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Landgericht Köln·20 O 481/07·01.07.2008

Wohngebäudeversicherung: Neuwertspitze nur bei gesicherter Wiederherstellung; Unterversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten aus einer Wohngebäudeversicherung weitere 7.868,02 € nach Brandschaden am Schwimmbad-Geräteraumanbau. Das LG Köln wies die Klage ab, weil ein Anspruch auf über den Zeitwert hinausgehende Leistung (Neuwertspitze) nach § 15 Nr. 4 VGB 88 erst entsteht, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren hinreichend gesichert ist; ein bloßer Kostenvoranschlag genügt nicht. Zudem sei die Entschädigung wegen Unterversicherung nach § 16 Nr. 1 VGB 88 quotenmäßig auf 15.245,57 € begrenzt, die die Beklagte bereits gezahlt habe. Ein Unterversicherungsverzicht nach § 16 Nr. 4 VGB 88 sei mangels schlüssigen Vortrags zur Umrechnung durch den Versicherer und wegen Maklereinschaltung nicht durchgreifend.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Entschädigung aus der Wohngebäudeversicherung wegen fehlender Sicherstellung und Unterversicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strenge Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung (§ 15 Nr. 4 VGB 88) ist auch bei Beschädigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anwendbar und nicht auf die vollständige Zerstörung beschränkt.

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Der Anspruch auf die Neuwertspitze entsteht nach § 15 Nr. 4 VGB 88 erst, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Frist die bestimmungsgemäße Verwendung zur Wiederherstellung hinreichend gesichert hat; der Fristablauf ist nicht Voraussetzung der Anspruchsentstehung.

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Eine Sicherstellung der Wiederherstellung erfordert eine tatrichterliche Prognose, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet wird; ein unverbindlicher Kostenvoranschlag genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Bei Unterversicherung ist die Entschädigung nach § 16 Nr. 1 VGB 88 im Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert zu kürzen (Quotenregelung).

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Ein Unterversicherungsverzicht nach § 16 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 b) VGB 88 setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, dass der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer zutreffend angegebene Neuwertsumme auf eigene Verantwortung in die Versicherungssumme 1914 umgerechnet hat.

Relevante Normen
§ 15 Nr. 4 VGB 88§ 15 Nr. 1 VGB 88§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. § 15 VGB 88§ 49 VVG a.F. i.V.m. § 15 VGB 88§ 82 VVG a.F. i.V.m. § 15 VGB 88§ 83 VVG a.F. i.V.m. § 15 VGB 88

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Kläger machen einen Anspruch in Höhe von 7.868,02 € aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung geltend.

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Die Kläger sind Eheleute und gemeinsame Eigentümer des Hausgrundstückes I 29 in ####1 N. Darauf befindet sich ein Zweifamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss, welches die Eltern der Klägerin zu 1), die Eheleute Y 1991 bauten und im Frühjahr 1992 bezogen.

4

Am 28.08.1990 schlossen die Eheleute Y einen Wohngebäudeversicherungsvertrag mit der VBQ International Versicherungs Gesellschaft T, die sich 1997 in General Accident umbenannte und nun ein Unternehmen der DHV Gruppe ist, die unter D Versicherungs AG firmiert. Grundlage des Vertrages waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 88. Der Versicherungsvertrag kam unter Vermittlung der W GmbH, M-Straße in ####2 M-R zustande. Diese gab unter Ziffer 5 des Versicherungsvertrages aufgrund der Angaben des Herrn Y einen Neubauwert hinsichtlich des Zweifamilienwohnhauses in Höhe von 450.000,00 DM an. Die sog. Versicherungssumme 1914 wurde mit 30.000,00 M (= Mark Wert 1914) beziffert. Die Versicherungsprämie betrug im Jahre 1990 331,20 DM und erhöhte sich bis zum Jahr 2005 auf 313,20 €.

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Im Zuge der Übertragung des Grundstückseigentums von den Eheleuten Y auf die Kläger erfolgte dann auch eine Umstellung der Wohngebäudeversicherung auf diese.

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Im Jahre 2001 bauten die Kläger einen Geräteraum an das Untergeschoss an, in dem die – für das ebenfalls neu errichtete Schwimmbad erforderliche – Technik untergebracht wurde. Aufgrund dieser baulichen Veränderungen erbaten die Kläger wiederum mittels der W GmbH mit Schreiben vom 10.05.2000 die Erhöhung der Gebäudeversicherung um einen Neubauwert von 20.000,00 DM. Daraufhin wurde der Schwimmbadanbau in den bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag ab dem 11.05.2000 einbezogen und die Versicherungssumme von 30.000,00 auf 31.000,00 M erhöht.

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Am 13.04.2006 blockierte die Umwälzpumpe des Schwimmbades, geriet in Brand und der angebaute Geräteraum brannte daraufhin aus. Noch am gleichen Tag meldeten die Kläger diesen Brandschaden mittels der W GmbH an die Beklagte. Die von Klägerseite beauftragte Firma C unterbreitete am 21.04.2006 ein Sanierungsangebot in Höhe von 22.531,55 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Angebot der Firma C Bezug genommen (Blatt 28-43 des Anlagenbandes).

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Unter dem 30.05.2006 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sich unter Zugrundelegung der Versicherungssumme von 31.000 M und des von dem von ihnen beauftragten Sachverständigen L ermittelten Versicherungswertes von 43.000 M eine Unterversicherung von ca. 28 % ergebe, die auf den noch festzustellenden Gesamtschaden angerechnet werden müsse. Ferner wies die Beklagte die Kläger auf die Möglichkeit hin, als Versicherungsnehmer gem. § 22 VGB 88 ein Sachverständigenverfahren zu beantragen.

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Mit Antragsschrift vom 06.11.2006, eingegangen beim Landgericht Köln am 09.11.2006, leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren – Aktenzeichen 24 OH 13/06 ein. Der gerichtlich bestellte Sachverständige F kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherungswert 1914 47.000,00 M beträgt und sich der Sanierungsaufwand auf 23.114,25 € beläuft.

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Am 20.12.2007 überwies die Beklagte den Klägern einen Betrag von 15.246,23 €, der am 02.01.2008 auf dem Konto der Kläger gutgeschrieben wurde.

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Die Kläger sind der Ansicht, dass die Entschädigungspflicht der Beklagten nicht wegen des Vorliegens einer Unterversicherung begrenzt sei; diese vielmehr den Restbetrag von 7.868,02 € aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages zu zahlen habe.

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Sie begründen dies damit, dass die Versicherungssumme 1914 gem. § 16 Nr. 3 b) VGB 88 aufgrund der Angabe des Neuwertes des Gebäudes mit 450.000 DM ermittelt worden sei. Sie behaupten, die Beklagte habe daraus die Versicherungssumme 1914 berechnet. Dies habe zur Folge, dass der Tatbestand des Unterversicherungsverzicht gem. § 16 Nr. 4 VGB 88 gegeben sei.

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Dieser Unterversicherungsverzicht gem. § 16 Nr. 4 VGB 88 sei weder gem. § 16 Nr. 5 VGB noch gem. § 16 Nr. 6 a) VGB 88 ausgeschlossen. § 16 Nr. 5 VGB 88 sei deshalb nicht einschlägig, weil im Rahmen des Vertragsabschlusses von den Eheleuten Y nicht Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung im Sinne von § 16 Nr. 3 c) VGB 88 zu beantworten gewesen seien. Der den Unterversicherungsverzicht ausschließende § 16 Nr. 6 a) VGB 88 sei nicht gegeben, da die W GmbH den Anbau des Geräteraumes für das Schwimmbad mit Schreiben vom 10.05.2000 anzeigt habe, was unbestritten ist.

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Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.114, 25 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.07.2007 zu zahlen. Des Weiteren haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Mit Schriftsatz vom 11.03.2008, eingegangen bei Gericht am 14.04.2008, haben die Kläger den Antrag zu 1) teilweise reduziert und beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen,

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an sie 7.868,02 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 23.114,25 EUR seit dem 10.07.2007 bis zum 02.01.2007, sowie aus 7.868,02 EUR seit dem 02.01.2007 zu zahlen,

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ferner eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 1.085,04 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz, hieraus seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch der Kläger auf Ersatz des über den Zeitwertschadens hinausgehenden Neuwertschadens (Neuwertspitze) scheide bereits deshalb aus, weil eine Sicherstellung der Verwendung der zu zahlenden Entschädigung zur Wiederherstellung des ausgebrannten Gebäudeanbaus gem. § 15 Nr. 4 VGB 88 von Klägerseite nicht vorgetragen worden sei. Die Kläger hätten nicht einmal dazu vorgetragen, dass die Höhe des Zeitwertschadens den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag von 15.246,23 € übersteige.

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Weiterhin liege in dieser Höhe eine Unterversicherung vor, die sich aus einem Bruttoschaden von 23.124,25 €, der Versicherungssumme von 31.000,00 M und dem Versicherungswert von 47.000,00 M errechne. Maßgebend für den Versicherungswert seien die zum Schadenszeitpunkt vorhandenen Ausstattungsmerkmale des angebauten Gebäudes.

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Das Vorbringen der Kläger zum Vorliegen eines Unterversicherungsverzichtes sei unerheblich, da nachträglich erhebliche, wertverbessernde Bauten gegeben seien und auf Seiten der Kläger als Versicherungsnehmer ein Makler involviert gewesen sei, weshalb keine Beratungspflicht seitens der Beklagten als Versicherungsgeberin bestanden habe.

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Replizierend tragen die Kläger vor, dass eine Sicherstellung der Wiederherstellung des Geräteschuppens gem. § 15 Nr. 4 VGB 88 deshalb nicht erforderlich sei, weil es sich bei diesem Objekt nicht um ein zerstörtes Gebäude im Sinne von § 15 Nr. 1 VGB 88 handle. Außerdem sei die Frist von drei Jahren des § 15 Nr. 4 VGB 88, innerhalb der die Sicherstellung erfolgen könne, noch nicht abgelaufen.

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Schließlich könne die W GmbH nicht allein den Klägern als Erfüllungsgehilfin zugerechnet werden, vielmehr begründe auch das Verhältnis zwischen Makler und Versichere Informations- und Aufklärungspflichten.

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Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 09.02.2008.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen

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Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2008 sowie den gesamten weiteren Akteninhalt. Die Akte 24 OH 13/06, LG Köln, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch in Höhe von 7.868,00 € aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 82, 83 VVG a.F. i.V.m. § 15 VGB 88.

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Der grundsätzlich in Höhe von 15.245,57 € bestehende Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist durch Zahlung eines Betrages von 15.246,23 € seitens der Beklagten erloschen.

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Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ist bei der Schadensversicherung der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen.

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Ein wirksamer Wohngebäudeversicherungsvertrag, nach dessen Maßgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ein Vermögensschaden zu ersetzen ist, wurde ursprünglich zwischen der Beklagten und den Eheleuten Y geschlossen, §§ 145, 147 BGB. Gem. § 69 Abs. 1 VVG a.F. sind die Kläger als Erwerber des versicherten Gebäudes mit der Grundbucheintragung an die Stelle der Eheleute Y getreten.

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Des Weiteren ist ein Versicherungsfall im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 82, 83 VVG a.F. i.V.m. § 5 Nr. 1 VGB 88 eingetreten.

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Am 13.04.2006 blockierte die Umwälzpumpe des Schwimmbades der Kläger, und geriet in Brand mit der Folge, dass der an das Zweifamilienwohnhaus angebaute Geräteraum ausbrannte.

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Auch ein entschädigungspflichtiger Schaden liegt in Form des ausgebrannten Anbaus vor. Gem. § 4 Nr. 1 a) VGB 88 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Versicherte Sache ist gem. § 1 Nr. 1 VGB 88 das im Versicherungsvertrag bezeichnete Gebäude. Aufgrund der Änderung des Vertrages unter Einbeziehung des

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Anbaus war dieser jedenfalls ab dem 11.05.2000 mitversicherte Sache.

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Die Entschädigungspflicht der Beklagten gem. § 49 VVG a.F. i.V.m. § 15 Nr. 1 b) VGB 88 umfasst die notwendigen Reparaturkosten der Kläger in Höhe von 23.114,25 €.

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Ersetzt werden bei beschädigten Sachen gem. § 15 Nr. 1 b) VGB 88 die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird.

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Ausweislich des im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens (Aktenzeichen 24 OH 13/06) eingeholten nachvollziehbar und widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens F beträgt der Sanierungsaufwand für den Anbau 23.114,25 €.

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Maßgeblich für die Entschädigungsberechnung ist § 15 Nr. 1 b) und nicht § 15 Nr. 1 a) VGB 88.

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§ 15 Nr. 1 a) VGB ist bereits dem Wortlaut nach nicht einschlägig, denn es handelt sich bei dem ausgebrannten Anbau nicht um ein zerstörtes Gebäude. Aus der Systematik der VGB 88 ergibt sich, dass die Formulierung "zerstörtes Gebäude" überdies nicht einen beschädigten Gebäudeteil als "Weniger" miterfasst. Die VGB 88 unterscheiden in § 15 Nr. 1 a) und b) selbst zwischen "Gebäude" und "Sachen" und in § 4 Nr. 1 zwischen "zerstören" und "beschädigen".

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Der durch § 15 Nr. 1 b) VGB 88 gewährte Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten wird durch die in § 15 Nr. 4 VGB 88 getroffene Regelung beschränkt.

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Nach § 15 Nr. 4 VGB 88 erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils, der den Zeitwertschaden (§ 14 Nr. 1 b) VGB 88) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden will, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

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Eine solche sog. strenge Wiederherstellungsklausel ist nicht nur auf vollständig

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zerstörte Gebäude, sondern nach der Rechtsprechung des BGH auch auf beschädigte Gebäude oder Gebäudeteile anwendbar. Denn ihr nahe liegender und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbarer Zweck besteht darin, betrügerische Eigenbrandstiftungen zu verhindern, durch die sich ein Versicherungsnehmer für ein wertlos gewordenes Gebäude dessen vollen Neuwert zu freier Verfügung beschaffen könnte. Weder nach dem Sinn noch nach dem Wortlaut dieser Klausel kommt es dabei darauf an, ob das versicherte Gebäude durch den Brand total zerstört oder nur beschädigt worden ist. Es wäre nicht einzusehen, warum der Versicherungsnehmer bei vollständiger Zerstörung des Gebäudes die Neuwertspitze erst nach Sicherung der Wiederherstellung verlangen kann, wenn er bei fast vollständiger Zerstörung, die aber nur als Beschädigung anzusehen ist, auch die den Zeitwertschaden übersteigenden Reparaturkosten ganz unabhängig von einer Wiederherstellung verlangen könnte (BGH, NJW-RR 2007, 608 [610]).

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Diese Rechtsprechung zu § 11 Nr. 5 AFB 87 ist ausweislich der vorgenannten Entscheidung des BGH ohne Weiteres auf § 15 Nr. 4 VGB 88 übertragbar.

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Ein Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung im Sinne der Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 VGB 88 liegt seitens der Kläger nicht vor.

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Die Sicherstellung erfordert eine tatrichterliche Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Dies ist unter Heranziehung der Grundsätze aus dem Bereich von Kaskoversicherungen bei Wohngebäudeversicherungen der Fall, wenn Vorkehrungen vorliegen, die keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen (BGH, NJW-RR 2004, 753 [754]).

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Beispielhaft nennt der BGH dafür den Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, NJW-RR 2004, 753 [754]).

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Der von den Klägern eingeholte Kostenvoranschlag der Firma C vom 21.04.2006 ist zur Sicherstellung nicht ausreichend (vgl. OLG Hamm, VersR 1984, 833). Hierzu hätte es zumindest des Abschlusses eines Vertrages in Bezug auf die Sanierung des Geräteraumes bedurft.

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Der Einwand der Kläger, dass die Frist des § 15 Nr. 4 VGB 88 noch nicht abgelaufen sei, trägt überdies nicht. Ausweislich des Wortlauts des § 15 Nr. 4 VGB 88 entsteht der Anspruch auf die Neuwertspitze nur, wenn die Wiederherstellung gesichert ist.

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Die Entschädigungspflicht der Beklagten ist aufgrund des Bestehens einer Unterversicherung gem. § 16 Nr. 1 VGB 88 auf einen Betrag von 15.245,57 € begrenzt (23.114,25 € X 31.000,00 M/47.000,00 M).

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Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Unterversicherung), so wird nur der Teil des nach § 15 Nr. 1 bis 3 VGB 88 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Vertrag verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.

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Die Versicherungssumme wurde durch Änderung des Versicherungsvertrages ab dem 11.05.2000 auf 31.000,00 M festgesetzt. Nach dem Gutachtens des Sachverständigen F beträgt der Versicherungswert 47.000,00 M.

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Die Berufung der Beklagten auf diese Unterversicherung ist zunächst nicht aufgrund Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflicht ausgeschlossen.

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Nach der Rechtsprechung führt die Verletzung der Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflicht durch den Versicherungsagenten dazu, dass der Versicherer gehindert ist, sich auf Unterversicherung zu berufen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer so stellen, wie er gestanden hätte, wenn ein Versicherungsvertrag mit der richtigen Versicherungssumme nach dem Neuwert zustandegekommen wäre (OLG Koblenz, VersR 1997, S. 1226 LS 5).

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Grundsätzlich liegt es in der Eigenverantwortung des Versicherungsnehmers, eine Unterversicherung zu vermeiden, weil er typischerweise über die zu versichernde Sache besser informiert ist als der Versicherer. Nur ausnahmsweise besteht eine Beratungspflicht in den Fällen, in denen die Ermittlung des Versicherungswertes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet, mit denen ein Laie in der Regel nicht rechnet, die aber einem Versicherer und dessen Vertreter aufgrund ihrer Fachkenntnis im allgemeinen erkennbar sind (Pröss/Martin, 27. Auflage 2004, § 56 Rn. 21, 22).

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Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung des Versicherungswertes 1914 selbst für einen Bausachverständigen äußerst schwierig mit der Folge, dass sich gesteigerte

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Hinweis- und Beratungspflichten ergeben, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Bestimmung des Versicherungswertes überlässt (BGH; VersR 1989, S. 472)

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Die Kläger behaupten unschlüssig, dass die Versicherungssumme 1914 von der Beklagten als Versicherer und nicht von den Versicherungsnehmern berechnet worden sei.

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Überdies ist für das Bestehen einer Beratungspflicht das jeweilige Beratungsbedürfnis des Versicherungsnehmers in seiner konkreten Lage entscheidend (Prölss/Martin, 27. Auflage 2004, § 56 Rn. 22). Ein solches Bedürfnis war aufgrund der Einschaltung der W GmbH aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gegeben. Die Beklagte konnte davon ausgehen, dass die Kläger seitens der W GmbH beraten werden.

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Als Versicherungsmakler ist die W GmbH gegenüber dem Versicherer unabhängig und als "treuhändische Sachwalterin" der Versicherungsnehmer aufgrund des Maklervertrages ihrerseits gegenüber den Versicherungsnehmern zur Aufklärung verpflichtet.

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Auch ein Unterversicherungsverzicht gem. § 16 Nr. 4 VVG 88 liegt nicht vor.

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Wird die nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer nach § 16 Nr. 4 VGB 88 abweichend von Nr. 1 und Nr. 2 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung (Unterversicherungsverzicht) vor.

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Eine solche nach Nr. 3 ermittelte Versicherungssumme 1914 haben die Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

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Gem. § 16 Nr. 3 b) VGB 88, auf den sich die Klägerseite (wohl) stützt, gilt die Versicherungssumme 1914 in der gleitenden Neuwertversicherung als richtig ermittelt, wenn der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet.

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Die Eheleute Y als ursprüngliche Versicherungsnehmer gaben bei Abschluss des Vertrages 1990 unter Ziffer 5 des Versicherungsvertrages einen Neubauwert hinsichtlich des Zweifamilienwohnhauses in Höhe von 450.000,00 DM an. Diese Neuwertangabe erfolgte auch "in Preisen eines anderen Jahres", denn der Bau des Zweifamilienwohnhauses wurde erst 1991 durchgeführt.

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Allerdings ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht, dass der Versicherer diesen Betrag

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auf seine Verantwortung umrechnete. Im Schriftsatz vom 11.04.2008 heißt es beispielsweise: "Von den Klägern sind im Rahmen der Klageschrift die gesamten der Beklagten unterbreiteten Unterlagen über die Baukosten vorgelegt worden. Dementsprechend ist auch von der Beklagten die Versicherungssumme 1914 berechnet worden."

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Überdies trägt auch das Argument im nachgelassenen Schriftsatz vom 10.06.2008, dass sich die Kläger nur dann, wenn der Versicherer die Versicherungssummer 1914 auf seine Verantwortung berechnet hat, die Vornahme der Prämienberechnung (und Erhöhung) erklären könnten, nicht.

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In der gleitenden Neuwertversicherung verändert sich die Prämie durch Erhöhung oder Verminderung des gleitenden Neuwertfaktors entsprechend den Veröffentlichungen des aktuellen Baupreisindex durch das Statistische Bundesamt. Zur Ermittlung der Prämie wird die Versicherungssumme 1914 mit dem Neuwertfaktor multipliziert.

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Diese Multiplikation kann die Beklagte sowohl unter Zugrundelegung einer von ihr selbst oder einer von der W GmbH eingetragenen Versicherungssumme vorgenommen haben.

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Schließlich ist der Vortrag der Kläger zu § 16 Nr. 3 VGB 88 widersprüchlich. Der Hinweis auf § 16 Nr. 3 c) VGB 88 im nachgelassenen Schriftsatz geht ins Leere. Ausweislich der Klageschrift sind die Kläger selbst der Auffassung, dass nicht § 16 Nr. 3 c), sondern § 16 Nr. 3 b) VGB 88 einschlägig ist.

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Gem. § 362 Abs. 1 BGB ist mit der Gutschrift auf dem Konto der Kläger am 02.01.2008 in Höhe von 15.246,23 € Erfüllung eingetreten (Palandt, 67. Auflage 2008, § 362 Rn. 10).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Streitwert: bis zum 14.03.2008: 24.114,25 €

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ab dem 14.03.2008: 8953,06 €