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Landgericht Köln·20 O 335/03·11.01.2005

Kasko bei rotem Kennzeichen: Verwendungsklausel als verhüllte Obliegenheit

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Fahrzeugvollversicherung Entschädigung für Reparaturkosten nach einem Unfall mit angebrachten roten Kennzeichen. Die Beklagte verweigerte Leistung wegen angeblich missbräuchlicher Nutzung außerhalb der in § 28 StVZO zulässigen Fahrten und wegen behauptet fehlenden Fahrtenbuchs. Das LG Köln wertete die „Ausschluss“-Klausel als verhüllte Obliegenheit; die Beklagte blieb für den Verstoß beweisfällig, da eine Privatfahrt und eine nachträgliche Fahrtenbucherstellung nicht bewiesen wurden. Reparaturkosten wurden zugesprochen, eine Unkostenpauschale als Verzugsschaden jedoch mangels Vertretenmüssens abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Reparaturkosten zugesprochen; Unkostenpauschale als Verzugsschaden abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in Versicherungsbedingungen als „Ausschluss“ formulierte Verwendungsklausel kann als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren sein, wenn sie nicht das versicherte Wagnis beschreibt, sondern ein vorbeugendes Verhalten zur Aufrechterhaltung des grundsätzlich gewährten Deckungsschutzes fordert.

2

Den objektiven Verstoß gegen eine vertragliche Obliegenheit hat grundsätzlich der Versicherer darzulegen und zu beweisen; der bloße Hinweis auf Indizien genügt nicht, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht sicher festgestellt werden kann.

3

Behauptet der Versicherer eine negative Tatsache (z.B. Nichtvorliegen einer Probe-/Prüfungsfahrt), trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, substantiiert zum behaupteten Geschehensablauf vorzutragen und vorhandene Belege (z.B. Fahrtenbuch) vorzulegen.

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Eine Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein zur Aufklärung maßgebliches Dokument (z.B. Fahrtenbuch) erst nachträglich prozessual erstellt bzw. manipuliert wurde; die hierfür günstige Tatsache hat der Versicherer zu beweisen.

5

Verzugsschadensersatz wegen Nichtleistung setzt Vertretenmüssen voraus; solange der Versicherer aufgrund gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an seiner Leistungspflicht haben darf, scheidet ein Verzugsschaden aus.

Relevante Normen
§ 29 g StVO§ 28 StVZO§ 6 Abs. 1 VVG§ 28 Abs. 3 Satz 3 StVZO§ 141 ZPO§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.067,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

  1. Tatbestand
2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus einem Fahrzeugvollversicherungsvertrag.

3

Die Klägerin betreibt einen Reifendienst mit Gewerbezulassung als Reparatur-KFZ-Meisterbetrieb, in dem sie unter anderem Motortuning vornimmt. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ####1 unter anderem eine Kaskoversicherung für das rote Kennzeichen GL-####.

4

Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen sehen unter Ziffer 1.3 Folgendes vor:

5

"Ausschlüsse

6

In der Fahrzeugvollversicherung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

7

1. a) ...

8

...

9

e) Schäden an Fahrzeugen, die mit einem von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach § 29 g StVO versehen sind und zu anderen als den in § 28 StVZO zugelassenen Fahrten benutzt wurden."

10

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Versicherungsbedingungen wird Bezug genommen auf Bl. 50ff. Ah.

11

Am Samstag, den 26.10.2002, gegen 13.30 Uhr verursachte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr I, einen Unfall auf der Paffrather Straße in Bergisch Gladbach mit einem BMW der 5er Reihe. Diesen Pkw hatte er zwei Wochen zuvor mit einem Kilometerstand von 12.300 km erworben, um hieran unter anderem ein Tuning des Motors vorzunehmen. Im Unfallzeitpunkt war das rote Kennzeichen GL-#### an dem BMW befestigt.

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An dem Fahrzeug entstand in Folge des Unfalls ein Frontschaden. Durch einen Sachverständigen der DEKRA wurden die Reparaturkosten mit 5.219,76 € netto beziffert, Bl. 17ff. Ah; die Fa. I2 erstellte einen Kostenvoranschlag, der voraussichtliche Reparaturkosten von 3.163,40 € netto auswies. Der BMW wurde schließlich in dem Kfz-Fachbetrieb I2 zu einem Gesamtpreis von 6.567,99 € repariert. Es wird Bezug genommen auf die Rechnung vom 30.11.2002, Bl. 3ff. Ah. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte der BMW einen Kilometerstand von etwa 13.532 km. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit Schadenanzeige vom 28.10.2002 ohne anzugeben, dass es sich um eine Probe- oder Prüfungsfahrt gehandelt habe. Eine entsprechende Frage nach diesem Umstand enthielt das Schadenformular nicht. Der Schadenregulierer der Beklagten, der Zeuge C3, erörterte das Schadenereignis mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 31.01.2003. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte verweigerte jede Leistung aus dem Versicherungsvertrag und kündigte diesen fristlos wegen Obliegenheitenverletzung der Klägerin am 19.02.2003.

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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Reparaturkosten und macht ferner eine Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 € geltend.

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Sie behauptet, eine Versicherungspolice, die die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kfz-Versicherungen enthalten habe, habe sie nie von der Beklagten erhalten. Die Versicherungsbedingungen seien von der Beklagten nur dem Versicherungsmakler zur Verfügung gestellt worden.

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Mit dem BMW seien im Zeitraum Oktober 2002 bis November 2002 Probefahrten durchgeführt worden, um das Fahrzeug zunächst einmal im Normalzustand kennen zu lernen, insbesondere was Fahrverhalten, Verbrauch und Motorleistung betreffe. Dem Fahrzeug seien 19-Zoll-Räder aufgezogen worden. Es sei beabsichtigt gewesen, im Rahmen von Chip-Tuning oder auch Eingriffen in das Motor-Management über eine Laptop-Verbindung Tuningmaßnahmen vorzunehmen und dann zu testen, wie diese Maßnahmen sich im Verhältnis zu dem normalen Fahrverhalten auswirkten. Die Klägerin meint, dies sei von dem Versicherungszweck abgedeckt und auch von der Gewerbeerlaubnis umfasst gewesen. Die eingetretene Kilometerleistung sei im Zusammenhang mit längeren Prüfungsfahrten zu sehen. Allein für eine Prüfungsfahrt nach Bremerhaven seien knapp 900 km angefallen. Am Unfalltag sei das Fahrzeug in seinen Urzustand zurückversetzt worden. Bei einer nach Abschluss der Arbeiten vorgenommenen Probefahrt, einer knappen Rundfahrt um das Betriebsgelände, sei es dann zu dem Unfall gekommen. Die Probefahrt sei gemacht worden, da das Fahrzeug - unstreitig - am darauffolgenden Montag zur Veräußerung anstand. Die Klägerin habe der Beklagten auch keinen Kostenvoranschlag der Fa. I2 über 2.489,60 € vorgelegt. Richtig sei, dass der Geschäftsführer der Fa. I2, der mit dem Geschäftführer der Klägerin bekannt sei, das Fahrzeug oberflächlich betrachtend einen groben Kostenvoranschlag erstellt habe. Dabei sei aber keine Demontage und keine tiefergehende Wertung des Schadens erfolgt.

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Gegenüber dem Zeugen C3 habe der Geschäftsführer der Klägerin auch nicht erklärt, dass der Pkw "lediglich" bei der ersten Benutzung in das Fahrzeugscheinheft eingetragen worden sei, dann nicht mehr. Herr C3 habe ersichtlich Schwierigkeiten gehabt, zwischen Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch zu unterscheiden. Ein Fahrtenbuch sei von ihr, Klägerin, geführt worden, in dem jede Probefahrt vermerkt worden sei. Im Rahmen der Schadenabwicklung sei ihr aufgefallen, dass das zu dem roten Kennzeichen gehörende Fahrzeugscheinheft verloren gegangen sei.

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Die Klägerin meint ferner, dass die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG nicht eingehalten worden sei.

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Die Klage ist der Beklagten am 07.07.2003 zugestellt worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.067,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 26,00 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil die Klägerin gegen die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Verwendungsklausel verstoßen habe. Hierzu trägt sie vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin zum Unfallzeitpunkt mit dem BMW keine Probefahrt, sondern eine private Fahrt unternommen habe. Hierauf deute bereits der Zeitpunkt des Unfalls an einem Samstagnachmittag. Die Klägerin habe ferner entgegen ihrer Verpflichtung aus § 28 StVZO für die seit dem Kauf des BMW unternommenen Fahrten kein Fahrtenbuch geführt. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Zeugen C3 zugegeben. Er habe erklärt, der BMW sei lediglich bei der ersten Benutzung in das Fahrzeugscheinheft eingetragen worden. Danach seien keine Eintragungen mehr erfolgt; eine Buchführung über die Probefahrten finde nicht statt. Dies habe der Geschäftsführer der Klägerin auch in dem von ihm -unstreitig - unterzeichneten Gesprächsprotokoll bestätigt. Es wird Bezug genommen auf Bl. 46ff. Ah. Das nunmehr im Prozess vorgelegte Fahrtenbuch sei nachträglich erstellt worden. Es erfülle auch nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da nicht erkennbar sei, welches Fahrzeug welchem Kennzeichen zugeordnet sei.

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Entgegen den Ausführungen der Klägerin habe diese das rote Kennzeichen GL-#### gerade nicht in ihrem Geschäftsbetrieb für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten benutzt. So sei dieses rote Kennzeichen - dies ist unstreitig - etwa dazu verwendet worden, das Privatfahrzeug des Sohnes des Geschäftsführers der Klägerin nach Italien zu fahren, um es dort einem Kaufinteressenten vorzuführen. Auch die Monatsfrist des § 6 Abs. 1 VVG sei eingehalten worden, da hinsichtlich des Beginnes der Frist auf das Gespräch mit dem Zeugen C3 abzustellen sei.

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Die Beklagte äußert ferner Zweifel an der Höhe der Reparaturkosten im Hinblick auf die unterschiedlichen Beträge, die in dem DEKRA-Gutachten und dem Kostenvoranschlag der Fa. I2 enthalten sind.

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Die Akte des Amtsgerichts Köln, AZ 268 C 437/03, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 08.09.2004, Bl. 89 GA, und vom 22.09.2004, Bl. 108 GA. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 08.09.2004, Bl. 90ff. GA, und vom 08.12.2004, Bl. 126ff. GA. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird ferner Bezug genommen auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, auf die Sitzungsprotokolle vom 17.09.2003, Bl. 40f. GA, vom 19.05.2004, Bl. 81f. GA, vom 08.09.2004, Bl. 89ff. GA und vom 08.12.2004, Bl. 126ff. GA, sowie auf den gesamten weiteren Akteninhalt.

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II. Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fahrzeugvollversicherungsvertrag für das rote Kennzeichen GL-#### einen Anspruch auf die geltend gemachte Versicherungsleistung.

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Die Beklagte ist nicht wegen Verletzung der Obliegenheit, das rote Kennzeichen nur zu den gemäß § 28 StVZO erlaubten Fahrten zu verwenden, leistungsfrei geworden. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten findet sich eine sog. Verwendungklausel in 1.3. 1e) unter der Überschrift "Ausschlüsse". Gleichwohl handelt es sich hierbei nicht um eine sekundäre Risikobegrenzung, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit. Für die Unterscheidung zwischen Risikoausschlüssen und Obliegenheiten kommt es nicht auf den Wortlaut der Klausel an. Entscheidend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer allein Versicherungsschutz gewähren möchte, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder verliert (BGH RuS 1990, 230; OLG Köln RuS 1993, 119). Nach diesem Maßstab handelt es sich vorliegend bei der Klausel 1.3 1e) um eine Obliegenheit, da grundsätzlich Deckungsschutz für das rote Kennzeichen bestehen und dieser nur bei bestimmungswidrigem Verhalten der Klägerin entfallen soll. Hierfür spricht auch, dass in den Versicherungsbedingungen unter 1.4 5. für die Haftpflichtversicherung die missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens ausdrücklich als Obliegenheit ausformuliert worden ist, obwohl es hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Obliegenheit handelt, keinen Unterschied macht, ob die missbräuchliche Verwendung in der Kasko- oder in der Haftpflichtversicherung stattfindet.

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Die Beklagte konnte jedoch nicht beweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin das rote Kennzeichen im Zeitpunkt des Unfalls missbräuchlich verwendet hat. Der Beklagten als Versicherer obliegt es, den objektiven Verstoß gegen eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag darzulegen und zu beweisen.

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Eine Umkehr der Beweislast kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine andere Verteilung der Beweislast wäre nur dann nach Auffassung des Gerichts vorzunehmen, wenn die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt hätte und ein solches nachträglich zur Vorlage im Prozess von ihr erstellt worden wäre. Dies folgt daraus, dass es sich bei der von der Beklagten darzulegenden und zu beweisenden Obliegenheitsverletzung, dass keine Prüfungs- bzw. Probefahrt vorlag, um eine negative Tatsache handelte. In einem solchen Fall genügt zunächst einmal die bloße Behauptung der Beklagten, dass die negative Tatsache vorliegt. Es trifft dann die Klägerin eine sog. sekundäre Darlegungslast, möglichst substantiiert zu der Prüfungs- und Probefahrt vorzutragen, damit die Beklagte die Möglichkeit hat, diese konkreten Behauptungen zu widerlegen. Im hier vorliegenden Fall gehört zu einer substantiierten Darlegung seitens der Klägerin auch, die von ihr behaupteten Probe- und Prüfungsfahrten dadurch zu belegen, dass sie das von ihr gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 StVZO zu führende Fahrtenbuch vorlegt, damit die dort vorgenommenen Eintragungen von der Beklagten auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Hätte die Klägerin jedoch im Rahmen des Prozesses erst das Fahrtenbuch nachträglich erstellt und damit manipuliert, so würde sich hieraus eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen.

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Für von der Beklagten behaupteten Tatsache, dass ein solches Fahrtenbuch nicht geführt und erst nachträglich erstellt worden sei, trägt die Beklagte die Beweislast, da es sich um eine für sie günstige Tatsache handelt. Die Beklagte konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gericht beweisen, dass die Klägerin das vorgelegte Fahrtenbuch nachträglich erstellt hat. Der Zeuge C3 hat insoweit ausgesagt, dass der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen des Gespräches vom 31.01.2003 erklärt habe, dass er ein Fahrtenbuch nicht führe. Ihm sei bekannt, dass in das Fahrtenscheinbuch das Kennzeichen eingetragen werde, das mit dem Fahrtenscheinbuch ausgegeben werde. In das Fahrtenbuch würden dann für das jeweilige Fahrzeug die Fahrten eingetragen. Dieser Unterschied sei ihm im Zeitpunkt des Gespräches bekannt gewesen. In dem Gespräch sei die Rede von dem Fahrzeugscheinheft und darüber hinaus von der Buchführung für Probefahrten gewesen. Im Zusammenhang mit der Buchführung über die Probefahrten sei dann seitens Herrn I auf die Absprache mit dem Straßenverkehrsamt hingewiesen worden, dass er ein Agreement mit dem Straßenverkehrsamt habe, dass er lediglich einmal einen Eintrag für das Fahrzeug bzw. das Kennzeichen in das Fahrzeugscheinheft mache. Mehr müsse man nicht tun. Das Fahrtenbuch sei ihm seitens Herrn I nicht vorgelegt worden. Er habe Herrn I nach dem Fahrzeugscheinheft gefragt und ob er dieses einsehen könne. Herr I habe erklärt, das hinsichtlich des Cabriolets das Fahrzeugscheinheft unterwegs sei und er es deshalb nicht zeigen könne. Er, der Zeuge, habe Herrn I deutlich danach gefragt, ob und wie Buch über die Probefahrten geführt werde. Von einem Fahrtenbuch habe er, Herr I, nichts gesagt. Das von ihm gefertigte Protokoll über das Gespräch habe er Herrn I vorgelesen und der habe es anschließend unterschrieben. Es sei darin alles aufgeschrieben worden, was Herr I gesagt habe. Auf Nachfrage hat der Zeuge C3 ausgesagt, dass seines Wissens pro Kennzeichen ein Fahrzeugscheinheft ausgegeben werde.

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Der Aussage des Zeugen steht die Behauptung des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn I, entgegen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vier-Augen-Gesprächen gemäß § 141 ZPO persönlich angehört erklärte, dass er das von ihm dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 08.09.2003 vorgelegte Fahrtenbuch nicht nachträglich erstellt habe. Die Eintragungen seien nach den jeweiligen Probefahrten von ihm oder seinem Sohn vorgenommen worden. Der Zeuge C3 habe bei dem Gespräch Schwierigkeiten gehabt, zwischen dem Fahrzeugscheinheft und dem Fahrtenbuch zu differenzieren. Das Gespräch sei sehr schnell unsachlich geworden und er, der Geschäftsführer der Klägerin, habe Probleme gehabt, den Zeugen C3 akustisch zu verstehen. Dieser sei sehr schnell aufgeregt gewesen und er, Herr I, sei stinkig geworden, weil das Gespräch in eine andere Richtung lief, als er dachte, weshalb der Zeuge C3 da sei. Er habe nicht gesagt, das Fahrzeugscheinheft sei mit einem Auto unterwegs, es sei damals abhanden gekommen, was er dem Straßenverkehrsamt auch gemeldet habe. Auf Vorhalt, ob der Zeuge C3 nach der Buchführung über Probefahrten gefragt habe, hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er bei dem Gespräch nachher zum Teil abgeblockt habe, weil das Gespräch in eine andere Richtung gelaufen sei, als er gedacht habe. Er habe sich aufs Glatteis geführt gefühlt und habe keine Lust gehabt, mit dem Zeugen C3 nochmals die gleiche Diskussion zu führen, wie mit der Mitarbeiterin der Beklagten X über den Unterschied zwischen Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch. Über das Fahrtenbuch sei nicht gesprochen worden, hingegen über die Buchführung über Probefahrten. Er, Herr I, habe das Gespräch dann irgendwann abgebrochen. Der Zeuge C3 habe ihm auch das Gesprächsprotokoll vorgelesen. Es sei für ihn jedoch akustisch schwer verständlich gewesen. Er habe es dennoch unterschrieben. Er habe das Gespräch beenden wollen. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, wie die Beklagte mit ihm umgegangen sei. Es sei auch nicht alles richtig, was in dem Protokoll aufgeschrieben worden sei. So sei etwa gar nicht nach dem Fahrtenbuch gefragt worden. Wenn Herr C3 konkret hiernach gefragt hätte, hätte er es ihm vielleicht gezeigt. Es sei auch nicht von zwei Fahrzeugscheinheften die Rede gewesen. Wenn er das mitbekommen hätte, hätte er sofort widersprochen. Das Fahrtenbuch habe er damals aus taktischen Gründen nicht vorgelegt, weil er dachte, es würde ein böses Spiel mit ihm getrieben.

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Die Aussage des Zeugen C3 ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass kein Fahrtenbuch geführt worden ist. Zum einen hatte das Gericht den Eindruck, dass der Zeuge entgegen seinen Angaben in seiner Vernehmung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gespräch stattfand, nicht sauber zwischen den Begriffen Fahrzeugscheinheft und Fahrtenbuch unterschieden hat bzw. sich deren unterschiedlicher Funktion nicht bewusst war. Dies ergibt sich bereits aus den Aufzeichnungen des Zeugen in dem Gesprächsprotokoll, die dieser bei seiner Vernehmung als mit dem Gesprächsinhalt übereinstimmend bezeichnete. Der Zeuge hat hier niedergelegt, dass das Fahrzeug gemäß Absprache mit dem Straßenverkehrsamt bei der ersten Benutzung in das Fahrzeugscheinheft eingetragen worden sei, danach nicht mehr, Bl. 46 Ah. In seiner Vernehmung hat der Zeuge hingegen erklärt, dass auf die Absprache mit dem Straßenverkehrsamt im Zusammenhang mit der Buchführung über die Probefahrten gesprochen worden sei. Das Fahrzeug muss jedoch von Gesetzes wegen nur einmal in das Fahrzeugscheinheft eingetragen werden, so dass der Anhang "und danach nicht mehr" keinen Sinn machen würde, wenn dem Zeugen die Funktion des Fahrzeugscheinheftes bewußt gewesen wäre.

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Insgesamt erscheint dem Gericht auch die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin plausibel, dass sich dieser über den Gesprächsverlauf erregt hat und infolge dessen unkooperativ war und das Fahrtenbuch deshalb nicht vorgelegt hat. Das Gericht hält es darüber hinaus auch für glaubhaft, dass der Geschäftsführer das Gesprächsprotokoll blind unterschrieben hat, ohne über den genauen Inhalt informiert zu sein, um das Gespräch zu beenden. Der Zeuge C3 hat nur ausgesagt, er habe das Protokoll nochmals vorgelesen, ehe der Geschäftsführer es unterzeichnet habe. Dass der Geschäftsführer das Protokoll nochmals selbst gelesen habe, wurde von keiner Seite behauptet. Das Gericht selbst hatte jedoch zum Teil Schwierigkeiten, den Zeugen C3 akustisch zu verstehen, da dieser zum Teil sehr undeutlich sprach. Die Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin, den Zeugen akustisch nicht verstanden zu haben, ist für das Gericht daher nachvollziehbar.

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Dass die Probe- und Prüfungsfahrten in das Fahrtenbuch im zeitlichen Zusammenhang nach den jeweiligen Fahrten eingetragen worden seien, hat auch der Zeuge I im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Es sei nicht so, dass das im Termin vorgelegte Fahrtenbuch im nachhinein gefertigt worden sei. Es sei so gewesen, dass die einzelnen Fahrzeuge einmal im Fahrzeugscheinheft eingetragen worden seien. Im Fahrtenbuch sei dann unter der Spalte "Sonstiges" jeweils die Seite notiert worden, auf dem im Fahrzeugscheinheft das jeweilige Fahrzeug eingetragen gewesen sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da sie in sich schlüssig ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich für das Gericht nicht daraus, dass der Zeuge angab, seinen privaten Pkw unter Benutzung des roten Kennzeichens nach Italien gebracht zu haben, was ebenfalls in dem Fahrtenbuch vermerkt worden ist. Der Zeuge hat hierzu bekundet, dass es sich dabei um eine Überführungsfahrt gehandelt habe, weshalb das rote Kennzeichen genommen worden sei. Das Gericht hatte aufgrund des Verhaltens des Zeugen den Eindruck, dass dieser davon ausging, das rote Kennzeichen für die Fahrt nach Italien benutzen zu dürfen. Der Zeuge hat ohne weiteres Zögern eingeräumt, dass er seinen Privatwagen mit dem roten Kennzeichen zum Verkauf nach Italien gebracht habe und hat betont, dies sei ja eine Überführungsfahrt gewesen, weshalb auch das rote Kennzeichen genommen worden sei. Aus diesem Rechtsirrtum des Zeugen folgt hingegen nicht, dass dieser generell die Unwahrheit hinsichtlich der Buchführung über die Probefahrten gesagt hat.

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Auch aus dem Umstand allein, dass jedenfalls die Fahrt nach Italien fälschlich als Probefahrt in das Fahrtenbuch eingetragen worden ist, obwohl es sich unstreitig um eine Privatfahrt handelte, folgt noch keine Umkehr der Beweislast. Zum einen scheint der Sohn des Geschäftsführers irrtümlich angenommen zu haben, dass er für eine solche Fahrt das rote Kennzeichen benutzen durfte, so dass allein hieraus nicht geschlossen werden kann, dass er absichtlich eine Fehleintragung in das Fahrtenbuch vorgenommen hat. Zum anderen folgt, auch wenn er sich über die missbräuchliche Verwendung des Kennzeichens auf der Fahrt nach Italien bewusst war, aus dieser Falscheintragung nicht, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch generell falsch waren, mithin ein weiterer Teil der Fahrten mit dem roten Kennzeichen missbräuchlich erfolgt ist, so dass das Fahrtenbuch letztlich nicht geeignet wäre, Aufschluss über die Probefahrten zu geben.

40

Die nach alldem beweisbelastete Beklagte ist hinsichtlich der von ihr behaupteten Obliegenheitsverletzung beweisfällig geblieben. Sie konnte diesen Beweis auch nicht durch die von ihr genannten Indizien für eine Privatfahrt führen. Allein die Tatsache, dass sich der Unfall am frühen Samstagnachmittag ereignete, lässt nicht eindeutig darauf schließen, dass es sich um eine Privatfahrt handelte, da es nicht ungewöhnlich ist, dass um diese Zeit in einer Autowerkstatt noch gearbeitet wird. Auch die Tatsache, dass innerhalb eines Monats mehr als 1.000 km gefahren wurden, belegt nicht eindeutig, dass der BMW zu anderen als Probe- bzw. Prüfungsfahrten benutzt worden ist. Die Klägerin hat substantiiert hierzu vorgetragen, dass sie das Fahrverhalten nach verschiedenen Umbauten an dem Fahrzeug testen wollte. Der Beklagten war auch bei Vertragsschluss bekannt, dass die Klägerin einen Reifendienst mit einem Reparatur-Kfz-Meisterbetrieb, der sich auch mit Motortuning befasst, betreibt. Wenn die Beklagte der Klägerin trotz des Wissens darum, dass es sich bei der Klägerin nicht um einen Kfz-Handel handelte, Versicherungsschutz für ein rotes Kennzeichen angeboten hat, so kann sie nun auch nicht damit gehört werden, dass es bei der Klägerin bereits fraglich sei, wofür bei dieser eine Probe- bzw. Prüfungsfahrt mit dem roten Kennzeichen überhaupt notwendig sein sollte. Die Versicherung sollte gerade die von der Klägerin behaupteten Testfahrten abdecken nach durchgeführten Tuningmaßnahmen, deren Vornahme die Beklagte nun bestreitet. Schließlich ist auch der fehlende Hinweis in der Schadenmeldung auf die Probefahrt kein Anzeichen dafür, dass es sich nicht um eine Probefahrt gehandelt hat. Denn die Klägerin hat hierzu lediglich gar keine Angaben gemacht. Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, weil der Vordruck für die Schadensanzeige insoweit auch keine Erklärung fordert.

41

Die Klägerin kann die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 6.067,99 € verlangen, die sie durch Vorlage der Rechnung der Firma I2 belegt hat. Das Bestreiten der Beklagte ist insoweit unsubstantiiert. Nachdem die Klägerin erklärt hat, dass bei dem niedrigeren Kostenvoranschlag der Fa. I2 nicht die Beseitigung aller Schäden berücksichtigt worden sei und die Beklagte selbst vorgetragen hat, dass das DEKRA-Gutachten zu Reparaturkosten in Höhe von 5.265,33 € gelangte, Bl. 21 GA, hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, inwieweit die Rechnung der Fa. I2 übersetzt sein soll, damit dieses Bestreiten beachtlich ist.

42

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin eine Unkostenpauschale als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3 BGB geltend macht. Von einem Vertretenmüssen der Nichtleistung trotz Fälligkeit kann so lange nicht gesprochen werden, wie der Versicherer gewichtige tatsächliche Bedenken hinsichtlich des Bestehens seiner Leistungspflicht haben kann (BGH, VersR 1964, 749). Zunächst durfte die Beklagte aufgrund des Gespräches ihres Schadenregulierers C3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin berechtigter Weise daran Zweifel haben, dass eine Buchführung hinsichtlich der Probefahrten stattfand, da aus Sicht des Zeugen C3 der Geschäftsführer durch seine Unterschrift unter das von dem Zeugen verfasste Gesprächsprotokoll die von dem Zeugen verstandene Erklärung, dass keine Buchführung stattfand, bestätigt hat. Ob und welche der geltend gemachten Unkosten nach den gerichtlichen Beweisaufnahmen entstanden sind, die schließlich ergeben haben, dass eine Buchführung durchgeführt wurde, hat die Klägerin hingegen nicht schlüssig dargelegt.

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Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB.

44

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.