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Landgericht Köln·20 O 47/04·04.01.2005

Neuberechnung der Zusatzrente: Wegfall der Kürzung bei ungekürzter Schwerbehindertenrente

SozialrechtRentenversicherungsrechtBetriebliche AltersversorgungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Neuberechnung seiner betrieblichen Zusatzrente und die Zahlung einer Mindestrente, weil die Beklagte wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt hatte. Das Gericht stellte fest, dass mit dem Bezug einer ungekürzten Altersrente für Schwerbehinderte die Kürzung entfällt und eine Neuberechnung nach § 38 der Satzung vorzunehmen ist. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Differenz verurteilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer Mindestrente und Neuberechnung der Zusatzrente stattgegeben; Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme entfällt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird einem Versicherten von der gesetzlichen Rentenversicherung eine ungekürzte Altersrente wegen Schwerbehinderung (§ 236a SGB VI) gewährt, hat der Träger der betrieblichen Zusatzversorgung die Rente nach den Satzungsregelungen neu zu berechnen; eine zuvor vorgenommene Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme entfällt insoweit.

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Eine in einer Satzung formulierte Bezugnahme auf § 77 SGB VI ist, soweit die Satzung keine einschränkende Begrenzung enthält, auf den Regelungsgehalt der Norm in seiner Gesamtheit erstreckend anzuwenden.

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Der Wegfall einer Kürzung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist für die Anwendung von Neuberechnungsregelungen der Zusatzversorgung satzungsrechtlich dem Entstehen zusätzlicher Versorgungspunkte gleichzustellen.

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Ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung über die Gewährung einer ungekürzten Rente ist für den Zusatzversorgungsträger verbindlich, soweit sich hieraus eine satzungsrechtliche Folge zur Neuberechnung ergibt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI§ 236a SGB VI§ 77 Abs. 2 SGB VI§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Mindestrente von 276,33 € brutto seit dem 01.03.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 18.02.1943 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er war im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Beklagten zusatzversichert. Er bezieht seit dem 01.03.2003 von der Bundesknappschaft eine Altersrente für schwer behinderte Menschen ohne Abzug. Zuvor hatte er bis zum 28.02.2003 von dieser eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, deren Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat nach dem 31.03.2004 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 gemindert war, das heißt für 23 Monate um 0,069.

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Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Zusatzversorgung. Die Beklagte gewährte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 26.08.2003 (Bl. 9 AH) eine monatliche Erwerbsminderungsrente in Höhe von 259,83 €, wobei sie wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eine Minderung von 0,3 % je Monat vornahm, insgesamt von 6,9 %.

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Der Kläger ist der Auffassung, diese Kürzung sei zu Unrecht erfolgt. Mit Beginn des Bezuges der Altersrente für Schwerbehinderte von der Bundesknappschaft am 01.03.2003 sei auch die Beklagte verpflichtet, ihm eine ungekürzte Rente zu gewähren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Mindestrente in

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Höhe von 276,33 € brutto seit dem 01.02.2003 zu zahlen;

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hilfsweise beantragt er,

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die Beklagte zu verurteilen, eine Neuberechnung der Rente

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vorzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Kürzung der vom Kläger bezogenen Erwerbsminderungsrente entspreche den §§ 30 lit. b, 33 IV ihrer Satzung i.V.m. § 77 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI. Der in § 33 ihrer Satzung in Bezug genommene § 77 SGB VI gelte im Übrigen für sämtliche Arten der Rente, somit auf für die Altersrente. Die Bezugnahme beschränke sich auf die Kürzungsberechnung, nicht jedoch auf die Sätze 2 und 3; insoweit stellten die §§ 34 und 38 ihrer Satzung eine abweichende, vorrangige Regelung dar.

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Eine Neuberechnung der Rente nach § 38 der Satzung sei ebenfalls nicht vorzunehmen, da es an der kumulativen Voraussetzung fehle, dass seit dem Beginn der Rente zusätzlich zu berücksichtigende Versorgungspunkte angefallen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Beklagte ist gemäß § 38 ihrer Satzung verpflichtet, eine Neuberechnung der Rente des Klägers vorzunehmen, nachdem dieser das 60. Lebensjahr erreicht hat und ihm seitens der Bundesknappschaft eine ungekürzte Rente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB VI gewährt wird. Da die Parteien vorliegend lediglich um die Frage streiten, ob die Beklagte zur Kürzung der Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme berechtigt ist oder nicht und im Fall einer Neuberechnung diese Kürzung entfällt, ist die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1) begründet, der nach der Klagebegründung dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger von der Beklagten lediglich die monatliche Zahlung des Differenzbetrages zwischen der derzeit gezahlten Rente und der beanspruchten Rente begehrt.

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Wie die Beklagte selbst einräumt, stellt das Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren grundsätzlich einen neuen Versicherungsfall im Sinne des § 38 I ihrer Satzung dar. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es vom Wortlaut her an der zweiten Voraussetzung einer Neuberechnung der Rente gemäß § 38 ihrer Satzung fehlt, weil zugunsten des Klägers keine weiteren Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.

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Es ist jedoch zu beachten, dass der Kläger seitens der Bundesknappschaft seit dem 01.03.2003 eine Altersrente für Schwerbehinderte ohne Kürzung gemäß § 236 a SGB VI bezieht, wie er zur Überzeugung der Kammer hinreichend mit dem Bescheid vom 09.01.2003 (Bl. 56 f. AH), der Bescheinigung über die Rentenhöhe (Bl. 58 AH) und der "Mitteilung des frühestmöglichen Rentenbeginns ohne Rentenminderung" (Bl. 55 AH) dargetan hat. Damit hat er den Versicherungsfall im Sinne des § 31 der Satzung der Beklagten belegt. Nach Auffassung der Kammer ist der Wegfall der Kürzung, die der Kläger während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente durch die Bundesknappschaft hinnehmen musste, dem Anfall neuer Versorgungspunkte gemäß § 38 der Satzung gleichzustellen. Die Satzung enthält insoweit eine Lücke, die durch entsprechende Anwendung des § 38 zu schließen ist. Dies gebietet nach Auffassung der Kammer zum einen die Tatsache, dass der Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beklagte verbindlich ist, sowie die Tatsache, dass in § 33 der Satzung der Beklagten, der die Höhe der Betriebsrente regelt, ausdrücklich auf § 77 SGB VI Bezug genommen worden ist.– und zwar entgegen der Auffassung der Beklagten in seiner Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf die Kürzungsberechnung. Damit ist aber auch § 77 II S. 3 SGB VI in Bezug genommen, wonach die "Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt". Die Beklagte kann daher nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, die zum Zeitpunkt des Bezuges der Erwerbsminderungsrente zu Recht vorgenommene Kürzung wirke nach dem Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren und der damit einhergehenden Berechtigung, eine ungekürzte Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beziehen, fort. Damit setzt sich die Beklagte in einen nicht hinnehmbaren Widerspruch zu Bestimmungen ihrer eigenen Satzung und zum für sie verbindlichen Bescheid der Bundesknappschaft, weshalb sie eine Neuberechnung der Rente nach § 38 ihrer Satzung verpflichtet ist, die im vorliegenden Sonderfall nur dazu führen kann, dass die vorgenommene Kürzung entfällt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708, 711 ZPO.

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Die Berufung war nicht nach § 522 ZPO gesondert zuzulassen, da die Beschwer der Beklagten gemäß § 9 ZPO bei 693 € liegt, das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Rente von 259,83 zu der eingeklagten von 276,33 (3,5 x 12 x 16,50 €).

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Streitwert nach § 17 GKG: 9.947,88 €