Feststellungsklage wegen Brandschaden abgewiesen: Ursache nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für Brandschäden in seiner Praxis. Streitpunkt ist, ob eine nicht vollständig gelöschte Zigarette oder eine elektrische Ursache den Brand ausgelöst hat. Das Landgericht hebt das Versäumnisurteil auf und weist die Klage ab, weil die Ursache nicht sicher nachgewiesen werden konnte und mehrere gleich wahrscheinlichere Ursachen bestehen. Ein Anscheinsbeweis kommt nicht zu Gunsten des Klägers in Betracht.
Ausgang: Klage wird abgewiesen, weil der Kläger die konkrete Brandursache nicht bewiesen hat und alternative Ursachen nicht ausgeschlossen sind.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Handlung und die konkrete Ursache des Schadens.
Kommt als Brandursache neben der behaupteten Möglichkeit mindestens eine ebenso mögliche alternative Ursache in Betracht, fehlt der Nachweis der konkreten Verursachung und der Anspruch ist abzuweisen.
Der Anscheinsbeweis setzt die Feststellung eines typischen, für die Ursache sprechenden Geschehensablaufs voraus; ist ein solches typisches Geschehen nicht festgestellt, kann aus dem Erfolg nicht auf die behauptete Ursache geschlossen werden.
Das Erlass eines Versäumnisurteils begründet für sich genommen nicht die Annahme genereller Nachlässigkeit des Unterlegenen und rechtfertigt keine Tatsachenvermutung für dessen Verhalten im Streitzeitraum.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten seiner Säumnis, die der Beklagte trägt, werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Ärzte, die beide ihre Praxis im Haus L-Ring 36 in Köln betreiben, der Kläger im 5. Obergeschoss, der Beklagte im 4. Geschoss.
Am 15.09.2004 entstand im Sprechzimmer der Praxis des Beklagten ein Feuer, das sich rasch ausbreitete und zu einem Brand auch in der Praxis des Klägers führte. Der dem Kläger entstandene Schaden ist durch seine Sachversicherung nicht in voller Höhe gedeckt. Der Kläger kann derzeit den ihm verbleibenden Schaden nicht endgültig beziffern, da insoweit noch Verhandlungen mit den Versicherern über die Höhe der Entschädigungsleistung geführt werden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzten.
Dazu behauptet er unter Bezugnahme auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, dass der Brand dadurch entstanden sei, dass der Beklagte eine im Sprechzimmer gerauchte Zigarette in nicht völlig gelöschtem Zustand in einen Kunststoff-Abfalleimer entsorgt habe. Eine andere Schadenursache scheide aus. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte unstreitig Raucher sei, kämen ihm, Kläger, hinsichtlich der Brandursache zudem Beweiserleichterungen bzw. der Anscheinsbeweis zugute.
Gegen den Beklagten, der sich im schriftlichen Vorverfahren nicht verteidigt hat, ist am 28.09.2004 ein Versäumnisurteil des Tenors ergangen, dass er verurteilt worden ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aufgrund der fahrlässigen Brandstiftung des Beklagten vom 15.03.2004 gegen 19.00 Uhr im Hause L-Ring 36, ####1 Köln, 5. Obergeschoss, entstanden ist, und zwar Ersatz des Sachschadens und des Vermögensschadens, soweit er nicht gemäß § 67 VVG auf eine Sachversicherung des Klägers oder eines Dritten übergegangen ist.
Gegen dieses ihm am 30.09.2004 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 05.10.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 28.09.2004 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Brandursache in einer nicht ordnungsgemäß gelöschten Zigarette zu sehen sei. Er lösche ausnahmslos seine Zigaretten am Waschbecken des Behandlungszimmers unter Wasser. Im Sprechzimmer habe er am fraglichen Abend in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Brandes nicht geraucht. Letztlich sei die Brandursache ungeklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung eines Zeugen sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.07.2006 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. T vom 10.08.2005 verwiesen. Die Akten 90 Js 70/04 der Staatsanwaltschaft Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Der Prozess ist durch den zulässigen Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil in Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Der Einspruch hat auch in der Sache Erfolg, weshalb das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen ist.
Die Feststellungsklage ist im Hinblick darauf, dass der Kläger seinen Anspruch bislang nicht beziffern kann, zulässig. Der Kläger hat auch ein Interesse an der Feststellung, ob der Beklagte für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich ist oder nicht.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklage eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 I, II BGB, § 306 StGB verübt hat, indem er fahrlässigerweise eine im Sprechzimmer gerauchte Zigarette im Papierkorb entsorgt hat, ohne sie völlig zu löschen.
Insoweit muss sich der Kläger schon darauf verweisen lassen, dass bereits der Untersuchungsbericht zur Brandermittlung des Polizeipräsidiums Köln vom 17.08.2004 nicht zu dem eindeutigen Ergebnis kommt, dass Ursache des Brandes die Entsorgung einer nicht völlig gelöschten Zigarette in den Kunststoffeimer war. Vielmehr wird darin (Bl. 23 BA) lediglich festgehalten, dass als Brandursache das Einbringen von Glut in den Papierkorb am wahrscheinlichsten erscheine. Auch der Sachverständige T, der für die DBV-Winterthur Versicherung ein Brandgutachten erstellt hat, kommt zu dem Ergebnis (Bl. 86 BA) dass das Vorhandensein von Glut die wahrscheinlichste Ursache sei.
Der gerichtliche Sachverständige Dr. T ist in seinem plausiblen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass als Brandursache sowohl das Einbringen von Glut in den Papierkorb als auch elektrische Energie in Frage kommt. Er stimmt mit den Feststellungen der Polizei und dem Sachverständigen T insoweit überein, dass Brandausgangsort das Sprechzimmer des Beklagten gewesen ist, wie dies auch der Zeuge X bestätigt hat. Der Sachverständige Dr. T ist jedoch aufgrund der vorgelegten Zeichnungen des Schreibtisches zu dem Ergebnis gelangt, dass Brandursache auch ein Fehlstrom/Lichtbogen der unter dem Tisch verlaufenden elektrischen Versorgungsleitungen gewesen sein kann und dass der Brand des Abfalleimers binnen kurzer Zeit durch abtropfende Kunststoffisolierung der Kabel entstanden sein kann. Hinsichtlich der möglichen Brandursache Glut weist er nachvollziehbar darauf hin, dass ein glimmender Zigarettenrest den Papierkorb innerhalb von 10-15 Minuten in Brand gesetzt hätte, was dem Beklagten und dem Zeuge X während des 20-30minütigem Gesprächs im Sprechzimmer hätte auffallen müssen. Konkrete Spuren wie Asche, Tabakreste und Filter haben sich im Kunststoffkuchen des Abfalleimers nicht gefunden. Wie der Sachverständige ferner ausgeführt hat, lässt sich heute die genaue Schadensursache deshalb nicht mehr eruieren, weil nach dem Brand die elektrischen Kabel nicht genau untersucht worden sind, insbesondere nicht auf Schmelzperlen, Kerbschläge und blanke Kupferleitungen. Der Sachverständige hat zudem darauf hingewiesen, dass auch der Sachverständige T insoweit keine Feststellungen treffen konnte, weil zum Zeitpunkt, als dieser den Brandort besichtigt hat, die Örtlichkeit bereits verändert war.
Dem Kläger kommt auch nicht der Anscheinsbeweis zugute. Zwar kann grundsätzlich auch in Brandfällen von einem festgestellten Erfolg mittels Anscheinsbeweises auf die Ursache geschlossen werden (Zöller, vor § 284, Rn 30 a m.w.N.). Vorliegend fehlt es aber an der für die Annahme des Anscheinsbeweises notwendigen Feststellung eines typischen Geschehensablaufs. Es steht nämlich nicht fest, dass der Beklagte in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Brandes in dem Sprechzimmer geraucht hat. Der Beklagte selbst hat zwar gegenüber der Polizei angegeben, nach Beendigung der Sprechstunde eine Zigarette geraucht zu haben, die er aber anschließend im Behandlungszimmer unter dem Wasserhahn gelöscht habe. Die Richtigkeit dieser Angabe kann im Hinblick darauf, dass im Papierkorb des Behandlungszimmers nasse Zigarettenkippen gefunden wurden, nicht widerlegt werden. Während des 20-30minütigen Gesprächs mit dem Zeugen X hat der Beklagte nicht geraucht. Dies steht zur Überzeugung der Richterin aufgrund der Aussage des Zeugen X fest. Dieser hat den Ablauf des Brandabends im Einzelnen geschildert und sich erkennbar um Neutralität bemüht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Zeuge hinsichtlich der Frage, ob während des Gesprächs geraucht worden ist oder nicht, die Unwahrheit gesagt hat. Steht somit aber nicht fest, dass der Beklagte im für den Ausbruch des Brandes relevanten Zeitraum geraucht hat, kann auch nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, dass er den Zigarettenrest ungelöscht im Papierkorb entsorgt und so den Brand verursacht hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht aus der Tatsache, dass gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ergangen ist, gefolgert werden, dass dieser generell nachlässig ist und folglich auch Zigarettenkippen nachlässig entsorgt. Das Gegenteil ergibt sich bereits daraus, dass im Behandlungszimmer nasse Zigarettenreste gefunden wurden. Zudem ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Partei infolge Ortsabwesenheit erst nach Rückkehr von einer gegen sie erhobenen Klage erfährt.
Die Klage ist daher unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 344, 709 ZPO.
Streitwert: 40.000 €