis-Schutzprämie für 572,40 EUR ab.
Der Kläger erbrachte in der Folge die vertraglich geschuldeten Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 08.03.2019 erklärte er sodann den Widerruf von „Finanzierungsvertrag und Kaufvertrag“. Er erklärte zudem, weitere Leistungen nur noch unter Vorbehalt der Rückabwicklung zu erbringen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück, woraufhin der Kläger seine Rechtsauffassung durch anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 22.03.2019 darlegen ließ. Die Beklagte wies den Widerruf erneu unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung zurück.
Der Kläger leistete im Juli 2019 die vorgesehene Schlussrate in Höhe von 15.567,30 EUR, woraufhin die Beklagte das ihr sicherungshalber übereignete Fahrzeug dem Kläger übereignete.
Mit der auf den 16.02.2021 datierenden Klage beantragt der Kläger zuletzt,
1.
die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an ihn 31.121.94 EUR nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2019 aus 17.237,77 EUR sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.03.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.04.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.05.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.06.2019 sowie aus 249,67 EUR seit dem 14.07.2019 sowie aus 15.567,30 EUR seit dem 31.07.2019 zu zahlen, nach vorheriger Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs N C mit der Fahrzeug-Identnummer 00000, amtliches Kennzeichen C1 B 0000 durch den Kläger an die Beklagte nebst Fahrzeugunterlagen und 2 Schlüsseln;
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte in Verzug mit der Annahme des
Fahrzeugs N C mit der Fahrzeug-
Identnummer 00000, amtliches Kennzeichen C1 B 0000,
nebst befindet;
3.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz auch für den nach dem 20.03.2019 eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs N C, Fahrzeug-Identifizierungsnummer 00000, zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlage zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich aller Anträge jedenfalls Unbegründet.
I.
Es ist unerheblich, dass der Kläger den Darlehensvertrag nicht vollständig vorgelegt und somit eine vollständige Überprüfung, der allerdings gerichtsbekannten und nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OLG Köln nicht zu beanstandenden Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben, von sich aus nicht ermöglicht hat. Denn jedenfalls ist die Berufung des Klägers auf den im März 2019 erklärten Widerruf jedenfalls rechtsmissbräuchlich, weshalb einer Geltendmachung möglicher Rechte insoweit der Einwand von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegensteht.
Eine Rechtsausübung ist insbesondere dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (LG Köln, WM 2020, 266 m.w.N.). Hier hat der Kläger seinen Widerruf bereits im März 2019 erklärt, dann dennoch im Juli 2019 das Darlehen durch Leistung der Schlussrate von erheblicher Höhe vollständig zurückgeführt und sich das Fahrzeug bereits von der Beklagten übereignen lassen. Er hat dann ein volles Jahr vergehen lasen, bevor er erneut auf den Widerruf zurückgekommen ist. Die Beklagte brauchte – auch im Hinblick auf den vom Kläger seinerzeit erklärten Vorbehalt - nach diesem Zeitablauf nicht mehr mit einer Geltendmachung etwaiger Rechte seitens des Klägers rechnen und musste insbesondere insoweit keine Vorkehrungen mehr treffen, weshalb sie gegenüber diesem widersprüchlichen Verhalten des Klägers als schutzwürdig anzusehen ist (vgl. LG Köln, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2019 – 13 U 141/19, n.v.).
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: Bis 32.000,-EUR