Leasingraten trotz Ausfall des Wartezimmer-TV: Kein Einwendungsdurchgriff für Arzt
KI-Zusammenfassung
Die Leasinggesellschaft verlangte von einem Arzt rückständige und künftige Leasingraten für ein TV-System der Praxis, nachdem die Lieferantin insolvent wurde und zugesagte Leistungen/Subventionen ausblieben. Streitpunkt war, ob der Beklagte wegen Pflichtverletzungen der Lieferantin die Leasingraten verweigern durfte (Einwendungsdurchgriff/verbundenes Geschäft). Das LG Köln verneinte dies: §§ 358, 359 BGB schützen nur Verbraucher; der freiberufliche Arzt ist Unternehmer (§ 14 BGB). Zudem fehle es an einer wirtschaftlichen Einheit der Verträge. Der Beklagte wurde zur Zahlung der Rückstände, künftiger Raten sowie Zinsen verurteilt.
Ausgang: Klage auf Zahlung rückständiger und künftiger Leasingraten nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB setzt voraus, dass der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist; Unternehmer im Sinne des § 14 BGB werden vom persönlichen Anwendungsbereich nicht erfasst.
Eine Ausdehnung des Einwendungsdurchgriffs auf Unternehmer ist nach der abschließenden gesetzlichen Regelung der §§ 358, 359 BGB weder im Wege der Analogie noch über § 242 BGB zulässig, soweit damit lediglich die Verbrauchereigenschaft ersetzt würde.
Ein verbundenes Geschäft setzt eine wirtschaftliche Einheit zwischen Finanzierungs-/Leasingvertrag und Liefer-/Dienstleistungsvertrag voraus; hierfür ist maßgeblich, ob Lieferant und Finanzierer gegenüber dem Kunden als eine Vertragspartei auftreten.
Die bloße Vermittlung des Kontakts zu einer Leasinggesellschaft durch den Lieferanten begründet für sich genommen keine wirtschaftliche Einheit der Verträge im Sinne eines verbundenen Geschäfts.
Fallen Leistungsstörungen oder die Insolvenz des Lieferanten nicht in den Risikobereich des Leasinggebers, bleibt der Leasingnehmer grundsätzlich zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.823,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 165,00 € seit dem 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2005, 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2006
und aus 169,27 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2007, 02.01., 02.02., 02.03.2008, 02.04.2008, 02.05.2008 und 02.06.2008 zu zahlen.
Weiterhin wird der Beklagte verurteilt, die zukünftigen Leasingraten in Höhe von monatlich 142,24 € zzgl. 19% Umsatzsteuer beginnend im Juli 2008 jeweils zum 02. eines jeden Monats bis einschließlich Januar 2009 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten geltend.
Die Parteien schlossen am 04.11.2004 einen Leasingvertrag über ein für die Arztpraxis des Beklagten bestimmtes TV-System, bestehend aus einem Multimedia Terminal und einem 20 Zoll TFT Display. Lieferantin des Systems war die Firma W AG, mit der der Beklagte gleichzeitig einen Vertrag über die Bereitstellung eines sog. Wartezimmer-TVs abschloss, welches auf den Leasinggegenständen empfangen werden konnte. Der Nettoanschaffungswert des TV-Systems betrug 5.100,00 €. Der Beklagte entschied sich, den Anschaffungspreis nicht selbst zu bezahlen, sondern über die Klägerin als Leasinggesellschaft zu finanzieren. Der Kontakt zur Klägerin wurde dem Beklagten durch die Mitarbeiterin der W AG Frau N vermittelt.
Der Gesamtkaufpreis für die Empfangsgeräte betrug 5.916,00 € (5.100,00 € zzgl. 16% Umsatzsteuer), der über eine Laufzeit von 48 Monaten zu einer Monatsleasingrate von 142,24 € zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer von der Klägerin finanziert werden sollte. Nach der mit der W AG geschlossenen Vereinbarung subventionierte diese die vom Beklagten zu erwerbenden Geräte mit einer monatlichen Pauschale von 150,86 € für ebenfalls 48 Monate.
Mit Abschluss des Leasingvertrages unterzeichnete der Beklagte am 04.11.2004 zusätzlich eine in den Vertrag – in Form einer AGB – aufgenommene Aufklärungsbestätigung und Verzichtserklärung. Er bestätigte, darüber aufgeklärt worden zu sein, dass er zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Leasingvertrag, insbesondere zur Zahlung der Leasingraten, auch dann verpflichtet sei, sollte der Dienstleistungs- und/oder Kaufvertrag (mit der W AG) während der Laufzeit des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, beendet oder gestört werden. Gleichzeitig erklärte er den Verzicht auf sämtliche Einwendungen aus dem Vertrag mit der W AG gegenüber der Klägerin.
Die Leasinggegenstände wurden dem Beklagten am 20.12.2004 von der W AG geliefert und installiert, so dass das Wartezimmerprogramm empfangen werden konnte. Daraufhin erwarb die Klägerin die Leasinggegenstände von der W AG zum Preis von 5.916,00 €. Die W AG meldete in der Folgezeit Insolvenz an und kam weder ihren Bereitstellungspflichten für das Wartezimmerprogramm noch ihren Subventionszahlungen gegenüber dem Beklagten nach.
Von den vereinbarten 48 Leasingraten bezahlte der Kläger – beginnend im Februar 2005 – nur insgesamt sechs. Die letzte Rate wurde für Juli 2005 gezahlt. Mit Schreiben vom 20.07. und 22.09.2005 sowie vom 07.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Zahlung der Leasingraten wieder aufzunehmen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem durch den Beklagten mit der W AG geschlossenen Vertrag und dem mit ihr geschlossenen Leasingvertrag um zwei unabhängige Verträge handele. Die Pflichtverletzung der W AG aus ihrem Vertrag berechtige den Beklagten demnach nicht, die Zahlungen der Leasingraten gegenüber ihr einzustellen.
Die Klägerin beantragt daher,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.823,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 165,00 € seit dem 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2005, 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2006 und aus 169,27 € seit dem 02.01., 02.02., 02.03., 02.04., 02.05., 02.06., 02.07., 02.08., 02.09., 02.10., 02.11., 02.12.2007, 02.01., 02.02., 02.03.2008, 02.04.2008, 02.05.2008 und 02.06.2008 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, die zukünftigen Leasingraten in Höhe von monatlich 142,24 € zzgl. 19% Umsatzsteuer beginnend im Juli 2008 jeweils zum 02. eines jeden Monats bis einschließlich Januar 2009 an sie zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei den von ihm geschlossenen Verträgen um ein sog. verbundenes Geschäft handele, welches bei einer Pflichtverletzung im Rahmen des einen Vertrages auch Rechte innerhalb des anderen Vertrages entfalte. Im Übrigen sei die von ihm unterzeichnete Aufklärungsbestätigung und Verzichtserklärung nichtig.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung rückständiger und verbleibender Leasingraten aus dem am 04.11.2004 geschlossenen Leasingvertrag.
Dem Beklagten steht kein Einwendungsdurchgriff in der Weise zu, dass er berechtigt ist, aufgrund der Verletzung der Leistungspflichten seitens der W AG seiner eigenen Leistungspflicht gegenüber der Klägerin nicht mehr nachzukommen.
Der ursprünglich von der Rechtsprechung auf Grundlage des § 242 BGB entwickelte Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Geschäften (vgl. BGHZ 47, 217, 222; 83, 301, 303) ist seit dem 01.01.2002 in § 359 BGB spezialgesetzlich geregelt (Grüneberg, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, § 359 Rn. 1; Looschelders/Olzen, in: Staudinger 2005, § 242 Rn. 98). Die Vorschrift stimmt im Wesentlichen mit der Vorgängerregelung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG überein, die ihrerseits den Zweck verfolgte, die bestehenden Rechtsprechungsregelungen zum Einwendungsdurchgriff gesetzlich zu normieren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12, 23 f.; BGH NJW 2004, 1376, 1378; Saenger, in: Erman, 12. Aufl. 2008, § 359 Rn. 1).
Der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB steht dem Beklagten, unabhängig davon, ob es sich um einen sog. verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB handelt, nicht zu, da bereits der persönliche Anwendungsbereich des § 359 BGB nicht eröffnet ist. Dieser erfasst – wie § 358 BGB – ausschließlich Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Der Beklagte ist Arzt und betreibt eine eigene Praxis, so dass er einen sog. freien Beruf ausübt. Freiberufler werden nicht als Verbraucher, sondern als selbständige Unternehmer i.S.d. § 14 BGB behandelt (Micklitz, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2006, § 14 Rn. 20; Habermann, in: Staudinger 2004, § 14 Rn. 43; Heinrichs, in: Palandt, § 14 Rn. 2). Verbraucherschutz nach den Vorschriften der §§ 358, 359, 500 BGB genießen sie nicht.
Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte Geschäfte anderer Art erweiterten allgemeinen Einwendungsdurchgriff auf Grundlage von § 242 BGB kommt nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. bzw. dem heutigen § 359 BGB bewusst für einen rollenspezifischen Ansatz entschieden, der lediglich Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB einen Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen verschafft. Die Regelung bleibt damit ausdrücklich hinter dem früheren richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff zurück, der den durch den Einwendungsdurchgriff geschützten Personenkreis in Analogie zu § 8 AbzG bestimmt und damit auf sämtliche nicht in das Handelsregister eingetragene Kaufleute erstreckt hatte (BGHZ 37, 94, 101 f.; vgl. auch Habersack, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 359 Rn. 19). Die Vorschrift des § 359 BGB erhält hierdurch eine sowohl in persönlicher als auch sachlicher Hinsicht abschließende Regelung (Habersack, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 359 Rn. 19, 20). Eine Ausdehnung des Einwendungsdurchgriffs auf Unternehmer (§ 14 BGB) ist deshalb sowohl mittels einer Analogie zu § 359 BGB als auch unter Rückgriff auf den richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff auf Grundlage von § 242 BGB ausgeschlossen (Habersack, in: MünchKomm, 5. Aufl. 2007, § 359 Rn. 20; Kessal-Wulf, in: Staudinger 2004, § 358 Rn. 47; Saenger, in: Erman, 12. Aufl. 2008, § 359 Rn. 1). Dem Gesetzgeber des § 9 VerbrKrG a.F. und des § 359 BGB war die Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff bekannt. Die Vorschriften sind deshalb als bewusst getroffene, abschließende Regelung anzusehen, die einer Ausdehnung des persönlichen Schutzbereichs entgegenstehen. Es kann nicht sein, dass Regelungen, wie etwa der Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 BGB, der bewusst als verbraucherschützende Vorschrift ausgestaltet ist, ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf § 242 BGB unter denselben Voraussetzungen auch auf Unternehmer erstreckt werden. Die Anwendung des richterrechtlichen Einwendungsdurchgriffs in Fällen wie diesem, würde im Ergebnis dazu führen, dass letztlich nur das Erfordernis der Verbrauchereigenschaft entfallen würde, während alle anderen Voraussetzungen der §§ 358, 359 BGB bestehen bleiben würden. Eine solche Annahme verstößt eindeutig gegen das Gesetz.
Sofern sich der Beklagte auf die Ansicht beruft, dass bei Verträgen mit Kleinunternehmern, die nicht unter das HGB fallen ein Einwendungsdurchgriff auf der Grundlage des § 242 BGB bestehe, wenn die Verbindung zwischen beiden Verträgen besonders eng ist (Grüneberg, in: Palandt, Überblick vor § 311 Rn. 18), kann dahinstehen, ob dieser nur vereinzelt vertretenen Ansicht zuzustimmen ist.
Denn zwischen den vom Beklagten geschlossenen Verträgen besteht jedenfalls keine "besonders enge Verbindung". Bei der Auslegung dieses Begriffes kann es nicht lediglich dabei sein Bewenden haben, die Regelungen über verbundene Verträge (§§ 358 f. BGB) und damit Verbraucherschutzvorschriften anzuwenden. Die Auffassung geht offensichtlich davon aus, dass es zur Begründung eines Einwendungsdurchgriffs eines Unternehmers auf Grundlage des § 242 BGB weitergehender Umstände bedarf, die die Verträge, über die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB hinaus, in einer besonderen Enge zueinander erscheinen lassen. Nur dann kann überhaupt ein Einwendungsdurchgriff aus "Treu und Glauben" zu Gunsten eines Unternehmers in Betracht gezogen werden.
Eine derart enge Verbundenheit der vom Beklagten geschlossenen Verträge, die noch über die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1, 2 BGB hinausgehen, liegt nicht vor, da es bereits an einem verbundenen Geschäft in diesem Sinne fehlt.
Zwar dient der Leasingvertrag der Finanzierung des Kaufvertrags mit der W AG, allerdings bilden beide Verträge nicht die erforderliche wirtschaftliche Einheit. Ausschlaggebend ist hierbei, ob Unternehmer und Leasinggeber gemeinsam als eine Vertragspartei auftreten (OLG Köln ZIP 1995, 21; Grüneberg, in: Palandt, § 358 Rn. 12). Dem Beklagten war allerdings deutlich erkennbar, dass er Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern abschließt. Der Leasingvertrag enthält keine Anzeichen dafür, dass sich die W AG und die Klägerin als gemeinsame Vertragspartner gegenüber dem Beklagten darstellen. Vielmehr weist der Leasingvertrag einzig die Klägerin als Vertragspartnerin aus. An dieser Bewertung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kontakt zur Klägerin durch eine Mitarbeiterin der W AG vermittelt worden ist. Weder ist der Vertrag mit der Klägerin direkt im Zusammenhang mit dem Vertrag mit der W AG zustande gekommen noch hatte diese sofortigen Zugriff auf entsprechende Vertragsformulare. Die Klägerin war in diesem Zusammenhang auch nicht die einzige Finanzierungsgesellschaft, die TV-Systeme der W AG für Dritte finanzierte. Die reine Vermittlung in Form eines Hinweises auf eine mögliche Finanzierungsgesellschaft erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Erfordernisse an eine wirtschaftliche Einheit. Dem Beklagten, der eine eigene Praxis betreibt und daher aktiv am Wirtschaftsverkehr beteiligt ist, konnte nicht verborgen bleiben, dass er sich vertraglich mit zwei unterschiedlichen Firmen bindet, wie es im Übrigen bei Leasingvertragskonstellationen regelmäßig der Fall ist.
Damit musste der Beklagte aber zwangsläufig erkennen, dass er das Insolvenzrisiko beider Vertragspartner in der Weise trägt, wie er es bei jedem Vertragsabschluss tut. Zwar hat sich für den Beklagten das Geschäft tatsächlich als wirtschaftliche Einheit und quasi "Null-Geschäft" dargestellt, da er mit den Subventionszahlungen der W AG die Leasingraten fast vollständig tilgen konnte. Jedoch machen diese rein tatsächlichen, motivischen Gesichtspunkte das Geschäft nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit dergestalt, dass die Wirksamkeit des einen Vertrags von der vertragsgerechten Durchführung des anderen Vertrags abhängt. Dass der Beklagte mit der W AG eine Subventionszahlung vereinbart hat, mit der er seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Finanzierungsvertrag unmittelbar nachkommen konnte, stellt keine der Klägerin zurechenbare Vereinbarung dar, die Auswirkungen auf ihren Vertrag mit dem Beklagten hat. Eine Verbindung beider Verträge in der Weise, dass einer vom anderen abhängen soll, hat nicht stattgefunden. Dass der Beklagte die beiden Verträge für sich als zusammengehörig empfunden hat, ist lediglich auf das Motiv des "Null-Geschäfts" zurückzuführen und nicht etwa, weil die Klägerin und die W AG ihm gegenüber tatsächlich als eine Vertragspartei aufgetreten sind. Daran mögen auch die vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen nicht zu ändern.
Da bereits die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrages nach § 358 Abs. 3 S. 1, 2 BGB nicht vorliegen, kann eine darüber hinausgehende "besondere Enge" der Verträge, die einen Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB möglicherweise hätten begründen können, nicht angenommen werden.
Aus diesem Grund kann ferner dahinstehen, ob die vom Beklagten unterschriebenen AGB (Aufklärungsbestätigung und Verzichtserklärung) gemäß § 307 BGB unwirksam sind. Ihnen kommt insoweit nur deklaratorische Wirkung zu, da sie nur auf die ohnehin geltende Rechtslage hinweist, dass freiberuflich tätige Unternehmer (§ 14 BGB) nicht durch die Regeln des verbundenen Geschäfts geschützt sind.
II.
Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 7.883,10 €