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Landgericht Köln·20 S 13/05·14.11.2006

Berufung zu Versicherungsleistung wegen angeblicher Entwendung – Abweisung wegen Obliegenheitsverletzung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Klage auf Versicherungsleistungen nach angeblicher Entwendung von Gegenständen. Zentrale Frage war, ob falsche Angaben zu Erwerb und Preisen sowie die Verschleierung eines Personalrabatts die Leistungspflicht ausschließen. Das Landgericht bestätigte die Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und erheblichem Verschulden; eine spätere, nicht freiwillige Berichtigung genügte nicht.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage auf Versicherungsleistungen als unbegründet abgewiesen (Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers in der Schadenanzeige begründen die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG, sofern der Versicherungsnehmer nicht substantiiert und beweisbar einen geringeren Verschuldensgrad geltend macht.

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Die nachträgliche Richtigstellung falscher Angaben beseitigt die Obliegenheitsverletzung nur, wenn sie freiwillig, vollständig und unmissverständlich erfolgt und der Versicherer durch die ursprünglichen Angaben noch keinen Nachteil erlitten hat.

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Falschangaben zur Höhe des Anschaffungspreises sind grundsätzlich geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden (Relevanztheorie) und können zur Leistungsfreiheit führen, weil sie die Bemessung der Versicherungsleistung beeinflussen.

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Arglistige Täuschung oder erhebliche Verschuldensformen (z. B. vorsätzliche Verschleierung von Rabatten oder falsche Käuferangaben) berechtigen den Versicherer zur Leistungsablehnung nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 543 Abs. I ZPO§ 6 Abs. 3 VVG§ 97 ZPO§ 709 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bergisch Gladbach, 68 C 178/04

Tenor

Die Berufung des Berufungsklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 16.02.2005 – 68 C 178/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 543 I ZPO abgesehen.

Gründe

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Die Berufung ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Dem Berufungskläger steht gegen die Berufungsbeklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen in Höhe von 3.100 € wegen der angeblichen Entwendung von Gegenständen zu.

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Es kann dahin stehen, ob die Berufungsbeklagte - wie das Amtsgericht angenommen hat - gemäß § 22 VHB 97 wegen einer arglistigen Täuschung des Berufungsklägers durch Vorlage der Kaufquittungen vom 21.6.2003 leistungsfrei ist, da sie von ihrer Leistungspflicht zumindest wegen einer Obliegenheitsverletzung des Berufungsklägers gemäß §§ 21 Ziff. 2 b) VHB 97, 6 Abs. 3 VVG befreit ist.

6

Der Berufungskläger hat objektiv seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er eine Bescheinigung des Kaufhofs vom 21.7.2003 vorlegte, aus der sich eine Bestätigung ergab, der Berufungskläger habe in den Monaten Januar/Februar 2003 die angeblich entwendeten Gegenstände gekauft, wobei hinter die Gegenstände die vollen Anschaffungspreise sowie das Wort "Barkauf" vermerkt wurden, ohne offen zu legen, dass er zumindest einen Teil der Gegenstände über einen Kollegen unter Ausnutzung dessen Personalrabatts erwarb. Durch die Vorlage der Bescheinigung und das hier vermerkte Wort "Barkauf" gab der Kläger zu verstehen, er habe die Gegenstände zu einem Gesamtkaufpreis von 3.170,00 € gekauft habe. Tatsächlich jedoch erwarb der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 erklärte - zumindest einen Teil der Gegenstände unter Ausnutzung eines Personalrabatts eines Mitarbeiters des Kaufhofs. Eine Falschangabe liegt demnach zum einen darin, dass der Berufungskläger sich selbst und nicht den jeweiligen Mitarbeiter des Kaufhofs als Käufer aller Gegenstände bezeichnete, und zum anderen darin, dass er im Hinblick auf alle Gegenstände den vollen Listenpreis ohne Berücksichtigung des Personalrabatts angab.

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Gemäß § 6 Abs. 3 VVG wird der Vorsatz vermutet. Der Versicherungsnehmer muss einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darlegen und beweisen. Tatsachen, die für einen geringeren Verschuldensgrad als Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden vom Berufungskläger auch nicht vorgetragen.

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Es kann dahinstehen, ob der Berufungskläger – was die Berufungsbeklagte bestreitet - im Rahmen des Verhandlungstermins am 28.8.2003 Herrn I und Frau U von der Beklagten gegenüber mitteilte, er habe einen Teil der Gegenstände über Mitarbeiter des Kaufhofs erworben, die einen Personalrabatt genössen. Denn auch für den Fall, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte über diesen Umstand aufgeklärt hätte, wäre der Berufungsbeklagten die Berufung auf die Obliegenheitsverletzung nicht wegen Berichtigung der falschen Angaben durch den Berufungskläger verwehrt.

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Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich falsche Angaben verletzt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben dann nicht auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer den wahren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmissverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch kein Nachteil entstanden ist und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist (BGH VersR 2002, 173). Die Berichtigung falscher Angaben kann geeignet sein, die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers darauf schließen lässt, dass die Falschangaben auf einem Irrtum beruhen (BGH RuS 2002, 51= VersR 2002, 173). Die nachträgliche Richtigstellung von falschen Angaben in der Schadenanzeige aufgrund einer Nachfrage des Versicherer beseitigt weder die Obliegenheitsverletzung noch vermag sie den Versicherungsnehmer zu entschuldigen, weil er von Anfang an verpflichtet ist, wahrheitsgemäße Angaben zu machen (OLG Köln RuS 1996, 298). Lediglich bei vollkommen freiwilliger Korrektur, wenn der Versicherungsnehmer von seinen falschen Angaben abrückt, obwohl er, wenn er wollte, ohne weiteres dabei bleiben könnte, tritt Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht ein (LG Köln VersR 1997, 1528; OLG Köln RuS 1996, 298; OLG Köln VersR 1998, 46). Auch nach dem Vortrag des Berufungsklägers räumte er den Umstand, einen Personalrabatt in Anspruch genommen zu haben, erst im Zuge weiterer Ermittlungen der Berufungsbeklagten ein. Zuvor hatte die Berufungsbeklagte nämlich bereits durch einen Mitarbeiter, den Zeugen E, ermitteln lassen, dass der Berufungskläger mit Personalrabatt einkauft. Im Hinblick auf die von der Berufungsbeklagten bereits angestellten Ermittlungen, im Rahmen derer sie mit Mitarbeitern des Kaufhauses redete, kann von einer vollkommen freiwilligen Korrektur der Falschangabe durch den Berufungskläger nicht mehr die Rede sein.

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Nach der Relevanztheorie führt eine folgenlos gebliebene vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Falschangaben zur Höhe des Anschaffungspreises sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Weil sich der Berufungskläger den Personalrabatt auf den Wiederbeschaffungswert hätten anrechnen lassen müssen, hat das Vorliegen eines Rabatts auch Einfluss auf die Höhe der Versicherungsleistung des Versicherers.

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Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden. Die Falschangabe des Klägers zur Höhe des geleisteten Anschaffungspreises in Kenntnis der wahren Umstände, stellt ein Fehlverhalten dar, das einem ordentlichen Versicherungsnehmer nicht leicht unterläuft und für das deshalb auch ein einsichtiger Versicherer kein Verständnis aufzubringen vermag.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 709 Nr. 10 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.