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Landgericht Köln·20 O 586/21·21.03.2023

D&O-Versicherung: Insolvenzausschluss greift nicht bei Mehrfachbegründung der Inanspruchnahme

ZivilrechtVersicherungsrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung von Versicherungsschutz aus einer D&O-Vermögensschadenhaftpflicht zur Abwehr von Ansprüchen des Insolvenzverwalters in einem Parallelprozess. Der Versicherer berief sich auf einen Insolvenzausschluss für Pflichtverletzungen zur Insolvenzantragstellung bzw. deren Überwachung. Das LG Köln gab der Klage statt, weil die Inanspruchnahme laut Klageschrift auch auf eigenständige Pflichtverletzungen (u.a. unzureichend geprüfte Darlehensvergabe, fehlende Sicherheiten, Unterlassen von Maßnahmen gegen Auszahlung) gestützt war. Eine vorbehaltlose Deckungszusage lag in bloßen Abstimmungen zur einheitlichen Mandatierung nicht.

Ausgang: Feststellung von bedingungsgemäßem D&O-Versicherungsschutz; Insolvenzausschluss nicht anwendbar, Kostenlast bei der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorbehaltlose Deckungszusage setzt eine aus Empfängersicht eindeutige Erklärung des Versicherers voraus; bloße Abstimmungen zur Auswahl bzw. einheitlichen Mandatierung von Rechtsanwälten genügen hierfür nicht.

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In der D&O-Versicherung ist für die zeitliche Einordnung des Versicherungsfalls maßgeblich auf die Inanspruchnahme in Textform abzustellen; nachvertragliche Inanspruchnahmen können bei rechtzeitiger Meldung innerhalb einer Nachmeldefrist gedeckt sein.

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Ein Ausschluss für Versicherungsfälle wegen Verletzung insolvenzbezogener Pflichten greift nicht, wenn die Inanspruchnahme zugleich auf weitere, vom Ausschluss nicht erfasste Pflichtverletzungen gestützt wird.

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Für die Reichweite eines Risikoausschlusses ist bei Anspruchserhebung im Außenverhältnis maßgeblich, mit welchen tatsächlichen und rechtlichen Begründungen der Versicherte in der Anspruchsschrift in Anspruch genommen wird.

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Enthält die Anspruchsbegründung eigenständige haftungsbegründende Vorwürfe unabhängig von Insolvenzreife oder Insolvenzantragspflichten, besteht Deckung für die Abwehr jedenfalls in bedingungsgemäßem Umfang.

Relevante Normen
§ 64 Satz 1 GmbHG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB§ 41 GenG§ 34 Abs. 2 GenG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grundlage des zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 wegen der in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Stuttgart – Az. 37 O 43/21 – unter anderem gegen die Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche - Versicherungsschutz in bedingungsgemäßem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr aus einer D&O-Versicherung Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen zusteht, die die U. Wohnungsbaugenossenschaft eG vor dem Landgericht Stuttgart, vertreten durch deren Insolvenzverwalter, gegen die Klägerin als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied (Dezember 2012 bis August 2018) geltend macht. Die Versicherung bestand vom 08.08.2008 bis zum 08.08.2018. Die Beklagte ist als führender Versicherer in dem Vertrag benannt, der mit der Versicherungsgemeinschaft E. besteht. Versicherungsnehmerin ist die U. Wohnungsbaugenossenschaft eG.

3

Der sachliche Hintergrund des Prozesses vor dem Landgericht Stuttgart ist die Gewährung eines Darlehens der U. eG an eine U. AG am 26.07.2016, die zur Insolvenz der U. eG geführt haben soll. Die Darlehensraten wurden bis zum 26.04.2018 ausgezahlt. Einzelne Vorstandsmitglieder wurden wegen des Sachverhalts strafrechtlich verfolgt und verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageschrift aus jenem Rechtsstreit vom 25.07.2021, Anl. K8, Bl. 85 ff. d. A.

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In § 3 Ziffer 6 AVB-E. des D&O-Versicherungsvertrags haben die Parteien einen Insolvenzausschluss folgenden Wortlauts vereinbart:

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„Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, die auf einer Verletzung der Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens oder auf einer Verletzung der Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Antragsstellung beruhen.

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Dies gilt insbesondere für Versicherungsfälle, die Ansprüche auf Ersatz von nach der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleisteten Zahlungen zum Gegenstand haben, z.B. § 64 Satz 1 GmbHG, und für Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung. […]“

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Der Ausschluss ist in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag enthalten, der zum 30.08.2016 in Kraft trat. Auf die Anlage B8, Bl. 224 f. d. A. wird Bezug genommen.

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Die Klägerin wurde erstmalig mit anwaltlichem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 04.08.2018, Anl. K5, Bl. 73 ff. d. A., mit den potenziellen Schadensersatzansprüchen konfrontiert. Mit Schreiben vom 31.07.2019, Anl. K6, Bl. 76 ff. d. A., traten weitere Ansprüche hinzu. Die Klägerin zeigte die Inanspruchnahmen der Beklagten jeweils unverzüglich an.

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Mit E-Mail vom 24.09.2021, Anl. B6, Bl. 217 f. d. A. lehnte die Beklagte die Gewährung von Versicherungsschutz ab.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Eintrittspflicht aus dem Versicherungsvertrag anerkannt habe. Die E. GmbH habe für die Beklagte mit E-Mail vom 30.08.2021, Anl. K10, Bl.143 ff. d. A., eine vorbehaltslose Deckungszusage erteilt. Die in der E-Mail enthaltene Erklärung sei als vorläufige Bestätigung zur Übernahme der Abwehrkosten zu verstehen, auch weil sie in Kenntnis der Klageschrift vor dem LG Stuttgart abgegeben worden sei.

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Sie ist weiter der Ansicht, dass der vereinbarte Insolvenzausschluss nicht greife. Sie werde nicht allein wegen der Verletzung ihrer Überwachungspflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags in Anspruch genommen. Die Ansprüche, die gegen sie geltend gemacht würden, stützten sich auch auf die Pflichtverletzung bei Beitreibung fälliger Einlageverpflichtungen gegenüber Genossenschaftsmitgliedern. Ihr sei auch vorgeworfen worden, etwaige Maßnahmen zur Verhinderung des Abschlusses und der Auszahlung des Darlehens unterlassen zu haben.

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Die Klägerin meint schließlich, der Ausschluss verstoße jedenfalls gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot. Die Formulierung, dass Versicherungsfälle ausgeschlossen seien, die auf einer Verletzung der Pflicht zur Überwachung „beruhen“, lasse die Reichweite des Ausschlusses nicht hinreichend erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grundlage des zu Gunsten der Klägerin abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrags mit der Versicherungsschein-Nr. N01 wegen der in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht Stuttgart – Az. 37 O 43/21 – unter anderem gegen die Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz in bedingungsgemäßem Umfang zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass der Feststellungsantrag wegen der Angabe des Streitwertes durch die Klägerin in Höhe der erstinstanzlichen Kosten dahingehend auszulegen sei, dass nur für die erste Instanz Kostenschutz begehrt werde.

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Die Beklagte beruft sich auf § 3 AVB-E.. Sie meint, die Ausschlussklausel sei inhaltlich und zeitlich auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Klägerin wegen der Verletzung ihrer Pflichten zur Überwachung der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung in Anspruch genommen werde.

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Zum weiteren Vorbringen wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Eine einschränkende Auslegung des klägerseits gestellten Feststellungsantrags ist nicht angezeigt. Der Antrag ist bestimmt und klar formuliert, was den Anforderungen aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

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1.

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Eine Einstandspflicht der Beklagten ergibt sich nicht bereits aus einer von dieser abgegebenen vorbehaltlosen Deckungszusage. Eine solche hat die E. GmbH für die Beklagte mit den E-Mails vom 30.08.2021, Anl. K10, Bl. 143 d. A., sowie vom 28.11.2019, Anl. K9, Bl. 140 d. A., nicht erteilt. Die E-Mails wurden zu der Frage verschickt, welche Anwälte die Klägerin im Klageverfahren vertreten sollten. Die E. GmbH teilte in der E-Mail vom 30.08.2021 mit, dass sie die einheitliche Mandatierung durch den von ihr benannten Rechtsanwalt wünsche. In der weiteren E-Mail vom 15.09.2021 bekräftigten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten dies mit konkreterem Bezug auf den hier relevanten Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart. In diesem Wunsch einer einheitlichen Mandatierung ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers jedoch keine dahingehende Erklärung zu sehen, dass hiermit positiv festgestellt wäre, dass die Beklagte den Versicherungsfall anerkennen und eine vorbehaltlose Deckungszusage abgeben würde. Eine solche Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang der übersandten E-Mails. Hinzu kommt, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die E. GmbH nicht nur wegen des hier streitgegenständlichen Rechtsstreits, sondern wegen verschiedenster Ansprüche des Insolvenzverwalters gegenüber der Klägerin eingebunden gewesen ist. Die Erklärung, dass eine einheitliche Mandatierung gewünscht sei, ist daher lediglich als Diskussion der Vertretungsfrage und Teil der Abstimmung des prozessualen Vorgehens zu werten.

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Dass die E. GmbH zu keinem Zeitpunkt hätte erkennen lassen, dass kein Versicherungsschutz bestehe – so die Klägerin – , kann zur Begründung eines positiven Anerkenntnisses der Eintrittspflicht ebenfalls nicht herangezogen werden. Dafür, dass die anschließende Versagung des Versicherungsschutzes und die Berufung auf die Ausschlussklausel rechtsmissbräuchlich seien, bestehen keine inhaltlichen Anhaltspunkte. Darüber hinaus erteilte die Beklagte bereits in einer E-Mail vom 28.11.2019, Anl. K9, Bl. 141 d. A. einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass kein Versicherungsschutz für die „weitergehend geltend gemachten Insolvenzverschleppungsansprüche“ bestehe. Es liegt mithin fern, dass die Beklagte dennoch für den hier relevanten Streitgegenstand eine Deckungszusage erteilen wollte.

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Schließlich geht aus der E-Mail vom 01.09.2021, Anl. B3, Bl. 194 d. A, hervor, dass die Klägerin um die Nachreichung einer schriftlichen Deckungszusage bat und dementsprechend auch selbst noch nicht vom Vorliegen einer solchen ausging.

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2.

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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung des Versicherungsschutzes aus dem D&O-Versicherungsvertrag gegen die Beklagte.

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Der behauptete Versicherungsfall liegt in der zeitlichen Geltung des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsfall, § 1 Ziffer 1 AVB-E., ist die Inanspruchnahme in Textform. Nach § 8 Ziffer 1 AVB-E. besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle während der Geltungsdauer des Versicherungsvertrages für in diesem Zeitraum begangene Pflichtverletzungen. Das erste anwaltliche Schreiben des Insolvenzverwalters vom 4.8.2018, mit dem die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Vorfälle in Anspruch genommen wurde, ging dieser während der Geltungsdauer des Vertrages zu. Darüber hinaus besteht auch durch die Inanspruchnahme vom 31.07.2019 Versicherungsschutz nach § 8 Ziffer 3 AVB-E., da es sich um eine Inanspruchnahme nach Beendigung des Vertrages handelt, die während einer Nachmeldefrist – hier von 5 Jahren, § 8 Ziffer 3.1 AVB-E. – gemeldet wurde und auf einer vor Vertragsbeendigung begangenen Pflichtverletzung beruht.

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3.

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Dem Anspruch der Klägerin steht der zwischen den Parteien in § 3 Ziffer 6 AVB-E. vereinbarte Ausschluss der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Inanspruchnahmen wegen der Verletzung von Pflichten des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.

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Ob der Insolvenzausschluss wirksam ist nach den §§ 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB, kann dahinstehen. Ebenso kann dahinstehen, ob der Ausschluss bereits deshalb nicht greift, weil er erst mit Wirkung zum 30.08.2016 vereinbart wurde und die vorliegend in Streit stehenden Pflichtverletzungen vor diesem Datum begangen wurden – wobei vieles dafür spricht, dass nach dem Wortlaut der Klausel der insofern relevante Zeitpunkt der Versicherungsfall, also die Inanspruchnahme, und nicht die dem zugrunde liegende Pflichtverletzung ist.

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Denn jedenfalls ist der vorliegende Sachverhalt nicht von der inhaltlichen Reichweite der Klausel erfasst.

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Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Versicherungsnehmer auch mit einer in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags fallenden Begründung in Anspruch genommen wird (vgl. für die Haftpflichtversicherung, insoweit übertragbar BGH, Urt. v. 20.12.2006 – IV ZR 325/05, VersR 2007, 200). Dass die Verletzung der Überwachung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auch als Begründung genannt ist, schließt einen Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag nicht aus. Der Ausschluss greift mithin nur, wenn Grundlage der Inanspruchnahme allein die Verletzung der dort genannten Überwachungspflichten ist.

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Ausschlaggebend ist insofern allein der Inhalt der vorgelegten Klageschrift aus dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart vom 25.07.2021. Aus dieser ergibt sich, dass die Klägerin mit unterschiedlichen Begründungen – und gerade nicht nur der Begründung, dass es Ansprüche gebe, die auf einer Verletzung der Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung beruhten – in Anspruch genommen wird. Sie wird vielmehr auch deswegen in Anspruch genommen, weil ein Darlehen nach unzureichender Prüfung der Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin und ohne ausreichende Sicherheiten vergeben worden sei und die Klägerin hiergegen nichts in ihrer Funktion als Aufsichtsratsmitglied unternommen habe. Schließlich wird der Klägerin auch das Unterlassen von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auszahlung der Darlehensvaluta vorgeworfen.

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Das Klagevorbringen vor dem Landgericht Stuttgart geht dahin, dass gegen die hiesige Klägerin und dortige Beklagte ein Schadensersatzanspruch bestehe, der auch ohne Bezugnahme auf das Insolvenzverfahren und die Insolvenzreife geltend gemacht wird. Es wird dort vorgetragen, dass die Beklagten die Auszahlung des streitgegenständlichen, schadensursächlichen Darlehens allein deshalb hätten verhindern müssen, weil es keinerlei Sicherheiten gegeben habe und die Darlehensnehmerin auch in der Vergangenheit ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Ein Schadensersatzanspruch ergäbe sich bereits allein aus diesen Gründen, ohne dass es darauf ankäme, dass durch diese Darlehensgewährung erschwerend auch noch die Insolvenz der U. eG besiegelt worden sei. Kern des Vorbringens ist nicht nur ein nicht rechtzeitiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch bereits die Gewährung des Darlehens und die Auszahlung der Darlehenssumme.

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Der Insolvenzverwalter bringt im Einzelnen in der Klageschrift vor, spätestens am 01.01.2015 sei die U. e.G. zahlungsunfähig gewesen. Die U. AG sei seit 2014 bilanziell überschuldet und zum 31.12.2016, spätestens zum 31.12.2017, insolvenzrechtlich überschuldet gewesen. Der U. AG sei bereits im Jahr 2008 ein unbesichertes Darlehen gewährt worden, das nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführt worden sei. Zinsen seien nicht ebenfalls nicht bezahlt worden. In Kenntnis all dieser Umstände hätten die Vorstandsmitglieder dennoch den weiteren streitgegenständlichen Darlehensvertrag unterzeichnet. Hierdurch hätten sie gegen eine Vielzahl ihrer Pflichten verstoßen. Der Aufsichtsrat, dem die Klägerin angehörte, habe sich am 08.08.2016 nach Auszahlung der ersten Rate erstmals mit dem Vertrag beschäftigt.

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Der Klägerin, also der dortigen Beklagten, wird sodann vorgeworfen, es unterlassen zu haben entgegen aller Bedenken unabhängigen Rechtsrat einzuholen, sowie Maßnahmen gegen die Auszahlung des Darlehens und eine Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder unterlassen zu haben. Hieraus folge ein Schadensersatzanspruch nach § 41, 34 Abs. 2 GenG wegen Verletzung der Sorgfaltsplicht eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes. Die Insolvenzmasse sei durch den klageweise geltend gemachten Betrag geschmälert, weil die dortige Beklagte Maßnahmen unterlassen habe, um die Auszahlung der Darlehenssummen zu verhindern. Die dortige Beklagte habe ihre Pflicht verletzt, den Vorstand zu überwachen. Sie hätte darauf hinwirken müssen, dass rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt werde. Weiter habe sie gegen die Pflicht zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der U. eG verstoßen.

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Der „zentrale Kern der Pflichtwidrigkeit“, so wird es dort formuliert, liege darin begründet, dass die dortige Beklagte es unterlassen habe, unabhängigen Rat zur Rechtmäßigkeit der Darlehensverträge einzuholen. Es heißt weiter: „Die Beklagten haben mangels entsprechenden Prüfungshandlungen und Auftragsvergaben an externe unabhängige Sachverständige weder die Insolvenzreife der U. Wohnbaugenossenschaft eG mit der entsprechenden Insolvenzantragspflicht noch die in mehrfacher Hinsicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Darlehensvergabe noch erkannt, dass dieses ohne jede werthaltige Sicherheit ausgereicht werden sollte und wurde, obwohl Sicherheiten vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags zwingend hätten verlangt werden müssen.“

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4.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 51.294,95 €