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Landgericht Köln·20 O 357/20·29.12.2021

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO: Klarstellung zu Voucher-Inhalt und Audio-Guide

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 320 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte eine Berichtigung des Tatbestands des Urteils nach § 320 ZPO. Das Landgericht Köln gab den Antrag teilweise statt und änderte Passagen zur konkreten Ausgestaltung des Vouchers (Buchungsreferenz, QR‑Code, App‑Hinweis) sowie zur Bezeichnung des erworbenen Audio-Guides. Die übrigen Berichtigungsanträge wurden zurückgewiesen, weil die ursprünglichen Formulierungen zutreffend oder nicht streitig waren.

Ausgang: Antrag auf Tatbestandsberichtigung teilweise stattgegeben: zwei Passagen berichtigt, übrige Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der Urteilstext eine festgestellte Tatsache unzutreffend oder irreführend wiedergibt und die beantragte Fassung den streitigen Sachverhalt zutreffender darstellt.

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Voraussetzung einer Berichtigung ist, dass es sich bei der zu ändernden Angabe um eine tatsächlich streitige Tatsache handelt; rein formale oder unangegriffene Feststellungen sind nicht zu berichtigen.

3

Bei der Prüfung von Berichtigungsanträgen ist zu berücksichtigen, ob die beanstandete Formulierung den Sachverhalt bereits hinreichend wiedergibt; fehlt eine durchgreifende Unrichtigkeit, ist der Antrag zurückzuweisen.

4

Die Berichtigung dient der Klarstellung des Tatbestands und ersetzt nicht die (materielle) rechtliche Bewertung; die rechtliche Einordnung einer Vermittlerposition ist grundsätzlich nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung.

Relevante Normen
§ 320 ZPO

Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 15.11.2021 wird nach § 320 ZPO antragsgemäß dahingehend berichtigt, dass der Passus auf Seite 2, 4. Absatz

„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher für einen QR-Code, über welchen das Herunterladen einer Applikation in Form eines digitalen Fremdenführers möglich war.“

geändert wird in

„Bei Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte erhielt der Kunde einen Voucher u.a. mit einer Buchungsreferenz „GYG…“, einem QR-Code und dem Text „dies ist Ihr

GetYourGuide-Voucher. Bitte zeigen Sie ihn bei Antritt Ihrer Aktivität vor oder nutzen Sie ihn als elektronisches Ticket mit unserer App: gyg.me/app.“ Dem Kunden wurde ermöglicht, mit diesem Voucher die Inhalte des Audioguides während des gebuchten Zeitraumes einzusehen und zu nutzen.“

2. Außerdem wird der Passus auf Seite 3, 1. Absatz des Urteils

„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und der als Produkt erworbenen Applikation Bezug genommen.“

geändert in

„Insoweit wird auf die in Anlage K 7 vorgelegten Screenshots der Website und den als Anlage K 7 überreichten Audio Guide Bezug genommen.“

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

2

Der zulässige Antrag der Klägerin auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO war im Hinblick auf die beantragte Änderung in Ziffer 3 und Ziffer 4 des Antrags begründet, im Übrigen unbegründet.

3

Der Klägerseite ist insoweit zuzustimmen, dass es sich bei dem Umstand, ob es sich bei dem zu erwerbenden Produkt der streitgegenständlichen Website um eine externe Applikation handelt, um eine streitige Tatsache handelt. Dies wurde in der Tat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert und wird durch den ursprünglich gewählten Wortlaut nicht ohne weiteres wiedergegeben.

4

Mit den Anträgen zu Ziffer 1 und 2 vermag die Klägerseite indes nicht durchdringen.

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Die Formulierung auf Seite 2 des Urteils, 2. Absatz

6

„Für den allgemeinen Publikumsverkehr sind die Innenräumlichkeiten des J. frei zugänglich“

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ist nicht unzutreffend, da der allgemeine Zutritt in den Innenraum des J. nicht beschränkt wird. Die durch die Klägerin geforderten besonderen Voraussetzungen für den Zugang zwecks Erstellung von Fotografien aus gewerblichen Gründen werden – auf welches die Beklagte zutreffend hinweist – im Folgesatz hinreichend und erschöpfend aufgeführt.

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Soweit die Klägerin eine Änderung des Passus auf Seite 2, 3. Absatz des Urteils

9

„Die Beklagte betreibt eine Online –Vermittlungsplattform für touristische Angebote von Drittanbietern“

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beantragt, geht sie in der Annahme fehl, dass es sich dabei um eine streitige Tatsache handelt. Denn der rein formale Umstand, dass die Beklagte eine Vermittlungsplattform betreibt, ist insoweit nicht von der Klägerin angegriffen worden. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang um die rechtliche Einordnung der Vermittlerposition der Beklagten und ob diese in der hiesigen Fallkonstellation einer eigenständigen Vermarktung gleichsteht. Dass es sich bei der von der Beklagten betriebenen Website um eine Vermittlungsplattform handelt und dass die Angebote von Drittanbietern herrühren, steht derweil außer Streit.