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Landgericht Köln·20 O 349/03·02.12.2003

Haftpflichtversicherung: Kernspin‑Tomograph als wesentlicher Bestandteil – Deckungsgrenze nicht anwendbar

ZivilrechtSachenrechtVersicherungsvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restliche Reparaturkosten für einen von ihr gemieteten Kernspin‑Tomographen. Streitpunkt war, ob das Gerät als unbewegliche Sache i.S.d. §94 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist und damit die vertragliche Höchstgrenze für gemietete bewegliche Sachen nicht greift. Das LG Köln wertet das Gerät als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes (zweckbedingte Einfügung, Fundament und Verankerung, technische Verbindungen) und verurteilt die Beklagte zur Zahlung des Restbetrags.

Ausgang: Klage auf restliche Reparaturkosten erfolgreich; Beklagte (Versicherung) zur Zahlung des restlichen Betrags verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Sache ist nach §94 Abs.2 BGB wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (unbeweglich), wenn sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden ist; zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist.

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Bei der Prüfung der Einfügung ist der Zweck des Gebäudes zu berücksichtigen; dient das Gebäude überwiegend der Unterbringung der Sache, spricht dies für deren Unentbehrlichkeit zur Fertigstellung.

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Für die Annahme der Einfügung reicht die Herstellung der vorgesehenen Verbindungen mit dem Gebäude; nach ständiger Rechtsprechung kann bereits die Verbringung an den bestimmungsgemäßen Standort ausreichend sein.

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Im Versicherungsvertrag bestimmt die Qualifikation einer Sache als beweglich oder unbeweglich maßgeblich die Anwendbarkeit vertraglicher Deckungshöchstgrenzen; sind die Voraussetzungen der Unbeweglichkeit erfüllt, finden Begrenzungen für gemietete bewegliche Sachen keine Anwendung.

Relevante Normen
§ 94 BGB§ 94 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.750,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. In den Versicherungsvertrag wurden die AHB einbezogen, wobei jedoch abweichend von den AHB im Rahmenvertrag zur Haftpflichtversicherung (K1) unter Ziffer 8.6 "Mietsachschäden" vereinbart wurde:

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"Abweichend von den Bestimmungen der AHB gelten für versicherte Einrichtungen mitversichert:

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bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 DM je Schadenereignis und einer Gesamtleistung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von 300.000,00 DM Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen;(...) bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 DM je Schadenereignis und einer Gesamtleistung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von 50.000,00 DM Schäden an gemieteten beweglichen Sachen (...)"

  1. bis zu einem Höchstbetrag von 100.000,00 DM je Schadenereignis und einer Gesamtleistung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von 300.000,00 DM Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen;(...)
  2. bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 DM je Schadenereignis und einer Gesamtleistung des Versicherers in einem Versicherungsjahr von 50.000,00 DM Schäden an gemieteten beweglichen Sachen (...)"
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Die Klägerin hat von der J GmbH einen Kernspin-Tomograph gemietet.

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Diesen beschädigte eine Mitarbeiterin der Klägerin, indem sie am 25.09.2000 einen Rollstuhl anstieß, der daraufhin in den Einzugsbereich des Magneten des Kernspin-Tomographen geriet. Der Rollstuhl wurde von diesem so heftig angezogen, dass bei dem Aufprall ein Schaden an der Ummantelung des Kernspin-Tomographen entstand, das Bedienerpult Risse aufwies und die Seitenhalterung des Kopfes abgebrochen war. Die Reparaturkosten für diese Schäden beliefen sich auf 34.227,10 DM. Eine entsprechende Rechnung wurde der Beklagten spätestens am 16.03.2001 zugesandt. Die Beklagte bezahlte daraufhin am 16.03.2001 5.000,00 DM an die Klägerin. Anschließend zahlte die Beklagte aus Kulanz weitere 12.113,55 DM, so dass sie insgesamt die Hälfte der Reparaturkosten erstattete. Die restliche Erstattung der Reparaturkosten verweigert die Beklagte mit dem Hinweis auf die Höchstgrenze für gemietete bewegliche Gegenstände.

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Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der restlichen Reparaturkosten in Höhe von 17.113,55 DM (= 8.750,02 EUR).

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Sie ist der Ansicht, bei dem Kernspin-Tomograph handele es sich um eine unbewegliche Sache. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, der Kernspin-Tomograph sei in einem Gebäude untergebracht, welches ausschließlich für den Betrieb dieses Gerätes errichtet worden sei. Für das etwa 7 Tonnen schwere Gerät seien besondere statische Erfordernisse hinsichtlich der Tragfähigkeit der Bodenplatte zu berücksichtigen gewesen. Außerdem habe man bei Errichtung des Gebäudes eine Außenwand offen lassen müssen, bis der Kernspin-Tomograph eingebaut worden sei. Erst als dieser in das Gebäude eingefügt und fest mit dem hierfür eigens erbauten Fundament verankert gewesen sei, habe die Außenwand geschlossen werden können. Das Gebäude sei wegen des Geräts auch unter Berücksichtigung der Maßgaben des Strahlenschutzes gebaut worden. Über in die Bodenplatte eingelassene Kabelkanäle sei das Gerät mit einem Steuerungspult verbunden, welches sich im Nebenraum befinde und dort fest installiert sei. Das Gerät könne nur unter erheblicher Zerstörung der Gebäudesubstanz ausgebaut werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.750,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertritt die Ansicht, es handele sich bei dem Kernspin-Tomographen um eine bewegliche Sache, für die der Versicherungsvertrag eine Deckungshöchstgrenze pro Schadensfall in Höhe von 5.000,00 DM vorsehe. In diesem Zusammenhang bestreitet sie den Vortrag der Klägerin zu Beschaffenheit, Einbau, Gewicht, Verankerung etc. des Gerätes mit Nichtwissen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Fotos, das Protokoll der Sitzung sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages zur Regulierung des unstreitigen Schadenfalles in voller Schadenshöhe verpflichtet. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf Ziffer 8.6 b) des Rahmenvertrages, wonach bei gemieteten beweglichen Sachen die Entschädigung auf einen Betrag von 5.000 DM begrenzt ist.

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Bei dem Kernspin-Tomograph handelt es sich nämlich um eine unbewegliche Sache, so dass die vorliegend nicht erreichte Entschädigungsgrenze der Ziffer 8.6 a) gilt.

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Gem. § 94 Abs. 2 BGB ist eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und eines Grundstücks, also unbeweglich, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt worden ist. Zur Herstellung eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. Wann ein Gebäude fertiggestellt ist, ist unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und seines Zwecks zu beurteilen.

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Vorliegend dient das Gebäude vor allem der Unterbringung des Kernspin-Tomographen. Nach dem Nutzungszweck des Gebäudes wurde der Kernspin-Tomograph also zur Fertigstellung des Gebäudes benötigt.

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Außerdem weist die Beschaffenheit des Gebäudes darauf hin, dass ohne das Gerät keine Fertigstellung vorlag. Denn für das Gerät wurde eigens ein eigenes Fundament gegossen und die Statik wurde an seine Schwere angepaßt. Demnach ist der Kernspin-Tomograph für die Herstellung des Gebäudes notwendig.

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Das Gerät wurde auch in das Gebäude eingefügt. Eingefügt ist eine Sache, wenn die vorgesehenen Verbindungen mit dem Gebäude hergestellt wurden. Dafür reicht schon aus, dass das Gerät an seinen bestimmungsgemäßen Standort verbracht wird (BGH NJW 1979, 712, Heizkessel). Der Kernspin-Tomograph wurde vorliegend durch die Kabelkanäle und die Verbindungen zum Steuerpult sowie durch die Verankerung mit dem Fundament fest mit seinem Standort verbunden, wobei dies jedoch nicht Voraussetzung für die Annahme eines wesentlichen Bestandteiles eines Gebäudes ist.

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Die Richtigkeit des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin ergibt sich zum einen nachvollziehbar aus den insoweit vorgelegten Unterlagen und Fotos. Die Klägerin hat einen Auszug aus dem Erbbaurechtsvertrag vorgelegt (K 7), nach dem ihr gestattet ist, auf dem Grundstück ein radiologisches und strahlentherapeutisches Zentrum zu errichten. Sie hat die Raumabmessungen vorgetragen und auch die Angaben des Herstellers zur Statik (K 8), ferner die notwendigen Angaben zu den Umgebungsbedingungen (K 11), die insbesondere auch eine HF-Abschirmung und eine magnetische Raumabschirmung erfordern. Auch die vorgelegten Fotos (K 6/ K 9/ K 10/ K 12) dokumentieren nach Auffassung der Kammer anschaulich, dass es sich bei dem Kernspin-Tomographen um eine unbewegliche Sache handelt. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, weshalb das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen zu den vorgetragenen Gegebenheiten unbeachtlich ist.

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Die Klage ist daher begründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.