Klage auf Hausratversicherung: Bargeldbegrenzung und unzureichende Schmucknachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Zahlung aus seiner Hausratversicherung nach einem Wohnungseinbruch (20.000 € Bargeld, Schmuck). Das Landgericht weist die Klage ab: Die Versicherung zahlt für Bargeld nur die vertraglich vereinbarte Höchstgrenze von 1.000 €. Für den Schmuck fehlen verwertbare und substantiiert belegte Angaben; vorgelegte türkische Belege und Übersetzungen sind untauglich. Die Regulierung der Beklagten als Gold‑Doubles ist nicht zu beanstanden.
Ausgang: Klage auf weitere Entschädigungsleistungen aus Hausratversicherung abgewiesen wegen vertraglicher Bargeldbegrenzung und fehlender substantierter Wertnachweise für Schmuck
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Hausratversicherung ist der Anspruch auf Entschädigung für Bargeld auf die in den Versicherungsbedingungen festgelegte Höchstgrenze beschränkt; darüberhinausgehende Forderungen sind ausgeschlossen.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs‑ und Beweislast für die Höhe des Schadens und die wertbildenden Faktoren; pauschale Angaben ohne konkrete, verwertbare Nachweise genügen nicht.
Fremdsprachige Urkunden sind als Wertnachweis nur verwertbar, wenn eine verlässliche Übersetzung und ein klarer Bezug zum Versicherungsnehmer sowie Zeitpunkt und Umstände der Ausstellung erkennbar sind.
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nicht anzuordnen, wenn die behaupteten Gegenstände und der konkrete Sachverhalt unbestimmt bleiben und die Gutachtseinholung zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seine in der S 18e in Köln gelegene Wohnung eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 2008 der Beklagten (Bl. 45 ff. der Akten); die Versicherungssumme beträgt 117.000 €, die Entschädigungsgrenze für Wertsachen insgesamt ist auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt, ferner für Bargeld auf 1.000 € und auf 20.000 € für Wertsachen wie Schmucksachen, Edelsteine, Perlen usw. (siehe Ziffern 2.1.1, 2.1.3, 2.3 VHB 2008).
Am 10.7.2013 ereignete sich ein Einbruch in die Wohnung des Klägers.
Der Kläger zeigte den Versicherungsfall nachfolgend der Beklagten an, der gegenüber er angab, es sei Bargeld i.H.v. 20.000 € entwendet worden, ferner Hochzeitsschmuck. Zu Letzterem legte er zwei Belege eines türkischen Juweliers in türkischer Sprache vor nebst einer dazu gefertigten Übersetzung eines Beleges, Bl. 6-8 der Akten. Die Beklagte regulierte nachfolgend den Schadenfall, indem sie auf das entwendete Bargeld 1.000 € zahlte und für den entwendeten Schmuck insgesamt einen Betrag i.H.v. 930 €. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 31 der Akten Bezug genommen. Bei der Bewertung des Schmucks ist der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige davon ausgegangen, dass der Nachweis der Echtheit nicht geführt sei und unterstellte, dass es sich bei dem Schmuck um Gold-Doubles handelte; ferner regulierte die Beklagte durch den Einbruch entstandene Schäden am Gebäude.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von 20.000 € für das Bargeld und behauptet, der entwendete Schmuck habe ein Gewicht von 546 g bei einem Grammpreis von 28,59 € gehabt, somit einen Gesamtwert von 15.599,22 €.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an ihn einen Betrag i.H.v. 35.599,22 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.3.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.590,91 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den Schadenfall voll umfänglich reguliert zu haben. Sie hält die vorgelegten Belege für untauglich, den Wert des entwendeten Schmucks zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang bestreitet sie sämtliche wertbildenden Faktoren und Anknüpfungstatsachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägers kann von der Beklagten nicht gemäß § 1 VVG, Ziffern 1, 2, 4 VHB 2008 eine weitere Entschädigungsleistung verlangen.
Soweit er die Zahlung von 20.000 € für das entwendete Bargeld verlangt, übersieht er, dass insoweit die Entschädigung bedingungsgemäß auf den bereits erhaltenen Betrag von 1.000 € beschränkt ist.
Der Kläger kann auch nicht eine weitere Entschädigung für den seinen Angaben zufolge entwendeten Schmucks verlangen, da sein Vortrag zu den wertbildenden Faktoren völlig pauschal und unsubstanziiert ist, worauf nicht nur die Beklagte in der Klageerwiderung bereits hingewiesen hat, sondern erneut das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung. Die beiden von ihm vorgelegten Belege sind in türkischer Sprache und daher für das Gericht nicht verwertbar. Es wird in der Klageschrift nicht einmal vorgetragen, welche Schmuckstücke genau entwendet worden sein sollen, vielmehr beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Angabe, es sei Goldschmuck mit einem Gewicht von 546 g entwendet worden. Genauere Angaben enthält die vorgelegte deutsche Übersetzung ebenfalls nicht, wobei auch völlig unklar ist, wer diese Übersetzung gefertigt hat. Zudem bezieht sich diese Bestätigung nicht einmal auf den Kläger, sondern darin ist dokumentiert, dass Käufer des Schmuckes dessen Eltern gewesen seien. Völlig unklar ist zudem, wo und wann die vorgelegten Bescheinigungen ausgestellt worden sind, ob zum Zeitpunkt des Kaufes oder nachträglich. Diese „Belege“ sind folglich als Wertnachweis für den entwendeten Schmuck völlig untauglich; weiterer Beweis, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist nicht angetreten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe im Übrigen auch auf unzulässige Ausforschung hinaus, da ja, wie gesagt, völlig unklar ist, welche Schmuckstücke überhaupt entwendet worden sind. Soweit eine Zeugin benannt worden ist für die Entwendung des – wie gesagt, nicht näher aufgeschlüsselten – Schmuckes, brauchte dem nicht nachgegangen zu werden, weil die Entwendung von Schmuckstücken grundsätzlich unstreitig ist, wie die von der Beklagten darauf geleistete Zahlung zeigt. Im Streit sind lediglich die wertbildenden Faktoren, für die aber gerade keinerlei Beweis angetreten worden ist.
Das Vorgehen der Beklagten, die ihrer Regulierung die Annahme zu Grunde gelegt hat, dass es sich um Gold-Doubles gehandelt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Die Klage ist daher unbegründet, die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.