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Landgericht Köln·20 O 534/04·22.02.2005

Teilkaskoversicherung: Zahlung bei Fahrzeugdiebstahl, Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Teilkaskoversicherung nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs; hilfsweise beantragte er Zahlung an einen abgetretenen Gläubiger. Streitfragen betreffen Aktivlegitimation, das Vorliegen des Diebstahls und eine mögliche grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht erkennt den Diebstahl unter Beweiserleichterungen an, verneint eine Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit mangels Kausalnachweis und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich der Selbstbeteiligung; die Klage sonst abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Selbstbeteiligung verurteilt, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behauptetem Fahrzeugdiebstahl genügen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen; in der Regel reicht der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und später nicht wieder aufgefunden wurde.

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Erfolgt der Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls, trifft den Versicherer die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast für Tatsachen, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

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Eine Leistungsbefreiung des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit setzt neben einer Sorgfaltspflichtverletzung auch den Nachweis der Kausalität dieser Verletzung für den Eintritt des Versicherungsfalls voraus; bloßer Verlust eines Schlüssels ohne konkreten Kausalnachweis begründet sie nicht.

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Zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs bei abgetretener Forderung muss der Kläger seine Aktivlegitimation konkret darlegen; fehlt ein dezidierter Vortrag über Zustimmung oder Abtretung, ist der Anspruch entsprechend auszulegen oder unbegründet.

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Bei der Höhe der Versicherungsleistung ist die vereinbarte Selbstbeteiligung vom ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. II ZPO§ 141 ZPO§ 61 VVG§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die G Bank GmbH zu Vertrags-Nr. 59#### 11.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.11.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten für das von ihm bei der Firma G2 GmbH geleaste Fahrzeug des Typs Fiat Scudo, Kastenwagen, mit dem amtlichen Kennzeichen ####2 eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €.

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Der Kläger zeigte am Morgen des 13.05.2004 bei der Polizei in Köln den Diebstahl des vorgenannten Fahrzeuges an. Nachfolgend meldete er mit Schadenanzeige vom 23.05.2004 (Bl. 27-29 AH) den Diebstahl auch der Beklagten, die ein Wertgutachten bei der Firma G und Maschinen in Auftrag gab. Die Sachverständigen kamen ausgehend von einem durch den Kläger mitgeteilten Kilometerstand von 29.000 letztlich zu einem Wiederbeschaffungswert von 12.050,00 € (Bl. 6 ff AH). Zuvor hatte der Kläger auf Rückfrage der Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2004 (Bl. 31 AH) noch einen Kilometerstand von 38.400 angegeben.

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Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am Mittwoch, den 12.05.2004, um 19.30 Uhr in der Werheider Straße in Köln abgestellt. Am nächsten Morgen sei das Fahrzeug verschwunden gewesen.

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Die Angabe zum Kilometerstand habe er korrigiert, nachdem er diesen anhand der ihm vorliegenden Tankquittungen im einzelnen habe nachvollziehen können. Soweit ein Schlüssel fehle, sei dieser wohl bei dem Ende April 2004 stattgefundenen Umzug seines Hausmeisterservices verloren gegangen bzw. befinde dieser sich noch in den nicht ausgepackten Unterlagen.

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Der Kläger behauptet, die G2 GmbH sei damit einverstanden, dass er auf Zahlung an sich klage.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.050,00 € nebst Zinsen in Höhe

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von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.11.2004 zu

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zahlen,

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hilfsweise,

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den vorgenannten Betrag an die C GmbH zu Vertrags-Nr.

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59#### zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit dem Hinweis, dass sie seitens der G2 GmbH aufgefordert worden sei, die Entschädigungsleistung an die C GmbH zu zahlen.

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Daneben bestreitet die Beklagte den Diebstahl des Fahrzeuges.

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Im Übrigen meint sie aber auch wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei zu sein. Die grobe Fahrlässigkeit sei darin zu sehen, dass der Kläger trotz eines verlorenen Schlüssels es versäumt habe, in das Fahrzeug eine neue Schließanlage einzubauen. Da das Fahrzeug mit einer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet gewesen sei, hätten die Diebe ansonsten längere Zeit im Fuß-/Motorraum arbeiten müssen, was ebenso wie die weitere Möglichkeit des Aufladens auf einen Tieflader in einem Wohngebiet aufgefallen wäre. Grob fahrlässig sei auch gewesen, dass der Kläger in dem einsehbaren Fahrzeug wertvolles Werkzeug zurückbelassen habe. Der Kläger habe auch eine Obliegenheitsverletzung dadurch begangen, dass er in der Schadenanzeige die Zeugin I nicht benannt habe und auch nicht angegeben habe, wer nähere Angaben zum Diebstahl machen könne.

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Die Höhe des geltend gemachten Wiederbeschaffungswertes werde im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben zum Kilometerstand bestritten. Darin liege zugleich eine Obliegenheitsverletzung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten 590 UJs 2312/04 der StA Köln war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.02.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Der Kläger hat seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan, weshalb die Beklagte auf den von ihm gestellten Hilfsantrag hin zur Zahlung an die C GmbH zu verurteilen war. Nachdem die Beklagte ausgeführt hat, dass sie seitens der M GmbH zur Zahlung an die C GmbH aufgefordert worden ist, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen müssen, wer ihm wann erklärt hat, er dürfe auf Zahlung der Entschädigungssumme an sich klagen. Ein solch dezidierter Vortrag fehlt, weshalb die Erhebung des angebotenen Beweises durch Vernehmung des Mitarbeiters der G2 GmbH auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinausliefe. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Zustimmung der C GmbH, an die die Forderung der G2 GmbH abgetreten ist, selbst nicht vorgetragen hat. Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten und auch im Hinblick auf das vom Kläger vorgelegte Schreiben der G2 GmbH vom 03.08.2004 (Bl. 1 AH) war der von ihm gestellte Hilfsantrag so auszulegen, dass er tatsächlich Zahlung an die C GmbH verlangt.

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Die Beklagte ist auch nach den §§ 12, 13 AKB aufgrund des vom Kläger bei ihr abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrages zur Regulierung des Schadenfalles vom 12./13.05.2004 verpflichtet.

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Die Kammer ist zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangt, dass das Fahrzeug des Klägers entwendet worden ist.

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Insoweit sind nämlich dem Kläger als Versicherungsnehmer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Beweiserleichterungen deshalb zuzubilligen, weil der Vollbeweis einer Fahrzeugentwendung im Hinblick auf die häufigen Fälle fehlender Tataufklärung nur im Ausnahmefall zu führen ist und die Kaskoversicherung für den Versicherungsnehmer ansonsten häufig ohne Wert wäre. Von daher muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zuläßt. Verlangt wird insoweit der Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls, wozu i.d.R. der Nachweis genügt, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht wieder aufgefunden hat. Kann der Versicherungsnehmer diesen Nachweis, für den der Vollbeweis gilt, nicht durch Zeugen führen, kann dieser bei einem uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer auch durch seine eigene Anhörung nach § 141 ZPO oder seine Parteivernehmung geführt werden.

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Andererseits muss auch der Versicherer gegen Missbrauch des Versicherungsnehmers geschützt werden. Gelingt dem Versicherungsnehmer auf der ersten Stufe der Nachweis eines äußeren Geschehensablaufs für einen Diebstahl, kommen dem Versicherer auf der 2. Stufe Beweiserleichterungen dergestalt zugute, dass er Tatsachen darlegen und beweisen muss, die eine Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen.

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Vorliegend hat der Zeuge X bestätigt, dass der Kläger, den er auf einer Mieterversammlung in Rösrath getroffen hatte, jedenfalls am Abend des 12.05.2004 noch im Besitz des Fahrzeuges war. Die Zeugin I hat überzeugend geschildert, dass sie als Nachbarin des Klägers dessen Fahrzeug am Abend des 12.05.2004 in der Werheiderstraße geparkt gesehen hat. Sie hat auch bestätigt, dass sie sich, als am nächsten Morgen der Anruf des Klägers kam, erinnert hat, das Fahrzeug morgens dort nicht mehr gesehen zu haben und dass nur noch der Anhänger dort geparkt gewesen sei. Die uneingeschränkt glaubwürdige Zeugin hat auch plausibel geschildert, wieso sie sich noch an das Datum ihrer Beobachtungen erinnern kann, nämlich, weil der Kläger direkt am nächsten Morgen angerufen und die fehlende Ausführung ihm aufgetragener Arbeiten damit erklärt, hat, sein Fahrzeug sei gestohlen worden.

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Der Kläger hat durch die Zeugin die äußeren Umstände einer Fahrzeugentwendung nach den Grundsätzen der Beweiserleichterung dargetan.

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Umstände, die ein Vortäuschen des Diebstahls erheblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

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Die Beklagte ist auch nicht nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei. Abgesehen davon, dass die Kammer schon Zweifel hat, ob von einem Versicherungsnehmer, der an unbekannter Stelle einen Fahrzeugschlüssel ohne Hinweis auf ein konkretes Fahrzeug verliert, erwartet werden kann, dass er die Schließanlage austauscht und ob von einem Versicherungsnehmer, der einen Hausmeisterservice betreibt und das Fahrzeug als Werkzeugwagen nutzt, erwartet werden kann, dass er dieses jeden Abend komplett ausräumt, fehlt es jedenfalls am Nachweis der Kausalität dieses unterstellt grob fahrlässigen Verhaltens für den Eintritt des Diebstahls. Da das Fahrzeug nicht wieder aufgefunden worden ist, kann nicht festgestellt werden, ob es mit dem fehlenden Schlüssel gefahren worden ist und ob die Diebe es auf den Inhalt des Fahrzeuges abgesehen hatten.

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Angesichts der in der mündlichen Verhandlung erörterten Tatsache, dass der Kläger in der von ihm ausgefüllten Schadenanzeige die Zeugin I2 konkret für das Abstellen des Fahrzeuges benannt hat, ist der gleichwohl im Termin erhobene Einwand der Obliegenheitsverletzung nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, wen der Kläger für die Umstände des Diebstahls an sich hätte benennen sollen.

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Soweit die Beklagte eine Obliegenheitsverletzung darin sieht, dass der Kläger den Kilometerstand mit 29.000 angegeben hat, ist sie darauf zu verweisen, dass sie nicht dargetan, hat, dass diese Angabe unrichtig ist. Der Kläger hat nachvollziehbar und zur Überzeugung der Kammer erklärt, dass er sich bei der ursprünglichen Angabe von 38.400 vertan hat. Durch die Vorlage der Tankquittungen hat er die Kammer davon überzeugt, dass der Kilometerstand bei etwa 29.000 gelegen hat. Zweifel an der Richtigkeit der Belege bestehen für die Kammer nicht, auch wenn die darin festgehaltenen Kilometerstände dem Tankwart jeweils vom Kläger benannt worden sind. Dafür spricht die Kontinuität der Aufzeichnungen und die jeweils im gleichen Mengenbereich getankte Menge Diesel.

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Ist demnach von einem Kilometerstand von rund 29.000 auszugehen, bestehen auch keine begründen Zweifel an der Richtigkeit des von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachtens zur Höhe, das sich der Kläger zu eigen macht.

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Von dem danach gegebenen Wiederbeschaffungswert von 12.050 € war jedoch die vereinbarte Selbstbeteiligung von 150 € in Abzug zu bringen.

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Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 709 ZPO.

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Streitwert: 12.050 € (der Hilfsantrag wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus).