Warenkreditversicherung: Kein Schutz bei fehlend wirksamem verlängertem Eigentumsvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer Warenkreditversicherung Zahlung wegen Forderungsausfalls nach Insolvenzen zweier Abnehmerinnen. Die Beklagte lehnte Deckung ab, weil der bedingte einfache und erweiterte Eigentumsvorbehalt wegen kollidierender AGB (Abwehrklauseln der Käuferinnen) nicht wirksam vereinbart worden sei. Das LG Köln wies die Klage ab: Die Eigentumsvorbehaltsklausel im Versicherungsvertrag stelle eine wirksame anfängliche Risikobegrenzung dar, sodass die Lieferungen mangels wirksamer Vereinbarung von vornherein nicht versichert waren. Treu-und-Glauben-Einwände (Hinweise des Versicherers, frühere Regulierung, Lieferantenpool) griffen nicht durch; eine schriftliche Deckungszusage trotz Abweichung fehlte.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung aus Warenkreditversicherung wegen fehlender wirksamer Vereinbarung des erweiterten Eigentumsvorbehalts abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in der Warenkreditversicherung, wonach Forderungen nur bei Lieferung unter einfachem und erweitertem Eigentumsvorbehalt versichert sind, kann als wirksame anfängliche Risikobegrenzung den Deckungsumfang von vornherein beschränken.
Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr setzt voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der Vertragspartner deren Geltung nicht widerspricht.
Bei kollidierenden AGB kann ein verlängerter bzw. erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht Vertragsinhalt werden, wenn das AGB-Werk des Vertragspartners eine (auch nur allgemeine) Abwehrklausel enthält.
In einer laufenden Geschäftsbeziehung bleibt ein wiederholt und eindeutig eingeführtes AGB-Regime grundsätzlich maßgeblich, auch wenn in späteren Bestellungen nicht jedes Mal erneut ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
Beruft sich der Versicherer auf eine schriftformgebundene Bestätigung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Abweichungen, besteht ohne eine solche (schriftliche) Bestätigung kein Versicherungsschutz; frühere Kulanzregulierungen begründen regelmäßig keine Bindung für künftige Fälle.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Großhandelsbetrieb für chemische Erzeugnisse, macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Warenkreditversicherung geltend. Das dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungswerk verzeichnet unter anderem:
„(...)
Eigentumsvorbehalt: Forderungen aus Warenlieferungen an Abnehmer in die Bundesrepublik Deutschland sind nur versichert, wenn und soweit der Versicherungsnehmer den einfachen Eigentumsvorbehalt sowie die Erweiterungsformen einschließlich (...) Verarbeitungs-/Vorausabtretungsklausel wirksam vereinbart hat. Abweichungen und Einschränkungen von diesen Eigentumsvorbehaltsrechten zu Lasten des Versicherungsnehmers – insbesondere durch entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Abnehmers – schließen den Versicherungsschutz nur dann nicht aus, wenn der Versicherer dies schriftlich bestätigt hat. (...)“
Die Klägerin lieferte aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen mit zwei Tochterunternehmen des S-Konzerns, nämlich der S1 GmbH und der S2 GmbH, an diese Rohstoffe zur Herstellung von Bremsbelägen für die Automobilindustrie. Über das Vermögen beide Unternehmen wurde am 01.03.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte die von der Klägerin angemeldete Forderung gegen die S1 GmbH mit 468.922,81 € und gegen die S2 GmbH mit 82.583,15 € für den Fall des Ausfalls zur Insolvenztabelle fest. Auf den ihr als Schaden gemeldeten Forderungsausfall erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung mit der Begründung, die Klägerin habe den bedungenen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit ihren Käufern nicht wirksam vereinbart, weil diesbezüglich einender widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen vorgelegen hätten, was ihre Leistungsfreiheit begründen müsse.
Die Klägerin ist der Auffassung, sehr wohl einen erweiterten Eigentumsvorbehalt mit ihren insolventen Käuferinnen vereinbart zu haben. Dies schon vor dem Hintergrund, dass unstreitig ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen einen solchen, eingeschlossen den Eigentumserwerb an aus ihren Produkten hergestellten Erzeugnissen und die Vorausabtretung an aus einer Weiterveräußerung ihrer Waren entstandener Forderungen, enthielten. Demgegenüber habe die S1 GmbH bei ihren Bestellvorgängen auf etwa anderslautende eigene AGB niemals hingewiesen. Deren Bedingungswerk sei ihr nicht bekannt gemacht worden. Der angedachte Abschluss einer Rahmenvereinbarung, um eine einvernehmliche Vertragsgrundlage für die Lieferungen herzustellen, sei im Jahre 2004 gescheitert. Soweit eingeräumt werden müsse, dass die S2 GmbH bei ihren Bestellungen auf ihre eigenen allgemeinen Bedingungen Bezug genommen habe, die in der Tat eine Abwehrklausel enthalten hätten, könne sich die Beklagte gleichwohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Zum einen habe es die Beklagte nämlich versäumt, sie darauf hinzuweisen, dass einander widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen den Versicherungsschutz entfallen lassen könnten, zumal diese sich ihre eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen habe aushändigen lassen und sie auch die zu versichernden Abnehmer geprüft habe. Erst recht gelte das, weil die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten etwa im Jahre 2000 erklärt habe, Lieferungen auf der Grundlage dieser ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unproblematisch versichert.
Nicht zuletzt stelle sich die Nichtleistung der Beklagten deshalb als missbräuchlich dar, weil diese die Bildung eines Lieferantenpools im Insolvenzverfahren im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter aktiv hintertrieben habe, die Einrichtung eines solchen aber, nachdem die von ihr gelieferten Rohstoffe allenfalls einen Anteil von einem Prozent an der von den Abnehmern hergestellten fertigen Rezeptur ausgemacht hätten, ihre einzige realistische Chance sowohl auf Regulierung als auch auf den Erhalt einer Quote indessen in der Teilhabe an einem Lieferantenpool gelegen habe. Auch habe die Beklagte zuvor in anderer Sache einen kleineren Schaden reguliert, ohne sich auf die fehlende Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu berufen; dies binde sie auch im Hinblick auf die nunmehr begehrte Regulierung.
Die Klägerin hat mit ihrer am 28.12.2009 bei Gericht eingereichten Klage zunächst beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die T-Sparkasse, L-Straße, ##### Köln, 468.922,81 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die T-Sparkasse, L-Straße, ##### Köln, 82.583,15 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen,
wobei die Zahlung an die Sparkasse aufgrund einer Abtretung an ihre kreditierende Bank verlangt worden ist. Mit Schriftsatz vom 22.01.2010 hat sie im Hinblick darauf, dass bedingungsgemäß nur 75 % der jeweils ausgefallenen Forderung versichert waren, die Klage indessen auf den vollen Forderungsbetrag gerichtet war, ihre Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an die T-Sparkasse, L-Straße, ##### Köln, 351.592,11 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen
sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die T-Sparkasse, L-Straße, ##### Köln, 61.937,36 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 01.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht die beiden ausgefallenen Forderungen, auf die die Klägerin ihre Klage stützt, als von vornherein nicht versichert an. Der bedungene verlängerte Eigentumsvorbehalt sei mit den Unternehmen der S-Gruppe nicht wirksam vereinbart worden, denn deren – gleichlautende – allgemeine Geschäftsbedingungen hätten jeweils eine Abwehrklausel enthalten. Diese seien jeweils auch Vertragsinhalt geworden, denn nicht nur die S2 GmbH, sondern auch die S1 GmbH habe zu Beginn der Vertragsbeziehung auf die Einbeziehung ihrer eigenen Bedingungen hingewiesen. Allein aus dem Grund der nicht wirksamen Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts sei es zur Beteiligung der Klägerin an einem Lieferantenpool nicht gekommen; dieser hätten insoweit schlichtweg keine Aus- oder Absonderungsrechte zugestanden. Einen Abgleich der allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vertragspartner der Klägerin habe sie ohnehin nicht vorgenommen, vielmehr im Rahmen einer Einschätzung des zu versichernden Risikos nur deren Bonität geprüft. Ohnehin habe die Klägerin vom Insolvenzverwalter zumindest 10.765,42 € erhalten; in Höhe dieses Betrages sei die Klägerin mithin nicht ausgefallen und könne ohnehin kein Anspruch bestehen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit die Klägerin sie nicht ohnehin zurückgenommen hat, unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 1, 49 VVG a.F., wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch der Umstand, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Altvertrag i.S. von Art. 1 Abs. 2 EGVVG im Jahre 2008 noch Änderungen erfahren hat, die Anwendbarkeit des VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung nicht hindert (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. Vom 11.03.2010, Az.: 9 U 77/09).
Ein Anspruch scheitert bereits daran, dass die der Klägerin ausgefallenen Forderungen von vornherein nicht versichert waren. Dies vor dem Hintergrund, dass aufgrund der in das Vertragsverhältnis einbezogenen Klausel 15.900 i.V.m. den Regelungen in der Länderliste ( Blatt 9 der Anlage K 1)Forderungen aus Warenlieferungen an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland nur versichert sind, soweit die zugrunde liegende Lieferung unter einfachem und erweitertem Eigentumsvorbehalt erfolgt ist. Diese auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedenklich wirksame Klausel (vgl. hierzu: Langen/Meiners in: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 3. Auflage, § 22 Rdnr. 32) enthält ihrem materiellen Inhalt nach eine anfängliche Risikobegrenzung in Bezug auf den gewährten Versicherungsschutz (vgl. OLG Köln, RuS 2002, 39 f.), bei der sich die Beklagte von vornherein nur zu einer ausschnittsweisen Deckung verpflichtet hat. Der Umstand, dass die Klägerin bei ihren Lieferungen an die beiden Unternehmen der S-Gruppe den in ihren eigenen ABG vorgesehenen einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart hat, muss somit dazu führen, dass die Warenlieferungen sowohl an die S1 GmbH als auch an die S2 GmbH dem Versicherungsschutz nicht unterfallen.
Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen nämlich voraus, dass die Vertragspartner deren Anwendung stillschweigend oder ausdrücklich vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist nicht wirksam zustande gekommen, obwohl Ziffer VIII der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vorsieht. Der Annahme eines Vertragsschlusses auf der Basis der Vertragsbedingungen der Klägerin – mithin mit erweitertem Eigentumsvorbehalt - steht bereits entgegen, dass deren Vertragspartnerinnen aus der S Gruppe in ihren eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abwehrklausel eingefügt haben, derzufolge sich deren Rechtsbeziehungen zu dem jeweiligen Verkäufer ausschließlich nach ihrem eigenen Bedingungswerk richten sollen.
Für die vertraglichen Beziehungen mit der S2 GmbH folgt das unmittelbar aus der Anlage K 11 und wird von der Klägerin auch selbst eingeräumt. Aber auch in Bezug auf die Fa. S1 GmbH ist von einer entsprechenden Abwehrklausel, einbezogen zumindest durch schlüssiges Verhalten, auszugehen. Eine solche setzt im unternehmerischen Verkehr voraus, dass der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil deren Einbeziehung nicht widerspricht (Palandt/Grüneberg, BGB 69. Auflage, § 305 Rdnr. 52). Dies hat die Fa. S1 GmbH ausweislich des als Anlage B 4 zur Akte gereichten Schreibens vom 19.10.2004 getan. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine solche Inbezugnahme der S1 GmbH ihrer eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht nur ein einziges Mal im Jahr 2004 erfolgt. Im Gegenteil hat die Fa. S1 GmbH jedenfalls erneut mit Schreiben vom 11.01.2006 – das von der Klägerin selbst als Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 7 zur Akte gereicht worden ist und entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht die S2 GmbH betrifft – zu ihren eigenen Bedingungen bestellt. Indem sie in den vorgenannten Schreiben zugleich erklärt hat, ausschließlich, mithin stets und durchgängig, zu ihren eigenen Einkaufsbedingungen bestellen zu wollen, hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie diese nunmehr zur Grundlage der ständigen Geschäftsverbindung zwischen ihr und der Klägerin habe machen wollen. Den wiederholten Hinweis auf das eigene Bedingungswerk durfte die Klägerin nicht anders werten als dergestalt, dass auch die Fa. S1 GmbH jedenfalls das Bedingungswerk der Klägerin nicht zu akzeptieren bereit war.
Damit kommt auch dem Vortrag der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz, die Fa. S1 GmbH habe seit „spätestens 2007“ eine Abwehrklausel nicht mehr verwendet, Bedeutung nicht zu. Denn selbst unterstellt, letztere habe ab dem Jahr 2007 in ihren an die Klägerin gerichteten Bestellungen einen Passus dergestalt, dass sie ausschließlich auf der Grundlage ihrer eigenen Bedingungen bestellen wolle, nicht mehr explizit aufgeführt, änderte das in der ständigen Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Fa. S1 GmbH nichts daran, dass diejenigen Bedingungen, auf die letztere wiederholt klar und deutlich hingewiesen hatte, Grundlage deren Bestellungen blieben. Dass nämlich die Fa. S1 GmbH von der zuvor wiederholt und unmissverständlich geäußerten Absicht, ausschließlich auf der Grundlage ihres eigenen Bedingungswerks kontrahieren zu wollen, hätte abrücken wollen, ließe sich auch dann dem schlichten Umstand, dass sie, zumal im kaufmännischen Verkehr, nicht immer und immer wieder auf die Geltung der immer gleichen Geschäftsbedingungen hingewiesen hätte, nicht entnehmen.
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Klägerin mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 12.05.2010 hat vortragen lassen, das in den Bestellschreiben in Bezug genommene Bedingungswerk Stand 3/2002 sei ihr niemals zur Kenntnis gelangt. Dies zum einen bereits, weil es im kaufmännischen Verkehr für die Geltung ausreicht, dass ein Klauselwerk unzweideutig bezeichnet ist und der Empfänger in der Lage ist, sich hiervon Kenntnis zu verschaffen (Palandt/Grüneberg, a.a.O. , § 305 Rdnr. 52). Vor allem aber kann die Klägerin mit der Argumentation, sie habe das Klauselwerk niemals erhalten, deshalb nicht durchdringen, weil sie genau das Bedingungswerk, das sie niemals erhalten haben will, selbst als weiteren Bestandteil des Anlagenkonvoluts K 7 zur Akte gereicht hat. Ziffer 1.) dieser von der Klägerin selbst zur Akte gereichten entsprechenden Geschäftsbedingungen enthält die Abwehrklausel, an der ein Vertragsschluss auf Grundlage der den erweiterten Eigentumsvorbehalt gemäß dem Bedingungswerk der Klägerin vorsehenden AGB scheitern muss. Denn anerkannt ist, dass bei kollidierenden AGB ein verlängerter Eigentumsvorbehalt auch dann nicht Vertragsinhalt wird, wenn das Bedingungswerk eines der Vertragspartner lediglich eine allgemeine Abwehrklausel enthält, ohne sich im Übrigen weiter mit der Frage des Eigentumsvorbehalts zu befassen (vgl. BGH NJW 1985, 1338 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rdnr. 55).
Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz, die Beklagte habe allgemeine Geschäftsbedingungen der S-Gruppe aus dem Jahr 2006 zur Akte gereicht, die Bestellschreiben der Fa. S1 GmbH verwiesen indessen auf Bedingungen aus dem Jahre 2002, sind nicht durchgreifend. Denn die bloße Tatsache, dass die Firmen der S Gruppe möglicherweise anderen Vertragspartnern gegenüber ab dem Jahre 2006 andere allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet haben als das in der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Klägerin der Fall war, führt keinesfalls dazu, dass in der Geschäftsbeziehung zur Klägerin plötzlich ein anderes Bedingungswerk Geltung erhielte. Ohnehin enthalten sowohl die allgemeinen Geschäftsbedingungen der S Gruppe aus 2002 ebenso wie die aus 2006 eine gleichlautende Abwehrklausel.
Eine andere Bewertung ist schließlich nicht, wie die Klägerin meint, gerechtfertigt, weil im Jahre 2004 die Vereinbarung eines Rahmenvertrages zwischen der Klägerin einerseits und den Unternehmen der S Gruppe andererseits gescheitert sei. Im Gegenteil impliziert gerade das von der Klägerin hervorgehobene Scheitern einer individualvertraglichen Rahmenvertragsregelung, dass – wie ausgeführt – einander widersprechende AGB vorlagen; gerade, dass eine einvernehmliche Rahmenregelung nicht herbeigeführt werden konnte, bringt mit sich, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt eben nicht wirksam vereinbart worden ist.
Ist mithin davon auszugehen, dass der in dem Bedingungswerk der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehalt nicht Bestandteil des zwischen ihr und den Firmen der S Gruppe geschlossenen Warenlieferungsverträge geworden ist, so ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin die Beklagte auch nicht gehindert, sich auf das Nichtbestehen von Versicherungsschutz für die der Klägerin ausgefallenen Forderungen zu berufen.
Soweit die Klägerin eine Berufung auf das Nichtbestehen von Versicherungsschutz für rechtsmissbräuchlich erachtet, weil ihr Geschäftsführer etwa im Jahre 2000 bei der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten nachgefragt habe, ob „seine AGBs“ in Ordnung seien, worauf diese das Bedingungswerk geprüft und erklärt habe, alles sei in Ordnung und Lieferungen auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen seien versichert (Bl. 64 d.A.), verfängt das nicht. Die Klägerin verkennt nämlich, dass die von ihr in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragene angebliche Äußerung der Mitarbeiterin der Beklagten keinen weitergehenden Erklärungsinhalt hat als denjenigen, dass im Falle wirksamer Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen Versicherungsschutz bestehe. Nur dann kann nämlich denknotwendig eine versicherte Lieferung „auf Basis der AGB“ vorliegen. Dass die Klägerin für die wirksame Einbeziehung ihrer Geschäftsbedingungen indessen eigenverantwortlich Sorge zu tragen hat, versteht sich von selbst und kann von der Beklagten weder überprüft noch beeinflusst werden. Nachdem indessen eine wirksame Einbeziehung der AGB der Klägerin gescheitert ist, ist keine Situation gegeben, für die die Beklagte eine Gewährung von Versicherungsschutz zugesagt hätte.
Nichts anderes gilt weiter, soweit die Klägerin hat vortragen lassen, die Beklagte habe die Bildung eines Lieferantenpools, der allein es ihr ermöglicht hätte, ihre Rechte im Insolvenzverfahren effektiv durchzusetzen, „aktiv hintertrieben“. Unabhängig davon, dass das klägerische Vorbringen, das ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Insolvenzverwalter einerseits und betroffenen Warenkreditversicherern andererseits andeutet und damit einen gravierenden Vorwurf enthält, bereits vollkommen unsubstantiiert und damit einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist, wäre selbst dessen durch nichts erwiesene Richtigkeit unterstellt eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.
Dies bereits vor dem Hintergrund, dass entgegen der Darstellung der Klägerin ihre etwaige Beteiligung an einem Lieferantenpool keinerlei Auswirkungen auf den Eintritt des allein durch die Klausel 00300.00 definierten Versicherungsfalls hat. Die Beteiligung an einem Lieferantenpool hätte der Klägerin allenfalls eine Quote im Insolvenzverfahren beschert. Diese Tatsache ist indessen von der Frage, ob eine Warenlieferung versichert ist oder nicht, vollkommen unabhängig. Ohnehin wäre die Klägerin nur an einem etwa gebildeten Lieferantenpool zu beteiligen gewesen, hätte sie eben einen erweiterten Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart. Genau daran fehlt es aber, was zur Folge haben muss, dass selbst das behauptete „aktive Hintertreiben“ der Bildung eines Lieferantenpools die Rechtsposition der Klägerin nicht verschlechtert hätte.
Auch hat die Kammer die Argumentation der Klägerin, die Beklagte könne sich bereits deshalb nicht auf eine Unwirksamkeit der Vereinbarung des erweiterten Eigentumsvorbehalts berufen, weil sie selbst die klägerischen Vertragspartner, damit auch die Firmen der S-Gruppe, überprüft habe, erwogen. Zum Erfolg verhilft das der Klage ebenfalls nicht. Dies bereits, weil in der Warenkreditversicherung seitens des Versicherers regelmäßig nur die Bonität der Abkäufer des Versicherungsnehmers geprüft wird. Unabhängig hiervon haben die Parteien aber auch mit der Einbeziehung der Versicherungsbedingungen der Beklagten (i.E. Seite 9 der Anlage K 1) eine Gewährung von Versicherungsschutz trotz fehlender Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts einer Schriftformklausel i.S. von § 127 Abs. 1 BGB unterworfen. Eine schriftliche Vereinbarung, derzufolge die Beklagte trotz des nicht wirksam bedungenen erweiterten Eigentumsvorbehalts hätte Versicherungsschutz gewähren wollen, fehlt indessen. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die bedungene Schriftformklausel übereinstimmend, ggf. auch formlos (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 125 Rdnr. 19) abbedungen hätten, sind nicht ersichtlich.
Letztendlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in anderer Sache einen Schaden reguliert, ohne sich auf die nicht wirksame Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts zu berufen. Eine zuvor erfolgte Regulierung, gegebenenfalls aus Kulanz und zur Kundenpflege, bindet die Beklagte nicht. Ein dahingehender Rechtsbindungswille, künftig stets und in jedem Fall auf den Einwand des nicht vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalts zu berufen, lässt sich dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert:
Bis 21.01.2010: 551.505,96 €
Ab 22.01.2010: 413.529,47 €