Einbruchdiebstahlversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung von Sicherungsobliegenheiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Leistungen aus einer Einbruchdiebstahlversicherung nach Umdeckung auf eine neue Lagerhalle. Streitig war, ob die im Antrag vereinbarten Mindest-Sicherungsanforderungen am neuen Versicherungsort weiter galten und ob ein Vertreterhinweis erforderlich war. Das LG Köln wies die Klage ab, weil die Versicherungsnehmerin die vereinbarten Sicherungen am neuen Objekt nicht einhielt und dies jedenfalls bedingt vorsätzlich geschah, sodass Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 VVG eintrat. Eine fehlende Kausalität nach § 28 Abs. 3 VVG wurde nicht geltend gemacht; Beratungspflichten nach § 6 Abs. 5 VVG verneinte das Gericht ebenfalls.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Leistungsfreiheit infolge vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbarte Mindestanforderungen an Sicherungen in der Einbruchdiebstahlversicherung werden Vertragsbestandteil auch dann, wenn sie im Versicherungsschein nicht nochmals wörtlich wiedergegeben sind; eine Abweichung i.S.d. § 5 VVG liegt nicht schon im bloßen Weglassen einzelner Antragsformulierungen.
Bei einer Umdeckung auf einen neuen Versicherungsort gelten die im Vertrag vereinbarten Sicherungsobliegenheiten grundsätzlich fort, sofern keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wird.
Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt bedingten Vorsatz voraus; es genügt, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit einer Obliegenheitsverletzung erkennt und sie gleichwohl in Kauf nimmt.
Für das Wissen um eine Obliegenheit ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die AVB im Wortlaut erfasst; ausreichend ist die Kenntnis des wesentlichen Gehalts der Verhaltensnorm.
Eine Hinweispflicht des Versicherers/Vertreters zur Fortgeltung bereits vereinbarter Sicherungsanforderungen beim bloßen Wechsel des Versicherungsortes besteht ohne besonderen Anlass regelmäßig nicht (§ 6 Abs. 5 VVG).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin Ansprüche auf Versicherungsleistung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls gegen die Beklagte als Versicherung geltend.
Der Kläger war bis zum 22.04.2016 Geschäftsführer der in Dormagen ansässigen F GmbH, welche einen Groß- und Einzelhandel sowie Import und Export von Waren, insbesondere Getränke, Elektronik und Haushaltsgegenstände, betreibt. Unter dem 19.08.2015 stellte die F GmbH, vertreten durch den Kläger, bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer „Gewerbespezialversicherung“. Gegenstand des Antrags war unter anderem auch der beabsichtigte Abschluss einer Einbruchdiebstahlversicherung für die Lagerhalle der F GmbH unter der Anschrift N in L. In dem Antrag waren auch bestimmte Sicherheitsanforderungen geregelt, welche die Lagerhalle erfüllen sollte („Mindestanforderungen an Einbruchdiebstahl“). Unter anderem war dort geregelt, dass das Gebäude über eine feste Bauweise verfügen sollte, die Türen mit bündigen Zylinderschlössern und die Schiebetüren mit Innenriegeln und Schlössern ausgestattet sein sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsantrag vom 19.08.2015 verwiesen (Anlage BLD1). Vor Abschluss des Versicherungsvertrages fand auch ein Gespräch über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zwischen dem Kläger und dem Versicherungsvertreter der Beklagten, Herrn D, statt. Mit Versicherungsschein vom 15.09.2015 policierte die Beklagte die „Gewerbespezialversicherung“ mit einer Deckungssumme von 80.000,00 EUR für den Versicherungsort „N in L.“ Mit Mietvertrag vom 01.11.2015 mietete die F GmbH eine andere Lagerhalle unter der Anschrift C in L an. In diesem Zusammenhang beantragte sie bei dem für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreter D die Umdeckung der bestehenden Police auf den neuen Versicherungsort C in L zum 01.11.2015. Die neue Halle erfüllte nicht die in dem ursprünglichen Versicherungsantrag vom 19.08.2015 niedergelegten „Mindestanforderungen an Einbruchdiebstahl“. Die neue Lagerhalle war aus Holz und Wellblech gefertigt und verfügte anstelle von Zylinderschlössern in den Türen nur über einfache Buntbartschlösser mit zusätzlich angebrachten Scharnierschlössern. Im April 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte wegen eines vermeintlichen Einbruchdiebstahls in der neuen Halle und forderte von der Beklagten aus abgetretenem Recht der F GmbH Entschädigungsleistungen für entwendete Waren und Betriebsgüter aus der Halle in der C in L. Mit Schreiben vom 25.08.2016 lehnte die Beklagte ihre Einstandspflicht ab, da der Kläger die geltenden Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die neue Halle nicht erfüllt habe.
Der Kläger behauptet, er sei am 13.04.2016 gegen 8.20 Uhr zur Lagerhalle gekommen und habe die vordere Türe aufgebrochen vorgefunden. Sämtliche in der Halle gelagerten Handelswaren sowie ein Deichselstapler, welche im Besitz und Eigentum der F GmbH gestanden hätten, seien von unbekannten Tätern, welche in die Halle eingedrungen seien, entwendet worden. Insgesamt seien Waren und Güter im Wert von insgesamt 29.341,25 EUR entwendet worden. Wegen der Einzelheiten der vermeintlichen Stehlgüter und des behaupteten Wertes wird auf die in der Klageschrift enthaltene Aufstellung Bezug genommen (dort S. 6-10). Der Kläger behauptet, er habe den Versicherungsvertreter D vor der beantragten Umdeckung des Versicherungsortes gefragt, ob das neue Lager zum Zwecke der Überprüfung der beklagtenseits verlangten Sicherheitsanforderungen noch besichtigt werden müsse. Der Versicherungsvertreter habe dem Kläger darauf mitgeteilt, dass die Umdeckung problemlos möglich und eine neuerliche Prüfung der Voraussetzungen nicht nötig sei. Er – der Kläger – müsse nichts weiter veranlassen. Der Kläger habe sich auf die Aussage des Versicherungsvertreters verlassen und diese berechtigterweise so verstanden, dass die Deckung auch ungeachtet der Sicherheitsanforderungen fortbestehen sollte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.341,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2016 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den Einbruchsfall und die Existenz der entwendeten Gegenstände ebenso wie die Wertberechnung zu den vermeintlich gestohlenen Gütern mit Nichtwissen. Der Kläger habe wissentlich und willentlich seine vertraglichen Obliegenheiten zu den Sicherheitsanforderungen an die neue Lagerhalle in der C in L verletzt. Jedenfalls habe er die Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt. Soweit der Kläger eine Abtretungsvereinbarung zwischen der F GmbH und ihm vorgelegt habe, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die handelnden Personen zur Verfügung über die Ansprüche berechtigt gewesen seien.
Die Akten aus dem bei der Staatsanwaltschaft Köln geführten Ermittlungsverfahren, Az. 590 UJs 3131/16, sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Entschädigungssumme aus dem zwischen der F GmbH und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag nach § 1 S. 1 VVG.
Der Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass die F GmbH als damalige Versicherungsnehmerin, handelnd durch den Beklagten, vorsätzlich versicherungsvertragliche Obliegenheiten verletzt hat und die Beklagte dadurch nach den vertraglichen Bestimmungen leistungsfrei geworden ist (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG).
Gemäß § 14 Nr. 1.4 b) der unstreitig in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Dynamische Sachversicherung (ABDS) hat der Versicherungsnehmer in der Einbruchdiebstahlversicherung, solange die Arbeit in den Betrieb ruht, alle bei Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen voll gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen. Nach § 14 Nr. 3a S. 1 ABDS ist der Versicherer wiederum von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 14 Nr. 1 ABDS vorsätzlich verletzt. So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
Zwischen der F GmbH und der Beklagten waren ausweislich des Versicherungsantrags vom 19.08.2015 spezifische Mindestanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen in der Lagerhalle (damals für das Objekt N in L) vereinbart gewesen, nämlich unter anderem eine feste Bauweise, bündige Zylinderschlösser an Türen sowie an Schiebetüren Innenriegel mit Schlössern. Diese Sicherheitsvorkehrungen wurden zum Vertragsbestandteil zwischen der F GmbH und der Beklagten. Sie werden zwar in dem unter 15.09.2015 policierten Versicherungsschein nicht mehr im Einzelnen und ausdrücklich erwähnt. Eine Abweichung des Versicherungsschein vom Inhalt der beantragten Regelung mit der Folge der Anwendbarkeit von § 5 VVG liegt allerdings nicht vor, da eine solche nicht schon dann vorliegt, wenn der Inhalt des Versicherungsscheins nicht in allen Punkten das getreue Spiegelbild des Antrags ist oder seine Formulierungen nicht wörtlich übernimmt (vgl. Rudy, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 5 VVG Rn. 4).
Die vertraglich vereinbarten und von Versicherungsnehmerseite einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen galten auch im Anschluss an die Umdeckung des Versicherungsvertrages auf den neuen Versicherungsort (Objekt in der C in L). So behauptet der Kläger zwar, der Versicherungsvertreter der Beklagten, Herr D, habe anlässlich der beantragten Änderung des Versicherungsortes gesagt, die Umdeckung sei problemlos möglich, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen müsste nicht mehr überprüft werden und es sei klägerseits nichts weiter zu veranlassen. Dass der Versicherungsvertreter allerdings konkret gesagt haben soll, für den neuen Versicherungsort würden überhaupt keine Mindestanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen mehr gelten, wird klägerseits aber gar nicht konkret behauptet. So behauptet der Kläger lediglich, die Auskunft des Versicherungsvertreters offenbar derart interpretiert zu haben, nachdem der Versicherungsvertreter „besonders zu beachtende Sicherheitsanforderungen im Rahmen des Antragsgespräches zum Wechsel des Versicherungsortes“ negiert habe. Dass keine „besonders“ zu beachtenden Sicherheitsanforderungen gelten sollen, kann allerdings nur in dem Sinne verstanden werden, dass über die ohnehin geltenden Sicherheitsanforderungen mit dem Wechsel des Versicherungsortes keine neuen, „besonderen“ Anforderungen hinzutreten.
Gegen die vertraglich einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen hat die F GmbH hinsichtlich der neuen Lagerhalle in der C in L auch verstoßen, wobei sich die F GmbH das Verhalten des Klägers zurechnen lassen muss. Unstreitig erfüllte das neue Objekt die Mindestanforderungen nicht. So verfügte die aus Holz gefertigte Lagerhalle schon nicht über Türschlösser mit Schließzylindern, sondern lediglich über einfache Buntbartschlösser mit zusätzlich angebrachten Scharnierschlössern.
Schließlich hat die F GmbH – handelnd durch den Kläger – auch vorsätzlich die sie insoweit treffenden Obliegenheiten verletzt. Vorsatz i.S. von § 28 Abs. 2 S. 1 VVG liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer die Verhaltensnorm bekannt ist und er sie verletzen will (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1993 – IV ZR 72/92 –, VersR 1993, 960). Für das Wissen um die Verhaltensnorm ist nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau gelesen und die Obliegenheiten im Wortlaut und in ihrer rechtlichen Bedeutung erfasst hat. Der Versicherungsnehmer muss nur den wesentlichen Gehalt der Norm kennen (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 28 VVG Rn. 64). Für den Vorsatz genügt es, wenn der Versicherungsnehmer erkennt, dass seine Verhalten gegen eine Obliegenheit verstoßen kann und er sich von dieser Erkenntnis nicht beeinflussen lässt, sondern handelt (oder etwas unterlässt) und dabei in Kauf nimmt, dass die Obliegenheit verletzt wird. Auch dieser bedingte Vorsatz genügt, um die Sanktion des § 28 VVG auszulösen (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 188; Felsch, in: Rüffer/Halbach u.a., VVG, 4. Aufl. 2020, § 28 Rn. 84). Der Versicherer muss vorsätzliches Handeln des Versicherungsnehmers beweisen. Da es sich um den Beweis einer inneren Tatsache handelt, muss der Versicherungsnehmer aber zunächst darlegen, aus welchen Gründen er die Obliegenheit objektiv verletzt hat. Misslingt ihm eine plausible Darlegung, darf beweisrechtlich (§ 286 ZPO) von Vorsatz ausgegangen werden (Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. 2019, § 28 VVG Rn. 67).
Gemessen an diesen Vorgaben ist von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auszugehen. So war dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag bei dem beantragten Wechsel des Versicherungsortes klar, dass zum Zeitpunkt des Erstantrags grundsätzlich bestimmte Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Lagerhalle verlangt wurden. Nach eigener Behauptung hat der Kläger sodann den Versicherungsvertreter D um Prüfung gebeten, ob auch die neue Halle den Sicherheitsanforderungen entspreche, so dass ihm der auf der Hand liegende Umstand, dass auch die neue Halle die Sicherheitsanforderungen erfüllen musste, schon nach eigener Darstellung der Geschehensabläufe nicht verborgen gewesen war. Wenn der Versicherungsvertreter D in diesem Zusammenhang – so die Behauptung des Klägers – gesagt haben sollte, die Umdeckung sei problemlos möglich, die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen müsste nicht mehr überprüft werden und es sei klägerseits nichts weiter zu veranlassen, so sagt kann dieser Aussage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Bedeutung beigemessen werden, die neue Halle müsse keine Sicherheitsstandards mehr erfüllen, eine Deckungsschutz würde also auch unabhängig der Sicherheitsstandards bestehen. Zwar mögen keine „besonders“ zu beachtenden Sicherheitsanforderungen für die Sicherung der neuen Halle bestanden haben. Vereinbart waren aber – dies ergibt sich aus dem Versicherungsantrag „Mindestanforderungen“ im Hinblick auf die Versicherung gegen Einbruchdiebstahl. Dass diese „Mindestanforderungen“ nun nicht mehr gelten sollten, wäre in hohem Maße implausibel und geradezu abwegig, was jedem einleuchtet, da es das Geschäftsmodell eines jeden Versicherers ist, nur beherrschbare und begrenzbare Risiken zu versichern. Dass der Kläger nicht wissentlich und willentlich gegen die ihm bekannten Vorgaben bei der Sicherung der neuen Lagerhalle verstoßen haben will, wertet die Kammer nach alledem als bloße Schutzbehauptung. Jedenfalls erfolgte die Verletzung bedingt vorsätzlich.
Dass die Verletzung vorgenannter Obliegenheiten für den Eintritt des Versicherungsfalles – das tatsächliche Vorliegen eines Einbruchdiebstahls einmal unterstellt – nicht kausal geworden ist (§ 28 Abs. 3 VVG), wird von Klägerseite nicht behauptet.
2. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Leistung der geltend gemachten Entschädigung besteht auch weder nach § 6 Abs. 5 VVG noch unter dem Gesichtspunkt des gewohnheitsrechtlichen Instituts der Erfüllungshaftung.
Es bestand keine Pflicht des Versicherungsvertreters der Beklagten, den Kläger als Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin darauf hinzuweisen, dass auch an dem neuen Versicherungsort die alten Sicherheitsanforderungen fortbestehen. Davon war ohne weiteres auszugehen. Es wird erwartet, dass Versicherungsnehmer seinen eigenen Vertrag liest. Der Antrag der F GmbH betraf lediglich die Änderung des Versicherungsortes, gerade unter Beibehaltung sämtlicher anderen Bedingungen im Übrigen. Insoweit bestand für die Beklagte kein „Anlass zur Beratung“ i.S. von § 6 Abs. 5 VVG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 29.341,25 EUR