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Landgericht Köln·20 O 363/15·20.09.2016

Anwaltshaftung: Keine Pflicht zur einstweiligen Verfügung zum Schutz eines Wohnrechts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Berufshaftpflichtversicherer eines insolventen Anwalts Schadensersatz wegen unterlassenen Vorgehens gegen den Verkauf einer Immobilie, in der ihm ein lebenslanges Wohnrecht zustehen sollte. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargetan sei und eine einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit nicht erlassen worden wäre. Zudem wäre bei Annahme eines Mietverhältnisses ein Schaden durch den Verkauf wegen § 566 BGB nicht eingetreten. Unabhängig davon seien etwaige Ansprüche verjährt (§§ 195, 199 BGB).

Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Berufshaftpflichtversicherer wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer des Rechtsanwalts nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG setzt das Bestehen eines anwaltlichen Schadensersatzanspruchs voraus.

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Eine anwaltliche Pflichtverletzung wegen unterlassenen Antrags auf einstweilige Verfügung liegt nicht vor, wenn der Antrag mangels Verfügungsgrund (fehlender Eilbedürftigkeit) voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

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Neues Tatsachenvorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 296a ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO ist nur bei besonderen Gründen, insbesondere verfahrensfehlerbedingter Verspätung, geboten.

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Bei einem (unterstellten) Mietverhältnis führt die Veräußerung des Grundstücks regelmäßig nicht zum Verlust der Nutzungsposition des Mieters, da der Erwerber nach § 566 BGB in das Mietverhältnis eintritt.

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Schadensersatzansprüche aus anwaltlicher Pflichtverletzung unterliegen der Regelverjährung; die Verjährung beginnt mit Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§§ 195, 199 BGB).

Relevante Normen
§ 945 ZPO§ 566 BGB§ 280 I 1, 240 II BGB i.V.m. § 115 I Nr. 2 und 3 VVG§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG§ 296a ZPO§ 139 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) geltend, die einen Berufshaftpflichtversicherungsvertrag mit dem Beklagten zu 1) abgeschlossen hatte.

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Der behaupteten anwaltlichen Pflichtverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

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Der Kläger war das Pflegekind von  Frau G. Am 04.11.2009 verstarb Frau G. Erbe und Eigentümer des Hauses wurde ihr Vetter, Herr X. Im notariellen Testament vom 29.06.2006 (Bl. 46 BA) hatte sie erklärt, keine besonderen Verfügungen oder Hinweise bezüglich ihres Pflegesohnes (Kläger) in das Testament aufnehmen zu wollen, insbesondere die Vereinbarung eines Wohnrechts wurde nicht vermerkt.

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Herr X wurde am 25.06. 2010 in das Grundbuch eingetragen.

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Am 30.08.2010 beauftragte der Kläger den Beklagten zu 1) mit dem Erhalt des Wohnrechts, was auf der Vollmacht (Bl. 15 d.A.) auch entsprechend vermerkt wurde. Mit Schreiben vom 02.09.2010 informierte der Beklagte zu 1) Herrn X über den Sachverhalt und klärte ihn darüber auf, dass er sich schadenersatzpflichtig mache, soweit er das Objekt veräußern würde, ohne den Erwerber von dem Bestehen des Wohnrechts in Kenntnis zu setzen. Die L- Immobilien, mit deren Hilfe Herr X das Objekt verkaufen wollte, wurde ebenfalls von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Am 30.09.2010 wurde das Haus zu einem Kaufpreis i.H.v. 125.000 € veräußert, ohne dass das „lebenslange Wohnrecht“ berücksichtigt wurde. Am 16.11.2010 wurde der neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

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Zwischenzeitlich gab der Beklagte zu 1) seine Tätigkeit als Rechtsanwalt auf. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.04.2012 – Az.: 73 IN 152/12 wurde über das Vermögen des Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Der Kläger beauftragte den Streithelfer Schadenersatzansprüche aufgrund entzogenen Wohnrechts  i.H.v. 159.555 € zuzüglich Zinsen gegen Herrn X geltend zu machen. Die Vollmacht lautete auf „Sache P gegen X wegen Schadensersatz aus Wohnrecht u.a.“. Dem geltend gemachten Betrag liegen eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 275 € sowie eine Lebenserwartung des Klägers von 48,35 Jahre zugrunde. Mit Urteil des LG Bonn vom 09.07.2014, Az.: 9 O 371/13 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein durch Leihe begründetes, schuldrechtliches Nutzungsrecht für den Fall der Grundstücksveräußerung endet. Die Echtheit des Mietvertrages, welche von Herrn X bestritten worden war, konnte nach Auffassung des LG Bonn dahinstehen, da Herrn X im Hinblick auf das behauptete Wohnrecht ein Kündigungsrecht zugestanden habe. Dieses ergebe sich auch aus einer Abwägung der Interessen des Klägers einerseits und von Herrn X andererseits. Der Kläger habe sich nicht auf sein Wohnrecht berufen, nachdem er aufgefordert worden sei, seine Sachen aus dem Haus zu entfernen bzw. nachdem er festgestellt hatte, dass seine Sachen aus dem Haus entfernt worden waren. Der Kläger habe sein Wohnrecht auch über längere Zeit nicht mehr ausgeübt, dieses möglicherweise aufgegeben. Die gegen das Urteil des LG Bonn eingereichte Berufung wurde zurückgenommen.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2015 wurde die Beklagte aufgefordert, Schadensersatz bis zum 23.11.2015 zu leisten. Mit Schreiben vom 07.12.2015 wurde der Beklagte zu 1) zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 14.12.2015 aufgefordert.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) den Verkauf des Objektes aufgrund eines ihm von Frau G eingeräumten Wohnrechts hätte verhindern müssen, z.B. durch einen Antrag auf einstweilige Verfügung. In Bezug auf das Wohnrecht beruft der Kläger sich auf ein von ihm und der Erblasserin unterzeichnetes Mietvertragsformular vom 01.06.2006 hinsichtlich des Objektes T-Straße, 1. OG, in Kerpen-S.  Er habe zahlreiche aufwändige Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem Haus vorgenommen. Er habe auch künftig für die Instandhaltung sorgen sollen sowie ggf. Pflegeleistungen übernehmen sollen. Ab einem bestimmten Stichtag habe ein geringer Mietzins (max. 5% der üblichen Miete) gezahlt werden sollen, sofern die Leistungen, die er erbracht habe, „aufgebraucht“ seien. In dem Mietvertrag wurde unter § 17 „sonstige Vereinbarung“ als Ziffer 6 ein lebenslanges Wohnrecht aufgeführt. Diese Vereinbarung wurde unstreitig nicht notariell beurkundet und auch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte zu 1) habe den Umstand, dass es sich um einen Mietvertrag gehandelt habe, nicht berücksichtigt, obwohl ihm entsprechende Unterlagen vorgelegt worden seien.

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Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage gegen den Beklagten zu 1) zurückgenommen hat,

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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 159.555 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 sowie 2.874,92 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2016 zu zahlen.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung. Ein etwaiger Schaden wäre bereits 2010 – mit dem Verkauf des Objektes – entstanden. Die Beklagte zu 2) bestreitet die Echtheit des vorgelegten Mietvertrages, und zwar die Echtheit der Unterschrift und für den Fall, dass die Erblasserin den Mietvertrag unterzeichnet habe, sei der Zusatz „lebenslanges Wohnrecht“ noch nicht vorhanden gewesen. Der ausdrückliche Hinweis im notariellen Testament vom 29.06.2006, dass die Erblasserin dem Kläger nichts zukommen lassen möchte und die Nichterwähnung des am 01.06.2006 angeblich eingeräumten Wohnrechts seien ein deutliches Indiz dafür, dass dem Kläger ein solches Recht nicht eingeräumt worden sei. Dem Beklagten zu 1) könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden; eine einstweilige Verfügung wäre aufgehoben worden und mit dem hohen Risiko einer eigenen Schadensersatzverpflichtung (§ 945 ZPO) verbunden gewesen. Es sei davon auszugehen, dass allein auf Grund der Widersprüchlichkeiten im Mietvertrag der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden wäre. Es hätte nicht nur am Verfügungsanspruch, sondern auch am Verfügungsgrund gefehlt, da der Kläger ein etwaiges Wohnrecht bereits seit mehreren Jahren nicht mehr ausgeübt habe. Ein Mietverhältnis habe nicht vorgelegen; im Übrigen stünden dem Kläger dann Ansprüche gegenüber dem Erwerber zu, § 566 BGB. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei nicht nachvollziehbar; der Kläger habe das Wohnrecht wirtschaftlich nicht verwerten können. Ihm seien lediglich ein Raum und die Nutzung des über eine Spartreppe mit diesem Raum verbundenen Spitzbodens zur alleinigen Nutzung überlassen worden.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.

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Die Akte des Landgerichts Bonn, Az.: 9 O 371/13 lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.09.2016 ergänzend zum Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihm und Frau G vorgetragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung i.H.v. 159.555 € aus §§ 280 I 1, 240 II BGB i.V.m. § 115 I Nr. 2 und 3 VVG.

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Zwar kann er als Dritter etwaige Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Beklagte zu 2) als Pflichtversicherer des Beklagten zu 1) geltend machen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1) eröffnet worden ist, § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG.

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Der Kläger hat jedoch keine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) dargetan. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) wird nach dem klägerischen Vorbringen allein damit begründet, dass dieser den Verkauf des Objektes nicht durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (gerichtet auf den Rücktausch der Schlösser bzw. auf ein Veräußerungsverbot) verhindert hat. Grundlage der einstweiligen Verfügung sollte nach dem zwischenzeitlich geänderten Vorbringen des Klägers nunmehr das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihm und Frau G sein. Nach Auffassung der Kammer wäre eine einstweilige Verfügung nicht erlassen worden. Es kann dahin stehen, ob durch den vorgelegten Mietvertrag überhaupt hinreichend hätte belegt werden können, dass dem Kläger ein entgeltliches Wohnrecht eingeräumt worden ist. In dem Mietvertrag befinden sich keinerlei Hinweise auf Gegenleistungen des Klägers. Der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.09.2016 hat gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Ein Grund, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen, liegt nicht vor. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund neuen, nicht gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Vorbringens ist - von dem hier nicht vorliegenden und nicht zu erörternden Sonderfall eines Wiederaufnahmegrundes abgesehen - nur dann geboten, wenn dieses Vorbringen ergibt, dass es aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens des Gerichts, insbesondere einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Dass der vorgelegte Mietvertrag keine Regelungen zu etwaigen Gegenleistungen des Klägers enthält, wurde von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) bereits in dem Schriftsatz vom 13.07.2016 erörtert. Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO wurde vom Klägervertreter nicht beantragt.

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Letztlich kommt es auf das Vorbringen zum Verfügungsanspruch nicht an, da jedenfalls keine Eilbedürftigkeit vorgelegen hätte. Der Kläger wohnte schon seit längerer Zeit nicht mehr in dem Objekt, so dass es ihm zuzumuten war, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. In dem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Bonn – Az.: 9 O 371/13 – unterlag der Kläger, da ihm keinerlei Ansprüche gegenüberüber dem Erben zustanden. Wäre eine einstweilige Verfügung gegen den Erben erlassen worden, wäre diese nach der Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben worden und der Kläger hätte die dem Erben durch den Erlass der einstweiligen Verfügung entstandenen Schäden verschuldensunabhängig ersetzen müssen, § 945 ZPO.

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Im Übrigen hat der Kläger etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.  Der Kläger hat trotz entsprechender Erörterung in den Schriftsätzen der Beklagten zu 2) nicht vorgetragen, in welcher Weise er durch den Beklagten zu 1) beraten worden ist und wann er ihm welche Unterlagen zur Begründung eines entgeltlichen lebenslangen Wohnrechts vorgelegt hat.

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Hinzu kommt, dass nach dem geänderten klägerischen Vorbringen kein Schaden mehr durch den Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie eingetreten ist, da ein etwaiges entgeltliches Mietverhältnis von dem Erwerber übernommen worden wäre, § 566 BGB.

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Ferner sind etwaige Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) verjährt, §§ 195, 199 BGB.  Der etwaige streitgegenständliche Schadensersatzanspruch des Klägers ist auf Grundlage seines eigenen Sachvortrags spätestens am 16.11.2010 entstanden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 159.555,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.