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Landgericht Köln·20 O 694/01·20.03.2003

Klage auf Rückzahlung einer Einlage: individuelle Zusicherung bindet Gesellschaft

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Einlage, nachdem er Zertifikate in Aktien umgetauscht hatte. Streitpunkt ist, ob individuelle Zusagen gegenüber dem Anleger ein jederzeitiges Rückzahlungsrecht begründen und AGB dahin zurücktreten. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Rückzahlung, da Zeugen eine ausdrückliche Zusicherung bestätigt haben. Die Zinsen beginnen ab Zustellung der Klage; die restliche Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung der Einlage verurteilt, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vom Vermittler gegenüber dem Anleger abgegebene individualvertragliche Zusage, dass die Einlage jederzeit zurückgefordert werden könne, kann die Gesellschaft binden, wenn sie durch Beweisergebnisse feststeht.

2

Die Wirksamkeit oder Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist entbehrlich, wenn eine individuelle Garantie für ein Rückgewährrecht überzeugend festgestellt wird.

3

Verzugszinsen können ab Zustellung der Klage geltend gemacht werden, wenn der Kläger keinen substantiierten Nachweis für einen früheren Verzugseintritt erbringt.

4

Bei Parteiwechsel und Rücknahme gegen die ehemalige Beklagte sind die Kostenquoten nach §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO (Baumbach-Formel) zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 709 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.895,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 27.04.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger selbst zu 1/4.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der ehemaligen Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die ehemalige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht.

3

Der Kläger unterzeichnete am 05.03.2000 auf Vermittlung des Zeugen P1 das Formular Bl. 27 AH, mit dem er sich gegen Barzahlung von 35.000 DM, die am selben Tag geleistet wurde, an der Beklagten mit einer Einlage beteiligte. Im Gegenzug erhielt er ein Zertifikat über einen Anteilschein (Bl. 25 AH), in dem sich die Beklagte verpflichtete, dieses Zertifikat entsprechend der im Laufe des Jahres durchgeführten Kapitalerhöhungen im April des Folgejahres gegen die am Jahresende ausgegebenen Anteilscheine umzutauschen. Das Zertifikat beinhaltete die AGB, Bl. 26 AH, deren Vereinbarung zwischen den Parteien streitig ist und auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

4

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 21.11.2000 die Anlage und forderte die Beklagte zur Auszahlung des angelegten Betrages auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Vielmehr teilte sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17.07.2001 (Bl. 8 ff. AH) mit, dass gemäß Ziffern 9 und 10 der AGB die Kündigung drei Monate zum Jahresende, also spätestens am 30.09. zum 31.12., erfolgen müsse. Zudem sei es Aktengesellschaften nicht erlaubt, eigene Aktien zurück zu erwerben.

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Der Kläger hat zwischenzeitlich das erhaltene Zertifikat gegen Aktien umgetauscht.

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Der Kläger behauptet, er habe nie die Absicht gehabt, in Luxemburg Geld anzulegen. Es sei auch nie von einer Geldanlage in Aktien die Rede gewesen. Vielmehr sei er wie auch zahlreiche andere Anleger mit dem Versprechen geködert worden, dass die Geldanlage jederzeit schnell und problemlos nach jeweiliger Anforderung zurückgezahlt werden könne. Er behauptet, die von der Beklagten behaupteten AGB seien nie vereinbart worden.

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Der Kläger, der ursprünglich die E GmbH verklagt hatte, hat auf Rüge der fehlenden Passivlegitimation die Klage auf die nunmehrige Beklagte geändert.

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Er beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 17.895,22 nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 01.08.2001 sowie 2,56 € Auslagen zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass dem Kläger zugesagt worden sei, die Geldanlage könne jederzeit zurückgezahlt werden. Es sei jeweils nur erklärt worden, dass das Zertifikat innerhalb der Fristen gemäß den vereinbarten AGB gekündigt werden könne. Die Rückgabe der Aktien sei jedoch an strenge Vorschriften nach dem luxemburgischen Recht gebunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.08.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 29.11.2002 und 21.02.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Zinsen und der Nebenforderung begründet.

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Die Beklagte ist dem Kläger zur Rückzahlung der getätigten Einlage verpflichtet.

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In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger die Rückzahlung bereits aufgrund der dem Vertrag beigefügten AGB verlangen kann oder nicht und ob diese wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind oder nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob diese AGB nach dem Umtausch des Zertifikates in Aktien dem Kläger noch ein Rückgewährsrecht geben, weil nämlich aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Richterin feststeht, dass dem Kläger anläßlich der Verhandlungsgespräche ausdrücklich zugesichert worden ist, dass er jederzeit die Rückzahlung des Kapitals verlangen kann. An diese individuelle Garantie des für sie in Tausenden von Fällen tätig gewordenen Zeugen P1 ist die Beklagte gebunden.

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Der Zeuge P2, der trotz seiner Schwägerschaft mit dem Kläger und seiner eigenen Kapitalanlage bei der Beklagten sich erkennbar um eine objektive Schilderung des damaligen Vertragsgespräches bemüht hat, hat dessen Ablauf im einzelnen und nachvollziehbar geschildert. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass der Zeuge P1 damals ohne wenn und aber bestätigt habe, dass das Geld jederzeit zurückgefordert werden könne. Wie der Zeuge anschaulich geschildert hat, hat der Zeuge dabei auf andere Beispielsfälle verwiesen, in denen den Anlegern nach einem Anruf binnen ein oder zwei Tagen das Geld zurückgezahlt worden sei.

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Diese Aussage wird durch die weitere Schilderung des Zeugen untermauert, wonach sein Schwiegervater bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine Kapitalanlage bei der Beklagten getätigt gehabt habe und damals, als er Geld für einen Autokauf benötigt habe, dieses nach einem bloßen Anruf am selben Tag ausgezahlt erhalten habe.

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Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des auch glaubwürdigen Zeugen und an seiner Objektivität bestehen auch deshalb nicht, weil er auf Nachfrage durchaus auch Nachteiliges für den Kläger bekundet hat, nämlich dass am selben Tag auch die Zertifikate ausgehändigt worden sind, dass man versäumt habe, die AGB zu lesen, und dass damals konkret der Begriff: "Kar Payi" gefallen sei.

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Bestätigt wird diese Aussage durch die des Zeugen B, der ebenfalls die Geschehnisse glaubhaft und objektiv geschildert hat und persönlich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Auch der Zeuge B hat angegeben, dass damals durch den Zeugen P1 erklärt worden sei, dass das Geld jederzeit zurückverlangt werden könne. Wie der Zeuge zudem ausgeführt hat, ist ihm ein Jahr zuvor bei einer weiteren Geldanlage bei der Beklagten, als er wegen eines Autokaufs Geld benötigt habe, das Geld gegen Vorlage des Zertifikates ausgezahlt worden. Dies in Verbindung mit der eigenen Erklärung des Klägers, dass er bei der Auszahlung eines Gewinnanteils gefragt worden sei, ob er die gesamte Anlage zurück haben wolle, läßt indiziell den Schluss zu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Auszahlung des angelegten Geldes auf Anfrage Usus war, was für die Richtigkeit der Behauptung der Zeugen spricht, der Zeuge P1 habe Entsprechendes zugesagt.

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Gegenüber diesen überzeugenden Aussagen war die des Zeugen P1 unergiebig. Dieser Zeuge, der eigenen Angaben zufolge zwischen 3.000 und 4.000 Verträge für die Beklagte vermittelt hat, konnte sich an die Einzelheiten des hier fraglichen Gesprächs nicht mehr erinnern. Er hat lediglich angeben können, dass er bei sämtlichen Gesprächen immer die gleichen Erklärungen abgegeben hat und nie erklärt habe, das Geld könne jederzeit zurückgefordert werden. Andererseits musste der Zeuge einräumen, dass durchaus schon einmal seitens der Kunden der Wunsch geäußert werde, aus dem Geschäft aussteigen können und man sich dann jeweils um eine Lösung bemüht habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr plausibel, dass der Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Klägers eine entsprechende Erklärung abgeben hat.

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Es kommt hinzu, dass dem Zeugen überhaupt nicht bewußt war, dass verschiedene AGB der Beklagten existieren, was Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Beratungstätigkeit aufkommen läßt, auch im Hinblick auf die Belehrung über Kündigungsmöglichkeiten.

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Von daher ist die Klage begründet.

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Die Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ab Zustellung der Klage an die Beklagte. Die Berechtigung eines früheren Zinsbeginns gegenüber der jetzigen Beklagten hat der Kläger ebenso wenig dargetan wie die Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III ZPO (Baumbach’sche Formel), nachdem der Kläger die Klage gegenüber der ursprünglichen Beklagten im Form des Parteiwechsels zurückgenommen hat. Bei der Kostenquote ist berücksichtigt worden, dass gegenüber der ehemaligen Beklagten lediglich die Prozessgebühr angefallen ist, wogegen gegenüber der Beklagten sämtliche 3 Gebühren angefallen sind.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708, 711 ZPO.