Berufung zur Nichtanrechnung als schadenfrei wegen Rückstellungen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt in der Berufung seine beim AG Köln abgewiesenen Anträge fort; streitgegenständlich ist die Frage, ob ein Vertrag als nicht schadenfrei zu behandeln ist, weil für einen gemeldeten Schaden Rückstellungen gebildet wurden. Das LG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück. Die Klausel der Beklagten sei eindeutig anwendbar; die Aufrechterhaltung der Rückstellung bis zur Klärung des Schadens war wegen eines langjährigen Rechtsstreits gerechtfertigt. Der Versicherer ist jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet, die Reserve aufzulösen, sobald der Rückstellungsgrund entfällt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, wonach ein Vertrag nicht als schadenfrei behandelt wird, wenn für einen gemeldeten Schaden Rückstellungen gebildet wurden, rechtfertigt bei eindeutiger Auslegung die Nichtanrechnung als schadenfrei.
Der Versicherer ist nach Treu und Glauben verpflichtet, aufgelöste Rückstellungen unverzüglich aufzulösen; verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des schadenfreien Zustands verlangen, als sei die Rückstellung rechtzeitig aufgehoben worden.
Die Aufrechterhaltung von Rückstellungen über eine übliche Prüf- oder Abwicklungsfrist (z.B. drei Jahre) hinaus ist zulässig, solange ein tatsächlicher Klärungs- oder Abwicklungsbedarf besteht, etwa wegen andauernder Prozesse.
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Berufungsbegründung keine entscheidungserheblichen neuen Umstände oder Rechtsgründe darlegt, die eine abweichende Entscheidung von der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 268 C 20/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Köln vom 02.03.2010 – 268 C 20/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I, II ZPO abgesehen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten und abgewiesenen Anträge weiter.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Aus der eindeutigen Klausel der Ziffer 16 Abs. 2 S. 1 der Tarifbestimmungen der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass ein Vertrag u.a. dann nicht als schadenfrei behandelt werden kann, wenn für einen gemeldeten Schadenfall Rückstellungen gebildet wurden. Dies war vorliegend – wie die von der Beklagten zu den Akten gereichten Unterlagen zeigen – der Fall. Der Kläger kann nicht mit seiner Argumentation durchdringen, bei Anwendung dieser Klausel sei der Versicherungsnehmer der Willkür des Versicherers ausgesetzt, der es in der Hand habe zu entscheiden, wann er die Rückstellung auslöst und den Vertrag als schadenfrei behandelt. Der Kläger übersieht insoweit, dass der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten ist, die Reserve aufzulösen, sobald der Rückstellungsgrund weggefallen ist. Verstößt der Versicherer gegen diesen Grundsatz hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf so gestellt zu werden, als wenn der Versicherer die Reserve pflichtgemäß rechtzeitig aufgelöst hätte.
Vorliegend war die Beklagte im Hinblick darauf, dass der vom Kläger gegen sie geführte Prozess vor dem AG Köln erst im Jahre 2008 durch Klagerücknahme beendet wurde, berechtigt, die Reserve bis dahin und somit über die 3-Jahres-Frist hinaus aufrechtzuerhalten. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Frist, während der aufgelöste Rückstellungen für den Schadenfreiheitsrabatt unschädlich sind, "nur" 3 Jahre beträgt. Denn innerhalb dieser Frist wird im Regelfall über die Abwicklung eines gemeldeten Schadens Klarheit erzielt und entschieden werden können, ob die Reserve benötigt wird oder aufgelöst werden kann.
Die Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert: 800,00 €