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Landgericht Köln·20 S 6/10·12.04.2011

Berufung: Freistellung von Rechtsanwaltskosten bei krankheitsbedingtem Anwaltswechsel

ZivilrechtSchadensersatzrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verfolgt in der Berufung seine erstinstanzlich abgewiesenen Hilfsanträge auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten weiter. Zentrale Frage war, ob die Beklagte durch Übernahme der Gebühren des ursprünglich tätigen Anwalts ihre Freistellungspflicht erfüllt hat. Das LG Köln gab die Hilfsanträge statt, weil ein krankheitsbedingter, notwendiger Anwaltswechsel vorlag, und verurteilte die Beklagte zur Freistellung bestimmter Beträge einschließlich Verzugszinsen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Freistellung von Anwaltskosten in bestimmten Beträgen verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Pflicht zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten besteht auch dann, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel wegen krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit des bisherigen Bevollmächtigten erforderlich wird.

2

Die bloße Übernahme der Gebühren des ursprünglich tätigen Rechtsanwalts durch den Verpflichteten genügt nicht zur Erfüllung der Freistellungspflicht, wenn ein notwendiger Anwaltwechsel vorlag.

3

Die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels kann durch glaubhafte Zeugenaussage festgestellt werden, wenn diese überzeugend darlegt, dass der bisherige Anwalt krankheitsbedingt das Mandat nicht fortführen konnte.

4

Zinsen auf freizustellende Kostenerstattungsansprüche sind bei Verzug zuzusprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 2 ZPO und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 2 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 313a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 112 C 578/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2010 – Az. 112 C 578/07 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.487,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2007 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I, II ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträge weiter.

Gründe

2

Die zulässige Berufung ist in Bezug auf die Hilfsanträge begründet, weshalb das Urteil des AG Köln abzuändern war.

3

Zu Unrecht meint die Beklagte, ihrer Rechtsschutzgewährungspflicht bereits dadurch nachgekommen zu sein, dass sie die Gebühren des ursprünglich für den Kläger tätig gewesenen Rechtsanwaltes, des Zeugen X, übernommen hat.

4

Sie übersieht insoweit, dass vorliegend von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.03.2011 anschaulich und überzeugend geschildert, dass ihm krankheitsbedingt die Fortführung des Mandates des Klägers nicht möglich gewesen ist. Wie er dargelegt hat, war er infolge einer nachhaltigen Depression nicht in der Lage, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Wie er ferner bekundet hat, stand er im relevanten Zeitraum unter erheblicher Medikation und ist ihm seitens der Ärzte geraten worden, seine Berufsausübung nicht zur zeitweise ruhen zu lassen, sondern ganz aufzugeben.

5

Der Zeuge hat auf die Kammer einen glaubwürdigen, persönlich heute noch von seiner Krankheut betroffenen Eindruck gemacht, weshalb ohne Bedenken von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen ist. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Kanzlei des Zeugen X übernommen, hat sich nicht bestätigt.

6

Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern und waren die Hilfsanträge zuzusprechen. Dass der Kläger die Gebührenforderungen seines Prozessbevollmächtigten ausgeglichen und sich damit sein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Die zugesprochenen Zinsen sind verzugsbedingt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.

8

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.