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Landgericht Köln·20 S 1/16·17.05.2016

Berufung zu Rechtsschutzdeckung bei Widerruf eines Darlehensvertrags zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtRechtsschutzversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Rechtsschutzversicherer) focht die Feststellung des Amtsgerichts an, dass ein Versicherungsfall bezüglich des Widerrufs eines Darlehensvertrags eingetreten und Deckung für außergerichtliche Vertretung zu gewähren sei. Das Landgericht bestätigte das Amtsgericht: Maßgeblich sei die Ablehnung des Widerrufs durch die Darlehensgeberin, nicht allein eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung; Vorvertragseinwand und Leistungsfreiheit nach den ARB wurden verneint.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln zurückgewiesen; Deckungsablehnung nicht begründet, Rechtsschutzfall in Versicherungszeit bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 4 Abs. 1 c) ARB entsteht ein Rechtsschutzfall regelmäßig erst mit der Geltendmachung oder behaupteten Verletzung von Rechtspflichten durch eine Vertragspartei; eine lediglich fehlerhafte Widerrufsbelehrung begründet nicht notwendigerweise allein den Rechtsschutzfall.

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Die bloße Widerrufsbelehrung, auch wenn sie fehlerhaft ist, zielt nicht auf eine Änderung der Rechtslage ab und löst für sich genommen keinen Rechtsschutzfall aus, soweit sich der Rechtskonflikt erst aus der Weigerung des Vertragspartners zur Anerkennung des Widerrufs ergibt.

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§ 4 Abs. 3 a) ARB schließt Rechtsschutz nur dann aus, wenn eine vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommene Willenserklärung den Verstoß i.S.v. Abs. 1 c) ausgelöst hat; steht der Verstoß aber als eigenständige Handlung daneben, greift die Leistungsfreiheit nicht zwingend.

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Zur Streitwertbemessung in Widerrufsfeststellungsklagen bestimmt sich der Wert nach der Summe der vom Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB beanspruchten Leistungen, insbesondere bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 540 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 124 C 344/15

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27.11.2015 – 124 C 344/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Das Amtsgericht Köln hat durch Urteil vom 27.11.2015 – Az.: 124 C 344/15 festgestellt, dass der Leistungsfall betreffend der Angelegenheit „Widerruf Darlehensvertrag gegen die L-Bank Köln mit der Darlehensnummer #####/####“ eingetreten ist und die Beklagtenseite den Klägern Deckung für die außergerichtliche Vertretung zu gewähren hat. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

1

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Amtsgericht den Eintritt des Versicherungsfalls in rechtsschutzversicherter Zeit angenommen und den Vorvertragseinwand der Beklagten abgelehnt. Nach § 4 Abs. 1 c) ARB 2000 besteht Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Dabei führt nach der Rechtsprechung des BGH (zuletzt im Urteil vom 24.04.2013, Az.: IV ZR 23/12) bereits die Behauptung eines Rechts- oder Pflichtenverstoßes, welchen der Versicherungsnehmer vorträgt, zur Entstehung des Rechtsschutzfalles. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 c ARB soll Zweckabschlüssen vorgebeugt werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kommt es demzufolge maßgeblich auf die im Schreiben der Sparkasse vom 05.06.2015 erklärte Ablehnung des Widerrufs an. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c ARB darstelle, widerspricht ständiger Rechtsprechung des BGH. In dem obengenannten Urteil des BGH vom 24.04.2013, a.a.O., hat der Senat ausdrücklich zwischen der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht und der nach seiner Ausübung erfolgten Weigerung des Vertragspartners, das Widerrufsrecht anzuerkennen, unterschieden. Allein aus der Weigerung, das Widerrufsrecht anzuerkennen, leiten die Kläger ihre Anspruch her. Nach dem klägerischen Vorbringen ist daher der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der Darlehensgeberin angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung, aus der die Kläger ihre Ansprüche auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung herleiten, vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007, Az.: IV ZR 37/07.

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Die Ausführungen zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages sind unbeachtlich, weil weder die Kläger noch die Sparkasse sich auf eine solche Unwirksamkeit berufen.  Hinzu kommt, dass mit der Auszahlung des Darlehens eine etwaige Nichtigkeit geheilt worden wäre.

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Selbst wenn nach dem Drei-Säulen-Modell eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung grundsätzlich ein Rechtsverstoß darstellen kann, führt dies nicht dazu, dass auch in  vorliegender Konstellation bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall darstellt. Die Kläger begründen ihre Ansprüche allein mit der Weigerung der Darlehensgeberin, den Widerruf des Darlehens anzuerkennen.

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Es besteht auch keine Leistungsfreiheit nach § 4 Abs. 3 a ARB. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat. Nach Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 15.01.2016, Az.: 9 U 251/15) regelt diese Norm nur solche Fälle, in denen die Willenserklärung oder Rechtshandlung noch keinen Verstoß darstellt, nur einen solchen später ausgelöst hat. Vorliegend stellt die Erteilung einer fehlerhaften Widerrufserklärung einen eigenständigen Verstoß dar. Zudem hat die fehlerhafte Widerrufserklärung nach Auffassung des Senates den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielt nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern weist nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht vorprogrammiert, vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2007, Az.: IV ZR 37/07.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die von der Beklagten wiederholt aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden.

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Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO auf bis 3.000 € festgesetzt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt das prozessuale Risiko, also die Kosten einer Klage in der Hauptsache, bei ca. 3.154,94 €. Der Streitwert der Klage in der Hauptsache, also auf Feststellung, dass sich ein Darlehensvertrag infolge eines Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI 366/15) nach der Summe all der Leistungen, die die Klägerpartei gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu beanspruchen können meint. Hierzu gehören vorliegend alle erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

11

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.