Berufung: Klage gegen Versicherer wegen Versichererwechselbestätigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Versichererwechselbestätigung nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Das Landgericht Köln führt aus, der Versicherer habe nach § 5 VII PflVG nur bestimmte Pflichtangaben zu machen; darüber hinaus bescheinigte er zutreffend Schadenfreiheitsklasse 0 und Rabattgrundjahr 2003 nach seinen Tarifbestimmungen. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage, da keine fehlerhafte Bescheinigung vorliegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; die Klage gegen den Versicherer wird abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung des Versicherers nach § 5 VII PflVG beschränkt sich auf die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer des Vertrags sowie zu den während der Laufzeit gemeldeten Schäden, die zu Zahlungen oder wirksamer Rückstellung geführt haben.
Angaben zur Schadenfreiheitsklasse und zum Rabattgrundjahr sind nicht zu beanstanden, wenn sie den tariflichen Bestimmungen entsprechen und nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erfolgen haben.
Tarifmerkmale werden nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers tatsächlich vorliegen; trifft dies nicht zu, gehen unzutreffende Eingaben zu Lasten des Versicherungsnehmers gegenüber einem Nachversicherer.
Abweichende Angaben in der Police begründen keinen Anspruch des Versicherungsnehmers, wenn die Versichererwechselbestätigung gemäß den einschlägigen Tarifbestimmungen richtig erteilt wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 261 C 555/05
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.07.2007 – 261 C 555/05 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen.
Mit der Berufung verfolgt die erstinstanzlich verurteilte Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage zugesprochen.
Wie das Amtsgericht Köln allerdings zu Recht ausgeführt hat, schuldete die Beklagte nach § 5 VII PflVG dem Kläger nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses lediglich die Ausstellung einer Versichererwechselbestätigung mit Angaben zur Dauer des Versicherungsverhältnisses sowie zu Daten und Anzahl während der Laufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben. Vorliegend hat die Beklagte – wozu sie gemäß Ziffer 27 b Nr. 3 ihrer Tarifbestimmungen für die Kraftfahrbestimmungen (GKS TB 02.1) berechtigt war - über diese Pflichtangaben hinaus der W GmbH noch die Schadenfreiheitsklasse 0 und das Rabattgrundjahr 2003 bescheinigt. Diese Angaben sind jedoch nach den vorliegenden Tarifbestimmungen der Beklagten korrekt und daher entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes nicht zu beanstanden. Wie der Kläger selbst zugesteht, war zuvor noch kein Fahrzeug von ihm versichert worden. Da das Fahrzeug des Klägers bei Antragstellung daher keinen schadenfreien
Verlauf im Sinne von Ziffer 16 der Tarifbestimmungen aufzuweisen hatte, war es gemäß Ziffer 19 in die Schadenklasse 0 einzustufen. Gemäß Ziffer 16 Abs. 2 der Tarifbestimmungen hat die Beklagte das Rabattgrundjahr zudem richtig mit dem Jahr 2003 angegeben.
Aus den abweichenden Angaben in der Police der Beklagten kann der Kläger nach Auffassung der Kammer keine Ansprüche herleiten. Zum einen ist darin ausdrücklich im ersten Satz festgehalten, dass der Einstufung die von ihm angegebenen Tarifmerkmale zugrunde gelegt werden. Nach Ziffer 5 der Tarifbestimmungen werden diese allerdings nur dann berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers auch tatsächlich vorliegen. Ist dies wie hier nicht der Fall, geht dies, jedenfalls wenn eine Bescheinigung gegenüber dem Nachversicherer abgegeben werden soll, zu seinen Lasten. Der Versicherungsnehmer kann nicht verlangen, gegenüber dem Nachversicherer so gestellt zu werden, als habe er bereits einen mehrjährigen schadenfreien Versicherungsverlauf vorzuweisen, der den neuen Versicherer veranlassen soll, ihm auch günstigere Prämienbedingungen einzuräumen. Er hat nur Anspruch auf eine dem tatsächlichen Verlauf entsprechende Bescheinigung.
Ob der Kläger – seinen Vortrag einmal als wahr unterstellt, dass ihm von einem Mitarbeiter die Schadenfreiheitsklasse 5 und ein Prämiensatz von 55 % zugesagt worden sei – gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Abrechnung des Vertrages auf dieser Grundlage hatte oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden.
Auf die Berufung der Beklagten hin war das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10. 713.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.
Streitwert: 3.820,32 €