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Landgericht Köln·20 S 11/11·10.01.2012

Berufung abgewiesen: Aushandlung und Korrektur eines Arbeitszeugnisses als getrennte Angelegenheiten

ZivilrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wendet sich mit Berufung gegen ein erstinstanzliches, teilweise stattgebendes Urteil über einen Vergütungsanspruch von 869,30 €. Streitpunkt ist, ob das Aushandeln eines „sehr guten“ Zeugnisses und die anschließende Überarbeitung/Anforderung eines korrigierten Zeugnisses dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG sind. Das Landgericht verneint dies und hält die Tätigkeiten für getrennte Aufträge; die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Köln zurückgewiesen; Klageforderung von 869,30 € bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aushandlung eines bestimmten Zeugnisses und die nachfolgende Überprüfung, Korrektur und Durchsetzung eines korrigierten Zeugnisses sind nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG, sondern können eigenständige Aufträge und damit separate Vergütungsansprüche begründen.

2

Ein Auftrag zur Formulierung oder Aushandlung eines Zeugnisses umfasst nicht automatisch spätere Tätigkeiten zur Nachbesserung eines vom Arbeitgeber vorgelegten Zeugnisses; solche Tätigkeiten sind nur dann vom ursprünglichen Auftrag erfasst, wenn der Mandant mit dem früheren Ergebnis zufrieden ist.

3

Die Berufung gegen eine erstinstanzliche Gebührenfestsetzung ist nur dann erfolgreich, wenn die Berufungsbegründung darlegt, weshalb die erstinstanzliche Würdigung fehlerhaft ist; bloße pauschale Einwendungen genügen nicht.

4

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; über die Kostenfolge gilt § 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 540 Abs. 1 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 132 C 234/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.02.2011 – 132 C 234/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 540 I ZPO abgesehen.

Mit der Berufung verfolgt die erstinstanzlich unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung eines Betrages von 869,30 € verurteilte Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

2

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Klage teilweise zugesprochen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

4

Die Amtsrichterin hat in ihrer sorgfältig begründeten Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass es sich beim Aushandeln der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die u.a. die Erteilung eines „sehr guten“ Zeugnisses vorsah, und dem nachfolgenden Auftrag,  ein korrigiertes Zeugnis auszuarbeiten und vom Arbeitgeber einzufordern nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird vollumfänglich verwiesen. Keinesfalls impliziert nämlich der Auftrag, ein „sehr gutes“ Zeugnis auszuhandeln, gleichzeitig die nachfolgende Tätigkeit der Überprüfung, Korrektur und des Neuaushandelns eines korrigierten Zeugnisses. Dabei handelt es sich vielmehr um einen neuen Auftrag des mit der Formulierung des Zeugnisses unzufriedenen Arbeitnehmers an seinen Anwalt; bei einem mit der Ausgestaltung des Zeugnisses zufriedenen Arbeitnehmer entfällt diese zusätzliche Tätigkeit, weshalb sie gerade nicht von dem ursprünglichen Auftrag umfasst ist.

5

Die Bedenken der Beklagten zur Höhe der abgerechneten Gebühr teilt die Kammer nicht.

6

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713.

7

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

8

Streitwert: 869,30