Berufung: Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei notwendigem Anwaltwechsel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt in der Berufung seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten weiter. Streitpunkt ist, ob die Beklagte ihrer Rechtsschutzgewährungspflicht genügt hat, als sie nur die Gebühren des ursprünglich tätigen Anwalts übernahm. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung zweier Anwaltskostenbeträge nebst Zinsen. Es stellte fest, dass ein krankheitsbedingter, notwendiger Anwaltswechsel vorlag und Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu gewähren sind.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme der Gebühren des ursprünglich tätigen Rechtsanwalts reicht nicht aus, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorlag; die Pflicht zur Kostenübernahme erstreckt sich auf die wegen des Wechsels angefallenen Kosten.
Ein Anwaltswechsel ist notwendig, wenn der bisherige Bevollmächtigte krankheitsbedingt dauerhaft nicht in der Lage ist, das Mandat fortzuführen; glaubhafte Zeugenaussagen können dies belegen.
Bei Erstattungsansprüchen für (auch vorprozessuale) Rechtsanwaltskosten sind Verzugszinsen in der Regel ab Rechtshängigkeit zu gewähren, wenn der Zinsanspruch entsprechend geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung folgt § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 127 C 82/08
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.11.2010 – Az. 127 C 82/08 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 638,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2007 freizustellen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I, II ZPO abgesehen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträge weiter.
Gründe
Die zulässige Berufung ist begründet, weshalb das Urteil des AG Köln abzuändern war.
Zu Unrecht meint die Beklagte, ihrer Rechtsschutzgewährungspflicht bereits dadurch nachgekommen zu sein, dass sie die Gebühren des ursprünglich für den Kläger tätig gewesenen Rechtsanwaltes, des Zeugen X, übernommen hat.
Sie übersieht insoweit, dass vorliegend von einem notwendigen Rechtsanwaltswechsel auszugehen ist. Der Zeuge X hat bei seiner Vernehmung im Termin vom 16.03.2011 anschaulich und überzeugend geschildert, dass ihm krankheitsbedingt die Fortführung des Mandates des Klägers nicht möglich gewesen ist. Wie er dargelegt hat, war er infolge einer nachhaltigen Depression nicht in der Lage, Schriftsätze abzudiktieren oder sich mit Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Wie er ferner bekundet hat, stand er im relevanten Zeitraum unter erheblicher Medikation und ist ihm seitens der Ärzte geraten worden, seine Berufsausübung nicht zur zeitweise ruhen zu lassen, sondern ganz aufzugeben.
Der Zeuge hat auf die Kammer einen glaubwürdigen, persönlich heute noch von seiner Krankheit betroffenen Eindruck gemacht, weshalb ohne Bedenken von einem notwendigen Anwaltswechsel auszugehen ist. Die von der Beklagten in den Raum gestellte Behauptung, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe die Kanzlei des Zeugen X übernommen, hat sich nicht bestätigt.
Das amtsgerichtliche Urteil war daher abzuändern, Die zugesprochenen Zinsen sind verzugsbedingt, wobei die Kammer den Zinsantrag in Bezug auf die vorprozessual angefallenen Anwaltskosten dahingehend ausgelegt hat, dass diese ab Rechtshängigkeit begehrt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.