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Landgericht Köln·20 O 377/06·22.04.2008

Kein Aufwendungsersatz (GoA) für PPK-Entsorgung bei treuwidriger Vertragsverhinderung

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verlangte von einem Systembetreiber nach § 6 Abs. 3 VerpackV Aufwendungsersatz für die Entsorgung der PPK-Fraktion in den Jahren 2004/2005 aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Streitpunkt war, ob trotz kartell- und verpackungsrechtlicher Vorgaben sowie fehlender Beauftragung ein Entgelt beansprucht werden kann. Das LG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger nicht operativ tätiger Entsorger war und der Beklagten durch sein Verhalten den Abschluss eigener Entsorgungsverträge mit den tatsächlichen Entsorgern wirtschaftlich und tatsächlich erschwert bzw. verhindert hatte. Ein Anspruch scheitere daher jedenfalls an Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Ausgang: Zahlungsklage auf Aufwendungsersatz für PPK-Entsorgung (2004/2005) wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann nach § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Geschäftsführer treuwidrig die naheliegende vertragliche Direktbeauftragung des zuständigen Dritten durch den Geschäftsherrn verhindert oder vereitelt.

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Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist für die gezielte Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen nicht zuständig; eine Ausdehnung der Entsorgung auf den Verpackungsanteil der PPK-Fraktion verstößt gegen die Systemverantwortung nach § 6 VerpackV.

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Als „operativ tätiger Entsorger“ ist nur anzusehen, wer die wesentlichen Entsorgungsleistungen selbst erbringt; die bloße Organisation unter Einschaltung wesentlicher Subunternehmer genügt hierfür nicht.

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Beharrt der Entsorgungsträger ohne Überprüfungsbereitschaft auf einer nicht belastbar belegten Verpackungsanteilsquote und koppelt daran Entgeltkürzungen, kann dies den Vertragsschluss zwischen Systembetreiber und Entsorgern treuwidrig vereiteln und Entgeltforderungen entfallen lassen.

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Die Geltendmachung von Entgelt-/Aufwendungsersatzansprüchen ist ausgeschlossen, wenn sie wirtschaftlich auf die Umgehung einer gebotenen Direktbeauftragung der tatsächlich operativen Entsorger hinausliefe.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 15 AbfallG§ 6 Abs. 3 VerpackV§ 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV§ 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB§ 6 VerpackV§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

2

Seit 1992 bestand zwischen dem Kläger – einer öffentlich rechtlichen Körperschaft – und der Beklagten - damals noch unter der E GmbH - ein Vertrag über "Aufbau und Betrieb eines Systems zur Erfassung und Sortierung von Wertstoffen der Verpackungsverordnung". Entsprechende Verträge bestanden in weiteren 500 Vertragsgebieten.

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Der Kläger selbst ist aufgrund gesetzlicher Regelung gemäß § 15 AbfallG zur Entsorgung von Abfall verpflichtet. Die Pflicht der Beklagten zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen gründet sich darauf, dass sie als eines von mittlerweile drei Unternehmen bundesweit ein System nach § 6 Absatz 3 VerpackV unterhält.

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Durch die Verpackungsverordnung wurden die Hersteller von Verpackungen, die an den Endverbraucher gelangten, verpflichtet, diese entweder zurückzunehmen oder sich an einem flächendeckend im jeweiligen Einzugsgebiet die Abholung der gebrauchten Verpackungen garantierenden System zu beteiligen. Um ein solches System zu etablieren und zu unterhalten, wurde die Beklagte gegründet.

5

Auf der obigen vertraglichen Grundlage sammelte der Kläger in von ihm gestellten Sammelbehältern verschiedener Größen unter anderem die anfallenden Stoffe: Papier, Pappe und Karton (sog. PPK-Fraktion), entsorgte diese durch Subunternehmer und stellte seine Leistungen nach Abzug der Kosten aus der auf ihn entfallenden Entsorgungspflicht für graphische Papiere (ca. 75%) in Höhe von 25% für Verpackungsstoffe der Beklagten in Rechnung.

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Bedenken hiergegen wurden durch das Bundeskartellamt aufgebracht, die schließlich in den Beschluss vom 06.05.2004 betreffend den Landkreis Neu-Ulm mündeten (Anlage B 1), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Hiernach sei es unzulässig, die Auftragsvergabe durch die – damals noch allein am Markt agierende - Beklagte lediglich an den Kläger zu richten. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger die Mitbenutzung der Einrichtungen für die Sammlung und Sortierung von Materialien gegen ein angemessenes Entgelt nach § 6 Absatz 3 Satz 8 VerpackV verlangen. Grundsätzlich müsse sich die Beklagte selbst an die vom Kläger eingesetzten Subunternehmer richten, um mit diesen über die Kosten der Entsorgung des auf sie entfallenden Verpackungsanteils zu verhandeln. Eine weitere Beauftragung der öffentlich rechtlichen Körperschaft käme nur dann in Betracht, wenn diese die operativen Entsorgungsleistungen selbst erbringe und sich mithin nicht etwaiger Subunternehmer bediene. Dieser Beschluss wurde bestätigt durch den Kartellsenat des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 (Anlage B 2)

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Vor diesem Hintergrund endete der Vertrag zwischen den Parteien zum 31. Dezember 2003.

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Auf Anfrage der Beklagten vom 16. Dezember 2003 (Anlage B 21) unter Hinweis auf die obige Problematik teilte der Kläger mit, dass er die Entsorgung des Altpapiers durchführe. Daraufhin beauftragte die Beklagte unter dem 19. Januar 2004 vorläufig den Kläger, die bei ihr lizenzierten Verpackungen aus PPK (mit-) zu erfassen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen (Anlage B 22). Dies bestätigte der Kläger unter dem 22.01.2004 (Anlage B 23) mit dem Hinweis auf sein als Anlage beigefügtes Schreiben vom 27.01.2004, in dem er anmerkte, er gehe davon aus, dass auch der endgültige Vertrag zwischen ihm und der Beklagten geschlossen würde. Mit Schreiben vom 16.02.2004 (Anlage B 27) bestätigte die Beklagte die lediglich vorläufige Beauftragung des Klägers.

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Im Sommer 2004 stellte sich heraus, dass die Behauptung des Klägers, er selbst sei der im Kreisgebiet operativ tätige PPK-Entsorger, falsch war. Tatsächlich wurde nämlich die Abfuhr der PPK-Materialen in seinem Auftrag durch eine Entsorgungsgemeinschaft privater Unternehmer, der Firmen S, I und T (im Folgenden: B) durchgeführt.

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In der Folge kündigte die Beklagte die vorläufige Beauftragung des Klägers mit Schreiben vom 14. Juni 2004 zum Ende Juni 2004 (Anlage B 29) und führte aus, der Kläger sei kein operativer Entsorger. Mit Schreiben an die B vom gleichen Tag (Anlage B 30) beauftragte die Beklagte diese vorläufig mit der Entsorgung der lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen. Mit Schreiben vom 08.07.2004 (Anlage B 31) vertrat der Kläger die Auffassung, dass aus seiner Sicht die beabsichtigte Beauftragung der B rechtswidrig sei und die Beklagte zur Mitbenutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verpflichtet sei.

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Zu einer auf den 1. Juli 2004 rückwirkenden Beauftragung der Subunternehmer direkt durch die Beklagte kam es bis zum heutigen Tage nicht.

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Da die Einwohner des Bezirks aber nach Aufkündigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien weiterhin auch die lizenzierten Verpackungen in die Sammelbehälter des Klägers einwarfen, wurden diese nachfolgend weiterhin durch den Kläger bzw. die von ihm beauftragten Subunternehmer entsorgt.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten für die Jahre 2004 und 2005 ein Entgelt für die Entsorgung der PPK-Fraktion.

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Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung seiner Aufwendungen, die sich zusammensetzten aus folgenden Kostenpositionen:

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an Dritte gezahlte Entgelte für die Entleerung der Container auf den kleinen Wertstoffhöfen, sowie für die Zurverfügungstellung der nicht landkreiseigenen Container auf den Wertstoffhöfen; an Dritte bezahlte Entgelte für Transporte aus den großen Wertstoffhöfen und für die von diesen in Rechnung gestellten Containermieten; - marktübliche Miete für die landkreiseigenen 1,1 qm Container auf den kleinen Wertstoffhöfen; Verwaltungskosten.

  • an Dritte gezahlte Entgelte für die Entleerung der Container auf den kleinen Wertstoffhöfen, sowie für die Zurverfügungstellung der nicht landkreiseigenen Container auf den Wertstoffhöfen;
  • an Dritte bezahlte Entgelte für Transporte aus den großen Wertstoffhöfen und für die von diesen in Rechnung gestellten Containermieten; - marktübliche Miete für die landkreiseigenen 1,1 qm Container auf den kleinen Wertstoffhöfen;
  • Verwaltungskosten.
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Er vertritt die Auffassung, er habe sich als der operativ tätige Entsorger betätigt: Er betreibe insbesondere die Wertstoffhöfe, die dazu benötigten Grundstücke seien sein Eigentum, ebenso die dort befindlichen Umleerbehälter, das Personal werde von ihm beschäftigt. Auch die Verwertung der Materialien erfolge nach seinen, des Klägers, Vorgaben. Lediglich die Transportleistungen und die nicht landeseigenen Sammelbehältnisse würden extern vergeben.

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Für das Jahr 2004 schulde die Beklagte Zahlung eines Betrages von 785.646,13 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 13.09.2007, Bl. 189 ff. d.A., nebst Anlagen verwiesen.

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Für das Jahr 2005 begehrt der Kläger Zahlung eines Betrages in Höhe von 875.658,76 €. Wegen der Berechnung insoweit wird auf den Schriftsatz vom 11.10.2007, Bl. 199 ff. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.661.304,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie eine volle Geschäftsgebühr in Höhe von 8.574,80 € sowie die Auslagenpauschale von 20,00 € zuzüglich die Umsatzsteuer von 16 % (aus der Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale) zu zahlen..

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte wendet unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorf ein, der Kläger könne schon deshalb keine Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, weil bereits seine Beauftragung durch sie, Beklagte, gegen § 1 GWB verstoßen würde. Schließe jedoch § 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB eine Beauftragung aus, so komme auch keine Erstattung nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Dies würde einen Umgehungstatbestand erfüllen. Der Abschluss von Verträgen mit den einzelnen Versorgern, d.h. der B, werde unter Verstoß gegen Treu und Glauben durch den Kläger verhindert. Der vom Kläger angenommene Anteil der Verkaufsverpackungen sei zu hoch.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen eingereichten Unterlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen, ferner auf das Protokoll der Sitzung vom 07.11.2007.

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Der Rechtsstreit ist durch das Verwaltungsgericht München an das Landgericht Köln verwiesen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 12.06.2007 in einem Parallelfall an – 24 U 4/06.

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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.

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Das Gericht teilt insbesondere die Auffassung des OLG Köln, dass es dem Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Treu und Glauben verwehrt ist, von der Beklagten Aufwendungsersatz zu verlangen. Der ihm zu machende Vorwurf ist darin zu sehen, dass auch er es verhindert hat, dass die Beklagte eigene Verträge mit den Entsorgungsunternehmen, der B, abschließt.

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Wie das OLG Köln in der vorgenannten Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Kartellsenates des OLG Düsseldorf vom 29.12.2004 im Einzelnen ausgeführt hat, ist der öffentlich rechtliche Entsorgungsträger für die gezielte Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen nicht zuständig und verstößt er gegen § 6 VerpackV, wenn er seine Entsorgung auf den PKK-Anteil ausdehnt. Unstreitig ist auch die Beklagte Systemvertreiber nach § 6 Abs. 3 VerpackV. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung auch nicht als operativ tätiger Entsorger zu qualifizieren, da er – unstreitig – entgegen den Vorgaben des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorfs dafür wesentliche Tätigkeiten nicht selbst erbringt, sondern die B damit beauftragt hat.

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Es ist auch dem Kläger zuzurechnen, dass es der Beklagten bislang nicht gelungen ist, Entsorgungsverträge mit den Entsorgungsunternehmen abzuschließen.

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Das ergibt sich aus Folgendem:

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Bereits mit Schreiben vom 08.07.2004 (Anlage B 31) hat der Kläger auf die Absichtserklärung der Beklagten, sie werde nunmehr die Entsorgergemeinschaft beauftragen, mit dem Hinweis reagiert, er halte dieses Vorgehen für rechtswidrig und hat er "als öffentlich-rechtlicher Entsorger nach § 6 Abs. 3 VerpackV eine Mitbenutzung des im Landkreis G eingerichteten PPK-Sammelsystems verlangt". In diesem Schreiben hat der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass im Fall, dass man sich der Rechtsauffassung der Beklagten anschließe, der Landkreis mit den Transporteuren über eine Reduzierung des Leerungs- und Transportentgeltes verhandeln müsse, was nicht zu einem Ergebnis führe. In diesem Schreiben hat der Kläger somit, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 06.05.2004 vorlag und bekannt war, weiterhin die unrichtige Auffassung vertreten, er sei der operativ tätige Entsorger. An dieser Auffassung hat er nachfolgend – siehe z.B. Schreiben vom 10.08.2004, Anlage B 33 – und sogar auch noch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie im vorliegenden Verfahren nach Vorlage der Entscheidung des OLG Köln unter nachhaltiger Verkennung der Rechtslage festgehalten.

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Die B hat das Angebot der Beklagten vom 14.06.2004, die PKK-Fraktion mit zu erfassen, nicht angenommen, weshalb die Beklagten mit Schreiben vom 14.10.2004 (Anlage B 36) noch einmal nachgefragt hat. Die B reagierte (Anlage B 34) mit Schreiben vom 10.11.2004 und dem Hinweis, dass der Landkreis an einer Kooperation zwischen E und der Entsorgergemeinschaft nicht interessiert sei und bei einem Vertragsschluss mit E eine wesentliche Summe der Leistungsentgelte kürzen werde, weshalb ein Vertragsabschluss mit E unwirtschaftlich sei. Das Schreiben endet mit dem Hinweis, dass man zu neuen Gesprächen bereit sei, wenn sich die Voraussetzungen im Kreis G ändern würden.

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Mit Schreiben vom 30.05.2006 (Anlage B 66) hat sich die Beklagte erneut mit dem Angebot einer vorläufigen Beauftragung an die B für die Miterfassung des E-PKK-Anteils rückwirkend zum 01.07.2004 gewandt. Die B hatte sich daraufhin an den Kläger gewandt, der sich mit Fax (Anlage B 67) vom 01.06.2006 dahin äußerte, eine Entscheidung wegen des Angebotes des E müsse durch den Werksausschuss des Landkreises G herbeigeführt werden. Mit diesem Fax hat der Kläger erneut die Entscheidungen des Bundeskartellamtes und des OLG Düsseldorf negiert, indem er der B suggerierte, die Entscheidung über die Annahme des Angebotes der Beklagten liege in seiner Hoheit statt in der eigenverantwortlichen Entscheidungskompetenz der B als operativ tätiger Entsorger.

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Die B wandte sich mit Schreiben vom 22.10.2007 an die Beklagte (Anlage B 85) und teilte mit, dass Inhalt der Vereinbarung mit dem Kläger über die Entleerung der kleinen Wertstoffhöfe die Annahme eines PKK-Anteils von 42,58 % sei, um den der Kläger unabhängig vom tatsächlichen Lizenzmengenanteil E das Leistungsentgelt pro t bei einem Vertragsschluss mit der Beklagten kürzen werde, was wirtschaftlich nicht hinnehmbar sei. Man sei jedoch sofort zu einem Vertragsschluss bereit, wenn der Kreis G mit dem von E angebotenen Entgelt einverstanden sei.

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Indem der Kläger sich bei der Entgeltfrage und insbesondere bei der Frage, welcher Anteil auf die PPK-Fraktion entfällt, unflexibel gezeigt hat, vielmehr insbesondere ohne zu einer Überprüfung bereit zu sein, auf der einmal angenommenen Quote beharrt hat, hat er es letztlich der B wirtschaftlich unmöglich gemacht, auf das höchstrichterlich vorgegebene Angebot der Beklagten einzugehen – dies wohl vor dem Hintergrund, weiter von dem zwischenzeitlich wirtschaftlich sehr interessant gewordenen Handel mit Altpapier zu profitieren. Diese Intention des Klägers folgt auch daraus, dass er anfangs in die Berechnung seiner Entgeltforderung die durch die Verwertung des PPK-Anteils erzielten Erlöse nicht eingestellt hatte.

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Das Verhalten des Klägers, der – abweichend von anderen Landkreisen – nunmehr seit Jahren die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenso wie die Entscheidung des Bundeskartellamtes negiert, um einen Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der B zu verhindern, stellt sich als Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben dar, der die Entgeltforderung obsolet macht.

40

Die Klage ist daher unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 281, 709 ZPO.