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Landgericht Köln·20 O 355/07·21.10.2008

Wohngebäudeversicherung: Haftungsausschluss für Schäden durch Schwamm wirksam - Klage abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSachversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Zahlung für Hausschwammschäden und rügte, die Ausschlussklausel sei unwirksam bzw. gelte nicht, weil ursprünglich VGB 62 vereinbart gewesen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die VGB 97 Vertragsgrundlage geworden sind und §9 Ziff.4 e) VGB 97 klar und wirksam Schäden durch Schwamm ausschließt. Eine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten ergab sich nicht.

Ausgang: Klage wegen Hausschwammschaden abgewiesen; Haftungsausschluss nach §9 Ziff.4 e) VGB 97 wirksam und VGB 97 sind Vertragsgrundlage

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in verständlicher Form gefasster Risiko­ausschluss, der Schäden durch "Schwamm" ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen vom Leitungswasserschutz ausnimmt, ist wirksam und schließt die Deckung solcher Schäden aus.

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Wird ein Versicherungsantrag vom Kläger unterzeichnet und entspricht die Police dem Antrag, begründet dies die Vertragsgrundlage für die nachfolgenden Versicherungsbedingungen; ein Widerspruchsrecht nach §5a VVG a.F. erlischt ein Jahr nach Prämienzahlung.

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Der Versicherer ist nicht verpflichtet, zusätzlich gesondert auf eine Vertragsänderung hinzuweisen, wenn Antrag und Police übereinstimmen und kein besonderes Aufklärungserfordernis besteht; ein Verschulden bei Vertragsanbahnung ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen.

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Ein Versicherer darf von der bisherigen, in Rechtsprechung und Literatur kritisierten Formulierung einer Klausel durch präzisierende Neufassung Gebrauch machen, sofern dadurch kein neuer, weitergehender Ausschlusstatbestand eingeführt wird.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 VGB 62§ 9 Ziffer 4 VGB 88/PR§ 9 Ziffer 4 VGB 97/PR§ 9 Ziffer 4 e) VGB 97/PR§ 305 BGB§ 9 Ziffer 4 e) VGB 97

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das Mehrfamilienhaus P-Straße ### in Köln eine Wohngebäudeversicherung, jedenfalls ursprünglich auf der Grundlage der VGB 62. Ob der Vertrag später (mehrfach) geändert/neu abgeschlossen und letztlich auf die VGB 88/PR bzw. die VGB 97/PR 09.97 Version Intelligent umgestellt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

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§ 4 Abs. 3 VGB 62 lautete:

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"Die Leitungswasserversicherung erstreckt sich nicht auf... f) Schäden durch Schwamm".

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§ 9 Ziffer 4 VGB 88/PR bzw. VGB 97/PR lautet auszugsweise:

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"Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch....e) Schwamm".

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Im Jahre 2004 ereignete sich im Badezimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss ein Leitungswasserschaden, der seitens der Beklagten reguliert wurde. Trocknungsarbeiten wurden damals nicht veranlasst.

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Im Frühjahr 2007 gab der Fußboden der Küche der Wohnung im ersten Obergeschoss als Folge einer mechanischen Beeinträchtigung der Holzdielen im Bereich der Küchenzeile nach. Der Kläger meldete den Schadenfall der Beklagten, die Herrn Dipl. Ing. N mit der Besichtigung und Begutachtung beauftragte. Dieser stellte an dem Holzfußboden Schwammbefall fest; dabei handelte es sich – wie eine mikrobiologische Untersuchung ergab – um echten Hausschwamm. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Schadenregulierung unter Hinweis auf § 9 Ziffer 4 e) der VGB 97/PR.

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Der Kläger behauptet, die Feuchtigkeitsschäden, die das Pilzwachstum insbesondere durch einen Befall durch den echten Hausschwamm ermöglichten, seien höchstwahrscheinlich auf den Leitungswasserschaden aus dem Jahr 2004 zurückzuführen.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Versicherungsschutz sei nicht durch § 9 Ziffer 4 e) der VGB 97 ausgeschlossen. Diese Klausel sei unklar i.S.d. § 305 BGB und daher unwirksam. Dies sei in Bezug auf die Vorgängerklausel des VGB 62 allgemeine Meinung. Dass die VGB neu formuliert worden seien, ändere an der Bewertung nichts. Zu beachten sei auch, dass zu Beginn des Versicherungsverhältnisses die VGB 62 vereinbart gewesen seien und er bei den späteren Nachträgen nebst den beigefügten Versicherungsbedingungen nie darauf hingewiesen worden sei, dass seine Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung nunmehr Einschränkungen erfahren hätten.

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Der Kläger behauptet, es sei ein Schaden von insgesamt 18.519,58 € entstanden; wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 5-7 d.A. verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.519,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2007 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 961,28 € vorgerichtliche nicht anrechenbare 1,3 Geschäftsgebühr nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2007 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.519,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2007 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 961,28 € vorgerichtliche nicht anrechenbare 1,3 Geschäftsgebühr nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass die Schwammbildung Folge eines bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts im Jahre 2004 sei. Daneben beruft sie sich auf die Bestimmung des § 9 Ziffer 4 e) VGB 97, die sie – wie auch § 4 Abs. 3 VGB 62 - für wirksam erachtet. Die VGB 97 seien jedenfalls aufgrund eines Antrags des Klägers vom 11.01.1999 Vertragsgrundlage geworden.

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Die Beklagte macht ferner geltend, der Kläger habe gegen seine Schadenminderungspflicht aus § 20 Ziffer 2 VGB 97 verstoßen, weil er nach dem Leitungswasseraustritt im Jahr 2004 keine Trocknungsmaßnahmen eingeleitet habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht aufgrund der bei ihr abgeschlossenen Gebäudeversicherung zur Regulierung des streitgegenständlichen Schadenfalls verpflichtet, weil sie sich zur Recht auf den Haftungsausschluss nach § 9 Ziffer 4 e) der VGB 97 beruft.

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Der Kläger kann nicht damit gehört werden, seinem Gebäudeversicherungsvertrag lägen weiterhin die VGB 62 zugrunde.

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Dem steht entgegen, dass er am 11.01.1999 einen Antrag unterzeichnet hat (Bl. 104 ff. AH) durch den der Vertrag in der Haftpflichtversicherung erweitert worden ist, aber auch die Versicherungssumme in der Gebäudeversicherung auf 36.400 M 1914 erhöht worden ist. In diesem Antrag ist ausdrücklich angekreuzt worden (Bl. 106 AH), dass die Gebäudeversicherung nach dem Produkt "VIP Version Intelligent" nach VGB 97/PR gewünscht wurde. Dass dem Versicherungsvertrag die VIP Version Intelligent zugrunde liegt, ist in dem nachfolgend ausgestellten Versicherungsschein auch ausdrücklich erwähnt (Bl. 99 AH); da insoweit keine Divergenz zwischen Antrag und Police gegeben war, kommt es auf § 5 VVG a.F. nicht an. Unschädlich ist, dass die Beklagte dem Kläger u.U. bei Antragstellung und auch nachfolgend nicht sämtliche Unterlagen hat zukommen lassen, da gemäß § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sein Widerspruchsrecht in jedem Fall ein Jahr nach Zahlung der Prämie erloschen ist und daher die VGB 97 Vertragsgrundlage geworden sind. Es spielt auch keine Rolle, ob der Antrag vom 11.01.1999 auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages abzielte oder ob damit der alte Vertrag geändert/erweitert werden sollte, da die Bestimmung des § 5 a VVG a.F. auch bei Vertragsänderungen Anwendung findet (Prölss/Martin, 27. Aufl., § 5 a, Rn 22 a, m.w.N.).

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Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auf die Vertragsänderung hinzuweisen, insbesondere ihn darauf aufmerksam zu machen, dass sich sein Versicherungsschutz verschlechtert hat, ist dies, da die Police seinem Antrag entspricht, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

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Aber auch ein Verschulden bei Vertragsanbahnung kann nicht angenommen werden. Insoweit ist schon fraglich, ob die VGB 88/97 im Vergleich zu den VGB 62 im Gesamtvergleich für den Versicherungsnehmer insgesamt ungünstiger sind – vgl. Prölss/Martin, Vorbemerkung VGB 88.

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Letztlich kann das aber dahinstehen, da vorliegend keine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten bestand. Sowohl in den VGB 62 als auch in den VGB 88 bzw. VGB 97 war das Risiko echter Hausschwamm vom Versicherungsschutz ausgenommen. Von daher ist der Kläger insoweit durch die Vereinbarung der VGB 88/97 nicht schlechter gestellt worden. Der Kläger beruft sich auch nur deshalb auf die entsprechende Klausel in den VGB 62, weil diese von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur als unklar angesehen und daher als unwirksam erachtet worden war. Diesem Manko ist in den VGB 88/97 Rechnung getragen worden, indem der Risikoausschluss dadurch klargestellt worden ist, dass die in § 9 Abs. 4 aufgeführten Risiken "ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Es kann dem Versicherer aber nicht verwehrt sein, von der Rechtsprechung kritisierte Klauseln anzupassen. Noch kann von ihm erwartet werden, dass er bei Umstellung eines Vertrages auf neue Klauseln den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass der Haftungsausschluss "Schwamm" in den alten Versicherungsbedingungen teilweise in der Rechtsprechung und Literatur – nicht aber von der Versicherungswirtschaft - als unwirksam erachtet worden war und deshalb neu formuliert worden ist: Es ist ja kein neuer Ausschlusstatbestand aufgenommen worden, sondern nur der Risikoausschluss "Schwamm" präzisiert worden.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit des Risikoausschlusses "Schwamm" in den VGB 88/97 hat die Kammer nicht. Die Klausel ist unmissverständlich und dahin zu verstehen, dass Schäden durch Schwamm, gleich auf welcher Ursache dieser beruht, in der Leitungswasserversicherung nicht versichert sind. § 9 Abs. 4 S. 2 VGB 88/97 stellt auch klar, dass Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs nur bei den Risikoausschlüssen gemäß § 9 Abs. 4 a) – c) VGB 88/97, nicht aber hinsichtlich lit. e) wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.

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Die Klage ist daher unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: 18.519,58 €