Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Teilweise stattgegeben, übrige Anträge abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 13.08.2013. Das Landgericht berichtigt zwei offensichtliche Schreibfehler (Datum und Referenznummer) gemäß § 320 ZPO. Weitergehende Berichtigungsanträge werden abgewiesen, weil keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Rügen materiellen Rechts sind kein Gegenstand der Tatbestandsberichtigung.
Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung in Teilen stattgegeben (zwei Berichtigungen); weitere Anträge mangels Auslassungen/Dunkelheiten/Widersprüche nach § 320 Abs. 1 ZPO abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, wenn im Urteil Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche vorliegen; bloße rechtliche Beanstandungen der Entscheidungsgründe sind kein Berichtigungsgrund.
Berichtigungsfähig sind offenkundige Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler, die den Tatbestand betreffen und eindeutig zu berichtigen sind.
Ein als Berichtigungsantrag formulierter Vortrag, der in Wahrheit die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist nicht über § 320 ZPO zu verfolgen, sondern gegebenenfalls im zulässigen Rechtsmittel.
Das Gericht hat auf zulässigen Berichtigungsantrag hin unklare oder fehlerhafte Tatsachenangaben im Urteil zu berichtigen, soweit die Berichtigung offensichtlich und dem ursprünglichen Inhalt eindeutig entspricht.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 13.08.2013 dahingehend berichtigt, dass
auf Seite 7, Abs. 2 das Datum „30.12.2007“ durch „30.12.2027“ ersetzt wird und
auf Seite 12, Abs. 4 (Klageantrag zu II.) die „Referenznummer ####“ durch die „Referenznummer ####“ ersetzt wird.
Rubrum
Die gegenüber dem Antrag der Klägerin abweichenden Fundstellen sind durch die gerichtsinterne technische Bearbeitung bedingt. Die Paginierung des Originalurteils weicht geringfügig von derjenigen der Ausfertigungen ab.
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen, da keine Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO vorliegen. Soweit die Beklagte ferner anführt, die Kammer habe in den Entscheidungsgründen Vorbringen zur Aufklärung über den negativen Marktwert der in Streit stehenden Swap-Geschäfte nicht als streitig gewertet, rügt sie damit im Ergebnis die Verletzung materiellen Rechts, was nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung sein kann.