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Landgericht Köln·20 O 424/14·30.07.2015

Rücktrittsverlangen wegen Mängeln am Wohnmobil abgewiesen — Nachbesserungsrecht des Verkäufers besteht fort

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin trat vom Kauf eines mangelhaften Wohnmobils zurück und begehrte Rückzahlung nahezu des Kaufpreises. Streitpunkt war, ob der Beklagte sein Recht zur Nachbesserung verloren habe. Das LG Köln verneint dies: der Beklagte hat wiederholt Nachbesserungsbereitschaft erklärt und Kostendiskussionen führten nicht zum Erlöschen des Nacherfüllungsrechts. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage der Käuferin auf Rücktritt und Zahlung abgewiesen; Nachbesserungsrecht des Verkäufers besteht fort

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln setzt voraus, dass der Verkäufer sein Recht zur Nacherfüllung verloren hat; solange dieser zur Nachbesserung bereit und in der Lage ist, ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

2

Die bloße Weigerung des Verkäufers, vorab einen Kostenvorschuss zu leisten, führt nicht automatisch zum Erlöschen des Nacherfüllungsrechts, wenn er die Nachbesserung anbietet.

3

Es ist dem Käufer grundsätzlich zumutbar, das mangelhafte Kaufobjekt dem Verkäufer zur Mangelprüfung und Nacherfüllung vorzuführen; eine noch offene Kaufpreisforderung kann zur Aufrechnung mit ersparten oder vorgeschossenen Kosten herangezogen werden.

4

Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung gemäß § 323 V BGB kommt der Rücktritt in Betracht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 323 V BGB§ 437 Abs. II BGB§ 440 BGB§ 323 BGB§ 434 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte ist der persönlich haftende Gesellschafter der Firma B KG in Offenburg. Bei dieser erwarb die Klägerin im August 2013 ein Wohnmobil des Typs Y zu einem Preis von 58.747,-- €, wobei sie ihr altes Wohnmobil zu einem Preis von 40.000,-- € in Zahlung gab. Von dem Kaufpreis von 58.747,-- € steht noch ein Restbetrag in Höhe von 747,-- € offen.

3

Das Fahrzeug wies von Beginn an Mängel auf, die teilweise in Fremdwerkstätten behoben wurden. Für die Reparatur des Fernsehers wandte die Klägerin einen Betrag von 138,-- € auf.

4

Folgende Mängel sind aktuell noch vorhanden:

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       der Fernseher funktioniert nur gelegentlich;

6

       die elektrische Trittstufe setzt in eingefahrenem Zustand auf;

7

       die seitliche Einstiegstür schließt nicht plan zur Bordwand des Fahrzeuges;

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       das Hubbett klappert während der Fahrt.

9

Mit Schreiben vom 30.07.2014 (Bl. 16/17 d.A.) zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten Mängel am Fahrzeug an und forderte ihn zur Mangelbeseitigung und Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 400,-- € zwecks Verbringung des Wohnmobils an den Geschäftssitz des Beklagten auf.  Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 12.08.2014 (Bl. 21/22 d.A.), in dem er seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklärte, zugleich aber darauf hinwies, dass der Käufer das Fahrzeug dem Verkäufer zur Überprüfung von Mängelrügen vorzuführen habe. Mit Schreiben vom 23.09.2014 (Bl. 23/24 d.A.) machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, dass der Verkäufer sämtliche Kosten der Mängelbeseitigung, einschließlich der Transportkosten, zu tragen habe. Mit Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 25/26 d.A.) forderte er nach vorangegangenem Telefonat den Beklagten zur Abholung des Wohnmobiles auf.  Mit Schreiben vom 20.10.2014 (Bl. 27 d.A.) erklärte der Beklagte, dass er nur zur Übernahme der Benzinkosten bereit sei und es der Klägerin zumutbar sei, im eigenen Wohnmobil zu übernachten. Mit Schreiben vom 22.10.2014 (Bl. 28/29) setzte der Klägervertreter dem Beklagten eine letzte Frist bis zum 29.10.2014 zur Zusage der zeitnahen Mängelbeseitigung unter Übernahme der damit einhergehenden Kosten. Der Beklagte teilte unter dem 27.10.2014 (Bl. 56 d.A.) seine weiterhin bestehende Nachbesserungsbereitschaft mit.  Mit Schreiben vom 03.11.2014 (Bl. 30/31 d.A.) erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 08.11.2014 (Bl. 32 d.A.) bekundete der Beklagte erneut seine  Bereitschaft, die Mängel zu begutachten und ggf. instand zu setzen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, zum Rücktritt berechtigt zu sein, nachdem der Beklagte nicht vorbehaltslos die Reparatur und Kostenübernahme erklärt habe. Sie lässt sich Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.968,02 € anrechnen.

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Sie beantragt,

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1.       den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 56.031,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 55.387,00 € seit dem 15.11.2014, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 644,98 € seit dem 12.01.2015 (= Rechtshängigkeit), Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils Y, Identifikationsnummer ###### zu zahlen;

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2.       festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Wohnmobils Y, Identifikationsnummer ###### in Annahmeverzug befindet;

14

3.       den Beklagten zu  verurteilen, an sie einen Betrag von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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        die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren zu haben. Er sei immer zur Nachbesserung bereit gewesen und sei es auch jetzt noch. Lediglich die mit der Nachbesserung einhergehenden Kosten seien bestritten worden. Außerdem sei allenfalls eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 V BGB gegeben, weshalb ein Rücktritt vom Vertrag nicht möglich sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

21

Die Klägerin konnte wegen der am Fahrzeug vorhandenen Mängel nicht gemäß §§ 437 II, 440, 323, 434 BGB vom Vertrag zurücktreten, weil der Beklagte sein Nachbesserungsrecht noch nicht verloren hat. Der Beklagte hat wiederholt seine Bereitschaft, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen, erklärt und hat dies auch während der ihm bis zum 29.10.2014 gesetzten Erklärungsfrist wiederholt und erneut explizit in der mündlichen Verhandlung getan, indem er der Klägerin angeboten hat, ihr eine Y-Werkstatt im Kölner Raum zu vermitteln, wo diese Arbeiten durchgeführt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte das Nachbesserungsrecht nicht deshalb verloren, weil dieser die Übernahme der Kosten verweigert hätte. Insoweit ist zwischen den Parteien lediglich diskutiert worden, ob der Beklagte das Fahrzeug abholt oder ob die Klägerin es zu ihm verbringt und in welcher Höhe in diesem Fall Fahrtkosten und Übernachtungskosten zu ersetzen sind. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, das Wohnmobil zum Beklagten zu verbringen und dies ohne Kostenvorschuss, zumal ja noch ein Betrag von 747,-- € vom Kaufpreis offen ist, gegen den sie ihre Kosten hätte aufrechnen können.

22

In Ermangelung des geltend gemachten Rücktrittsanspruchs, sind auch die weiteren Ansprüche unbegründet.

23

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.