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Landgericht Köln·20 O 514/09·06.04.2010

Klage wegen Hausratdiebstahls: Einbruch muss im Versicherungsort erfolgen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Entschädigung aus ihrer Hausratversicherung nach einem Diebstahl, der durch Aufhebeln der Terrassentür der Erdgeschosswohnung begann. Das Landgericht verneint die Leistungspflicht, weil die für einen versicherten Einbruch erforderlichen Einbruchspuren nicht innerhalb der versicherten Wohnung nachweisbar sind. Die Klausel in den VHB 2002, wonach die Merkmale des Einbruchdiebstahls im Versicherungsort verwirklicht sein müssen, ist wirksam. Mangels Eintritts des Einbruchs im Versicherungsort wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen Entschädigung aus Hausratversicherung mangels Eintritts des Einbruchs im Versicherungsort abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Annahme eines versicherten Einbruchdiebstahls nach den VHB 2002 müssen die qualifizierenden Merkmale des § 5 (z.B. gewaltsames Eindringen) innerhalb des vertraglich vereinbarten Versicherungsortes verwirklicht sein.

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Eine Klausel, die den Eintritt des versicherten Ereignisses an den Versicherungsort bindet (§ 9 Ziffer 3 VHB 2002), ist nicht ohne weiteres gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar und nicht überraschend formuliert ist.

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Bei der Risikobewertung und Prämienkalkulation der Hausratversicherung ist eine Beschränkung auf die jeweils versicherte Wohnung sachlich nachvollziehbar, weil der Versicherer von einem Mindestmaß an Sicherung der jeweiligen Wohnung ausgeht.

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Die Abwesenheit von Einbruchspuren an der versicherten Wohnung kann den Versicherungsanspruch ausschließen, wenn die Spuren lediglich an einer anderen, nicht versicherten Wohnung des Gebäudes nachweisbar sind.

Relevante Normen
§ 305c BGB§ 91 ZPO§ 281 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Verweisung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 26.06.2007 eine Hausratversicherung auf der Grundlage der VHB 2002 (04.05) (Bl. 83 ff. d.A.) mit einer Versicherungssumme von 10.000 € für ihre im 1. Oberschoss eines Zweifamilienhauses gelegene Wohnung. Die Wertgrenze für Wertsachen beträgt 25 % der Versicherungssumme. Die Wohnung im Erdgeschoss wird vom Vater der Klägerin bewohnt.

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Die Klägerin behauptet, am 31.10.2008 sei die Terrassentür zur Wohnung im Erdgeschoss von unbekannt gebliebenen Tätern aufgehebelt worden. Diese seien dann über das Treppenhaus in ihre Wohnung im ersten Obergeschoss gelangt, wo sie Gegenstände im Gesamtwert von 5.758,53 € entwendet hätten. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf Bl. 5/6, 198 ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, das Aufbrechen der Terrassentür im Erdgeschoss genüge, um gemäß § 5 VHB 2002 die Voraussetzungen eines versicherten Einbruchdiebstahls auch in ihre Wohnung anzunehmen. Einbruchspuren auch an ihrer Wohnungstür seien nicht erforderlich, zumal das Haus später als Einfamilienhaus habe genutzt werden sollen.

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Die Klägerin, die die Klage ursprünglich beim Landgericht Duisburg erhoben hat, beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.758,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2008 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet das Vorliegen stimmiger Einbruchspuren an der Terrassentür, macht sich das vorgetragene Spurenbild aber hilfsweise zu eigen und beruft sich auf § 9 Ziffer 3 VHB 2002, wonach bei Schäden durch Einbruchdiebstahl alle Voraussetzungen des § 5 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht werden müssen.

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Daneben meint sie leistungsfrei zu sein, weil  der Polizei erst 19 Tage nach dem vermeintlichen Einbruch eine Stehlgutliste zugegangen sei, somit nicht unverzüglich im Sinne von § 26 Ziffer 1 c) VHB 2002.

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Ohnehin bestehe eine erhebliche Unterversicherung, so dass sich – die Entwendung von Gegenständen einmal unterstellt – die maximale Entschädigung auf einen Betrag von 1.439,63 € belaufe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Frage, ob die Stehlgutliste noch unverzüglich bei der Polizei eingereicht worden ist und ob die Beklagte entsprechend der Rechtsprechung des BGH (VersR 2008, 1491) gehalten gewesen wäre, die Klägerin auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, kann dahinstehen. Die Beklagte ist für den Schadenfall deshalb nicht eintrittspflichtig, weil der Einbruch nicht innerhalb des Versicherungsortes erfolgt ist.

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Zwar ist ausweislich der Feststellungen der Polizeibeamten die Terrassentür zur Erdgeschosswohnung mittels Hebelwerkzeug gewaltsam geöffnet worden. Entsprechende Spuren fehlen indes, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, an ihrer Wohnungseingangstür im ersten Obergeschoss. Auf die 80 qm große Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses H-Straße in Duisburg bezog sich aber ausweislich des Versicherungsantrages (Bl. 8 d.A.) und des Versicherungsscheines (Bl. 79 d.A.) ausschließlich der Versicherungsschutz. Gemäß § 9 Ziffer 3 VHB 2002 müssen die Merkmale eines Einbruchdiebstahls gemäß § 5 VHB 2002 innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht sein.

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Die Kammer vermochte sich nicht der Auffassung der Klägerin, diese Klausel sei unwirksam, anzuschließen. Die Regelung ist eindeutig. Während in § 5 VHB 2002 definiert ist, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein versicherter Einbruchdiebstahl bzw. ein Raub vorliegt, ist in § 9 der Versicherungsort definiert und klargestellt, dass der Einbruch innerhalb des Versicherungsortes erfolgen muss. Damit ist nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers das versicherte Risiko eindeutig begrenzt. Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gemäß § 305 c BGB unwirksam. Insoweit macht sich die Kammer die nachfolgend zitierten und überzeugenden Ausführungen des OLG Karlsruhe (VersR 2004, 373 f.) zu eigen:

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„Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, die sich auf eine bestimmte Wohnung bezieht, muss damit rechnen, dass nach den Versicherungsbedingungen schon das Ereignis, das als versicherte Gefahr (Schadenursache) in Betracht kommt, innerhalb des vereinbarten Versicherungsorts eintreten muss...

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Im Übrigen sprechen auf Seiten des Versicherers für die Lokalisierung nicht nur der Wegnahme, sondern auch der qualifizierten Merkmale des Diebstahls am Versicherungsort selbst - hier also der Wohnung - vernünftige Gründe der Risikobeurteilung und der Prämienkalkulation, die auch der Versicherungsnehmer respektieren muss (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G II 8, OLG Frankfurt VersR 1988, 820, 821). In der Hausratversicherung übernimmt der Versicherer ohne weiteres das Risiko der jeweiligen Wohnung, weil er unterstellt, dass sie stets ein gewisses Mindestmaß an Sicherheit bietet. Die Prämienkalkulation würde deshalb stark erschwert, wenn der Versicherer bauliche und sonstige technische Gegebenheiten außerhalb des so beschriebenen Versicherungsorts berücksichtigen müsste (vgl. Martin a.A.O.). Abgesehen davon darf der Versicherer bei der Beschreibung des versicherten Risikos durchaus auch die Gefahr betrügerischer Schadensmeldungen einbeziehen. Dies spricht nicht nur für eine Anknüpfung an die Begehungsformen des Einbruchdiebstahls, der regelmäßig Spuren hinterlässt, weil der Täter hierzu Sicherungen gewaltsam überwinden muss. Darüber hinaus haben derartige Spuren eine hinreichende Aussagekraft vor allem dann, wenn sie unmittelbar am Versicherungsort selbst zu finden sind (vgl. OLG Frankfurt VersR 1987, 706, 707)“.

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Es kommt hinzu, dass vorliegend die Beklagte der Verschlusssituation erkennbar besondere Bedeutung beigemessen hat, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass im Versicherungsantrag (Bl. 8 d.A.) ausdrücklich festgehalten worden ist, dass die Wohnungsabschlusstür mit einem bündigen Zylinder oder Zuhaltungsschloss gesichert sei und vorhandene Türbeschläge von außen nicht abschraubbar seien. Auch diese vereinbarte  Sicherheit musste der Klägerin verdeutlichen, dass etwaige Einbrecher diese Sicherungen überwinden müssten, um in ihre Wohnung zu gelangen, sprich, dass Einbruchsspuren am Versicherungsort vorhanden sein mussten. Es kommt hinzu, dass Einbrecher, die in eine andere Wohnung eines Mehrfamilienhauses eindringen, sich ggf. vom Aufbruch einer weiteren Wohnungstür abhalten lassen, wenn diese entsprechend gesichert ist und nur mit Mühe, Zeitaufwand und entsprechendem (Spezial-)werkzeug überwunden werden kann – schon um das zeitliche Risiko der Entdeckung zu minimieren. Vorliegend setzte die nur mit einer Klinke versehende Wohnungstür der Klägerin den Tätern keinerlei Hindernis entgegen. Auch von daher ist die Klausel, dass sämtliche Merkmale des § 5 VHB 2002 innerhalb des Versicherungsortes verübt werden müssen, nachvollziehbar und nicht überraschend.

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Die Kammer teilt im Hinblick auf obige Ausführungen nicht die Auffassung des OLG Saarbrücken (VersR 1994, 720), wonach die entsprechende Klausel in den VHB 84 jedenfalls dann unwirksam ist, wenn Familienangehörige in einem Zweifamilienhaus wohnen, weil in diesem Fall regelmäßig keine strikte Trennung erfolge. Abgesehen davon, dass dies im vorliegenden Fall der Beklagten im Versicherungsantrag, in dem ja eigens eine separate Sicherung der Wohnungsabschlusstür der Klägerin angegeben war, nicht hinreichend verdeutlicht worden ist, hinge es von nicht hinnehmbaren Zufälligkeiten ab, ob ein versicherter Einbruch anzunehmen ist oder nicht. Die Auffassung des OLG Saarbrücken berücksichtigt nicht, dass sich die familiäre Wohnsituation wie auch die familiäre Verbundenheit ändern können. Es geht nicht an, einen versicherten Einbruch bei einem familiären Zusammenleben anzunehmen, dies aber zu verneinen, wenn infolge des Auszugs/Todes etc. eines Familienmitglieds aus der anderen Wohnung und dem Einzug eines Fremden sich die Situation ändert oder wenn sich z.B. die Familienmitglieder zerstreiten und die Wohnungen nicht mehr gegeneinander offen gehalten werden. Dies verstößt gegen die Rechtsklarheit.

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Die Klage ist daher abzuweisen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 281, 709 ZPO.