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Landgericht Köln·21 O 124/12·19.09.2013

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Teilweise stattgegeben, übrige Anträge abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13.08.2013. Das Landgericht berichtigt zwei offensichtliche Schreibfehler (Datum und Referenznummer) gemäß § 320 ZPO. Weitergehende Berichtigungsanträge werden abgewiesen, weil keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Rügen materiellen Rechts sind kein Gegenstand der Tatbestandsberichtigung.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung in Teilen stattgegeben (zwei Berichtigungen); weitere Anträge mangels Auslassungen/Dunkelheiten/Widersprüche nach § 320 Abs. 1 ZPO abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, wenn im Urteil Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen; bloße rechtliche Beanstandungen der Entscheidungsgründe sind kein Berichtigungsgrund.

2

Berichtigungsfähig sind offenkundige Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler, die den Tatbestand betreffen und eindeutig zu berichtigen sind.

3

Ein als Berichtigungsantrag formulierter Vortrag, der in Wahrheit die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist nicht über § 320 ZPO zu verfolgen, sondern gegebenenfalls im zulässigen Rechtsmittel.

4

Das Gericht hat auf zulässigen Berichtigungsantrag hin unklare oder fehlerhafte Tatsachenangaben im Urteil zu berichtigen, soweit die Berichtigung offensichtlich und dem ursprünglichen Inhalt eindeutig entspricht.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 13.08.2013 dahingehend berichtigt, dass

       auf Seite 7, Abs. 2 das Datum „30.12.2007“ durch „30.12.2027“ ersetzt wird und

       auf Seite 12, Abs. 4 (Klageantrag zu II.) die „Referenznummer ####“ durch die „Referenznummer ####“ ersetzt wird.

Rubrum

1

Die gegenüber dem Antrag der Klägerin abweichenden Fundstellen sind durch die gerichtsinterne technische Bearbeitung bedingt. Die Paginierung des Originalurteils weicht geringfügig von derjenigen der Ausfertigungen ab.

2

Im Übrigen werden die Anträge der Parteien auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen, da keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Soweit die Beklagte ferner anführt, die Kammer habe in den Entscheidungsgründen Vorbringen zur Aufklärung über den negativen Marktwert der in Streit stehenden Swap-Geschäfte nicht als streitig gewertet, rügt sie damit im Ergebnis die Verletzung materiellen Rechts, was nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein kann.