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Landgericht Köln·20 O 586/21·23.04.2023

Berichtigung des Urteils nach § 320 ZPO – Streichung einer Tatbestandspassage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 320 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Köln berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand des Urteils vom 22.03.2023 und strich einen im zweiten Absatz enthaltenen Halbsatz. Gegenstand war die Entfernung der Formulierung, wonach eine Darlehensgewährung zur Insolvenz einer Genossenschaft geführt haben soll. Die Berichtigung diente der Korrektur einer nicht beabsichtigten Tatsachenbehauptung, ohne den Entscheidungsinhalt zu ändern.

Ausgang: Berichtigung des Tatbestands gemäß § 320 ZPO durch Streichung des betreffenden Halbsatzes stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 320 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Urkunden, wenn die schriftliche Fassung offensichtlich von dem abweicht, was gewollt oder festgestellt war.

2

Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass die Niederschrift einen klar erkennbaren Schreib-, Rechen- oder sonstigen offensichtlichen Fehler aufweist, der die tatsächliche Willens- oder Feststellungsrichtung verfehlt.

3

Die Berichtigung darf nicht zu einer inhaltlichen Abänderung der materiellen Entscheidung führen; sie beschränkt sich auf die Korrektur formeller oder offensichtlicher Unrichtigkeiten.

4

Kann eine im Tatbestand enthaltene Formulierung als nicht beabsichtigte Tatsachenbehauptung angesehen werden, ist deren Streichung zulässig, soweit dadurch der ergangene Entscheidungsinhalt unberührt bleibt.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.03.2023 dahingehend berichtigt, dass im Satz des folgenden, zweiten Absatzes auf S. 2:

„Der sachliche Hintergrund des Prozesses vor dem Landgericht Stuttgart ist die Gewährung eines Darlehens der Y. eG an die Y. AG am 26.07.2016, die zur Insolvenz der Y. eG geführt haben soll“

der letzte Halbsatz nach dem Komma (",die zur Insolvenz der Y. eG geführt haben soll") gestrichen wird.